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   FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3445/06   

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https://dejure.org/2008,47363
FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3445/06 (https://dejure.org/2008,47363)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.2008 - 11 K 3445/06 (https://dejure.org/2008,47363)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - 11 K 3445/06 (https://dejure.org/2008,47363)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 27.09.2016 - VIII R 16/14

    Zur Rechtskraftwirkung gerichtlicher Urteile

    Über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung für das Jahr 2000 entschied das FG schließlich im dritten Rechtsgang in dem unter dem Aktenzeichen 11 K 3445/06 E geführten Verfahren.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 12. Juni 2008  11 K 3445/06 E in Bezug auf ebenfalls streitige Betriebsausgaben (Mobilfunkkosten) in Höhe von 900 DM statt; im Übrigen wies es die Klage ab.

    Hiernach erließ das FA am 6. August 2008 einen Änderungsbescheid für 2000, in dem es in Umsetzung des Urteils vom 12. Juni 2008  11 K 3445/06 E weitere Betriebsausgaben in Höhe von 900 DM berücksichtigte.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des FG vom 12. Juni 2008  11 K 3445/06 E mit Urteil vom 13. April 2010 VIII R 27/08 (BFH/NV 2010, 2038) auf und setzte die Einkommensteuer 2000 unter Berücksichtigung von Prozesskosten in Höhe von 562 DM als Werbungskosten der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abweichend fest.

    Erst im Laufe des unter dem Aktenzeichen 11 K 3445/06 E geführten Verfahrens stellte das FA fest, dass Zahlungen des Klägers auf Umsatzsteuer, Zinsen, Säumnis- und Verspätungszuschläge in Höhe von 33.720,12 DM im Jahr 2000 zunächst unberücksichtigt geblieben waren.

    aa) Das Urteil des FG vom 12. Juni 2008  11 K 3445/06 E zur Einkommensteuerfestsetzung 2000 ist durch die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2010, 2038 aufgehoben worden.

  • FG Düsseldorf, 12.03.2014 - 7 K 2499/12

    Widerstreitende rechtskräftige Urteile - Änderung nach § 174 Abs. 4 AO - Vorrang

    Die Kläger wenden sich gegen einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2001, der am 06.08.2008 nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) aufgrund Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.06.2008 (11 K 3445/06 E zur Einkommensteuer 2000) erlassen wurde.

    Das Urteil wurde durch den Bundesfinanzhof am 26.05.2006 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen (neues Aktenzeichen: 11 K 3445/06 E).

    Laut Urteil vom 12.06.2008 im Verfahren 11 K 3445/06 E waren noch weitere Betriebsausgaben (Mobilfunkkosten) von brutto 900, 00 DM anzusetzen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

    Das Finanzgericht habe im Urteil vom 12.06.2008 zum Aktenzeichen 11 K 3445/06 E auf Seite 37/38 die Berechnung des Beklagten, dass der Kläger 33.720,12 DM gezahlt habe, bestätigt.

    Das Gericht hat die Akten der Klageverfahren 11 K 3755/03 E und 11 K 3445/06 E sowie die Steuerakten 2000 und 2001 zum Verfahren beigezogen.

    Dieser Sachverhalt wurde von dem damals zuständigen Finanzamt bei der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung 2000 zunächst fehlerhaft beurteilt und erst im Klageverfahren 11 K 3445/06 E für 2000 zu Gunsten des Klägers durch den Änderungsbescheid vom 22.2.2008 berücksichtigt.

    Ausweislich der Klageakte für 2000 (Kontoauszug vom 4.9. 2007, Bl. 134 der Gerichtsakte 11 K 3445/06 E) ist der Betrag, der in 2000 gezahlt wurde, richtig ermittelt.

  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? -

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage im mittlerweile dritten Rechtsgang mit Urteil vom 12. Juni 2008  11 K 3445/06 E insoweit stattgegeben, als das FA weniger als 80 % der Mobilfunkkosten sowie der Ausgaben für die Beschaffung von CD-Rohlingen zum Betriebsausgabenabzug bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit zugelassen hat.
  • FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten für Finanzgerichtsverfahren

    Hierzu haben die Kläger inhaltlich im Verfahren 11 K 3445/06 E, AO Stellung genommen (dort Bl. 111 ff.).
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