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   VG Stuttgart, 15.01.2009 - 11 K 408/08   

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https://dejure.org/2009,22871
VG Stuttgart, 15.01.2009 - 11 K 408/08 (https://dejure.org/2009,22871)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2009 - 11 K 408/08 (https://dejure.org/2009,22871)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - 11 K 408/08 (https://dejure.org/2009,22871)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufbarkeit eines auf den Namen eines Kindes angelegten, aber in den Händen der Großeltern verbliebenen Sparbuchs als anrechenbares Vermögen des Auszubildenden i.S.v. § 27 Abs. 1 BAföG; Vorliegen einer unzumutbaren Härte bei Drängen eines Auszubildenden unter Verweis ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderung - Rückforderung von Ausbildungsförderung; Vermögen; Sparbuch; Großeltern; Kontoinhaber; Anrechnungsfreies Vermögen; Unbillige Härte; Zweckbindung; unzumutbare Lage; Schutz des Familienlebens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Großmutters Sparbuch auf den Namen der Enkelin und das BAföG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.02.1994 - IV ZR 51/93

    Gläubiger einer Spareinlage bei Einrichtung eines Sparkontos für einen Dritten

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.01.2009 - 11 K 408/08
    Maßgebend ist vielmehr, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll (vgl. bereits BGH, Urt. v. 25.06.1956, BGHZ 21, 148; Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931; aber auch Urt. v. 18.01.2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980).

    Maßgeblich sei allein der erklärte Wille desjenigen, der das Konto eröffnet habe; ein geheimer Vorbehalt - etwa dahingehend, dass die Sparguthaben erst jeweils mit Erreichen der Volljährigkeit, der Heirat oder dem Tode des Kontoeinrichtenden dem Kontoinhaber zur Verfügung stehen sollte - sei unmaßgeblich (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, a.a.O.).

  • BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02

    Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.01.2009 - 11 K 408/08
    Maßgebend ist vielmehr, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll (vgl. bereits BGH, Urt. v. 25.06.1956, BGHZ 21, 148; Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931; aber auch Urt. v. 18.01.2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980).

    31 Unter expliziter Betonung des Grundsatzes, dass es auf den der Bank bei Kontoeröffnung erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung ankommt, hat der Bundesgerichtshof aber mit Urteil vom 18.01.2005 (a.a.O.) ausdrücklich entschieden: Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlege, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, dann ist daraus typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten und die Sparguthaben den Begünstigten (nur) auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wolle, dass diese im Zeitpunkt des Todes des Zuwendenden Inhaber der Sparguthaben würden, soweit der Zuwendende nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.

  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.01.2009 - 11 K 408/08
    Die Achtung des so verstandenen Familienlebens begründet für den Staat die Verpflichtung, in einer Weise zu handeln, die die normale Entwicklung dieser Beziehung ermöglicht (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979, NJW 1979, S. 2449 ), und nicht familiäre Konflikte geradezu heraufbeschwört.
  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 270/54

    Verfügungsberechtigung über Bankkonto

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.01.2009 - 11 K 408/08
    Maßgebend ist vielmehr, wer nach dem der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung Gläubiger der Sparforderung werden soll (vgl. bereits BGH, Urt. v. 25.06.1956, BGHZ 21, 148; Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931; aber auch Urt. v. 18.01.2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980).
  • BVerwG, 17.01.1991 - 5 C 71.86

    BAföG - Ausbildungsförderung - Recht der Mündelsicherheit - Mündelvermögen

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.01.2009 - 11 K 408/08
    Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1991, BVerwGE 87, 284 = NJW 1991, 1626 = FamRZ 1991, 873 und Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182/99 - Juris - ).
  • BVerwG, 16.02.2000 - 5 B 182.99
    Auszug aus VG Stuttgart, 15.01.2009 - 11 K 408/08
    Vertragliche Bindungen oder Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1991, BVerwGE 87, 284 = NJW 1991, 1626 = FamRZ 1991, 873 und Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182/99 - Juris - ).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.01.2009 - 11 K 408/08
    Zwar versteht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG nur als die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (vgl. BVerfGE 10, 59 (66); 18, 97 (105); 24, 119 (135); 45, 104 (123)).
  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 33.87

    BAföG-Änderungsgesetz - Unbillige Härte - Verwertungszugriff - Belastung eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.01.2009 - 11 K 408/08
    Ziel von § 29 Abs. 3 BAföG ist es daher, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.06.1991, BVerwGE 88, 303 ff., mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Bremen, 20.04.1982 - 2 BA 31/82
    Auszug aus VG Stuttgart, 15.01.2009 - 11 K 408/08
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (OVG Bremen, Urt. v. 20.04.1982 - 2 BA 31/82 -, FamRZ 1982, 1249; Ramsauer u.a., BAföG, 4. Auflage, § 29 Rz 8 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.01.2009 - 11 K 408/08
    Zwar versteht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG nur als die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (vgl. BVerfGE 10, 59 (66); 18, 97 (105); 24, 119 (135); 45, 104 (123)).
  • VG Braunschweig, 26.02.2015 - 3 A 166/14

    Bereite Mittel; Spareinlagen; Verfügungsbeschränkung; Wohngeld; Zinsen;

    Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen, welche die Frage der Vermögensanrechnung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz betreffen und "wonach Inhaber eines Sparkontos zwar derjenige ist, der gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte, dabei aber gilt, dass, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen ist, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will [...] und er damit [...] alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt" (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2010, Az. 12 S 1112/09, im Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.01.2009, Az. 11 K 408/08, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Allein maßgeblich ist dort die objektive Zugriffsmöglichkeit (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2000, Az.5 B 182.99; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.05.2007, Az. 4 LA 88/07; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.01.2009, Az. 11 K 408/08 mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 - 12 S 1112/09

    Zur Frage, wer im Ausbildungsförderungsrecht Inhaber eines Sparkontos ist, wenn

    Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2009 - 11 K 408/08 - zuzulassen, wird abgelehnt.
  • VG Magdeburg, 29.11.2011 - 4 A 228/11

    Vermögensanrechnung bei der Ausbildungsförderung; Anrechnung eines Sparkontos

    Dabei können die Benennung eines Drittbegünstigten, der abweichende Besitz des Sparbuches, auch im übrigen bestehende Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen und der Bank sowie weitere Umstände auslegungsrelevante Faktoren sein (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2009 - 11 K 408/08 -, juris; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2010 - 12 S 1112/09 -, juris).
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