Rechtsprechung
FG Münster, 24.02.2011 - 11 K 4239/07 E |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Die Übernahme fehlerhaft übertragener Lohnsteuerdaten ermöglicht die Bescheidberichtigung wegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit
- Betriebs-Berater
Nachträgliche Berichtigung elektronisch falsch übertragener Lohnsteuer-Daten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verfahren - Frage der Rechtmäßigkeit der Änderung eines bestandskräftigen (ESt-)Bescheides aufgrund fehlerhafter Datenübertragung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- nrw.de , S. 1 (Pressemitteilung)
Finanzamt darf elektronisch falsch übertragene Lohnsteuerdaten nachträglich berichtigen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die falsch übertragenen Lohnsteuerdaten
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Finanzamt darf elektronisch falsch übertragene Lohnsteuerdaten nachträglich berichtigen
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Nachträgliche Berichtigung bei Übernahme elektronischer Lohnsteuerdaten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Finanzamt darf elektronisch falsch übertragene Lohnsteuerdaten nachträglich berichtigen
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Berichtigung von Schreib-/Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gem. § 129 AO und § 173a AO
Papierfundstellen
- NZA 2011, 1076
- BB 2011, 1429
- EFG 2011, 1220
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 28.10.1992 - II R 111/89
Berichtigung eines bestandskräftigen Einheitswertbescheides durch das Finanzamt …
Auszug aus FG Münster, 24.02.2011 - 11 K 4239/07
Maßgebend ist dafür, dass der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkannt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1992, II R 111/89, BFH/NV 1993, 637). - BFH, 06.02.2008 - VII B 23/07
Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einer Abrechnung - Tatsachenwürdigung …
Auszug aus FG Münster, 24.02.2011 - 11 K 4239/07
Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtssprechung rein mechanische Fehler, bei denen die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist (s. BFH Beschluss vom 6. Februar 2008 VII B 23/07 BFH/NV 2008, 814-815). - BFH, 17.02.1993 - X R 47/91
Begriff der ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten bei der Berichtigung von …
Auszug aus FG Münster, 24.02.2011 - 11 K 4239/07
Der Fehler muss außerdem offenbar sein, also durchschaubar, eindeutig und augenfällig und somit auf der Hand liegen (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.1993 X R 47/91, BFH/BV 1993, 683 m.w.N.).
- FG Niedersachsen, 28.07.2014 - 3 V 226/14
Berichtigung einer fehlerhaften Steuerfestsetzung nach § 129 AO aufgrund einer …
Entsprechend der Entscheidung des FG Münster (v. 24. Februar 2011 - 11 K 4239/07 E, EFG 2011, 1220) habe auch kein Anlass bestanden, die Divergenz zwischen den Angaben zu überprüfen.Der Auffassung des FG Münster (Urteil v. 24. Februar 2011 - 11 K 4239/07 E, EFG 2011, 1220), wonach in einem entsprechenden Fall für eine Überprüfung der Divergenz kein Anlass bestanden hätte und somit eine Änderung nach § 129 AO möglich gewesen sei, folgt der erkennende Senat nicht.
Außerdem weicht der erkennende Senat mit seiner Entscheidung von dem Urteil des FG Münster (v. 24. Februar 2011 - 11 K 4239/07 E, EFG 2011, 1220) ab, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert.
- FG Köln, 14.03.2016 - 5 K 1920/14
Erkennbarkeit eines Fehlers bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden …
Das vom Beklagten genannte Urteil des Finanzgerichts - FG - Münster vom 14.02.2011 11 K 4239/07 E, EFG 2011, 1220 sei nicht anzuwenden.Diesbezüglich könne auf das Urteil des FG Münster vom 14.02.2011 11 K 4239/07 E, EFG 2011, 1220, verwiesen werden.
- FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2342/15
Voraussetzungen für die Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung
Etwas anderes kann auch nicht dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.2.2011 11 K 4239/07 E, EFG 2011, 1220 mit Anm. Rosenke, entnommen werden, in dem zunächst herausgestellt wird, der Sachbearbeiter habe die elektronisch übermittelten Daten übernommen und auf deren Richtigkeit vertraut, daraufhin aber auch klar gestellt wird, es habe kein Anlass bestanden, die Richtigkeit der elektronisch übermittelten Daten zu überprüfen.