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   FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10 E   

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FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10 E (https://dejure.org/2012,44007)
FG Münster, Entscheidung vom 05.12.2012 - 11 K 4517/10 E (https://dejure.org/2012,44007)
FG Münster, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - 11 K 4517/10 E (https://dejure.org/2012,44007)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für die Strafverteidigung einschließlich streitiger Gerichtskosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten: strafbare Handlung - Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heise.de (Pressebericht, 25.02.2013)

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für Straf-/Disziplinarverfahren als außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 425
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10
    Sie liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht (st. Rspr. vgl. z.B. BFH Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, DStR 2012, 1267 m. w. N.).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (z.B. BFH in DStR 2012, 1267; BFH Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223).

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich insbesondere nicht aus den Erwägungen des Bundesfinanzhofes in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2012 (VI R 23/10, DStR 2012, 1267).

  • BFH, 21.06.1989 - X R 20/88

    Außergewöhnliche Belastung - Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10
    Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast dafür, dass die entsprechenden Anwalts- und Verfahrenskosten einkommensteuerrechtlich erheblichen Erwerbsaufwand darstellen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BStBl II 1989, 831).

    Wird der Steuerpflichtige im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt und hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen, scheidet ein Abzug der Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung regelmäßig aus, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig sind (vgl. z.B. BFH Urteil vom 21. Juni 1989, X R 20/88, BStBl II 1989, 831).

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (z.B. BFH in DStR 2012, 1267; BFH Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223).

    Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (z.B. BFH Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040 m.w.N., BFH Urteil vom 18. Oktober 2007, VI R 42/04, BStBl. II 2008, 223 m. w. N; BFH Urteil vom 09. Dezember 2003, VI R 35/96, BStBl II 2004, 641).

  • BFH, 17.08.2011 - VI R 75/10

    Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren als Werbungskosten

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10
    Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (z.B. BFH in DStR 2012, 1267; BFH Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040; BFH Urteil vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, BStBl II 2008, 223).

    Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (z.B. BFH Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040 m.w.N., BFH Urteil vom 18. Oktober 2007, VI R 42/04, BStBl. II 2008, 223 m. w. N; BFH Urteil vom 09. Dezember 2003, VI R 35/96, BStBl II 2004, 641).

  • FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11

    Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10
    Die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, trotz dieser bekannten Folgen eine Straftat zu begehen, führt dazu, dass das realisierte Risiko einer strafrechtlichen Sanktion und die daraus resultierenden Kosten nicht zwangsläufig in dem Sinne erwachsen, dass er sich diesen Kosten nicht von vornherein hätte entziehen können (vgl. FG Hamburg Urteil vom 14. Dezember 2011, 2 K 6/11, BB 2012, 153, Revisionsverfahren BFH Az IX R 5/12).

    Sie erscheint wegen der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten der Rechtsverfolgung als außergewöhnliche Belastungen und mit Blick auf das gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 (2 K 6/11, BB 2012, 153) laufende Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az IX R 5/12) geboten.

  • BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12
    Auszug aus FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10
    Die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, trotz dieser bekannten Folgen eine Straftat zu begehen, führt dazu, dass das realisierte Risiko einer strafrechtlichen Sanktion und die daraus resultierenden Kosten nicht zwangsläufig in dem Sinne erwachsen, dass er sich diesen Kosten nicht von vornherein hätte entziehen können (vgl. FG Hamburg Urteil vom 14. Dezember 2011, 2 K 6/11, BB 2012, 153, Revisionsverfahren BFH Az IX R 5/12).

    Sie erscheint wegen der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten der Rechtsverfolgung als außergewöhnliche Belastungen und mit Blick auf das gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2011 (2 K 6/11, BB 2012, 153) laufende Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az IX R 5/12) geboten.

  • BFH, 09.12.2003 - VI R 35/96

    Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10
    Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (z.B. BFH Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040 m.w.N., BFH Urteil vom 18. Oktober 2007, VI R 42/04, BStBl. II 2008, 223 m. w. N; BFH Urteil vom 09. Dezember 2003, VI R 35/96, BStBl II 2004, 641).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10
    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.2009 - VI R 24/08

    Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10
    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (z.B. BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BStBl II 2010, 851; vom 17. September 2009 VI R 24/08, BStBl II 2010, 198).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10
    Zwar steht einer Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen nicht bereits ein aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG resultierendes allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot entgegen (vgl. BFH Beschluss GrS 1/06 vom 21. September 2009, BStBl II 2010, 672).
  • BFH, 06.05.2010 - VI R 25/09

    Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Köln, 17.06.2021 - 14 K 997/20

    Anwaltskosten wegen strafbarem Facebook-Kommentar können Werbungskosten sein

    Hierzu beruft sich der Beklagte auf die Urteile des BFH vom 09.02.2012 (VI R 23/10, BStBl II 2012, 829) sowie des FG Münster vom 05.12.2012 (11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425).

    Soweit das FG Münster in seinem Urteil vom 05.12.2012 (11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425), auf das der Beklagte sich stützt, eine andere Auffassung vertreten und Kosten eines Disziplinarverfahrens nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hat, weil der Steuerpflichtige mit einem solchen Verfahren rechnen muss, wenn er vorsätzlich eine Straftat begeht, teilt der erkennende Senat diese Rechtsauffassung nicht.

    Die Revision war zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), insbesondere im Hinblick auf das anderslautende Urteil des FG Münster (vom 05.12.2012 11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425).

  • BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12

    Strafverteidigungskosten

    Schon damit wären auch die Kosten, die ihm durch eine Einflussnahme auf seine Verurteilung entstanden, nicht unausweichlich (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223, unter B.I.3.b; FG Rheinland-Pfalz vom 15. April 2010  4 K 2699/06, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 209; FG Münster vom 5. Dezember 2012  11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 56; Görke in Frotscher, a.a.O., § 33 Rz 101; Blümich/Heger, a.a.O.).
  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040 m.w.N., BFH-Urteile vom 18. Oktober 2007, VI R 42/04, BStBl. II 2008, 223 m. w. N; vom 09. Dezember 2003, VI R 35/96, BStBl II 2004, 641; Finanzgericht Münster, Urteile vom 05. Dezember .2012 11 K 4517/10 E,EFG 2013, 425; vom 1. Oktober 2010 11 K 3544/07 E, juris-Dokument).

    Zwar kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ein Steuerpflichtiger Rechtsanwaltskosten u.a. für ein Strafverfahren weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 5/12, a.a.O.; Finanzgericht Münster, Urteil vom 05.12.2012 11 K 4517/10 E, a.a.O.).

    Diese Umstände sind aber nicht entscheidend (vgl. auch Finanzgericht Münster, Urteile vom 19. August 2011 14 K 2610/10 E, EFG 2011, 2059; vom 05.12.2012 11 K 4517/10 E, EFG 2013, 425).

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