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   FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03   

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FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03 (https://dejure.org/2004,3042)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.11.2004 - 11 K 459/03 (https://dejure.org/2004,3042)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. November 2004 - 11 K 459/03 (https://dejure.org/2004,3042)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung des Finanzamtes bei geldwerten Vorteilen aus der Gestellung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 8 Abs. 2 S. 2 EStG; § 8 Abs. 2 S. 4 EStG; § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; § 100 Abs. 3 S. 1 FGO
    Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken als geldwerter Vorteil; Geldwerter Vorteil für die unentgeltliche Überlassung eines betrieblichen Pkw als Arbeitslohn; Verankerung eines ausdrücklichen Nutzungsverbots im Arbeitsvertrag; Überwachung des ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung des Finanzamtes bei geldwerten Vorteilen aus der Gestellung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung des Finanzamtes bei geldwerten Vorteilen aus der Gestellung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Private Kfz-Nutzung - Bei Nutzungsverbot Finanzamt beweispflichtig

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Betriebs-Pkw: Privatnutzungsverbot und das Finanzamt

  • IWW (Kurzinformation)

    Dienstwagen - Bei Nutzungsverbot Finanzamt beweispflichtig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken als geldwerter Vorteil; Geldwerter Vorteil für die unentgeltliche Überlassung eines betrieblichen Pkw als Arbeitslohn; Verankerung eines ausdrücklichen Nutzungsverbots im Arbeitsvertrag; Überwachung des ...

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Firmenwagen-Privatnutzung: Wann reicht ein Verbot aus?

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 428
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • FG Niedersachsen, 25.11.2003 - 1 K 354/01

    Ansetzbarkeit eines geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03
    Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. FG Sachsen, Urteil vom 28. August 2002 3 K 2099/01, JURIS STRE 200371495, rkr.; FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November 2003 1 K 354/01, JURIS STRE 200471111 und 1 K 191/02, JURIS STRE 200471110, nrkr.).

    Andere Arbeitnehmer müssen dagegen regelmäßig arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten, wenn die vertragswidrige Privatnutzung des überlassenen Pkw z.B. anlässlich eines Unfalls auf einer Privatfahrt entdeckt wird (vgl. FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November 2003 1 K 191/02, JURIS STRE 200471110 und 1 K 354/01, JURIS STRE 200471111).

    Auch dieser vom Beklagten lediglich bestrittene Einwand ist streiterheblich (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; FG Sachsen, Urteil vom 28. August 2002 3 K 2099/01, JURIS STRE 200371495; FG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2002 V 146/01, JURIS STRE 200271714; FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November 2003 1 K 354/01, JURIS 200471111 und 1 K 191/02, JURIS STRE 200471110), muss daher durch Einvernahme der betroffenen Arbeitnehmer als Zeugen, gegebenenfalls auch ihrer Angehörigen oder durch Vorführung der entsprechenden Fahrzeuge geklärt werden.

  • FG Sachsen, 28.08.2002 - 3 K 2099/01

    Zur Frage, ob ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung eines einem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03
    Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. FG Sachsen, Urteil vom 28. August 2002 3 K 2099/01, JURIS STRE 200371495, rkr.; FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November 2003 1 K 354/01, JURIS STRE 200471111 und 1 K 191/02, JURIS STRE 200471110, nrkr.).

    Das Finanzamt trägt die Feststellungslast dafür, dass ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw, der ihm von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, auch zu privaten Zwecken benutzt hat, denn es handelt sich bei der Frage des Zuflusses eines geldwerten Vorteils an einen Arbeitnehmer um einen steuerbegründenden Tatbestand (FG Thüringen, Urteil vom 4. März 1998 1 K 84/98, EFG 1998, 1321; FG Köln, Urteil vom 22. September 2000 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375; FG Sachsen, Urteil vom 28. August 2002 3 K 2099/01, JURIS STRE 200371495).

    Auch dieser vom Beklagten lediglich bestrittene Einwand ist streiterheblich (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; FG Sachsen, Urteil vom 28. August 2002 3 K 2099/01, JURIS STRE 200371495; FG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2002 V 146/01, JURIS STRE 200271714; FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November 2003 1 K 354/01, JURIS 200471111 und 1 K 191/02, JURIS STRE 200471110), muss daher durch Einvernahme der betroffenen Arbeitnehmer als Zeugen, gegebenenfalls auch ihrer Angehörigen oder durch Vorführung der entsprechenden Fahrzeuge geklärt werden.

  • FG Niedersachsen, 25.11.2003 - 1 K 191/02

    Absetzung von geldwerten Vorteilen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03
    Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. FG Sachsen, Urteil vom 28. August 2002 3 K 2099/01, JURIS STRE 200371495, rkr.; FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November 2003 1 K 354/01, JURIS STRE 200471111 und 1 K 191/02, JURIS STRE 200471110, nrkr.).

    Andere Arbeitnehmer müssen dagegen regelmäßig arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten, wenn die vertragswidrige Privatnutzung des überlassenen Pkw z.B. anlässlich eines Unfalls auf einer Privatfahrt entdeckt wird (vgl. FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November 2003 1 K 191/02, JURIS STRE 200471110 und 1 K 354/01, JURIS STRE 200471111).

    Auch dieser vom Beklagten lediglich bestrittene Einwand ist streiterheblich (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; FG Sachsen, Urteil vom 28. August 2002 3 K 2099/01, JURIS STRE 200371495; FG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2002 V 146/01, JURIS STRE 200271714; FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November 2003 1 K 354/01, JURIS 200471111 und 1 K 191/02, JURIS STRE 200471110), muss daher durch Einvernahme der betroffenen Arbeitnehmer als Zeugen, gegebenenfalls auch ihrer Angehörigen oder durch Vorführung der entsprechenden Fahrzeuge geklärt werden.

  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 32/99

    Fehlerhafte Bescheidaufhebung durch FG i.S.v. § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03
    Allerdings kann die Sachdienlichkeit zu bejahen sein, wenn die vom Gericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung für erheblich und erforderlich gehaltenen Ermittlungen von der Finanzbehörde nach ihrer sachlichen und personellen Ausstattung besser durchgeführt werden können als vom Gericht (BFH, Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 253).

    Dieser Einschätzung der Sachdienlichkeit durch das Gericht steht nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach das Vernehmungsrecht des Beklagten bei Dritten gegenüber dem des Gerichts eingeschränkt ist und zudem bei der Ermessensentscheidung auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung zu berücksichtigen ist (BFH, Urteile vom 17. September 1997 II R 44/95, BFH/NV 1998, 590 und vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178).

  • BFH, 14.05.1999 - VI B 258/98

    Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03
    Im Bereich der Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Arbeitnehmer hat der Bundesfinanzhof die Ansicht vertreten, dass ein Anscheinsbeweis für eine private Mitbenutzung des überlassenen Fahrzeugs sprechen könne (BFH, Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330).

    Auch dieser vom Beklagten lediglich bestrittene Einwand ist streiterheblich (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; FG Sachsen, Urteil vom 28. August 2002 3 K 2099/01, JURIS STRE 200371495; FG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2002 V 146/01, JURIS STRE 200271714; FG Niedersachsen, Urteile vom 25. November 2003 1 K 354/01, JURIS 200471111 und 1 K 191/02, JURIS STRE 200471110), muss daher durch Einvernahme der betroffenen Arbeitnehmer als Zeugen, gegebenenfalls auch ihrer Angehörigen oder durch Vorführung der entsprechenden Fahrzeuge geklärt werden.

  • FG Baden-Württemberg, 16.02.1996 - 6 K 151/95

    Aufhebung eines Steuerbescheides und der Einspruchsentscheidung durch das

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03
    Der Beklagte wird die notwendige Ermittlungsarbeit leisten, ohne dass ihr dadurch - anders als bei der Sachverhaltsermittlung durch das Gericht - ein zusätzliches Kostenrisiko entsteht (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 1996 6 K 151/95, EFG 1996, 874).
  • BFH, 18.05.1999 - I R 102/98

    Isolierte Aufhebung eines Schätzungsbescheides

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03
    Der Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift ist im Streitfall nicht durch § 100 Abs. 3 Satz 2 FGO ausgeschlossen, weil die angefochtenen Steuerverwaltungsakte nicht auf einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen beruhen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 18. Mai 1999 I R 102/98, BFH/NV 1999, 1492).
  • BFH, 17.09.1997 - II R 44/95
    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03
    Dieser Einschätzung der Sachdienlichkeit durch das Gericht steht nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach das Vernehmungsrecht des Beklagten bei Dritten gegenüber dem des Gerichts eingeschränkt ist und zudem bei der Ermessensentscheidung auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung zu berücksichtigen ist (BFH, Urteile vom 17. September 1997 II R 44/95, BFH/NV 1998, 590 und vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178).
  • FG Thüringen, 28.06.2000 - I 1030/99

    Lohnsteuerhaftung; Kraftfahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer; Haftungsbescheid

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03
    Soweit die Arbeitnehmer diesem Personenkreis nicht angehörten, hat die Rechtsprechung den Anscheinsbeweis nur dann angewendet, wenn weitere Umstände hinzutraten, die für eine private Nutzung sprechen, insbesondere dann, wenn das betriebliche Fahrzeug am Ende des Arbeitstages und an den Wochenenden nicht beim Arbeitgeber abzustellen war (vgl. FG Thüringen, Urteil vom 28. Juni 2000 I 1030/99, JURIS STRE 200370332; FG Sachsen, Beschluss vom 26. Februar 2003 6 V 2181/02, JURIS STRE 200371154).
  • BFH, 04.06.2004 - VI B 256/01

    Private Nutzung betrieblicher Kfz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 459/03
    Ein arbeitsvertragliches Verbot einer privaten Nutzung stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, wenn es weder vom Arbeitgeber überwacht worden sei noch Fahrtenbücher vorlägen (BFH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488 und vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, JURIS STRE 200450801).
  • BFH, 26.01.1968 - VI R 122/66

    Überlassung betrieblicher Kraftwagen - Private Fahrten -

  • BFH, 19.12.2003 - VI B 281/01

    Gesellschafter-Geschäftsführer: betriebliches Kfz - private Nutzung

  • BFH, 14.03.1996 - IV R 9/95

    Die steuerlichen Grundsätze zur Erbauseinandersetzung sind auch auf

  • FG Köln, 20.09.2000 - 12 K 4477/98

    Arbeitslohn - Geldwerter Vorteil trotz Vereinbarung eines Verbots der privaten

  • FG Sachsen, 26.02.2003 - 6 V 2181/02

    Dienstwagenbesteuerung für Privatfahrten; Bemessung der privaten Nutzung eines

  • BFH, 22.04.1997 - IX R 74/95

    Erheblichkeit und Sachdienlichkeit einer Ermittlung i. S. des § 100 Abs. 3 FGO

  • FG Thüringen, 04.03.1998 - I 84/98

    Zu versteuernder geldwerter Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05

    Zur Anwendung des 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs

    Zwar kann das Verbot des Arbeitgebers, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen, ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen wurde (Urteile des Niedersächsischen FG vom 25. November 2003 1 K 191/02, FGReport 2004, 65, und vom 25. November 2004 11 K 459/03, EFG 2005, 428 mit Anm. Büchter-Hole; Kirchhof in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 8 Rn 51).
  • FG Niedersachsen, 19.03.2009 - 11 K 83/07

    Vorliegen eines der Lohnsteuer unterliegenden Sachbezuges bei einer privaten

    Hierfür spricht bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer bereits ein Anscheinsbeweis (Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil vom 25. November 2004 11 K 459/03, EFG 2005, 428), der vorliegend durch die Klägerin nicht erschüttert wurde (keine Führung eines Fahrtenbuchs; keine organisatorischen Maßnahmen, um eine Privatnutzung auszuschließen; unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers auf den PKW; s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300; vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2006 VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716).
  • FG Köln, 26.10.2005 - 7 K 2272/02

    Anscheinsbeweis bei privater Pkw-Nutzung durch

    Bei einer wie hier tatsächlich bestehenden Nutzungsmöglichkeit wird selbst ein ausdrückliches arbeitsvertragliches Verbot der privaten Nutzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur beachtet, wenn es vom Arbeitgeber durch konkrete Maßnahmen überwacht wird (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488; zu den Voraussetzungen für eine Überwachung bei einfachen Angestellten etwa mittels Schlüsselabgabe beim Arbeitgeber vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. November 2004 11 K 459/03, EFG 2005, 428 rkr.).
  • FG Niedersachsen, 11.03.2010 - 1 K 345/07

    Vorliegen steuererhöhender Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aufgrund der

    Der Bundesfinanzhof und das Niedersächsische Finanzgericht hielten übereinstimmend den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung eines Betriebsfahrzeugs für widerlegt, wenn die Privatnutzung arbeitsvertraglich untersagt sei (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116, unter Hinweis auf Niedersächsisches Finanzgericht, Urteile vom 25. November 2003 1 K 191/02 und vom 25. November 2005 11 K 459/03).
  • FG Niedersachsen, 11.03.2010 - 1 K 351/07

    Einkommenssteuerliche Berücksichtigung der privaten Nutzung von Vorführwagen

    Der Bundesfinanzhof und das Niedersächsische Finanzgericht hielten übereinstimmend den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung eines Betriebsfahrzeugs für widerlegt, wenn die Privatnutzung arbeitsvertraglich untersagt sei (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116, unter Hinweis auf Niedersächsisches Finanzgericht, Urteile vom 25. November 2003 1 K 191/02 und vom 25. November 2005 11 K 459/03).
  • BFH, 13.09.2007 - VI B 100/06

    NZB: Divergenz, Sachaufklärungspflicht

    Dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 25. November 2004 11 K 459/03 (EFG 2005, 428) lag ebenfalls ein Sachverhalt zugrunde, demzufolge die Arbeitnehmer neben den Dienstwagen gleichwertige Privatfahrzeuge für Privatfahrten nutzen konnten.
  • FG Niedersachsen, 11.03.2010 - 1 K 383/07

    Einordnung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit wegen privater Nutzung

    Der Bundesfinanzhof und das Niedersächsische Finanzgericht hielten übereinstimmend den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung eines Betriebsfahrzeugs für widerlegt, wenn die Privatnutzung arbeitsvertraglich untersagt sei (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116, unter Hinweis auf Niedersächsisches Finanzgericht, Urteile vom 25. November 2003 1 K 191/02 und vom 25. November 2005 11 K 459/03).
  • FG Niedersachsen, 11.03.2010 - 1 K 346/07

    Erhöhung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit wegen der privaten Nutzung

    Der Bundesfinanzhof und das Niedersächsische Finanzgericht hielten übereinstimmend den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung eines Betriebsfahrzeugs für widerlegt, wenn die Privatnutzung arbeitsvertraglich untersagt sei (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116, unter Hinweis auf Niedersächsisches Finanzgericht, Urteile vom 25. November 2003 1 K 191/02 und vom 25. November 2005 11 K 459/03).
  • FG Münster, 28.10.2005 - 11 K 6266/02

    Dienstwagen; geldwerter Vorteil

    Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. November 2004 - 11 K 459/03, EFG 2005, 428 m.w.N.).
  • FG Münster, 10.05.2007 - 6 K 4203/04

    Hinreichende Überwachung eines Nutzungsverbots für eine private Pkw-Nutzung durch

    Ihre Anwendung setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25. November 2004 11 K 459/03, EFG 2005, 428 ; Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 28. August 2002, 3 K 2099/01, JURIS-STRE 200371495; Finanzgericht Niedersachsen, Urteile vom 25. November 2003, 1 K 354/01, EFG 2004, 1675 und 1 K 191/02, JURIS-STRE 200471110).
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