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   VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16   

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https://dejure.org/2017,7953
VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16 (https://dejure.org/2017,7953)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2017 - 11 K 462.16 (https://dejure.org/2017,7953)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 11 K 462.16 (https://dejure.org/2017,7953)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 7 AufenthG, § 11 Abs 4 AufenthG, § 72 Abs 3 S 1 AufenthG, § 75 Nr 12 AufenthG, § 48 Abs 5 VwVfG
    Zuständigkeit des Bundesamtes für die Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Berlin, 24.08.2016 - 8 L 443.16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot

    Auszug aus VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16
    Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag in einem Verfahren, in dem der hiesige Beklagte beigeladen worden war, mit Beschluss vom 24. August 2016 (VG 8 L 443.16 A) zurück.

    Ihr steht nicht die Bindungswirkung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 2016 (VG 8 L 443.16 A) entgegen.

    Deshalb ist der in dem Verfahren VG 8 L 443.16 A Beigeladene, der hiesige Beklagte, nicht an die Entscheidung der 8. Kammer gebunden.

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16
    Auf die sachliche Zuständigkeit finden die genannten Vorschriften zwar keine Anwendung, weil insoweit in erster Linie die Zuständigkeitsregeln des jeweils anzuwendenden Fachrechts anzuwenden seien (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226, 230).

    Allgemein ist jedoch davon auszugehen, dass der Sinn gesetzlicher Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit darin besteht, bestimmte Verwaltungsaufgaben derjenigen Behörde zuzuweisen, die für deren Erledigung am besten geeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 83.16

    Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (hier: Anwendung einer Vorschrift nach

    Auszug aus VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16
    Selbst bei einem offenkundigen Irrtum des Gesetzgebers besteht dann keine Befugnis, sich über die gesetzliche Regelung hinwegzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - BVerwG 1 B 83/16 -, Juris).So liegt der Fall hier.
  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 10.11

    Ausgleichsfunktion; Bewilligung; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Auszug aus VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16
    Nur dann, wenn eine solche Lücke vorliegt, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 5 C 27/13 -, Juris, BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2012 -BVerwG - BVerwGE 142, 10 = Buchholz 454.710 § 14 WoGG Nr. 1, jeweils Rn. 15, Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG - Buchholz 436.45 § 1 UVG Nr. 5 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.02.2015 - 9 C 10.14

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Telefax; Übermittlung; Einlegung;

    Auszug aus VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16
    Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei immer der Wortlaut einer Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 9 C 10.14 -, Juris).
  • VGH Bayern, 26.07.2016 - 10 S 16.1423

    Beiladung des Wettanbieters zu Untersagungsverfahren gegen Wettvermittler

    Auszug aus VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16
    Eine solche ist nur für Urteile gesetzlich angeordnet (so auch BayVGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 10 S 16.1423 -, Juris).
  • VG Berlin, 05.12.2016 - 23 K 402.16

    Keine Gruppenverfolgung von Roma in der Republik Moldau

    Auszug aus VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16
    In solchen Fällen ist das Bundesamt verpflichtet, nachträgliche Änderungen der Sachlage zu berücksichtigen und hat folglich auch inlandsbezogene Belange zu berücksichtigen (vgl. z.B. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2017, VG 23 K 402.16 A,).
  • Drs-Bund, 09.03.2015 - BT-Drs 18/4262
    Auszug aus VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16
    Diesen Willen hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage nochmals bekräftigt (vgl. BT-Drs. 18/4262 S. 4) und dabei auf die zu beachtenden zusätzlichen Beteiligungserfordernisse nach § 72 Abs. 3 AufenthG verwiesen, ohne zu sehen, dass solche Beteiligungserfordernisse - wie ausgeführt - lediglich für den Anwendungsbereich eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG, nicht aber für den hier relevanten Fall des § 11 Abs. 7 AufenthG normiert worden sind.
  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 5.11

    Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16
    Das BVerwG argumentiert in seiner Entscheidung vom 22. März 2012 (- 1 C 5.11 -, Juris) zwar damit, dass ein allgemeiner Grundsatz, dass die Behörde, die eine Abschiebung verfügt habe, stets auch für die Befristung ihrer Wirkungen örtlich zuständig sei, nicht existiere.
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