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   FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01 E   

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FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01 E (https://dejure.org/2003,5305)
FG Münster, Entscheidung vom 28.08.2003 - 11 K 6243/01 E (https://dejure.org/2003,5305)
FG Münster, Entscheidung vom 28. August 2003 - 11 K 6243/01 E (https://dejure.org/2003,5305)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nicht verfassungswidrig

  • rechtsportal.de

    EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nicht verfassungswidrig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Immobilien: - Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nicht verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns eines Grundstücks; Erfordernis der Verfahrensaussetzung; Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002; Zehnjahreszeitraum zwischen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 45
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01

    Verfassungswidrige Rückwirkung der Verlängerung der Spekulationsfristen

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01
    Beim BVerfG ist zwar aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 25.07.2002, 13 K 460/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 1236) ein Verfahren unter dem Az. 2 BvL 14/02 anhängig, das die Verfassungsmäßigkeit der auch im Streitfall anzuwendenden Norm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 betrifft.

    Sie kann von dort nicht auf die Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinnen) übertragen werden (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 25.07.2002, 13 K 460/01, a.a.O. sowie Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.08.2002, 2 K 244/01, EFG 2002, 1614).

    Von einer unechten Rückwirkung gehen auch der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 25.07.2002, 13 K 460/01, (a.a.O.) sowie das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.08.2002, 2 K 244/01, (a.a.O.) aus.

    Dieser Rechtsauffassung steht die des Finanzgerichts Köln im Beschluss vom 25.07.2002 13 K 460/01 (a.a.O.) nicht entgegen.

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist zu unterscheiden zwischen echter oder unechter Rückwirkung (1. Senat - vgl. u.a. Beschluss des BVerfG vom 13.05.1986, 1 BvR 99, 461/85, BVerfGE 72, 175, 196) bzw. zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen und der tatbestandlichen Rückanknüpfung (2. Senat - vgl. u.a. Beschluss des BVerfG vom 03.12.1997, 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67).

    Allerdings gilt die Einschränkung, dass zwischen dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und dem gesetzgeberischen Anliegen für das Gemeinwohl abzuwägen ist (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 13.05.1986, 1 BvR 99, 461/85 a.a.O. vom 03.12.1997, 2 BvR 882/97, a.a.O., sowie BFH-Urteil vom 02.09.1992, XI R 31/91, BStBl. II 1993, 151).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für einen Vertrauensschutz ist derjenige, zu dem ein Gesetzesvorhaben im Deutschen Bundestag förmlich beschlossen worden ist (vgl. u.a. Beschüsse des BVerfG vom 12.06.1971, 2 BvL 6/70, BVerfGE 31, 222, 227, und vom 03.12.1997, 2 BvR 882/97, a.a.O., S. 79).

  • FG Baden-Württemberg, 27.08.2002 - 2 K 244/01

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist bei

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01
    Sie kann von dort nicht auf die Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinnen) übertragen werden (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 25.07.2002, 13 K 460/01, a.a.O. sowie Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.08.2002, 2 K 244/01, EFG 2002, 1614).

    Von einer unechten Rückwirkung gehen auch der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 25.07.2002, 13 K 460/01, (a.a.O.) sowie das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.08.2002, 2 K 244/01, (a.a.O.) aus.

  • FG Münster, 24.01.2003 - 11 K 6863/01

    Veräußerungen nach Gesetzesbeschluss in jedem Fall von der Neuregelung des § 23

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01
    Das gilt auch für den Fall, dass ein Besteuerungstatbestand, der nach der bisherigen Regelung wegen Fristablauf nicht mehr steuerpflichtig war, wieder in die Steuerpflicht einbezogen wird (Urteil des Senats vom 24.01.2003, 11 K 6863/01 E, EFG 2003, 714).

    Es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (vgl. auch Urteil des Senats vom 24.01.2003, 11 K 6863/01 E, a.a.O., sowie von Bornhaupt, Betriebsberater 2003, 125).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01
    Beim BVerfG ist zwar aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Köln vom 25.07.2002, 13 K 460/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 1236) ein Verfahren unter dem Az. 2 BvL 14/02 anhängig, das die Verfassungsmäßigkeit der auch im Streitfall anzuwendenden Norm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 betrifft.
  • BFH, 27.11.1992 - III B 133/91

    Grenze für Zulässigkeit einer Verfahrensaussetzung wegen anhängiger

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nach dieser Vorschrift ein Klageverfahren auszusetzen, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den Finanzgerichten zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des Finanzgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Regelung hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27.11.1992, III B 133/91, BStBl. II 1993, 240 m.w.N.).
  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01
    Soweit für diese Fallkonstellation die Rechtsauffassung vertreten wird, dass solche Grundstücke schon dann nicht mehr von einer Steuerpflicht erfasst werden können, wenn seit der Anschaffung mehr als 2 Jahre abgelaufen waren, weil sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr "steuerverstrickt" waren (vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 05.03.2001, IX B 90/00, BStBl. II 2001, 405, Birk/Kulosa, Finanzrundschau - FR - 1999, 433, 436), vermag ihr der Senat nicht zu folgen.
  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01
    Maßgeblicher Zeitpunkt für einen Vertrauensschutz ist derjenige, zu dem ein Gesetzesvorhaben im Deutschen Bundestag förmlich beschlossen worden ist (vgl. u.a. Beschüsse des BVerfG vom 12.06.1971, 2 BvL 6/70, BVerfGE 31, 222, 227, und vom 03.12.1997, 2 BvR 882/97, a.a.O., S. 79).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist zu unterscheiden zwischen echter oder unechter Rückwirkung (1. Senat - vgl. u.a. Beschluss des BVerfG vom 13.05.1986, 1 BvR 99, 461/85, BVerfGE 72, 175, 196) bzw. zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen und der tatbestandlichen Rückanknüpfung (2. Senat - vgl. u.a. Beschluss des BVerfG vom 03.12.1997, 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 31/91

    Zeitlicher Bezug von § 52 Abs. 6 S. 3 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG

    Auszug aus FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01
    Allerdings gilt die Einschränkung, dass zwischen dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand der bisherigen Regelung und dem gesetzgeberischen Anliegen für das Gemeinwohl abzuwägen ist (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 13.05.1986, 1 BvR 99, 461/85 a.a.O. vom 03.12.1997, 2 BvR 882/97, a.a.O., sowie BFH-Urteil vom 02.09.1992, XI R 31/91, BStBl. II 1993, 151).
  • FG Köln, 20.03.2018 - 8 K 1160/15

    Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des

    Im Ergebnis entspricht dieser Ansatz auch der Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 28.8.2003 11 K 6243/01, EFG 2004, 45).

    Sie weist aber ebenso zutreffend darauf hin, dass - jedenfalls im Rahmen der hier vorliegenden Überschusseinkünfte - das häusliche Arbeitszimmer kein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, weil es nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußerbar ist (diese Frage offenlassend: Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.8.2003 11 K 6243/01, EFG 2004, 45).

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 K 338/19

    Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum: Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns

    Auch das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 28.8.2003 (11 K 6243/01 E, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2004, 45) im Ergebnis so entschieden.

    Zudem ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 28.8.2003 11 K 6243/01 E, EFG 2004, 45) abweicht.

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    bb) Für Veräußerungen zwischen dem 4. März 1999 und dem 31. März 1999 wird dagegen ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verneint (Urteile des FG Münster vom 28. August 2003 11 K 6243/01 E, EFG 2004, 45, Az. des BFH: IX R 57/03; FG Münster in EFG 2003, 714).
  • FG München, 14.01.2019 - 15 V 2627/18

    Veräußerung einer Eigentumswohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    Überdies stelle das vom FA zitierte Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 28. August 2011 11 K 6243/01 E fest, dass ein Veräußerungsgeschäft bei Grundstücken den Arbeitszimmerbereich mitumfasse.

    Es bezieht sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung insbesondere auf das Urteil des FG Münster vom 28. August 2003 11 K 6243/01 E.

    Dem vom FA zitierten Urteil des FG Münster vom 28. August 2003 11 K 6243/01 E lässt sich bei summarischer Prüfung nichts Gegenteiliges entnehmen.

  • FG Niedersachsen, 27.05.2021 - 10 K 198/20

    Verkauf eines selbst bewohnten Reihenhauses als kein privates

    Zudem ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 28. August 2003, 11 K 6243/01 E, EFG 2004, 45) zumindest insoweit abweicht, als dass Beurteilungsobjekt des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG dort ein einzelner Raum des Gebäudes war.
  • FG Köln, 24.08.2005 - 14 K 6187/04

    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte i.d.F. des StEntlG

    Soweit die Finanzgerichte teilweise den Vertrauensschutz des Bürgers entfallen lassen, wenn die Veräußerung - wie dies im Streitfall gegeben ist - in den Zeitraum zwischen der Verabschiedung des StEntlG 1999/2000/2002 im Bundestag ( Gesetzesbeschlusses vom 4.3.1999 ) und der Verkündung dieses Gesetzes am 31.3.1999 fällt (z.B. FG Münster vom 24.1.2003 EFG 2004, 45 ; Vorlagebeschluß des FG Köln vom 25.7.2002 , EFG 2002, 1236 ), folgt der vorlegende Senat dieser Auffassung nicht.
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