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   FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07   

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FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07 (https://dejure.org/2011,59315)
FG Köln, Entscheidung vom 20.10.2011 - 11 K 647/07 (https://dejure.org/2011,59315)
FG Köln, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - 11 K 647/07 (https://dejure.org/2011,59315)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Widerruf der Bestellung zum Steuerberater im Inland wegen Vermögensverfalls; Vorliegen einer Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen wegen grenzüberschreitender vorübergehender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren/Finanzgerichtsverfahren/Europarecht: - Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als Bevollmächtigter nach § 80 Abs. 5 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ehemalige deutsche Steuerberater als niederländischer Belastingsadviseur

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2262
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 28.07.1981 - VII R 14/79

    Hilfeleistung in Steuersachen - Steuerangelegenheit - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07
    Nach dem Sinn und Zweck der §§ 3 ff. StBerG umfasst der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen auch die Beratung in weniger bedeutsamen Steuerangelegenheiten (vgl. BFH-Urteil vom 28.7.1981 VII R 14/79, BStBl II 1982, 43).

    Sie ist geschäftsmäßig, wenn sie selbständig, d.h. in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung, wiederholt (häufig) oder mit Wiederholungsabsicht, also nicht nur aus Anlass eines besonderen Einzelfalls geleistet wird (BFH-Urteile vom 24.7.1973 VII R 58/72, BStBl II 1973, 743, und vom 28.7.1981 VII R 14/79, BStBl II 1982, 43).

  • BFH, 21.01.2004 - VII B 99/03

    Grenzüberschreitende Hilfeleistung in Steuersachen

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07
    Darunter fallen solche zeitlich begrenzten Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Satz 3 EGV: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile vom 4.12.1986 Rs. 205/84, Slg. 1986, 3755, 3801; vom 11.12.2003 Rs. C-215/01, Slg. 2003, I-14847; BFH-Beschlüsse vom 11.2.2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom 21.1.2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827).

    Der Senat hat daher keine Zweifel daran, dass durch § 3a StBerG die in Art. 49 ff. AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 56, 57 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt werden (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 11.2.2003 VII B 330/02, VII S 41/02, VII B 330/02, VII S 41/02, BStBl II 2003, 422; vom 21.1.2004, VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827; vom 12.3.2007 X B 179/05, BFH/NV 2007, 1197; vom 12.11.2008 X B 8/08, BFH/NV 2009, 221 und vom 13.11.2008 X B 105/08, BFH/NV 2009, 415).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 6/10

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07
    Als eine aktuelle Schlüsselentscheidung in diesem Sinn sei das BFH-Urteil vom 21.7.2011 (II R 6/10, BFH/NV 2011, 1796) anzusehen, das gegenüber der D Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. ergangen sei.

    Zeugnis der Richter des Bundesfinanzhofs, ..., dazu, dass nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs, die das Finanzgericht so bindet, dass eine dem entgegenstehende Rechtsprechung ein unbedingter Zulassungsgrund für die Nichtzulassungsbeschwerde ist, bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen ist und der die Qualifikationsanerkennungskriterien der RiL 2005/36/EG erfüllt, von dort aus seine Dienstleistungen auch für in der Bundesrepublik niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer erbringen darf, wenn er sich ordnungsgemäß bei der zuständigen deutschen Steuerberaterkammer gemeldet hat und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung, die § 51 DVStB entspricht, geführt hat, so jedenfalls das Urteil vom 21.7.2011 unter dem Az. II R 6/10 auszulegen ist.

  • BFH, 05.12.1995 - VII S 19/95

    Rechtliche Folgen des Stellens eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07
    Die Verfahrensbeteiligten sind an das rechtskräftige Urteil gebunden (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit der Folge, dass sie keine davon abweichende gerichtliche Entscheidung herbeiführen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5.12.1995 VII S 19/95, BFH/NV 1996, 499, und vom 9.4.2008 I S 6/08, n.v., juris).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07
    Darunter fallen solche zeitlich begrenzten Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art. 50 Satz 3 EGV: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile vom 4.12.1986 Rs. 205/84, Slg. 1986, 3755, 3801; vom 11.12.2003 Rs. C-215/01, Slg. 2003, I-14847; BFH-Beschlüsse vom 11.2.2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom 21.1.2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827).
  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07
    Dies ist in den einführenden Erwägungen zur Dienstleistungsrichtlinie in Tz. 77 (2006/123/EG) ausdrücklich klargestellt und wird von den Entscheidungen des EuGH vom 11.9.2007 Rs. C-76/05 (BFH/NV 2008, Beilage 1, S. 5) und Rs. C-318/05 (BFH/NV 2008, Beilage 1, S. 14) in keiner Weise berührt.
  • BFH, 14.07.2009 - II B 162/08

    Keine Dienstleistungsfreiheit bei Widerruf der Bestellung zum Steuerberater -

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07
    Dies bedeutet auch, dass der Kläger, dessen Bestellung zum Steuerberater in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen - nämlich zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten - gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen wurde, diesen Widerruf nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgehen darf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.8.2008 VIII B 70/08, juris, und vom 14.7.2009 II B 162/08, juris).
  • BFH, 21.08.2008 - VIII B 70/08

    Prozessführung: Zurückweisung eines im Ausland als

  • BFH, 19.11.2008 - VIII S 30/08
  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • FG Köln, 19.10.2001 - 8 K 6728/00

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater;

  • BFH, 24.07.1973 - VII R 58/72

    Gemeinschaft von Eigenheimbesitzern - Siedlergemeinschaft - Berufsvertretung -

  • FG Köln, 10.05.2006 - 11 K 1050/06

    Zulassung einer ausländischen Gesellschaft zur inländischen Steuerberatung

  • BFH, 19.11.2008 - VIII S 29/08

    Anhörungsrüge in Verfahren mit europarechtlichem Bezug

  • BFH, 12.03.2007 - X B 179/05

    NZB: geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen durch Ltd., Dienstleistungsfreiheit

  • BFH, 09.04.2008 - I S 6/08

    Keine Beiordnung eines Notanwalts nach rechtskräftiger Entscheidung

  • BFH, 01.08.2002 - VII B 35/02

    NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; grundsätzliche Bedeutung;

  • EuGH, 14.12.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz - Umwelt - Freier Warenverkehr -

  • BFH, 20.12.2006 - VII B 198/06

    Zurückweisung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen

  • BVerfG, 04.12.2002 - 1 BvR 2046/02
  • OLG Köln, 05.10.2012 - 6 U 56/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Ausübung einer im Inland untersagten Tätigkeit als

    Um solche Bestimmungen geht es auch hier mit der Folge, dass der Kläger, dessen Bestellung zum Steuerberater in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen, nämlich zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen wurde, diesen Widerruf nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgehen darf (vgl. Urteil des FG Köln vom 20.10.2011 - 11 K 647/07 - unter Hinweis auf die Beschlüsse des BFH vom 21.8.2008 - VIII B 70/08 - und vom 14.7.2009 - II B 162/08).

    Soweit der Bundesfinanzhof in mehreren den Kläger betreffenden Verfahren (II R 27/12, hervorgegangen aus dem vorerwähnten Verfahren 11 K 647/07 FG Köln; II R 30/12 und II R 31/12) die von diesem eingelegte Revision zugelassen hat, folgt daraus keine grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger in vorliegender Sache aufgeworfenen Rechtsfragen.

  • FG Köln, 20.02.2014 - 11 K 922/09

    Grenzüberschreitende Steuerberatungstätigkeit

    Unabhängig von der Frage, ob der physische Grenzübertritt für die Beurteilung einer lediglich "vorübergehenden und gelegentlichen" geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Relevanz besitzt (vgl. z.B. FG-Köln, Urteile vom 2.2.2012 11 K 1853/08, juris und vom 20.10.2011 11 K 647/07, EFG 2012, 2262 dort zu anderen, den Kläger ebenfalls betreffende Verfahren) ist der Kläger bereits deshalb nicht gemäß § 3a StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, weil die Berufung auf die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit im Streitfall als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 7/08

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

    Wie schon in der ebenfalls eine Zurückweisung des Klägers betreffenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 20.10.2011 (Az.: 11 K 647/07) ausführlich dargestellt, fehlt es dem Kläger nach wie vor an einer Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 1853/08

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

    Wie schon in der ebenfalls eine Zurückweisung des Klägers betreffenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 20.10.2011 (Az.: 11 K 647/07) ausführlich dargestellt, fehlt es dem Kläger nach wie vor an einer Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
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