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   FG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 K 70/14   

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https://dejure.org/2014,50359
FG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 K 70/14 (https://dejure.org/2014,50359)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.12.2014 - 11 K 70/14 (https://dejure.org/2014,50359)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 11 K 70/14 (https://dejure.org/2014,50359)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG; § 9 Abs. 5 EStG
    Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
    Dienstreisegrundsätze bei Tätigkeit von Polizeibeamten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Dienstreisegrundsätze bei Tätigkeit von Polizeibeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1261
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 19.01.2012 - VI R 36/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 K 70/14
    Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG) entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (BFH-Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urt. v. 22. September 2010 VI R 54/09, BStBl II 2011, 354, m.w.N.; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urt. v. 9. Juni 2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, ist es ihm regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch derartige Maßnahmen gering zu halten, denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege und eine kostengünstige Verpflegungssituation einzustellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BStBl II 2010, 564; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt (BFH-Urt. v. 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; 38; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

  • FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 109/13

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 K 70/14
    Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zu einem vergleichbaren Fall (s. Urt. v. 22. Mai 2014 - 10 K 109/13).

    Im Hinblick auf die Kritik des Niedersächsisches FG Urt. v. 22. Mai 2014 10 K 109/13, nv, wonach die aktuelle Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte nicht mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vereinbar sei und diese Beurteilung auch auf den Streitfall zutreffen würde, wird die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 K 70/14
    Diese Rechtsprechung hat der BFH jedoch zwischenzeitlich aufgegeben (Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; s. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Dezember 2011 IV C 5 - S 2353/11/10010).

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt (BFH-Urt. v. 9. Juni 2011 VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; 38; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).

  • BFH, 09.11.2015 - VI R 8/15

    Grundsätze zur Bestimmung der Fahrten eines Diensthundführers zur

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 K 70/14
    Revision eingelegt - BFH-Az.: VI R 8/15.
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - Tätigkeit als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 K 70/14
    Diese Rechtsprechung hat der BFH jedoch zwischenzeitlich aufgegeben (Urteile vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BStBl II 2012, 36; VI R 55/10, BStBl II 2012, 38; s. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Dezember 2011 IV C 5 - S 2353/11/10010).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 K 70/14
    Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urt. v. 9. Juni 2011 VI R 58/09, BStBl II 2012, 34; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 K 70/14
    Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urt. v. 22. September 2010 VI R 54/09, BStBl II 2011, 354, m.w.N.; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).
  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Fahrtkosten eines als Personalreserve tätigen Sparkassenmitarbeiters sind mangels

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 K 70/14
    Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, ist es ihm regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch derartige Maßnahmen gering zu halten, denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege und eine kostengünstige Verpflegungssituation einzustellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BStBl II 2010, 564; Urt. v. 19. Januar 2012 VI R 36/11, BStBl II 2012, 503).
  • FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10
    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.12.2014 - 11 K 70/14
    Aus dem Erfordernis, dass der Steuerpflichtige beruflich veranlasst außerhalb seines Tätigkeitsmittelpunkts tätig sein muss, folgt somit, dass bei Einsatz des Arbeitnehmers an der regelmäßigen Arbeitsstätte ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ausscheidet (Niedersächsisches FG Urt. v. 15. April 2011 3 K 169/10, EFG 2011, 1774).
  • BFH, 09.11.2015 - VI R 8/15

    Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Dezember 2014  11 K 70/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Es beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. Dezember 2014 11 K 70/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Niedersachsen, 17.06.2015 - 4 K 192/14

    Regelmäßige Arbeitsstätte überwiegend im Außendienst tätiger Arbeitnehmer

    Die Frage, ob schwerpunktmäßig im Außendienst tätige Polizeibeamte auf ihrer Dienststelle eine regelmäßige Arbeitsstätte eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. unterhalten, wird in der Rechtsprechung der Finanzgerichte unterschiedlich beurteilt (vgl. einerseits - wie hier - Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Dezember 2014 11 K 70/14, juris, Revision eingelegt - Az. des BFH: VI R 8/15 - andererseits Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2014 3 K 3087/14, EFG 2015, 285).
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