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   FG Baden-Württemberg, 20.11.2012 - 11 K 838/10   

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https://dejure.org/2012,44278
FG Baden-Württemberg, 20.11.2012 - 11 K 838/10 (https://dejure.org/2012,44278)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.11.2012 - 11 K 838/10 (https://dejure.org/2012,44278)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. November 2012 - 11 K 838/10 (https://dejure.org/2012,44278)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35a EStG auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften im Jahr der Zahlung der Handwerkerrechnung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Steuerermäßigung aufgrund von Aufwendungen für Handwerkerleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Handwerkerleistungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung - Zeitpunkt der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen prüfen

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 525
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.11.2012 - 11 K 838/10
    Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65).
  • FG Baden-Württemberg, 17.05.2006 - 13 K 262/04

    Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.11.2012 - 11 K 838/10
    Als Auftraggeber kommt aber auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Betracht (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2006, 13 K 262/04, EFG 2006, 1163; ebenso BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140, Rdnrn. 23, 40).
  • BFH, 19.12.2006 - VI R 59/02

    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.11.2012 - 11 K 838/10
    Die hier allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866).
  • FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 4034/09

    Zahlung für eine haushaltsnahe Dienstleistung in einem anderen VZ keine neue

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.11.2012 - 11 K 838/10
    Insoweit ist dem FA diese Tatsache erst nachträglich bekannt geworden (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2011, 11 K 4034/09 E, EFG 2012, 1003.).
  • FG Köln, 24.08.2016 - 11 K 1319/16

    Abgabenordnung/Einkommensteuer: Nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungen für

    Der weitere Einwand des Beklagten, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20. November 2012 11 K 838/10 (EFG 2013, 525) sei auf den Streitfall nicht übertragbar, weil von der dortigen Klägerin, einer Steuerfachangestellten, nicht ein vergleichbar hohes Maß an steuerlichen Kenntnissen erwartet werde wie bei einem Steuerberater, überzeuge schon deswegen nicht, weil es sich vorliegend um einen Vorgang der laufenden Einkommensteuerveranlagung handele, dessen Kenntnis die Praxis sowohl eines Steuerberaters als auch einer Steuerfachangestellten bestimme.

    Der Streitfall sei mit dem Sachverhalt, über den das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 20. November 2012 11 K 838/10 (EFG 2013, 525) entschieden habe, nicht vergleichbar, da von einer Steuerfachangestellten nicht dasselbe Maß an steuerlichen Kenntnissen erwartet werde wie bei Steuerberatern.

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