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   FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06   

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FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06 (https://dejure.org/2008,6319)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.04.2008 - 11 K 90/06 (https://dejure.org/2008,6319)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. April 2008 - 11 K 90/06 (https://dejure.org/2008,6319)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abgrenzung des Art. 15 DBA-Schweiz und Art. 15a DBA-Schweiz - Untersuchungshaft als beruflich bedingte Nichtrückkehrtage im Sinne der Grenzgängerregelung

  • Judicialis

    DBA-Schweiz 1992 Art. 4 Abs. 4; ; DBA-Schweiz 1992 Art. 15 Abs. 4; ; DBA-Schweiz 1992 Art. 15a; ; DBA-Schweiz 1992 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; ; AO § 8

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersuchungshaft als berufliche Nichtrückkehrtage i.S. des DBA-Schweiz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Untersuchungshaft als berufliche Nichtrückkehrtage i.S. des DBA-Schweiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerpflichtigkeit der Einkünfte aus einer in Drittländern nachgegangenen Tätigkeit für eine schweizerische Kapitalgesellschaft; Untersuchungshaft als beruflich bedingte Nichtrückkehrtage bei einer Inhaftierung aus beruflichem Anlass i.S.d. Grenzgängerregelung; Wegfall ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1181
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 25.10.2006 - I R 81/04

    Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06
    Dagegen richten sich die form- und fristgerecht erhobenen Klagen unter den Aktenzeichen 11 K 90/06 und 11 K 91/06, die im weiteren Verlauf zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 11 K 90/06 verbunden worden sind, mit der der Kläger seinen bisherigen Vortrag aufrecht erhält und die Anwendung des zwischenzeitlich zu seinen Gunsten ergangenen BFH-Urteils vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 BFHE 215, 237 begehrt.

    Demzufolge müsse der Kläger entsprechend dem ergangenen Urteil des BFH vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 a.a.O. in vollem Umfang nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d DBA-Schweiz von der Besteuerung freigestellt werden.

    Der BFH folgte im Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 BFHE 215, 237 der von den Klägern vertretenen Auffassung zu Art. 24 DBA-Schweiz (Anwendung der Freistellungsmethode).

    Der Senat folgt der vom BFH im Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 BFHE 215, 237 vertretenen Auffassung.

    Dieses einvernehmliche Verständnis enthält eine für die Abkommensauslegung maßgebliche authentische Interpretation durch die Vertragsparteien, von der sich die deutsche Finanzverwaltung nicht einseitig durch eine abweichende Deutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 lösen kann (ebenso FW, IStR 1999, 117; Kolb in Gocke/Gosch/M. Lang, a.a.O., S. 768 f.; zum Vorstehenden: BFH-Urteil vom 25.10.2006 I R 81/04 BFHE 215, 237).

    Nach den Gründen der zitierten BFH-Entscheidung I R 81/04 a.a.O. hat der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen bereits im Verfahren vor dem Großen Senat, das zum Beschluss vom 15. November 1971 GrS 1/71 a.a.O. führte, geltend gemacht, dass durch die Jahrzehnte bestehende kontinuierliche Handhabung sowohl in Deutschland, als auch in der Schweiz ein Gewohnheitsrecht des genannten Inhalts entstanden sei.

  • BFH, 15.12.1998 - I B 45/98

    Freistellung oder Anrechnung für Arbeitslohn von leitenden Angestellten einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06
    b) Für eine solche Auslegung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 spricht, wie der BFH schon in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1998 I B 45/98 (BFH/NV 1999, 751) ausgeführt hat, die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

    Angesichts dessen spiegelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers wider, dass ein leitender Angestellter seine Leitungstätigkeit regelmäßig am Ort der Ansässigkeit der Kapitalgesellschaft ausübt (so auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 751; a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2003 11 K 125/99, EFG 2003, 1459).

    d) Die Bedeutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 als Fiktion des Tätigkeitsortes muss auch bei der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 berücksichtigt werden (ebenso Brandis in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 DBA-Schweiz Rz 106; Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 4. Aufl., Art. 15 Rz 80; Kolb in Gocke/Gosch/M. Lang, Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Festschrift für Wassermeyer, 2005, S. 768 f.; Miessl, IStR 2005, 477, 480; Eidgenössische Steuerverwaltung -EStV- vom 4. Juni 1997 und vom 30. September 1999, abgedruckt in Locher/Meier/v. Siebenthal/ Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, B 24.1.1 Nr. 27 und B 15.4 Nr. 17; FW, IStR 1999, 117, 118; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723; FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2003, 1459; Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz 83; Neyer, IStR 2005, 514).

    Dieses einvernehmliche Verständnis enthält eine für die Abkommensauslegung maßgebliche authentische Interpretation durch die Vertragsparteien, von der sich die deutsche Finanzverwaltung nicht einseitig durch eine abweichende Deutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 lösen kann (ebenso FW, IStR 1999, 117; Kolb in Gocke/Gosch/M. Lang, a.a.O., S. 768 f.; zum Vorstehenden: BFH-Urteil vom 25.10.2006 I R 81/04 BFHE 215, 237).

    Dies führt zu einer erheblichen Steuervereinfachung, da keine sog. Drittlandtage mehr im Inland zu besteuern sind, wobei für jedes Land im Einzelnen nachzuprüfen ist, inwieweit die Besteuerung durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Staat im Inland möglich ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1998 I B 45/98 BFH/NV 1999, 751).

  • BFH, 05.10.1994 - I R 67/93

    Kanada - Schweiz - Doppelbesteuerungsabkommen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06
    Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz ist eine Sonderregelung, die die in Art. 15 Abs. 1 enthaltene Grundregel abschließend verdrängt (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. August 2007 I R 17/07 ([...] Datenbank) und vom 5. Oktober 1994 I R 67/93 Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 95).

    Vor diesem historischen Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit den im DBA-Schweiz 1992 getroffenen Regelungen die seinerzeit übliche und später vom Großen Senat des BFH gebilligte Handhabung festgeschrieben werden sollte (ebenso schon BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 67/93, BFHE 175, 424, BStBl II 1995, 95).

    Man kann auch darauf verweisen, dass der I. Senat des BFH in Bezug auf andere Abkommen der Auffassung des Großen Senats des BFH in späteren Entscheidungen ausdrücklich nicht (mehr) gefolgt ist (BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 I B 17/90, BFH/NV 1991, 146; BFH-Urteil in BFHE 175, 424, BStBl II 1995, 95; BFH-Beschluss vom 2. Mai 1997 I B 117/96, BFH/NV 1998, 18, jeweils zu Art. 15 DBA-Kanada).

  • BFH, 16.05.2001 - I R 100/00

    Grenzgängerregelung Deutschland - Schweiz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06
    Fehle jede private Veranlassung für die Nichtrückkehr, sei vielmehr die Rückkehr an den Wohnort aufgrund einer beruflichen Auslandsreise oder aufgrund eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ausgeschlossen oder jedenfalls unzumutbar, liege ein Nichtrückkehrtag i.S.d. Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz vor (BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633).

    Für die Beantwortung der Frage, ob Tage der Inhaftierung als Nichtrückkehrtage zu behandeln seien, lasse sich aus dem zur Auslegung der Tz. II 1 des Verhandlungsprotokolls vom 18. Dezember 1991 ergangenen BFH-Urteil I R 100/00 a.a.O. nichts ableiten.

    Bei einer in Deutschland ansässigen und in der Schweiz arbeitenden Person entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz 1992, BFH-Urteile vom 16. Mai 2001 I R 100/00, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFHE- 195, 341, BStBl II 2001, 633;vom 15. September 2004 I R 67/03, BFHE 207, 452, m.w.N; zum Vorstehenden: BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 875).

  • FG Baden-Württemberg, 13.05.2003 - 11 K 125/99

    Besteuerungsrecht für Einkünfte des in Deutschland ansässigen Prokuristen einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06
    Angesichts dessen spiegelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers wider, dass ein leitender Angestellter seine Leitungstätigkeit regelmäßig am Ort der Ansässigkeit der Kapitalgesellschaft ausübt (so auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 751; a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2003 11 K 125/99, EFG 2003, 1459).

    d) Die Bedeutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 als Fiktion des Tätigkeitsortes muss auch bei der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 berücksichtigt werden (ebenso Brandis in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 DBA-Schweiz Rz 106; Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 4. Aufl., Art. 15 Rz 80; Kolb in Gocke/Gosch/M. Lang, Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Festschrift für Wassermeyer, 2005, S. 768 f.; Miessl, IStR 2005, 477, 480; Eidgenössische Steuerverwaltung -EStV- vom 4. Juni 1997 und vom 30. September 1999, abgedruckt in Locher/Meier/v. Siebenthal/ Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, B 24.1.1 Nr. 27 und B 15.4 Nr. 17; FW, IStR 1999, 117, 118; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723; FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2003, 1459; Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz 83; Neyer, IStR 2005, 514).

  • BFH, 15.11.1971 - GrS 1/71

    Geschäftsführer einer GmbH - Sitz im Inland - Wohnsitz in der Schweiz - Führen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06
    Im Verfahren des Großen Senats des BFH machte der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen jedoch ausdrücklich geltend, dass durch die Jahrzehnte bestehende kontinuierliche Handhabung sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz möglicherweise sogar ein Gewohnheitsrecht des genannten Inhalts entstanden sei (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. November 1971 GrS 1/71, BFHE 103, 433, 436, BStBl II 1972, 68, 69).

    Nach den Gründen der zitierten BFH-Entscheidung I R 81/04 a.a.O. hat der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen bereits im Verfahren vor dem Großen Senat, das zum Beschluss vom 15. November 1971 GrS 1/71 a.a.O. führte, geltend gemacht, dass durch die Jahrzehnte bestehende kontinuierliche Handhabung sowohl in Deutschland, als auch in der Schweiz ein Gewohnheitsrecht des genannten Inhalts entstanden sei.

  • BFH, 12.08.1960 - VI 300/58 S

    Abgrenzung der steuerlichen Behandlung von ausgeschüttenten Gewinnanteilen und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06
    Dazu hatte sich in langjähriger Rechtsprechung und Praxis der Grundsatz herausgebildet, dass die Tätigkeit von Direktoren und Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft am Ort des Sitzes der Gesellschaft "ausgeübt" werde, sofern sie nicht lediglich im Ausland sich auswirkende Aufgaben umfasse (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. August 1960 VI 300/58 S, BFHE 71, 514, BStBl III 1960, 441, m.w.N.).

    In diesem Fall steht das Besteuerungsrecht nicht dem Staat zu, in dem die Gesellschaft ansässig ist, sondern entweder dem Wohnsitzstaat oder dem Staat, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 12. August 1960 VI 300/58, BFHE 71, 514, BStBl III 1960, 441; Flick/Wassermeyer/Kempermann, Art. 15 Anm. 84).

  • VG Saarlouis, 18.04.2008 - 11 K 91/06

    Rundfunkrecht; Private Fernsehveranstalter; Regionalfenster;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06
    Wegen der Einzelheiten wird auf den Handelsregisterauszug (FG-Akte 11 K 91/06, Bl. 173) Bezug genommen.

    Dagegen richten sich die form- und fristgerecht erhobenen Klagen unter den Aktenzeichen 11 K 90/06 und 11 K 91/06, die im weiteren Verlauf zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 11 K 90/06 verbunden worden sind, mit der der Kläger seinen bisherigen Vortrag aufrecht erhält und die Anwendung des zwischenzeitlich zu seinen Gunsten ergangenen BFH-Urteils vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 BFHE 215, 237 begehrt.

  • BFH, 15.09.2004 - I R 67/03

    Verbleib am Beschäftigungsort als berufsbedingter Nichtrückkehrtag i.S. des Art.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06
    Dies entspreche auch der BFH-Rechtsprechungim Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03, IStR 2005, 65.

    Bei einer in Deutschland ansässigen und in der Schweiz arbeitenden Person entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz 1992, BFH-Urteile vom 16. Mai 2001 I R 100/00, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFHE- 195, 341, BStBl II 2001, 633;vom 15. September 2004 I R 67/03, BFHE 207, 452, m.w.N; zum Vorstehenden: BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 875).

  • BFH, 09.09.1970 - I R 19/69

    Vertragliche Leistungen - Passiver Natur - Vereinbarte Leistungsverpflichtung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06
    Auch dann handelt es sich für Vergütungen aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. Art. 15 DBA-Schweiz oder aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Kommentar zu den Doppelbesteuerungsabkommen, Musterabkommen -MA- Art. 15 Anm. 64; BFH-Urteil vom 9. September 1970 I R 19/19 BStBl II 1970, 867).
  • BFH, 13.04.2021 - I R 19/19

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für

  • BFH, 16.03.1994 - I B 186/93

    Regelmäßige Rückkehr eines Grenzgängers

  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

  • BFH, 05.07.1990 - I B 17/90

    Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen

  • BFH, 16.12.1970 - I R 203/66
  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2007 - 11 K 571/04

    Grenzgängereigenschaft i.S. des DBA-Schweiz bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel

  • BFH, 27.08.1997 - I R 127/95

    Kanada: Zur Auslegung von Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada

  • BFH, 20.09.1989 - X R 43/86

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine

  • BFH, 21.06.1989 - X R 20/88

    Außergewöhnliche Belastung - Strafverteidigungskosten

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

  • BFH, 08.04.1992 - I R 68/91

    Besteuerung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die für eine im

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

  • BFH, 11.10.2000 - I R 44/99

    Besteuerung von ausländischen Berufssportlern

  • BFH, 19.04.1999 - I B 141/98

    § 34 c Abs. 1 EStG; Anrechnung Schweizer Steuern

  • BFH, 02.05.1997 - I B 117/96

    Anspruch auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung

  • BFH, 25.10.2006 - I R 18/04

    Leitender Angestellter; Grenzgänger i. S. des DBA-Schweiz

  • BFH, 21.08.2007 - I R 17/07

    Vergütungen einer in Deutschland ansässigen Person für Tätigkeit als Organ eines

  • OVG Saarland, 29.04.2010 - 2 C 224/08

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen abwägungsfehlerhafter Festsetzung von

    Dies belegten in dem Verfahren 11 L 507/08 (Hauptsacheverfahren 11 K 90/06) vorgelegte eidesstattliche Versicherungen von Nutzern der Straße.

    Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens der Antragsgegnerin (1 Aktenordner), die weiteren Gerichtsakten 2 A 403/09, 11 K 90/06, 11 L 507/08 sowie die Verwaltungsakten betreffend den Antrag der Gutsverwaltung für die Anlage zum Abbau von Sand einschließlich zugehörigen Aufbereitungsanlage sowie zur Lagerung und Aufbereitung von Recyclingmaterial auf der im Plangebiet gelegenen Sandgrube (Akten der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Die insoweit - insbesondere im wegerechtlichen Rechtsstreit - 11 K 90/06 - vom Verwaltungsgericht - unternommenen Aufklärungsversuche haben bisher keine Unterhaltung des N.wegs durch einen öffentlichen Träger vor 1965 ergeben.

    Die Antragsgegnerin hat im beigezogenen Verfahren 11 K 90/06 auf eine entsprechende Anfrage der Kammer mitgeteilt, dass sie am N.weg keine Straßenunterhaltungsmaßnahmen durchgeführt habe.

    (Vgl. hierzu die Verfahren 2 B 240/08 und 11 L 507/08) (M und B , jeweils eidesstattliche Versicherung vom 23.7.2008, Bl. 115 ff. Gerichtsakte) (O, Me und Mi, jeweils eidesstattliche Versicherung vom 23.7.2008, Bl. 114, 120 ff. Gerichtsakte) (Vgl. Bl. 210 Gerichtsakte; Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 102) (Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 129-137) (Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 71) , wonach ein namentlich genannter Bediensteter der Gemeinde A-Stadt in einem Telefongespräch angegeben habe, "dass das bereits ausgebaute Teilstück des N.wegs von der früheren Gemeinde N. als Feldwirtschaftsweg ausgebaut" worden sei, ist jedenfalls ohne Kenntnis des konkreten Gesprächsgegenstands bzw. Zusammenhangs des Gesprächs nicht verwertbar.

    (Vgl. Gerichtsakte 11 K 90/06, Bl. 136) - angesehen, wie sich aus den Schreiben des Landtags des Saarlandes - Ausschuss für Eingaben - vom 19.11.1992 und des Ministeriums für Umwelt vom 16.12.1992 ergibt; der Landrat in Saarlouis hat mit seinem an den Bürgermeister der Antragsgegnerin und den Oberbürgermeister der Kreisstadt Saarlouis gerichteten Schreiben vom 7.1.1993 darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der N.weg eine öffentliche Straße im Sinne des § 3 I SStrG sei.

  • VG Saarlouis, 08.10.2008 - 11 L 507/08

    Fiktion der Widmung als öffentlicher Weg und Widmungsvermutung der

    Sie verweist auch auf ihren Vortrag im beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren 11 K 90/06, in dem sie u.a. die Feststellung begehrt, dass es sich bei dem Weg um eine öffentliche Straße handelt.

    Im Verfahren 11 K 90/06 hat die Kammer in einer an die Beteiligten gerichteten Verfügung vom 06.12.2007 zur Frage des Vorliegens einer öffentlichen Straße Folgendes ausgeführt (vgl. Bl. 156 ff. der Gerichtsakte 11 K 90/06):.

    An diesen Ausführungen wird festgehalten, zumal die Antragstellerin im Verfahren 11 K 90/06 mit Schriftsatz vom 18.01.2008 darlegt, dass "der rechtlichen Würdigung des Gerichts zur Frage, ob es sich bei dem Weg um einen öffentlichen Weg handelt oder nicht, voraussichtlich nichts hinzufügen (ist).

    Leider ist die Klägerin nicht in der Lage, Beweismittel dafür zu benennen, dass die Beklagte diesen Weg bereits vor Inkrafttreten des saarländischen Straßengesetzes unterhalten hat." (vgl. Bl. 176 der Gerichtsakte 11 K 90/06).

  • BFH, 11.11.2009 - I R 50/08

    Beruflich veranlasste Inhaftierung eines Grenzgängers in Drittstaat führt zu

    Den hiergegen erhobenen Klagen gab das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 1. April 2008 11 K 90/06, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1181, statt.
  • FG Saarland, 12.08.2008 - 2 K 2024/03

    Doppelbesteuerung; Anwendung der 45-Tage-Regelung in Verständigungsverfahren

    Im Streitfall hat der Beklagte überdies zu Unrecht die vom Kläger angegebenen Krankheitstage nicht als "unschädliche" Tage im Sinne des DBA-Frankreich gewertet (dazu BFH vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696; FG Baden-Württemberg vom 1. April 2008 11 K 90/06, EFG 2008, 1181, 1185).
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