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   OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11   

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OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11 (https://dejure.org/2012,18089)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.06.2012 - 11 LC 234/11 (https://dejure.org/2012,18089)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11 (https://dejure.org/2012,18089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Feuerwehrgebühr

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 NBrandSchG; § 26 Abs. 2 Hs. 1 NBrandSchG; § 5 Abs. 2 S. 1 FGS; § 5 Abs. 2 S. 4 NKAG
    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren durch die Gemeinde bei Hilfeleistung der Feuerwehr außerhalb eines Brandeinsatzes (hier: Verkehrsunfall mit einem Motorroller)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren durch die Gemeinde bei Hilfeleistung der Feuerwehr außerhalb eines Brandeinsatzes (hier: Verkehrsunfall mit einem Motorroller)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren durch die Gemeinde bei Hilfeleistung der Feuerwehr außerhalb eines Brandeinsatzes (hier: Verkehrsunfall mit einem Motorroller)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Feuerwehr kann Unfallveruracher die Kosten für die Sicherung der Fahrbahn mit anschließender Reinigung auferlegen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 779
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09

    Eine Abwasserbeseitigung darf den Aufwand für die im Kalkulationszeitraum

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11
    Allerdings bezieht sich, wie sich etwa aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 NKAG angeführten Kalkulationszeitraum von regelmäßig nicht mehr als drei Jahren ergibt, die Kalkulation auf einen in die Zukunft gerichteten Zeitraum, so dass grundsätzlich - wie hier - für die Vergangenheit aus Abrechnungen ermittelte (betriebswirtschaftliche) Kosten entsprechend auf die Zukunft hochzurechnen bzw. zu schätzen sind (vgl. zu diesem Periodenbezug der Kalkulation Nds. OVG, Urt. v. 15.4.2011 - 9 LB 146/09 -, juris, Rn. 24; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a. a. O., § 6, Rn. 277; Rosenzweig/Freese, a. a. O., Rn. 64).

    Wegen der von der Beklagten selbst aufgezeigten irrtümlichen Einbeziehung von Erstattungsbeträgen an andere eigene Untergliederungen (Fachbereiche und Betriebe) haben sich bei der Auflösung der Hilfskostenstellen geringfügig zu hohe ansatzfähige Kosten ergeben, die jedoch insgesamt bei ansatzfähigen Jahreskosten von 43.266,01 EUR statt der der Kalkulation zu Grunde gelegten 43.891,12 EUR weniger als 2% ausmachen und dementsprechend nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG (der insoweit nur die zuvor bestehende Rechtslage wiedergibt, vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.4.2011, a. a. O., Rn. 40, zur Unbeachtlichkeit von Rechenfehlern mit geringfügigen Folgen) einen unbeachtlichen Mangel darstellen; eine daraus ggf. folgende (anteilige) Kostenüberdeckung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG (im folgenden Zeitraum) auszugleichen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 73.09

    Umfang eines Feuerwehreinsatzes bei Verkehrsunfall; Feuerwehrgebühren sind nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11
    Soweit in der Rechtsprechung für andere Bundesländer Abrechnungen nach einem Stundentakt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 1 B 73/09 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.9.2010 - 9 A 1582/08 -, juris, Rn. 14 ff.) unter Berufung auf den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Grundsatz der Leistungsproportionalität für unwirksam gehalten worden sind, ist darauf zu verweisen, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein striktes Gebot der Leistungsproportionalität ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15.3.2006 - 10 BN 1/06 -, juris, Rn. 5, m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.10.1990 - 9 L 279/89

    Gemeinden; Gebührenkalkulation; Abschreibungen; Beitragsfinanzierte öffentliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11
    Eine solche - hier von der Beklagten angewandte - Methode, bei der zur Ermittlung des zu verzinsenden Anlagekapitals eine Sofortabschreibung um die Hälfte vorgenommen und der dadurch ermittelte Wert auf Dauer der Zinskalkulation zugrundegelegt wird, begegnet nämlich jedenfalls solange keinen Bedenken, wie der Restbuchwert des Anlagekapitals noch wesentlich mehr als die Hälfte des Anschaffungswertes ausmacht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 9.10.1990 - 9 L 279/89 -, NVwZ-RR 1991, 381 ); in diesem Fall werden die im maßgeblichen Kalkulationszeitraum betroffenen Gebührenschuldner nämlich ent- und nicht belastet.
  • VGH Bayern, 18.07.2008 - 4 B 06.1839

    Pauschalsätze für Einsatzkosten einer Feuerwehr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11
    61 Schließlich verstößt es auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Beklagte die sich danach rechnerisch (gerundet) ergebende und hier geltend gemachte Gebühr von 161 EUR pro Einsatzstunde des eingesetzten HLF nach einem Halbstundentakt (vgl. das bereits o. a. Senatsurt. v. 23.4.2012 sowie zum dortigen Landesrecht Bayr. VGH, Urt. v. 18.7.2008 - 4 B 06.1839 -, juris, Rn. 36) bemisst.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2010 - 9 A 1582/08

    Kostentragungspflicht für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr im Zusammenhang

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11
    Soweit in der Rechtsprechung für andere Bundesländer Abrechnungen nach einem Stundentakt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 1 B 73/09 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.9.2010 - 9 A 1582/08 -, juris, Rn. 14 ff.) unter Berufung auf den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Grundsatz der Leistungsproportionalität für unwirksam gehalten worden sind, ist darauf zu verweisen, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein striktes Gebot der Leistungsproportionalität ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15.3.2006 - 10 BN 1/06 -, juris, Rn. 5, m. w. N.).
  • BVerwG, 15.03.2006 - 10 BN 1.06

    Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Beantwortung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11
    Soweit in der Rechtsprechung für andere Bundesländer Abrechnungen nach einem Stundentakt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 1 B 73/09 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.9.2010 - 9 A 1582/08 -, juris, Rn. 14 ff.) unter Berufung auf den aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Grundsatz der Leistungsproportionalität für unwirksam gehalten worden sind, ist darauf zu verweisen, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein striktes Gebot der Leistungsproportionalität ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15.3.2006 - 10 BN 1/06 -, juris, Rn. 5, m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2012 - 11 LB 226/11

    Geschäftsunfähiger Demenzkranker als Kostenschuldner nach Beförderung in einem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11
    Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes determinieren (vgl. BVerfG, Besch. v. 11.8.1998 - 1 BvR 1270/94 -, NVwZ 1999, 176 f.; Senatsurt. v. 26.1.2012 - 11 LB 226/11 -, juris, Rn. 21).
  • OVG Niedersachsen, 21.02.2008 - 11 LC 74/06

    Verpflichtung der beigeladenen Krankenkassen zum Anerkenntnis höherer Kosten als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11
    48 Im Übrigen stellt die Einbeziehung von entsprechenden "Warte- oder Leerlaufkosten" als bei der Gebührenkalkulation berücksichtigungsfähige Vorhaltekosten ohnehin keine Besonderheit des Feuerwehrgebührenrechts dar, sondern ist etwa bei der Kalkulation im Rettungsdienstrecht - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt (vgl. Senatsurt. v. 21.2.2008 - 11 LC 74/06 -, juris, Rn. 41).
  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Flugsicherheitsgebühren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11
    Denn diese Schutzpflicht kann primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr begründen, nicht aber die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes determinieren (vgl. BVerfG, Besch. v. 11.8.1998 - 1 BvR 1270/94 -, NVwZ 1999, 176 f.; Senatsurt. v. 26.1.2012 - 11 LB 226/11 -, juris, Rn. 21).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2012 - 11 LA 88/12
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11
    Denn zu weitergehenden Leistungen sind die Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG nicht verpflichtet (vgl. Senatsbeschl. v. 3.5.2012 - 11 LA 88/12 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2011 - 1 L 93/08

    Kalkulation von Feuerwehrgebühren: Vorhaltekosten nicht vollständig auf

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 KN 123/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Normenkontrollantrages; Voraussetzungen

  • OVG Niedersachsen, 05.02.1997 - 13 M 5881/96

    Mindestausrüstung der freiwilligen Feuerwehren; Brandschutz; Feuerwehr,

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 13 LC 114/08

    Zulässigkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren für amtstierärztliche

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 293/16

    Äquivalenzprinzip; Aufrundung; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation;

    Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides ist anhand der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu überprüfen (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, NdsVBl 2012, 325, juris, Rn. 21; Senatsurt. v. 6.4.2018 - 11 LC 21/17 -, NdsRpfl 2018, 238, juris, Rn. 34; Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 15).

    Was unter einer "Hilfeleistung" zu verstehen ist, ergibt sich wiederum (ansatzweise) aus der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 NBrandSchG, nämlich die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24).

    Zu den Unglücksfällen in diesem Sinne können dabei auch die Folgen von Verkehrsunfällen, bei denen es auf öffentlichen Straßen zu Schäden etwa in Form von Ölspuren gekommen ist, gehören (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24, juris; Senatsbeschl. v. 3.5.2012 - 11 LA 88/12 -, juris, Rn. 8; vgl. zum nordrhein-westfälischem Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.2.2007 - 9 A 4239/04 -, juris, Rn. 41 ff.).

    Auch hinsichtlich des "Wie" einer Gebührenerhebung steht den Kommunen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insofern ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, als sie bestimmen können, in welchem Umfang individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einer Kostenpflicht unterworfen werden sollen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 48, m.w.N.).

    Zur Frage der rechtmäßigen Kalkulation von Feuerwehrgebühren hat der Senat bereits mit Urteil vom 28. Juni 2012 (- 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff.) umfangreiche Ausführungen gemacht.

    Soweit - wie hier etwa bei der Benutzung eines bestimmten Feuerwehrfahrzeugtyps und bei dem Einsatz einer Feuerwehrkraft - die jeweilige Inanspruchnahme gleichartig ist, kann die sich ergebende Gebühr durch einfache Teilung ermittelt werden, d.h. indem die voraussichtlich anfallenden, ansatzfähigen Kosten durch die zu erwartende Zahl der Nutzungen geteilt werden (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff.).

    (1.) Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfen diese Gemeinkosten auch in vollem Umfang in die Gebührenkalkulation einbezogen werden, weil die Kommunen in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht zu einem Vorabzug eines "Allgemeinanteils" (auch "Gemeindeanteil" oder "öffentliche Interessenquote" genannt, vgl. zur Begrifflichkeit: Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 744 und Wagner, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 677) verpflichtet sind (so bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 43 ff.; siehe auch Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Zu einem derartigen Eingriff ist jedoch nur die Legislative, nicht aber die Judikative befugt (siehe zum Ermessensspielraum der Kommunen obige Ausführungen unter 2. a); vgl. zum Erfordernis eines gesetzgeberischen Tätigwerdens, um eine Verpflichtung zum Vorabzug einzuführen, Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 46).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein besonderer Ausnahmefall etwa vorliegen, wenn ein spezielles Fahrzeug oder Gerät in einem Jahr nur sehr wenige oder gar keine gebührenpflichtigen Einsätze hatte (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47).

    Derartigen Konstellationen kann aber auch dadurch Rechnung getragen werden, dass einzelne Gebührensätze im Rahmen der individuellen Gebührenfestsetzung durch Anwendung von allgemeinen Billigkeitsregelungen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i.V.m. § 163 Satz 1 AO) reduziert werden (vgl. dazu bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47, sowie die im Gesetzgebungsverfahren 2012 bedeutsame Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens v. 19.4.2012, a.a.O., S. 7).

    Aber selbst wenn man den dafür kalkulierten Stundensatz mit dem Verwaltungsgericht als problematisch ansähe, hätten die vorliegend streitgegenständlichen Gebührensätze nach den Grundsätzen über die (unterstellte) Teilnichtigkeit von Normen unabhängig davon Bestand (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 41; Senatsurt. v. 21.6.2011 - 11 LC 348/10 -, juris, Rn. 29).

    Denn die Abrechnung im Halbstundentakt, die die Beklagte durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS und die damit verbundene Aufrundung erst ab der 5. Minute der halben Stunde zugunsten des Gebührenschuldners angepasst hat, berücksichtigt in rechtmäßiger Weise, dass ein Einsatz einer Vor- und Nachbereitung bedarf (vgl. dazu ausführlich Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61).

    Da § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG zudem eine Pauschalierung, die insbesondere den Zeitaufwand der Leistung berücksichtigt, ausdrücklich zulässt, liegt es im Gestaltungsspielraum der Niedersächsischen Kommunen, aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung den für die individuelle Vor- und Nachbereitung benötigten Zeitaufwand nicht gesondert zu ermittelt, sondern stattdessen auf das einfach feststellbare Aus- und Wiedereinrücken abzustellen und die für die Vor- und Nachbereitung erforderliche Zeit pauschal durch einen Aufschlag von - vorliegend maximal 25 Minuten - zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 - a.a.O., juris, Rn. 61).

    Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urt. v. 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 51; Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 336 ff., jeweils m.w.N.).

    Vorliegend besteht jedoch dadurch, dass eine (minuten)genaue Abrechnung der individuellen Vor- und Nachbereitung - wie ausgeführt - sehr aufwändig wäre, ein sachlicher Grund, die dafür anfallenden Zeiten durch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS geregelte Aufrundung um maximal 25 Minuten pauschal zu erfassen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61; auch § 34 Abs. 4 Satz 2 FwG B.-W. sieht ausdrücklich eine halbstündige Abrechnung vor; a.A. zum jeweils maßgeblichen Landesrecht für eine Abrechnung im Stundentakt: OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - OVG 1 B 73.09 -, juris, Rn. 27 f.; im Halbstundentakt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 A 1556/12 -, juris, Rn. 6 ff.; im Viertelstundentakt: VG Cottbus, Urt. v. 8.10.2018 - 3 K 1546/16 -, juris, Rn. 61 ff.; kritisch aber noch offen lassend für eine Abrechnung im Halbstundentakt: Sächsisches OVG, Beschl. v. 4.10.2013 - 5 A 209/12 -, juris, Rn. 13).

    Dabei ist der Klägerin zunächst entgegenzuhalten, dass der in § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG landesrechtlich normierte Wirklichkeitsmaßstab bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren gerade durch den spezielleren und insofern vorrangigen § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG überlagert wird (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 557/18

    Äquivalenzprinzip; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation;

    Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ist anhand der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu überprüfen (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, NdsVBl 2012, 325, juris, Rn. 21; Senatsurt. v. 6.4.2018 - 11 LC 21/17 -, NdsRpfl 2018, 238, juris, Rn. 34; Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 15).

    Was unter einer "Hilfeleistung" zu verstehen ist, ergibt sich wiederum (ansatzweise) aus der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 NBrandSchG, nämlich die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24).

    Zu den Unglücksfällen in diesem Sinne können dabei auch die Folgen von Verkehrsunfällen, bei denen es auf öffentlichen Straßen zu Schäden etwa in Form von Ölspuren gekommen ist, gehören (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24, juris; Senatsbeschl. v. 3.5.2012 - 11 LA 88/12 -, juris, Rn. 8; vgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.2.2007 - 9 A 4239/04 -, juris, Rn. 41 ff.).

    Auch hinsichtlich des "Wie" einer Gebührenerhebung steht den Kommunen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insofern ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, als sie bestimmen können, in welchem Umfang individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einer Kostenpflicht unterworfen werden sollen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 48, m.w.N.).

    Zur Frage der rechtmäßigen Kalkulation von Feuerwehrgebühren hat der Senat bereits mit Urteil vom 28. Juni 2012 (- 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff.) umfangreiche Ausführungen gemacht.

    Soweit - wie hier etwa bei der Benutzung eines bestimmten Feuerwehrfahrzeugtyps und bei dem Einsatz einer Feuerwehrkraft - die jeweilige Inanspruchnahme gleichartig ist, kann die sich ergebende Gebühr durch einfache Teilung ermittelt werden, d.h. indem die voraussichtlich anfallenden, ansatzfähigen Kosten durch die zu erwartende Zahl der Nutzungen geteilt werden (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff.).

    (1.) Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts dürfen diese Gemeinkosten auch in vollem Umfang in die Gebührenkalkulation einbezogen werden, weil die Kommunen in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht zu einem Vorabzug eines "Allgemeinanteils" (auch "Gemeindeanteil" oder "öffentliche Interessenquote" genannt, vgl. zur Begrifflichkeit: Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 744, und Wagner, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 677) verpflichtet sind (so bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 43 ff.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein besonderer Ausnahmefall etwa vorliegen, wenn ein spezielles Fahrzeug oder Gerät in einem Jahr nur sehr wenige oder gar keine gebührenpflichtigen Einsätze hatte (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47).

    Derartigen Konstellationen kann aber auch dadurch Rechnung getragen werden, dass einzelne Gebührensätze im Rahmen der individuellen Gebührenfestsetzung durch Anwendung von allgemeinen Billigkeitsregelungen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i.V.m. § 163 Satz 1 AO) reduziert werden (vgl. dazu bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47, sowie die im Gesetzgebungsverfahren 2012 bedeutsame Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens v. 19.4.2012, a.a.O., S. 7).

    Aber selbst wenn man diese Stundensätze mit dem Verwaltungsgericht als "exorbitant" hoch und unverhältnismäßig ansähe, hätten die vorliegend streitgegenständlichen Gebührensätze für den ELW 1 und den RW nach den Grundsätzen über die (unterstellte) Teilnichtigkeit von Normen unabhängig davon Bestand (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 41; Senatsurt. v. 21.6.2011 - 11 LC 348/10 -, juris, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang sieht sich der Senat im Hinblick auf seine Ausführungen im Urteil vom 28. Juni 2012 (- 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47) sowie der daran vom Verwaltungsgericht geäußerten Kritik zur Klarstellung veranlasst, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG normierte Verpflichtung der Gemeinden, eine "den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen" durchaus auch die Vorhaltung von seltener benötigten Sonderfahrzeugen umfassen kann, wenn diese Sonderfahrzeuge geeignet und erforderlich sind, um den in einer Gemeinde herrschenden topographischen, verkehrstechnischen und infrastrukturellen Gegebenheiten und den dadurch (potenziell) begründeten Gefahrensituationen effektiv gerecht werden zu können.

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LA 28/17

    Äquivalenzprinzip; Aufrundung; Ermessen; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren;

    Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfen diese Gemeinkosten auch in vollem Umfang bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden, weil die Kommunen in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht zu einem Vorabzug eines "Allgemeinanteils" (auch "Gemeindeanteil" oder "öffentliche Interessenquote" genannt, vgl. zur Begrifflichkeit: Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. 2, Stand: Sept. 2018, § 6, Rn. 744, und Wagner, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 677) verpflichtet sind (so bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, NdsVBl 2012, 325, juris, Rn. 43 ff.; siehe auch Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Zu einem derartigen Eingriff ist jedoch nur die Legislative, nicht aber die Judikative befugt (vgl. zum Erfordernis eines gesetzgeberischen Tätigwerdens, um eine Verpflichtung zum Vorabzug einzuführen, Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 46, und Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris).

    Dieses Ermessen umfasst auch die Entscheidung, in welchem Umfang individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einer Kostenpflicht unterworfen werden (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 48, m.w.N.).

    Das Ziel einer Gebührenerhebung auf der Grundlage von § 29 Abs. 2 NBrandSchG ist es daher (höchstens), die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsätze zu decken (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 37).

    Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff., und Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

    Denn die Abrechnung im Halbstundentakt berücksichtigt in rechtmäßiger Weise, dass ein Einsatz einer Vor- und Nachbereitung bedarf (vgl. dazu ausführlich Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61).

    Da § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG zudem eine Pauschalierung, die insbesondere den Zeitaufwand der Leistung berücksichtigt, ausdrücklich zulässt, liegt es im Gestaltungsspielraum der Niedersächsischen Kommunen, aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung den für die individuelle Vor- und Nachbereitung benötigten Zeitaufwand nicht gesondert zu ermitteln, sondern stattdessen auf das einfach feststellbare Aus- und Wiedereinrücken abzustellen und die für die Vor- und Nachbereitung erforderliche Zeit pauschal durch Aufrunden auf eine volle halbe Stunde zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61; Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris).

    Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urt. v. 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 51; Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 336 ff., jeweils m.w.N.).

    Dabei ist der Klägerin zunächst entgegenzuhalten, dass der in § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG landesrechtlich normierte Wirklichkeitsmaßstab bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren gerade durch den spezielleren und insofern vorrangigen § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG überlagert wird (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61).

  • VG Lüneburg, 09.11.2016 - 5 A 185/15

    Abzug im Allgemeininteresse; Äquivalenzprinzip; Einsatzstunden; Gebühren für

    Ein Vorabzug im Allgemeininteresse wird nicht durch das NBrandSchG vorgeschrieben und folgt auch nicht aus dem Äquivalenzprinzip (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2012, 11 LC 234/11, juris).

    Zur Kalkulation der Kosten im Rahmen des Erlasses einer Feuerwehrgebührensatzung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt (Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 39):.

    Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt (Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 44 ff.):.

    Dass die Beklagte auch die Vorhaltekosten, also die Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen, bei der Kalkulation berücksichtigt hat, entspricht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 NKAG, da auch die Vorhaltekosten Teil der gesamten Kalkulation sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 60; Begründung zum Gesetzentwurf vom 10.02.2012, Drs. 16/4451, S. 43).

    Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation, die ihr durch den Verweis auf das NKAG eröffnet ist, Abschreibungen und Zinsen für das eingesetzte Kapital berücksichtigt hat, da diese Ausgaben ebenfalls als Kosten der Feuerwehr zu bewerten sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 53 ff.).

    Eine Pflicht zur Deckelung einer unangemessen hohen Gebührenziffer kann im Ausnahmefall zur Wahrung des Übermaßverbots angezeigt sein, wenn z.B. ein Fahrzeug nur sehr geringfügig in Anspruch genommen wird und es somit nur wenige oder gar einen einzigen gebührenpflichtigen Einsatz pro Jahr gibt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 47, 59).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 61):.

  • BGH, 10.07.2014 - III ZR 441/13

    Gesamtschuldnerausgleich nach gemeinschaftlicher Störerhaftung für die Kosten der

    Die Beseitigung von Ölspuren auf öffentlichen Straßen stellt eine Form der Hilfeleistung und demgemäß eine Pflichtaufgabe einer gemeindlichen Feuerwehr dar, wenn die Beseitigung mit den Mitteln einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr möglich ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11, juris Rn. 24).
  • VG Göttingen, 22.03.2017 - 3 A 613/14

    Feuerwehrgebühren; Anteil öffentliches Interesse; Deckelung; außergemeindlicher

    Zur Kalkulation der Kosten im Rahmen des Erlasses einer Feuerwehrgebührensatzung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt (Urt. v. 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, Rn. 39):.

    Eine gegensätzliche Position hat das Nds. Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn. 44 ff.) vertreten und ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 11 LC 161/17

    Akute Lebensgefahr; Auswahlermessen; Einsatz; ex-ante; Feuerwehr;

    Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ist anhand der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu überprüfen (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, NdsVBl 2012, 325, juris, Rn. 21; Senatsurt. v. 6.4.2018 - 11 LC 21/17 -, NdsRpfl 2018, 238, juris, Rn. 34; Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 15).

    Zu derartigen Unglücksfällen können auch die Folgen von Verkehrsunfällen gehören, bei denen es auf öffentlichen Straßen zu Sachschäden gekommen ist (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24) sowie etwa Störungen der Wasser-, Strom- oder Gasversorgung (vgl. Scholz/Runge, a.a.O., § 29, S. 334).

  • VG Göttingen, 24.05.2016 - 1 A 122/14

    Aufwendung; Aufwendungsersatz; Brand; Brandschutz; Direktanspruch; Einsatz;

    Dieses Vorgehen mag bei der Kalkulation von Gebühren zulässig sein (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.06.2012 - 11 LC 234/11 -, juris, zu § 26 NBrandSchG in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2022 - 3 L 6/21

    Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

    Soweit es nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 (Az. 11 LC 234/11) nicht gegen höherrangiges Recht verstoße, Einsatzzeiten nach einem Halbstundentakt zu bemessen, der Gleichbehandlungsgrundsatz also nicht zu einer Abrechnung im Viertelstunden- oder gar Minutentakt zwinge, bei einer minutengenauen Abrechnung vielmehr die für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten unberücksichtigt blieben, obwohl sie zu den bei der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehörten, rechtfertige dies keine andere rechtliche Bewertung.

    Die Zulassungsbegründung bedient sich im Wesentlichen der Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 28. Juni 2012 und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Oktober 2019 zur Zulässigkeit satzungsrechtlicher (Auf-)Rundungsregeln für die Bestimmung der Zeiteinheiten, die der Bemessung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz zugrunde zu legen sind, um ansonsten nicht berücksichtigte Vor-, vor allem aber Nachbereitungszeiten zu erfassen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11 - juris Rn. 61; SächsOVG, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 5 A 376/16 - juris Rn. 62).

    Grundlage der Gebührenberechnung sind danach Art, Anzahl und Zeit der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung (vgl. NdsOVG, Urteil vom 28. Juni 2012, a. a. O. Rn. 35 f.) bzw. der Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände (vgl. SächsOVG, Urteil vom 16. Oktober 2019, a. a. O. Rn. 4).

  • OVG Sachsen, 16.10.2019 - 5 A 376/16

    Feuerwehr; Einsatz; Kosten; Vorhaltekosten; Jahresstunden; Einsatzstunden;

    60 Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung Bedenken geäußert hatte, ob bei der Bemessung der Einsatzzeit eine Aufrundung auf halbe Stunden zulässig ist, hält er hieran für Satzungen wie der Vorliegenden, bei denen über das Aufrunden pauschalierend Zeiten der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit erfasst werden, nicht fest (SächsOVG, Beschl. v. 4. Oktober 2013 - 5 A 209/12 -, juris Rn. 12 f.; die Rechtswidrigkeit solcher Rundungsregeln annehmend OVG NW, Beschl. v. 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 19. August 2013 - 9 A 1556/12 -, juris Rn. 5 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Februar 2011 - OVG 1 B 73.09 -, juris Rn. 27 f.; einschränkend VG Dresden, Urt. v. 11. Februar 2019 - 6 K 5853/17 -, juris Rn. 24 ff.; eine solche Rundungsregel für zulässig erachtend NdsOVG, Urt. v. 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn 61 ff.; BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 35).

    Dies gilt nicht nur dann, wenn ehrenamtliche Feuerwehrkräfte eingesetzt werden, die im Anschluss an einen Einsatz Zeit benötigen, um sich wieder an ihrem Arbeitsplatz einzufinden, sondern auch bei einem Einsatz von Berufsfeuerwehrkräften für die notwendige Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit des Wagens und sonstiger Feuerwehrmittel (NdsOVG, Urt. v. 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn. 61 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 11 LC 21/17

    Aufwendungsersatzanspruch der Kommune bei Tätigwerden der Feuerwehr i.R. ihrer

  • OVG Sachsen, 16.10.2019 - 5 A 83/16
  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 161/15

    Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Futtermittelüberwachung bei einer

  • VG Magdeburg, 11.04.2019 - 7 A 337/17

    Kostenersatz für einen Polizeieinsatz wegen eines unzulässig parkenden

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 165/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • VG Lüneburg, 09.08.2013 - 6 A 78/12

    Freiwillige Leistung; Kosten für Feuerwehreinsatz; Leistungen der Feuerwehr;

  • VG Cottbus, 08.10.2018 - 3 K 1546/16

    Abrechnungsfähige Kosten eines Feuerwehreinsatzes

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 115/17

    Kosten der Futtermittelüberwachung einer planmäßigen Routineimportkontrolle;

  • VG Magdeburg, 10.08.2017 - 7 A 192/16

    Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz im Rahmen einer Brandwache

  • VG Saarlouis, 21.04.2016 - 6 K 1963/14

    Heranziehung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 LC 166/15

    Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Bestimmtheit;

  • VG Göttingen, 19.11.2014 - 3 A 368/13

    Auslegung; Bekanntgabeadressat; Feuerwehrgebühr; Gebührenkalkulation;

  • OVG Sachsen, 06.12.2023 - 5 A 43/22

    Feuerwehr; Einsatz; Ölspur; Kostenersatz; Runden; Angefangene halbe Stunde

  • VG Magdeburg, 16.07.2020 - 7 A 299/19

    Abrechnung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz nach vollen Viertel- bzw.

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2015 - 11 LB 265/14

    Ast; Feuerwehr; Feuerwehreinsatz; Feuerwehrgebühr; Gebührensatzung;

  • VG Hannover, 03.09.2015 - 10 A 6190/13

    Beseitigung umsturzgefährdeter Baum; Dürftigkeitseinrede; Fiskalerbschaft;

  • VG Cottbus, 21.09.2018 - 3 K 662/15

    Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrecht

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