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   OVG Niedersachsen, 19.04.2011 - 11 LC 255/10   

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OVG Niedersachsen, 19.04.2011 - 11 LC 255/10 (https://dejure.org/2011,7681)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.04.2011 - 11 LC 255/10 (https://dejure.org/2011,7681)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. April 2011 - 11 LC 255/10 (https://dejure.org/2011,7681)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gebühr für waffenrechtliche Regelüberprüfung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 3 WaffG; § 13 Abs. 3 WaffG; § 50 WaffG; § 1 WaffKostV; § 6 WaffKostV; Art. 19 Nr. 3 WaffRNeuRegG
    Auch Inhaber eines Jagdscheins unterliegen grundsätzlich der waffenrechtlichen Regelüberprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung; Entbehrlichkeit einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung nach fehlender entsprechender Überprüfung im jagdrechtlichen Verfahren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Waffenrechtliche Regelüberprüfung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Inhaber eines Jagdscheins; Entbehrlichkeit einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung nach entbehrlicher Überprüfung im jagdrechtlichen Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auch Inhaber eines Jagdscheins unterliegen grundsätzlich der waffenrechtlichen Regelüberprüfung ihrer Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung; Entbehrlichkeit einer waffenrechtlichen Regelüberprüfung nach fehlender entsprechender Überprüfung im jagdrechtlichen Verfahren ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 919
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2007 - 11 LC 169/06

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2011 - 11 LC 255/10
    Vor diesem Hintergrund ist die Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG in Bezug auf den Kläger als Veranlasser hinreichend individualisiert (in diesem Sinne zutreffend OVG Koblenz, Urteil vom 15. Januar 2004 - 12 A 11556/03 - juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Januar 2007 - 11 LC 169/06 - juris Rn. 29).

    Diesen Ausführungen, die der bisherigen Rechtsprechung des Senats entsprechen (Urt. v. 25.1.2007 - 11 LC 169/06 -, Nds.Rpfl. 2007, 1311; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 3.9.2008 - 5 A 991/08 -, juris), schließt sich der Senat auch für das vorliegende Verfahren an.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorstehend genannten Beschluss, mit dem das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt worden ist, so dass die Entscheidungen der Vorinstanzen (u.a. Senatsurt. v. 25.1.2007 - 11 LC 169/06 -, a.a.O.) wirkungslos geworden sind, ausgeführt, dass sich der Bescheid über die Erhebung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung wohl als rechtswidrig erwiesen hätte, weil der Kläger seine letzte waffenrechtliche Erlaubnis vor der im September/Oktober 2005 erfolgten Regelüberprüfung am 28. April 2005 erhalten habe.

    Insofern unterliegen auch Inhaber gültiger Jagderlaubnisse grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. Senatsurt. v. 25.1.2007 - 11 LC 169/06 -, NdsRpfl 2007, 131; HessVGH, Urt. v. 3.9.2008 - 5 A 991/08 -, DÖV 2009, 379).

  • VGH Hessen, 03.09.2008 - 5 A 991/08

    Überprüfung der Inhaber von Jagdscheinen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2011 - 11 LC 255/10
    Das Verwaltungsgericht hat sich insofern zur weiteren Begründung auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2008 (5 A 991/08) bezogen und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Regelüberprüfung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für Jagdscheininhaber grundsätzlich erforderlich sei.

    Diesen Ausführungen, die der bisherigen Rechtsprechung des Senats entsprechen (Urt. v. 25.1.2007 - 11 LC 169/06 -, Nds.Rpfl. 2007, 1311; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 3.9.2008 - 5 A 991/08 -, juris), schließt sich der Senat auch für das vorliegende Verfahren an.

    Insofern unterliegen auch Inhaber gültiger Jagderlaubnisse grundsätzlich der turnusmäßigen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. Senatsurt. v. 25.1.2007 - 11 LC 169/06 -, NdsRpfl 2007, 131; HessVGH, Urt. v. 3.9.2008 - 5 A 991/08 -, DÖV 2009, 379).

  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08

    Sprungrevision, Regelüberprüfung, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2011 - 11 LC 255/10
    Er hat die Auffassung vertreten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2009 (BVerwG 6 C 30.08) entschieden habe, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung für die von ihm im Sinne dieses Gebührentatbestands veranlasste Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine Gebühr zu entrichten habe.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 1. September 2009 (BVerwG 6 C 30.08) grundsätzlich entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr von 25, 56 EUR für die nach § 4 Abs. 3 WaffG durchgeführte Regelüberprüfung von dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu entrichten sei.

    Dass die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Erlaubnisinhabers eine gebührenpflichtige Amtshandlung darstellt, der Gebührentatbestand des Abschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur WaffKostV den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und insbesondere hinreichend bestimmt und mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2009 (- BVerwG 6 C 30.08 -, NVwZ-RR 2010, 146) entschieden.

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2011 - 11 LC 255/10
    In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 35 S. 7).

    Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (s. Urteile vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 = Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 3 S. 3 und vom 25. August 1999 a.a.O.).

    Auf den Umstand, dass die Prüfung ohne seine Mitwirkung ausschließlich von Amts wegen stattgefunden hat, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, dass sie zugleich und sogar in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit diente (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1992 a.a.O. S. 111 ff. bzw. S. 3 ff. und vom 25. August 1999 a.a.O. S. 276 f. bzw. S. 7 f.).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2011 - 11 LC 255/10
    Eine Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung muss so gefasst sein, dass der (künftige) Abgabenschuldner erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welchen Zweck der Normgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9 bis 12/98 - BVerfGE 108, 1 ).

    Eine Gebühr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gebührenzweck steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 ).

  • BVerwG, 16.04.2008 - 6 C 30.07
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2011 - 11 LC 255/10
    War eine Amtshandlung nicht erforderlich, so darf dafür keine Gebühr erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.4.2008 - BVerwG 6 C 30.07 -, juris).

    Im Übrigen wäre, selbst wenn eine solche Prüfung im Juli 2005 erfolgt wäre, der zeitliche Abstand zu der Regelüberprüfung im Januar/Februar 2007 erheblich länger als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (vgl. Beschl. v. 16.4.2008, a.a.O.), wo zwischen den waffenrechtlichen Überprüfungen lediglich sechs Monate lagen, so dass die Erforderlichkeit einer Regelüberprüfung auch dann nicht ohne Weiteres hätte verneint werden können.

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2011 - 11 LC 255/10
    Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (s. Urteile vom 22. Oktober 1992 - BVerwG 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 = Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 3 S. 3 und vom 25. August 1999 a.a.O.).

    Auf den Umstand, dass die Prüfung ohne seine Mitwirkung ausschließlich von Amts wegen stattgefunden hat, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, dass sie zugleich und sogar in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit diente (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1992 a.a.O. S. 111 ff. bzw. S. 3 ff. und vom 25. August 1999 a.a.O. S. 276 f. bzw. S. 7 f.).

  • BVerwG, 13.12.1994 - 1 C 31.92

    Waffenrecht - Jagdrecht - Regelvermutung - Jagtschein - Waffenschein - Entziehung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2011 - 11 LC 255/10
    Jagdscheininhaber waren hinsichtlich der Überprüfung ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit deshalb privilegiert, weil eine den Anforderungen des Waffenrechts genügende Zuverlässigkeitsprüfung bereits im jagdrechtlichen Verfahren erfolgte und daher im waffenrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte entbehrlich war (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1994 - BVerwG 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2011 - 11 LC 255/10
    aa) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ; Beschlüsse vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 u.a. - BVerfGE 93, 213 und vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ).
  • BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 12.83

    Waffenrecht - Jagdschein - Waffenbesitzkarte - Widerruf - Zuverlässigkeit -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.04.2011 - 11 LC 255/10
    Ob dies entsprechend gilt, wenn ein gesetzlich gestatteter Erwerb mit einer Anzeigepflicht verbunden ist, mit der Folge, dass für den Besitz einer nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG erlaubnisfrei erworbenen Jagdwaffe keine weitere Erlaubnis erforderlich ist, ist umstritten (dafür: Papsthart, in: Steindorf / Heinrich / Papsthart, a.a.O., § 13 WaffG Rn. 8 c m.w.N.; Runkel: in Hinze, Waffenrecht, Komm., § 13 Rn. 22; dagegen zu § 28 Abs. 4 Nr. 7, Abs. 5 WaffG a.F.: BVerwG, Urt. v. 30.4.1985, Urt. v. 30.4.1985 - BVerwG 1 C 12.83 -, DVBl. 1985, 1311).
  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 61.07

    Abfallverbringung; Überwachung; obligatorisches Nachweisverfahren;

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2004 - 12 A 11556/03

    Sportschütze muss Gebühr für Bundeszentralregister-Auskunft zahlen

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 107.79

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Androhung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 1 S 555/18

    Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung

    Auf diesen Gebührentatbestand, der mit höherrangigem Recht in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 99 zu § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 WaffG; NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011 - 11 LC 255/10 - juris), kann die Beklagte eine Gebührenfestsetzung allerdings dann nicht stützen, wenn die von ihr erbrachte öffentliche Leistung, d.h. die "Überprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG" nicht erforderlich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2008 - 6 C 30.07 - juris; NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 03.09.2008 - 5 A 991/08 - juris).

    Das gilt - anders als nach früherem Recht - auch dann, wenn der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis zugleich Jäger und Inhaber eines Jagdscheins ist (vgl. BVerwG, 22.08.2012 - 6 C 27.11 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 101 m.w.N; HessVGH, Urt. v. 03.09.2008, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 - NdsRpfl 2007, 131; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Rn. 1380a).

    Nur wenn der Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann die erneute Überprüfung nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein (BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 - 6 C 25.11 - juris und v. 22.08.2012 - 6 C 27.11 -, a.a.O., m.w.N.; NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O.; zust. Gade, WaffG, 2. Aufl., § 4 Rn. 25; ähnl. Heller/Soschinka, a.a.O., Rn. 745).

    Das Gleiche kann gelten, wenn während des Laufs eines Dreijahrszeitraums aus jagd rechtlichen Gründen eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung des Betroffenen vorgenommen wird (offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 - 6 C 27.11 -, a.a.O., sowie NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O., und v. 25.01.2007, a.a.O.; tendenziell wie hier OVG Rh.-Pf., Urt. v. 03.12.2013, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 03.09.2008, a.a.O.; Neumann, jurisPR-BVerwG 2/2013 Anm. 3: "grundsätzlich" [ohne nähere Erläuterung]; Heller/Soschinka, a.a.O., Rn. 1380a; a.A. wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.09.2011 - OVG 11 S 26.11 - juris).

    14/7758, S. 128, dort allerdings ohne Begründung und zu einer Entwurfsfassung, die nicht der endgültigen Gesetzesfassung entspricht, vgl. zu Letzterem NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O.).

    Denn die Beklagte hat die Überprüfung - zu Recht - gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagd nach den Maßgaben der §§ 5 und 6 WaffG tatsächlich durchgeführt (vgl. zur - jeweils verneinten - Frage, ob die Erteilung eines Jagdscheins einen neuen Dreijahreszeitraum gemäß § 4 Abs. 3 WaffG auch dann auslöst, wenn die Jagdbehörde tatsächlich - rechtswidrig - keine Überprüfung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. §§ 5, 65 WaffG durchgeführt hat, BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 - 6 C 27.11 -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 03.12.2013, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O., und v. 25.01.2007, a.a.O.; Heller/Soschinka, a.a.O., Rn. 1380a).

    Wenn der in § 4 Abs. 3 WaffG genannte Zeitraum von drei Jahren ohne konkreten Anlass erheblich unterschritten wird, kann eine erneute Regelüberprüfung, wie gezeigt, nicht erforderlich und die hierfür verlangte Gebühr rechtswidrig sein (BVerwG, Urt. v. 22.08.2012 - 6 C 25.11 -, a.a.O., und v. 22.08.2012 - 6 C 27.11 -, a.a.O., m.w.N.; NdsOVG, Urt. v. 19.04.2011, a.a.O.).

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