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   OVG Niedersachsen, 27.04.2009 - 11 ME 225/09   

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https://dejure.org/2009,5412
OVG Niedersachsen, 27.04.2009 - 11 ME 225/09 (https://dejure.org/2009,5412)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.04.2009 - 11 ME 225/09 (https://dejure.org/2009,5412)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. April 2009 - 11 ME 225/09 (https://dejure.org/2009,5412)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verbot einer rechtsextremistischen Demonstration am 1. Mai 2009 in Hannover

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 8 Abs. 1 GG; § 15 Abs. 1 VersG
    Tatsächliche Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts als Voraussetzung eines auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützten Versammlungsverbots; Prognose einer nicht unerheblichen Anzahl gewaltbereiter rechtsextremer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tatsächliche Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts als Voraussetzung eines auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützten Versammlungsverbots; Prognose einer nicht unerheblichen Anzahl gewaltbereiter rechtsextremer ...

  • Judicialis

    GG Art. 8; ; VersG § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8; VersG § 15 Abs. 1
    Verbot einer rechtsextremistischen Demonstration am 1. Mai 2009 in Hannover: "autonome Nationalisten"; "schwarzer Block"; Notstand; Versammlungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Demonstration am 1. Mai in Hannover bleibt verboten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2009 - 11 ME 225/09
    Insbesondere in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem Aufrufe Dritter zu Gewalt Einfluss auf die Teilnehmerschaft und das zu erwartende Verhalten der Versammlungsteilnehmer haben werden, sei aber von einem Veranstalter und auch von den Versammlungsleitern zu erwarten, dass diese bereits im Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen, die auf die Gewaltfreiheit der Versammlung ausgerichtet sind (BVerfG, Beschl. v. 14.7.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, S. 3051).

    Soweit der Antragsteller beanstandet hat, das Verwaltungsgericht habe angenommen, die Versammlung sei zu verbieten, weil eine nicht unerhebliche Anzahl von gewaltbereiten Demonstranten zu erwarten sei, ohne eine bestimmte Zahl zu nennen, ist dem entgegen zu halten, dass auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Juli 2000 (- 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051 = Nds.VBl. 2000, 298) die aufgrund konkreter Tatsachen aufgestellte Prognose, dass "ein nicht unerheblicher Teil der Demonstranten" gewaltbereit sein wird, als ausreichend angesehen hat, ohne insofern genaue Zahlen zu fordern.

    In einem solchen Fall ist von einem Veranstalter zu erwarten, dass er oder der vorgesehene Leiter der Versammlung im Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung gerichtet sind (BVerfG, Beschl. v. 14.7.2000, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2009 - 11 ME 225/09
    Anders als in der Vergangenheit könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Teilnehmer rechtsextremer Versammlungen sich insgesamt opportunistisch verhielten und bemühten, es nicht zu Gewalt und Rechtsverstößen kommen zu lassen (so allerdings noch die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 9.6.2006 - 1 BvR 1429/06 -).

    Insofern unterscheidet sich das vorliegende Verfahren auch maßgebend von dem dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2006 (1 BvR 1429/06) zugrunde liegenden Verfahren, in dem das Versammlungsverbot nicht auf die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands gestützt worden war und die Versammlungsbehörde ausdrücklich erklärt hat, dass trotz der bevorstehenden Fußball - Weltmeisterschaft die für den Schutz der beabsichtigten Versammlung vor Einwirkungen gewaltbereiter Gegendemonstranten erforderlichen Polizeikräfte verfügbar seien.

  • BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Verhängung von Auflagen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2009 - 11 ME 225/09
    Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie ggf. externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049 m.w.N.).

    Soweit in diesem Zusammenhang auch zu prüfen ist, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, a.a.O.), kommt dies ersichtlich nicht in Betracht.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.04.2009 - 11 ME 225/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315) ist die Anordnung eines Versammlungsverbotes nicht zu beanstanden, wenn die Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer zumindest billigen werden.

    Dazu gehört eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel, die eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten (z.B. durch die räumliche Beschränkung eines Verbotes) ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 28.07.2011 - 11 LA 101/11

    Verstoß gegen § 4 NVersG durch das öffentliche Üben der Verhinderung einer nicht

    Nach den Feststellungen der Beklagten, in die Zeitungsberichte, Internetaufrufe u. a. auf der Seite "block-it-org", Flugblätter, Erfahrungen mit einer ähnlichen, bereits zuvor am 14. März 2009 durchgeführten Veranstaltung sowie das Kooperationsgespräch mit dem Kläger eingeflossen sind, sollte dabei geprobt werden, eine für den 1. Mai ebenfalls in Hannover angemeldete "rechtsextremistische" Versammlung (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 27.4.2009 - 11 ME 225/09 -, juris) zu verhindern und diese ggf. einzukreisen.

    Diese Bewertung wird schließlich noch dadurch unterstrichen, dass bei Durchführung der für den 1. Mai 2009 geplanten "rechtsextremistischen" Demonstration erhebliche gewalttätige Übergriffe (auch) aus dem linksextremen Spektrum konkret zu befürchten waren, die die Beklagte nach den anderweitigen Feststellungen des Senats (vgl. Beschl. v. 27.4.2009, a. a. O., Rn. 33 f.) selbst unter Heranziehung der verfügbaren externen Polizeikräfte aus anderen Bundesländern zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend hätte beherrschen können.

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2011 - 11 LA 108/11

    Auflagen für eine Versammlung zur Verhinderung der Bildung eines "Schwarzen

    Auch wenn die organisatorischen bzw. personellen Verbindungen zwischen der Klägerin und denjenigen, auf deren von der Beklagten im Bescheid zitierten Internetseiten sich die angeführten Aufrufe befinden und von denen die Anschläge ausgingen, nicht näher aufgeklärt sind, so ist von der Klägerin als Anmelderin doch jedenfalls zu erwarten, dass sie sich öffentlich von dieser ihr bekannten Gewaltausübung distanziert und sich entsprechend verhält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141 ff.; Senatsbeschl. v. 27.4.2009 - 11 ME 225/09 -, NdsVBl 2009, 229 ff., jeweils m. w. N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2009 - 7 B 10414/09

    Demonstration am 1. Mai in Mainz kann nicht verboten werden

    Dies ist insofern nachvollziehbar, als auch für die zum 1. Mai in Hannover angemeldete, aber verbotene Versammlung die Teilnahme von "Autonomen Nationalisten" mit einer hohen Gewaltbereitschaft erwartet worden ist (vgl. Nds OVG, Beschluss vom 27. April 2009 - 11 ME 225/09 -).
  • VG Hamburg, 23.05.2012 - 3 E 1217/12

    Zur rechtlichen Beurteilung einer Verfügung, mit der eine Versammlung mit Aufzug

    (1) Es ist zunächst als offen anzusehen, dass die versammlungspolizeiliche Maßnahme gegen den Antragsteller als Verhaltensstörer nach § 8 Abs. 1 SOG gerichtet werden kann (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.2009, 11 ME 225/09, juris Rn. 17 ff., das eine Verhaltenshaftung des Veranstalters insbesondere mit Blick auf die Vorfälle am 1. Mai 2008 in Hamburg bejaht).

    Fehlt es an solchen klaren Signalen, kann auch der Veranstalter in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.7.2000, 1 BvR 1245/00, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.2009, 11 ME 225/09, juris Rn. 30; dazu auch Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 15 Rn. 37 f.).

  • VG Gelsenkirchen, 12.08.2009 - 14 L 746/09

    Demonstration am 5. September 2009 in Dortmund bleibt verboten

    Anders als in der Vergangenheit, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 1 BvR 1429/06 -, kann, ähnlich wie etwa anlässlich einer vom rechten Spektrum für den 1. Mai 2009 in Hannover geplanten Versammlung, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2009 - 11 ME 225/09 -, Juris, auch vorliegend nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Teilnehmer rechtsextremer Versammlungen sich insgesamt opportunistisch verhalten und bemühen werden, es nicht zu Gewalt und Rechtsverstößen kommen zu lassen.
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2009 - 11 ME 447/09

    Beschwerde der NPD überwiegend erfolglos

    Weiter wird dort ausgeführt, die Kameraden stürmten entschlossen auf die Linksautonomen zu", "in aktiver Selbsthilfe säuberten die Kameraden den Bahnhof von Linken"" und dass es bei fast einem Jahr Mobilisierungszeit zu erwarten gewesen sei, "dass es in Barmbek einen heißen Tanz geben würde" (vgl. Beschl.d. Sen. v. 27.04.2009 - 11 ME 225/09 -).
  • VG Hannover, 12.08.2010 - 10 B 3503/10

    Verhältnismäßigkeit eines Versammlungsverbots infolge der Ankündigung

    Diese Einschätzung kann die Kammer selbst unter Berücksichtigung ihres Beschlusses vom 17.04.2009 - 10 B 1485/09 - und des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.04.2009 - 11 ME 225/09 - insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass es offensichtlich in den vergangenen Jahren bei den jeweiligen "Trauermärschen" nicht zu Ausschreitungen der Versammlungsteilnehmer gekommen ist und die sogenannten "Autonomen Nationalisten" im letzten Jahr aufgrund der polizeilichen Kontrollen wieder abgereist waren, nur übernehmen.
  • VG Lüneburg, 15.05.2009 - 3 B 35/09

    Verbot einer Versammlung oder Abhängigmachen einer Versammlung von Auflagen bei

    Eine unmittelbare Gefahr ist dann anzunehmen, wenn voraussichtlich zu der angemeldeten Versammlung eine nicht unerhebliche Anzahl von Demonstranten allein mit dem Ziel anreisen wird, bei sich bietender Gelegenheit aus der Versammlung heraus in gewalttätige Auseinandersetzung mit der Polizei oder Anhängern andersdenkender Gruppierungen zu treten (vgl. zuletzt OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2009 - 11 ME 225/09 -, Rechtsprechungsdatenbank d. Nds. Oberverwaltungsgerichts).
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