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   OVG Niedersachsen, 27.01.2016 - 11 ME 249/15   

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OVG Niedersachsen, 27.01.2016 - 11 ME 249/15 (https://dejure.org/2016,794)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.01.2016 - 11 ME 249/15 (https://dejure.org/2016,794)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 (https://dejure.org/2016,794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs 1 S 1 Nr 8f TierSchG; § 11 Abs 2 Nr 1 TierSchG; § 21 Abs 5 S 1 TierschG; § 123 Abs 1 VwGO
    Einstweilige Anordnung; Erlaubnispflicht; Fachgespräch; Fachkunde; gewerbliche Hundeschule; Hundeschule; Sachkundenachweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Fachgespräch für den Hundetrainer nach § 11 TierSchG trotz Schulung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Oldenburg, 21.10.2015 - 11 B 3569/15

    Erlaubnis; Fachgespräch; Hundeschule; Sachkunde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.01.2016 - 11 ME 249/15
    Ihren zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den gewerbsmäßigen Betrieb ihrer Hundeschule bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Oktober 2015 (- 11 B 3569/15 -, juris) mangels Anordnungsanspruches abgelehnt.
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2015 - 11 OA 254/15

    Auffangstreitwert; gewerbsmäßige Hundeausbildung; Regelstreitwert; Streitwert

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.01.2016 - 11 ME 249/15
    Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.2.1 und Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013, NordÖR 2014, 11 (vgl. Senatsbeschl. v. 1.12.2015 - 11 OA 254/15 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2010 - 11 LA 246/09

    Vereinbarkeit der Prüfung der Sachkunde auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 1

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.01.2016 - 11 ME 249/15
    Der Antragsteller kann seine Fachkunde in einem ersten Schritt auf zwei selbständig nebeneinander stehenden Wegen belegen: Zum einen durch eine Ausbildung (Alt. 1; vgl. hierzu unter 2.) und zum anderen durch den bisherigen - nicht zwingend beruflichen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 -, NdsVBl. 2010, 211, juris, Rdnr. 8) - Umgang mit Tieren (Alt. 2; vgl. hierzu unter 1.).
  • VG Würzburg, 11.02.2019 - W 8 K 18.1005

    Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden

    Diese Rechtsauffassung entspricht der einhelligen Rechtsprechung (vgl. NdsOVG, B.v. 4.12.2017 - 11 LA 26/17 - RdL 2018, 79; B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl.

    Die gegebenenfalls mit einem Fachgespräch verbundene Belastung ist zum Schutz des Wohlergehens der Tiere hinnehmbar (vgl. jeweils m.w.N. VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 - AN 10 K 15.01385 - juris; VG Berlin, U.v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 - juris; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218; B.v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 - NVwZ-RR 2014, 922; VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris).

    Dabei ist es nicht unverhältnismäßig, aus Gründen des Tierschutzes eine neue Erlaubnispflicht einzuführen, die erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet (VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 - AN 10 K 15.01385 - juris; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218; B.v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 - NVwZ-RR 2014, 922; VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris).

    Qualifizierte und geeignete Dozenten sowie Prüfer müssen sich den Unterlagen entnehmen lassen (NdsOVG; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl. 2016, 218).

    Jedoch ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber - wie schon erwähnt - bewusst keinen Bestandsschutz für schon praktizierende gewerbsmäßige bzw. berufliche Hundetrainer eingeführt und gerade auch diesen Personenkreis der Erlaubnispflicht unterworfen hat (vgl. etwa NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218).

    Das Fachgespräch stellt insofern lediglich eine weitere Möglichkeit zum Nachweis zur Sachkunde dar, wenn die zuständige Behörde deshalb Zweifel an der Sachkunde hegt, weil die vorgelegten Unterlagen gerade nicht ausreichen, Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (NdsOVG; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218).

    Das Erfordernis eines Fachgesprächs gilt auch für den Personenkreis, der seine Kenntnisse und Fähigkeiten im beruflichen Umgang bzw. im privaten Umfeld etwa auch als gewerblicher Hundetrainer erworben hat (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218).

  • VG Würzburg, 17.09.2018 - W 8 K 18.469

    Betrieb einer Hundeschule - Sachkundenachweis

    Diese Rechtsauffassung entspricht der einhelligen Rechtsprechung (vgl. NdsOVG, B.v. 4.12.2017 - 11 LA 26/17 - RdL 2018, 79; B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl. 2016, 218; OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE -15.934 - juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 17 f., 21).

    Die gegebenenfalls mit einem Fachgespräch verbundene Belastung ist zum Schutz des Wohlergehens der Tiere hinnehmbar (vgl. jeweils m.w.N. VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 - AN 10 K 15.01385 - juris; VG Berlin, U.v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 - juris; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218; B.v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 - NVwZ-RR 2014, 922; VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris).

    Dabei ist es nicht unverhältnismäßig, aus Gründen des Tierschutzes eine neue Erlaubnispflicht einzuführen, die erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet (VG Ansbach, U.v. 13.3.2017 - AN 10 K 15.01385 - juris; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218; B.v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 - NVwZ-RR 2014, 922; VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris).

    Qualifizierte und geeignete Dozenten sowie Prüfer müssen sich den Unterlagen entnehmen lassen (NdsOVG; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl. 2016, 218).

    § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. bestimmt zwar, dass alternativ ("oder") auch allein der bisherige beruflich oder sonstige Umgang mit Tieren genügen kann (vgl. auch Nr. 12.2.2.2 AVV TierSchG), jedoch ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber - wie schon erwähnt - bewusst keinen Bestandsschutz für schon praktizierende gewerbsmäßige bzw. berufliche Hundetrainer eingeführt und gerade auch diesen Personenkreis der Erlaubnispflicht unterworfen hat (vgl. etwa NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218).

    Das Fachgespräch stellt insofern lediglich eine weitere Möglichkeit zum Nachweis zur Sachkunde dar, wenn die zuständige Behörde deshalb Zweifel an der Sachkunde hegt, weil die vorgelegten Unterlagen gerade nicht ausreichen, Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (NdsOVG; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218).

    Das Erfordernis eines Fachgesprächs gilt auch für den Personenkreis, der seine Kenntnisse und Fähigkeiten im beruflichen Umgang bzw. im privaten Umfeld etwa auch als gewerblicher Hundetrainer erworben hat (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218).

  • OVG Sachsen, 22.10.2020 - 6 A 2/18

    Gewerbsmäßige Hundeausbildung; Nachweis der Sachkunde; Ausbildung; Beruflicher

    Da der Gesetzgeber die Erlaubnispflicht nicht auf erstmals betriebene Hundeschulen beschränkt hat, gilt sie generell und erstreckt sich auch auf diejenigen Hundetrainer, die - wie der Kläger - bereits vor Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehalts gewerbsmäßig als Hundetrainer tätig waren (NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 11 B 3569/15 -, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 2. April 2015 - W 5 E 15.224 -, juris).

    Ein die gerichtliche Kontrolldichte begrenzender behördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht (NdsOVG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 11 LB 302/19 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5 zu § 36 GewO; zu § 36 Abs. 1 GewO (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1990 - 1 C 10.88 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Urt. v. 28. Mai 2014 - 3 A 645/16 -, juris Rn. 45).

    Ihm obliegt hierfür die Darlegungs- und materielle Beweislast (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5).

    Nach dem Wortlaut ("oder") stehen diese Alternativen selbstständig nebeneinander (NdsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6).

    Mit dem Fachgespräch wird dem Antragsteller nur eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 30. März 2010 - 11 LA 246/09 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2017 - 11 ME 278/16

    Erlaubnispflicht; Fachgespräch; gewerbliche Hundeschule; Hundeschule;

    Der Antragsteller kann seine Fachkunde in einem ersten Schritt auf zwei selbständig nebeneinander stehenden Wegen belegen: Zum einen (1. Alternative) durch eine Ausbildung (hierzu unter 2.) und zum anderen (2. Alternative) durch den bisherigen - nicht zwingend beruflichen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, NdsVBl. 2016, 218, juris, Rdnr. 6, Beschl. v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 -, NdsVBl. 2010, 211, juris, Rdnr. 8) - Umgang mit Tieren (hierzu unter 1.).

    Dieses Erfordernis eines Fachgesprächs gilt trotz der Gesetzesbegründung zu der Neufassung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG durch die am 1. Juni 1998 in Kraft getretene Gesetzesnovelle (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/7015, S. 21) nicht nur für den Personenkreis, der außerhalb einer Ausbildung oder eines beruflichen Umgangs die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem privaten Umfeld erworben hat, sondern auch und gerade für die hier interessierende Personengruppe der bereits gewerblich und beruflich Tätigen (Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens auf 15.000 EUR festzusetzen (Senatsbeschl. v. 1.12.2015 - 11 OA 254/15 -, juris; Senatsbeschl. v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 -, a. a. O., juris, Rdnr. 10); dieser Wert ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges zu halbieren (Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, a. a. O., juris, Rdnr. 15).

  • OVG Sachsen, 22.10.2020 - 6 A 1223/17

    Gewerbsmäßige Hundeausbildung; Nachweis der Sachkunde; beruflicher oder sonstiger

    Da der Gesetzgeber die Erlaubnispflicht nicht auf erstmals betriebene Hundeschulen beschränkt hat, gilt sie generell und erstreckt sich auch auf diejenigen Hundetrainer, die - wie der Kläger - bereits vor Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehalts gewerbsmäßig als Hundetrainer tätig waren (NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 11 B 3569/15 -, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 2. April 2015 - W 5 E 15.224 -, juris).

    Ein die gerichtliche Kontrolldichte begrenzender behördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht (NdsOVG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 11 LB 302/19 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5, zu § 36 GewO; zu § 36 Abs. 1 GewO: vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1990 - 1 C 10.88 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Urt. v. 28. Mai 2014 - 3 A 645/16 -, juris Rn. 45).

    Ihm obliegt hierfür die Darlegungs- und materielle Beweislast (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5).27 Für den Nachweis der Sachkunde zeigt § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 TierSchG a. F. zwei Wege auf.

    Nach dem Wortlaut ("oder") stehen diese Alternativen selbstständig nebeneinander (NdsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6).

    Mit dem Fachgespräch wird dem Antragsteller nur eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 30. März 2010 - 11 LA 246/09 -, juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 25.10.2021 - 23 ZB 20.167

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden

    Ein die gerichtliche Kontrolldichte begrenzender behördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht (BayVGH, B.v.18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - juris Rn. 6).

    Der Antragsteller kann die Sachkunde entweder durch seine Ausbildung nachweisen oder durch seinen bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren belegen (NdsOVG, B.v. 27.1.2016 a.a.O.).

    Hinreichend aussagekräftige Ausbildungsnachweise können auch von privaten Stellen vorgelegt werden (BayVGH a.a.O.), sodass nicht zwingend eine staatliche bzw. staatlich anerkannte Ausbildung bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie der Industrie- und Handelskammer vorausgesetzt wird; Ausbilder und Prüfer müssen jedoch ausreichend qualifiziert sein und die Prüfung muss unter Beteiligung geeigneter Prüfer erfolgen, was vom Antragsteller nachzuweisen ist (NdsOVG, B.v. 27.1.2016 a.a.O. Rn. 9).

    Dadurch wird dem Antragsteller lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, seine Sachkunde zu belegen (BayVGH, B.v. 18.8.2015 a.a.O.; NdsOVG, B.v. 27.1.2016 a.a.O. Rn. 6).

  • VG Ansbach, 13.03.2017 - AN 10 K 15.01385

    Erlaubnis für den Betrieb einer Hundeschule - Sachkundenachweis

    Im Folgenden führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Erlaubnisvoraussetzung des § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. übergangsweise auch für eine Ausbildung für Hundeschulen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG eingreifen würden, was aus § 21 Abs. 5 TierSchG zu entnehmen sei und auch von der Rechtsprechung so gesehen werde (vgl. BayVGH B.v. 18.8.2015, 9 CE 15.934; OVG Lüneburg B.v. 27.1.2016, 11 ME 249/15).

    Insoweit ist es zwar nicht unverhältnismäßig, eine neue Genehmigungspflicht einzuführen, die erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet (so auch OVG Lüneburg, B.v. 17.9.2014, 11 ME 249/15), es wäre jedoch unverhältnismäßig, die bisherige berufliche Tätigkeit bei den Prüfungen der Genehmigungsvoraussetzungen außen vor zu lassen.

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2020 - 11 LB 302/19

    Durchführungshinweise; Hunde; Hundeschule; Prüfungsordnung; Sachkunde;

    Ein die gerichtliche Kontrolldichte begrenzender behördlicher Beurteilungsspielraum besteht dabei nicht (sog. unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum; vgl. zu den "erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten" i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F., die ebenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum darstellen: Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 -, juris, Rn. 17; VG Stade, Urt. v. 19.10.2015 - 6 A 1882/14 -, juris, Rn. 34; VG Berlin, Urt. v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 -, juris, Rn. 35; entsprechendes gilt für den Begriff der "besonderen Sachkunde" i.S.v. § 36 Abs. 1 GewO, vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 28.5.2014 - 8 B 61/13 -, juris, Rn. 7, m.w.N.).

    In beiden Fällen kann die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG zuständige Behörde in Zweifelsfällen in einem zweiten Schritt einen (weiteren) Nachweis in Gestalt eines mit ihr zu führenden Fachgesprächs verlangen (Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, juris, Rn. 6; Senatsbeschl. v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 -, juris, Rn. 7).

  • VG Karlsruhe, 16.10.2019 - 5 K 6914/17

    Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden - Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

    Solange - wie bisher - das zuständige Bundesministerium von seiner in § 11 Abs. 2 TierSchG vorgesehenen Ermächtigung zur näheren Regelung des Erlaubnisverfahrens in Gestalt einer Rechtsverordnung noch keinen Gebrauch gemacht hat, ist gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG unter anderem die bisherige Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. weiter anzuwenden (vgl. hierzu: BayVGH, Beschl. v. 31.03.2017 - 9 ZB 16.2601 -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 27.01.2016 - 11 ME 249/15 -, juris; VG Berlin, Urt. v. 30.04.2019 - 24 K 1182.17 -, juris).

    Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem Begriff der "erforderlichen Kenntnisse", der sich auf das Vorliegen theoretischen Fachwissens bezieht, sowie dem Begriff der "erforderlichen Fähigkeiten", der ein praktisches "Können" meint (Nds. OVG, Beschl. v. 30.03.2010 - 11 LA 246/09 -, juris), und die als unbestimmte Rechtsbegriffe einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.02.2017 - 5 S 6.16 -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 27.01.2016 - 11 ME 249/15 -, juris; VG Berlin, Urt. v. 30.04.2019 - 24 K 1182.17 -, juris).

  • VG Ansbach, 13.03.2017 - AN 10 K 16.00925

    Untersagung der gewerbsmäßigen Hundeausbildung

    Es sei rechtswidrig, nur staatliche Ausbildungen anzuerkennen (vgl. OVG Lüneburg v. 27. Januar 2016, 11 ME 249/15), vielmehr bedürfe es einer hier nicht erfolgten Einzelfallprüfung (VG Lüneburg v. 12.10.2014, 6 A 414/4) und ggf. zusätzlich einem reduzierten Fachgespräch, um Lücken abzudecken.

    Insoweit ist es zwar nicht unverhältnismäßig, eine neue Genehmigungspflicht einzuführen, die zudem erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet (so auch OVG Lüneburg, B.v. 17.9.2014, 11 ME 249/15), es wäre jedoch unverhältnismäßig, die bisherige berufliche Tätigkeit bei den Prüfungen der Genehmigungsvoraussetzungen außen vor zu lassen.

  • VGH Bayern, 29.06.2018 - 9 ZB 14.2869

    Fehlender Sachkundenachweis hinsichtlich des Umgangs mit Hunden -

  • VG München, 27.11.2019 - M 23 K 18.5799

    Genehmigung zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden

  • VG Ansbach, 17.10.2016 - AN 10 K 16.00314

    Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erlaubnis zur

  • VG München, 22.02.2017 - M 23 K 16.13

    Zum Fachkundenachweis als Voraussetzung für die Erlaubnis einer gewerbsmäßigen

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