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   OVG Niedersachsen, 17.12.2004 - 11 ME 264/04   

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OVG Niedersachsen, 17.12.2004 - 11 ME 264/04 (https://dejure.org/2004,21680)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.12.2004 - 11 ME 264/04 (https://dejure.org/2004,21680)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Dezember 2004 - 11 ME 264/04 (https://dejure.org/2004,21680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Umfang der erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81 b 2. Alt. StPO.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 1 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG; § 153 StPO; § 153 ff StPO; § 170 Abs 2 StPO
    Beschuldigter; erkennungsdienstliche Behandlung; erkennungsdienstliche Maßnahme; Fingerabdruck; körperliches Merkmal; Lichtbilder; Notwendigkeit; Persönlichkeitsrecht; Tätowierung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Wiederholungsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2003 - 1 S 2211/02

    Zur landesrechtlichen Legitimation erkennungsdienstlicher Maßnahmen, die der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2004 - 11 ME 264/04
    Angesichts dessen, dass es sich bei der Untersuchung des Körpers des Antragstellers auf Narben und Tätowierungen/Piercing, die mit einem Ausziehen des Antragstellers und einer Leibesvisitation verbunden ist, um einen gravierenden Grundrechtseingriff handelt und diese erkennungsdienstliche Maßnahme, wenn überhaupt, nur einen äußerst geringen Wert für die künftige polizeiliche Ermittlungsarbeit haben dürfte, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003, DÖV 2004, 440 = VBlBW 2004, 214).
  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2004 - 11 ME 264/04
    Aus präventiv-polizeilichen Gründen sind die Maßnahmen des § 81 b StPO auch zulässig, wenn das Ermittlungsverfahren nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder der Beschuldige rechtskräftig verurteilt oder aus Mangeln an Beweisen freigesprochen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 81 b StPO Rdnr. 7; Senge, a.a.O., § 81 b StPO Rdnr. 2; OVG Bautzen, Beschl. v. 10.10.2000, NVwZ-RR 2001, 238 = DÖV 2001, 238; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002, NJW 2002, 3231 = DVBl. 2002, 1110).
  • BVerfG, 21.05.2004 - 2 BvR 715/04

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung einer mehrtägigen stationären

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2004 - 11 ME 264/04
    Dieser verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts steht (st. Rspr. d. BVerfG, vgl. etwa Beschl. v. 21.5.2004, NJW 2004, 3697 f.).
  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2004 - 11 ME 264/04
    - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten" (so BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, BVerwGE 66, 192, 199).
  • OVG Sachsen, 10.10.2000 - 3 BS 53/00

    Maßgeblichkeit des Bundesrechts für die Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.12.2004 - 11 ME 264/04
    Aus präventiv-polizeilichen Gründen sind die Maßnahmen des § 81 b StPO auch zulässig, wenn das Ermittlungsverfahren nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder der Beschuldige rechtskräftig verurteilt oder aus Mangeln an Beweisen freigesprochen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 81 b StPO Rdnr. 7; Senge, a.a.O., § 81 b StPO Rdnr. 2; OVG Bautzen, Beschl. v. 10.10.2000, NVwZ-RR 2001, 238 = DÖV 2001, 238; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002, NJW 2002, 3231 = DVBl. 2002, 1110).
  • VG Mainz, 09.08.2018 - 1 K 1404/17

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme; Zeitpunkt für die Beurteilung

    Die angeordnete Maßnahme muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein und der mit ihr verbundene Eingriff darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -, NJW 2004, 3697 [3698] m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 11 ME 264/04 -, BeckRS 2005, 20016).
  • VG Lüneburg, 21.12.2016 - 5 A 1/16

    Austausch der Rechtsgrundlage; Erkennungsdienstliche Behandlung; Gefahrenabwehr;

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der aufgrund des mit der Maßnahme verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) greift und auch in der Formulierung "soweit ... notwendig" in § 81 b StPO seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.2011 - 1 BvR 47/05 -, juris Rn. 24) verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 17.12.2004 - 11 ME 264/04 -, juris, Rn. 10; Krause, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 81 b Rn. 10; Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. F, Rn. 280).
  • VG Braunschweig, 23.05.2007 - 5 A 14/06

    Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen und Wiederholungsgefahr im Falle

    Dieser verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist, und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2004 - 11 ME 264/04 - veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG - m. w. N.).

    Die beabsichtigten Maßnahmen in Form der Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken, der Aufnahme von Lichtbildern sowie der Feststellung äußerer Merkmale und der Durchführung von Messungen erscheinen geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen gegen den Kläger wegen gleichartiger Straftaten (gegen die sexuelle Selbstbestimmung) zu erleichtern (zur Erforderlichkeit konkreter ED-Maßnahmen: vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2004 a. a. O.; a. A. wohl OVG Mecklenburg-Vorpommern, wonach "von der Natur der Sache her nicht vorausgesagt werden kann, für welche konkreten polizeilichen Maßnahmen bei der Aufklärung künftiger Straftaten die Lichtbilder und Fingerabdrücke erforderlich sind", Beschluss vom 04.03.2003 - 3 M 30/03 -, Juris).

  • VG Mainz, 14.09.2017 - 1 K 45/17

    Erkennungsdienstliche Behandlung wegen des Verdachts auf Begehung von

    Die angeordnete Maßnahme muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein und der mit ihr verbundene Eingriff darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -, NJW 2004, 3697 [3698] m.w.N.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 11 ME 264/04 -, BeckRS 2005, 20016).
  • VG Braunschweig, 27.09.2006 - 5 A 53/06

    Zur Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Aliasname; Betrugsstraftaten;

    Dieser verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2004 - 11 ME 264/04 - veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG - m. w. N.).

    Die angeordneten Maßnahmen in Form der Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken, der Aufnahme von Lichtbildern sowie der Feststellung äußerer Merkmale und der Durchführung von Messungen erscheinen nicht geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen gegen die Klägerin wegen gleichartiger Delikte, insbesondere Mieteingehungsbetrügen, zu erleichtern (zur Erforderlichkeit konkreter ED-Maßnahmen: vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2004 a. a. O.; a. A. wohl OVG Mecklenburg-Vorpommern, wonach "von der Natur der Sache her nicht vorausgesagt werden kann, für welche konkreten polizeilichen Maßnahmen bei der Aufklärung künftiger Straftaten die Lichtbilder und Fingerabdrücke erforderlich sind", Beschluss vom 04.03.2003, a. a. O.).

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