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   OVG Niedersachsen, 31.01.2017 - 11 ME 278/16   

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OVG Niedersachsen, 31.01.2017 - 11 ME 278/16 (https://dejure.org/2017,1882)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.01.2017 - 11 ME 278/16 (https://dejure.org/2017,1882)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 (https://dejure.org/2017,1882)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs 1 S 1 Nr 8f TierSchG; § 11 Abs 2 Nr 1 TierSchG; § 21 Abs 4b TierSchG
    Erlaubnispflicht; Fachgespräch; gewerbliche Hundeschule; Hundeschule; Sachkundenachweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Umfang des Nachweises der Sachkunde für Hundetrainer nach § 11 TierSchG - im Zweifel Fachgespräch

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2016 - 11 ME 249/15

    Einstweilige Anordnung; Erlaubnispflicht; Fachgespräch; Fachkunde; gewerbliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.01.2017 - 11 ME 278/16
    Der Antragsteller kann seine Fachkunde in einem ersten Schritt auf zwei selbständig nebeneinander stehenden Wegen belegen: Zum einen (1. Alternative) durch eine Ausbildung (hierzu unter 2.) und zum anderen (2. Alternative) durch den bisherigen - nicht zwingend beruflichen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, NdsVBl. 2016, 218, juris, Rdnr. 6, Beschl. v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 -, NdsVBl. 2010, 211, juris, Rdnr. 8) - Umgang mit Tieren (hierzu unter 1.).

    Dieses Erfordernis eines Fachgesprächs gilt trotz der Gesetzesbegründung zu der Neufassung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG durch die am 1. Juni 1998 in Kraft getretene Gesetzesnovelle (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/7015, S. 21) nicht nur für den Personenkreis, der außerhalb einer Ausbildung oder eines beruflichen Umgangs die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem privaten Umfeld erworben hat, sondern auch und gerade für die hier interessierende Personengruppe der bereits gewerblich und beruflich Tätigen (Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens auf 15.000 EUR festzusetzen (Senatsbeschl. v. 1.12.2015 - 11 OA 254/15 -, juris; Senatsbeschl. v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 -, a. a. O., juris, Rdnr. 10); dieser Wert ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges zu halbieren (Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, a. a. O., juris, Rdnr. 15).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2014 - 11 ME 228/14

    Erlaubnispflichtigkeit einer gewerbsmäßigen Hundeausbildung sowie einer Anleitung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.01.2017 - 11 ME 278/16
    Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Erlaubnispflicht nicht auf Trainer klassischer Hundeschulen beschränkt, sondern erfasst zum einen auch das gewerbsmäßige einmalige Ausbilden von Hunden oder Anleiten von Hundehaltern zur Ausbildung ihrer Hunde (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 -, NdsVBl. 2015, 64, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens auf 15.000 EUR festzusetzen (Senatsbeschl. v. 1.12.2015 - 11 OA 254/15 -, juris; Senatsbeschl. v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 -, a. a. O., juris, Rdnr. 10); dieser Wert ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges zu halbieren (Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, a. a. O., juris, Rdnr. 15).

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2015 - 11 OA 254/15

    Auffangstreitwert; gewerbsmäßige Hundeausbildung; Regelstreitwert; Streitwert

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.01.2017 - 11 ME 278/16
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens auf 15.000 EUR festzusetzen (Senatsbeschl. v. 1.12.2015 - 11 OA 254/15 -, juris; Senatsbeschl. v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 -, a. a. O., juris, Rdnr. 10); dieser Wert ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges zu halbieren (Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, a. a. O., juris, Rdnr. 15).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2010 - 11 LA 246/09

    Vereinbarkeit der Prüfung der Sachkunde auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Nr. 1

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 31.01.2017 - 11 ME 278/16
    Der Antragsteller kann seine Fachkunde in einem ersten Schritt auf zwei selbständig nebeneinander stehenden Wegen belegen: Zum einen (1. Alternative) durch eine Ausbildung (hierzu unter 2.) und zum anderen (2. Alternative) durch den bisherigen - nicht zwingend beruflichen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, NdsVBl. 2016, 218, juris, Rdnr. 6, Beschl. v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 -, NdsVBl. 2010, 211, juris, Rdnr. 8) - Umgang mit Tieren (hierzu unter 1.).
  • OVG Sachsen, 22.10.2020 - 6 A 2/18

    Gewerbsmäßige Hundeausbildung; Nachweis der Sachkunde; Ausbildung; Beruflicher

    Da der Gesetzgeber die Erlaubnispflicht nicht auf erstmals betriebene Hundeschulen beschränkt hat, gilt sie generell und erstreckt sich auch auf diejenigen Hundetrainer, die - wie der Kläger - bereits vor Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehalts gewerbsmäßig als Hundetrainer tätig waren (NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 11 B 3569/15 -, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 2. April 2015 - W 5 E 15.224 -, juris).

    Ihm obliegt hierfür die Darlegungs- und materielle Beweislast (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5).

    Mit dem Fachgespräch wird dem Antragsteller nur eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 30. März 2010 - 11 LA 246/09 -, juris Rn. 13).

    Sie reicht aber zum Nachweis der Sachkunde allein nicht aus (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Februar 2017 - 5 S 6.16 -, juris Rn. 18; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 9; a. A. VG Ansbach, Urt. v. 13. März 2017 - AN 10 K 15.01385 -, juris).

    Im Hinblick auf die Hundetrainer verbleibt der Alternative des "bisherigen oder sonstigen Umgangs mit Tieren" nach der Auslegung durch den Senat und die Mehrheit der Gerichte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Februar 2017 - 5 S 6.16 -, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Urt. v. 16. Oktober 2019 - 5 K 6914/17 -, juris Rn. 63; a. A. VG Ansbach, Urt. v. 13. März 2017 - AN 10 K 15.01385 -, juris Rn. 24 ff.) nur ein geringer Anwendungsbereich.

    Der Senat hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein der Behörde unbekannter gewerbsmäßiger Hundetrainer den Nachweis der Sachkunde mittels beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. allein dadurch führen kann, dass er über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei eine Hundeschule betrieben hat, und die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird (vgl. einerseits VG Ansbach, Urt. v. 13. März 2017 - AN 10 K 15.01385 -, juris Rn. 24 ff.; andererseits NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 a. a. O. Rn. 9).

  • VG Würzburg, 11.02.2019 - W 8 K 18.1005

    Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden

    Diese Rechtsauffassung entspricht der einhelligen Rechtsprechung (vgl. NdsOVG, B.v. 4.12.2017 - 11 LA 26/17 - RdL 2018, 79; B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl.

    Die Erlaubnispflicht wurde vielmehr gerade auch für die Personen eingeführt, die bereits in der Vergangenheit gewerblich und beruflich tätig waren (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris).

    Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. obliegt demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris).

    Ein mehrjähriger beanstandungsfreier Betrieb einer Hundeschule kann zwar ein Anhaltspunkt für das Bestehen der gesetzlich geforderten Sachkunde sein, ist aber kein hinreichender Nachweis dafür, dass der Betreiber tatsächlich auch über die erforderlichen sachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (so OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris; NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris).

    Das Erfordernis eines Fachgesprächs gilt auch für den Personenkreis, der seine Kenntnisse und Fähigkeiten im beruflichen Umgang bzw. im privaten Umfeld etwa auch als gewerblicher Hundetrainer erworben hat (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218).

  • VG Würzburg, 17.09.2018 - W 8 K 18.469

    Betrieb einer Hundeschule - Sachkundenachweis

    Diese Rechtsauffassung entspricht der einhelligen Rechtsprechung (vgl. NdsOVG, B.v. 4.12.2017 - 11 LA 26/17 - RdL 2018, 79; B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl. 2016, 218; OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE -15.934 - juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 17 f., 21).

    Die Erlaubnispflicht wurde vielmehr gerade auch für die Personen eingeführt, die bereits in der Vergangenheit gewerblich und beruflich tätig waren (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris).

    Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. obliegt demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris).

    Ein mehrjähriger beanstandungsfreier Betrieb einer Hundeschule kann zwar ein Anhaltspunkt für das Bestehen der gesetzlich geforderten Sachkunde sein, ist aber kein hinreichender Nachweis dafür, dass der Betreiber tatsächlich auch über die erforderlichen sachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (so OVG Bln-Bbg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris; NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris).

    Das Erfordernis eines Fachgesprächs gilt auch für den Personenkreis, der seine Kenntnisse und Fähigkeiten im beruflichen Umgang bzw. im privaten Umfeld etwa auch als gewerblicher Hundetrainer erworben hat (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris; B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - NdsVBl 2016, 218).

  • VG Ansbach, 13.03.2017 - AN 10 K 15.01385

    Erlaubnis für den Betrieb einer Hundeschule - Sachkundenachweis

    Denn dem Tierschutz ist genüge getan, wenn der Antragsteller seine Sachkunde durch seine bisherige berufliche Tätigkeit tatsächlich erlangt hat und der Erlaubnisbehörde insoweit durch Vorlage geeigneter Nachweise eine Prüfung ermöglicht hat (a.A. wohl OVG Lüneburg, B.v. 30.1.2017, 11 ME 278/16).
  • VG München, 27.11.2019 - M 23 K 18.5799

    Genehmigung zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden

    Der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. folgend obliegt es demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris Rn. 4; OVG Lüneburg, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16, juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris Rn. 16).

    Der Begriff der Sachkunde unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.2.2017 - OVG 5 S 6.16 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16, juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 18.8.15 - 9 CE 15.934 - juris Rn. 17).

    Damit wird dem Antragsteller lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, im Rahmen seiner Darlegungs- und Nachweislast den Sachkundenachweis zu erbringen (OVG Lüneburg, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16, juris Rn. 7; VG München, U.v. 22.2.2017 - M 23 K 16.13 - juris Rn. 29 f.).

  • OVG Sachsen, 22.10.2020 - 6 A 1223/17

    Gewerbsmäßige Hundeausbildung; Nachweis der Sachkunde; beruflicher oder sonstiger

    Da der Gesetzgeber die Erlaubnispflicht nicht auf erstmals betriebene Hundeschulen beschränkt hat, gilt sie generell und erstreckt sich auch auf diejenigen Hundetrainer, die - wie der Kläger - bereits vor Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehalts gewerbsmäßig als Hundetrainer tätig waren (NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 11 B 3569/15 -, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 2. April 2015 - W 5 E 15.224 -, juris).

    Ihm obliegt hierfür die Darlegungs- und materielle Beweislast (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5).27 Für den Nachweis der Sachkunde zeigt § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 TierSchG a. F. zwei Wege auf.

    Mit dem Fachgespräch wird dem Antragsteller nur eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 30. März 2010 - 11 LA 246/09 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2020 - 11 LB 302/19

    Durchführungshinweise; Hunde; Hundeschule; Prüfungsordnung; Sachkunde;

    In beiden Fällen kann die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG zuständige Behörde in Zweifelsfällen in einem zweiten Schritt einen (weiteren) Nachweis in Gestalt eines mit ihr zu führenden Fachgesprächs verlangen (Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, juris, Rn. 6; Senatsbeschl. v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 -, juris, Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - 5 S 6.16

    Erlaubnis für den Betrieb einer Hundeschule

    Der Begriff der Sachkunde stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (so nunmehr unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. April 2016 - VG 24 K 238.15 -, juris Rn. 36; vgl. im Übrigen VGH München, Beschluss vom 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 17, sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 25.10.2021 - 23 ZB 20.167

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden

    Ihm obliegt hierfür die Darlegungs- und materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B.v.18.8.2015 a.a.O. Rn. 16; NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris Rn. 7).
  • VG Würzburg, 15.04.2019 - W 8 K 18.1119

    Keine Erlaubniserteilung aus Gründen des Tierschutzes

    Dabei obliegt nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen (NdsOVG, B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris).
  • VG Ansbach, 13.03.2017 - AN 10 K 16.00925

    Untersagung der gewerbsmäßigen Hundeausbildung

  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 23 C 19.289

    Streitwert tierschutzrechtlicher Auflagen

  • VG München, 22.02.2017 - M 23 K 16.13

    Zum Fachkundenachweis als Voraussetzung für die Erlaubnis einer gewerbsmäßigen

  • VG Berlin, 30.04.2019 - 24 K 1182.17

    Fachgespräch als Sachkundenachweis zur Ausbildung von Hunden

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