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   OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17   

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OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17 (https://dejure.org/2017,32434)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.09.2017 - 11 ME 330/17 (https://dejure.org/2017,32434)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. September 2017 - 11 ME 330/17 (https://dejure.org/2017,32434)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 12 Abs 1 GG; § 24 Abs 1 GlSpielWStVtr; § 25 GlSpielWStVtr; § 29 Abs 4 S 4 GlSpielWStVtr; § 10 Abs 2 S 1 GlSpielG ND
    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Gesetzesvorbehalt; glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • vdai.de PDF

    Für das Auswahlverfahren zwischen aufgrund des Mindestabstandsgebots konkurrierenden Spielhallen bedarf es in Niedersachsen einer gesetzlichen Grundlage, die derzeit nicht vorhanden ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Beschwerdeentscheidung zum vorläufigen Weiterbetrieb von Spielhallen nach der seit 1. Juli 2017 geltenden Rechtslage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Weiterbetrieb von Spielhallen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erste Entscheidungen zum vorläufigen Weiterbetrieb von Spielhallen nach dem 01.07.2017

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1552
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17
    Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 182 m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 183 und 184) zum Saarländischen Spielhallengesetz - SSpielhG - den Gesetzesvorbehalt als gewahrt angesehen und dazu Folgendes ausgeführt:.

    Verfassungsrechtlich erforderlich ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 - u.a., juris) lediglich, dass sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung dem Gesetz entnehmen lassen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlichen Auswahlgrundsatz herausgestellt, dass die Auswahl anhand sachgerechter Kriterien vorzunehmen ist (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 185).

    Dabei bleibt es dem Landesgesetzgeber überlassen, wie detailliert er im Wege der Gesetz- oder Verordnungsgebung oder auch mittels Verwaltungsvorschriften den zuständigen Behörden sachbezogene Auswahlkriterien für die Bewältigung von Konkurrenzsituationen an die Hand gibt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 185).

    Zudem nennt das Bundesverfassungsgericht selbst als Auswahlmaßstab, dass die zuständigen Behörden sich wegen der geforderten Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 185).

    Als mögliches Auswahlkriterium verweist das Bundesverfassungsgericht außerdem auf die im Rahmen der Auswahlentscheidung heranzuziehende Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG, nach der etwa die Amortisierbarkeit von Investitionen berücksichtigt werden kann (Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 184).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur weiteren Begründung auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 4. September 2017 im Verfahren 11 ME 206/17 (juris).

    Da Niedersachsen den Anwendungsbereich der Härtefallklausel in seinen Durchführungsbestimmungen nicht näher konkretisiert hat, verbleibt es bei der auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages gebotenen engen Auslegung (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17
    Der Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 50) führt nicht weiter.
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 7 ME 121/13

    Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Schließung einer nach neuem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17
    Insofern führt auch die Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, juris, Rn. 89) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.4.2015 - 7 ME 121/13 -, juris, Rn. 58) nicht weiter, in denen zur Rechtfertigung der Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Auswahlentscheidung bei einer Konkurrenzsituation zwischen Bestandsspielhallen auf § 70 Abs. 3 GewO verwiesen wird.
  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17
    Insofern führt auch die Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, juris, Rn. 89) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.4.2015 - 7 ME 121/13 -, juris, Rn. 58) nicht weiter, in denen zur Rechtfertigung der Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Auswahlentscheidung bei einer Konkurrenzsituation zwischen Bestandsspielhallen auf § 70 Abs. 3 GewO verwiesen wird.
  • OVG Niedersachsen, 16.06.2005 - 7 LC 201/03

    Anspruch auf Zulassung zu einem Frühjahrsmarkt unter Berücksichtigung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17
    Eine gesetzliche Grundlage ist auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Marktzulassung durch Losentscheid nach § 70 GewO entbehrlich (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 16.7.2005 - 7 LC 201/03 -, NVwZ-RR 2006, 177, juris, Rn. 31 f.).
  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

    Am 4. September 2017 entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem von einem anderen Spielhallenbetreiber geführten (Eil-)Verfahren, dass die Ablehnung einer Genehmigung nach einem zur Durchsetzung des Abstandsgebots durchgeführten Losverfahren den jeweiligen - unterlegenen - Betreiber unverhältnismäßig in seinem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze (Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552 ff.).

    Die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift entfällt auch dann nicht, wenn man der in anderer Sache vertretenen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552 ff.) folgt, wonach die Versagung der Erlaubnis möglicherweise deshalb materiellrechtlich fehlerhaft war, weil sie das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzte.

    a) Nach der diesbezüglichen in einer anderen Sache im Eilverfahren vertretenen vorläufigen Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552 ff.) stellt die in Niedersachsen geübte Praxis, die zur Durchsetzung des Abstandsgebots zu treffende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Betreibern im Losverfahren zu treffen, einen rechtswidrigen Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit des ausgeschiedenen Mitbewerbers dar, weil der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG damit missachtet werde.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner Entscheidung vom 4. September 2017 (11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552 Rn. 17) darauf hingewiesen hat, dass diese Gesetzeslage und das Losverfahren insoweit den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genügten, zielt dies zwar auch auf eine Einschränkung des behördlichen Entscheidungsspielraums.

  • VG Braunschweig, 07.02.2020 - 1 A 1/17

    Auswahlentscheidung; Bestandsschutz; Gebührenrahmen; Glücksspielstaatsvertrag;

    Dementsprechend habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 4. September 2017 (- 11 ME 330/17 -, juris Rn. 9) die Rechtswidrigkeit der von den niedersächsischen Behörden geübten Verwaltungspraxis, die Auswahl zwischen Bestandsspielhallen mittels eines Losverfahrens zu treffen, festgestellt; entsprechendes gelte für die vorliegend in Rede stehende Auswahlentscheidung.

    Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 182).

    Hinsichtlich der Auswahlentscheidung zwischen Spielhallen, die unter die Bestandsschutzregelung gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV fallen, genügt dies nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, weil sich weder den §§ 24, 25 und 29 GlüStV noch den Regelungen im Niedersächsischen Glücksspielgesetz hinreichende Kriterien oder Maßstäbe dafür entnehmen lassen, auf welche Weise die Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen zu treffen ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 11 ff.).

    Bei der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern handelt es sich um eine komplexe Abwägungsentscheidung, bei der die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags und die grundrechtlichen Positionen der Spielhallenbetreiber in Einklang zu bringen sind (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 24).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlichen Auswahlgrundsatz herausgestellt, dass die Auswahl anhand sachgerechter Kriterien vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1313/12 -, juris Rn. 185; Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 24).

    Die Klägerin kann die Auswahlentscheidung der Beklagten mit dem Bescheid vom 15. Juli 2016 im vorliegenden Verfahren auch gerichtlich überprüfen lassen, denn sie hat die Erlaubnisse, die die Beklagte der im Auswahlverfahren durch Losentscheid obsiegenden Spielhalle am Standort I., 1. Obergeschoss, sowie einer weiteren Wettbewerberin für den Betrieb einer örtlich konkurrierenden Spielhalle am Standort H. erteilt hat, jeweils rechtzeitig mit einer Klage angefochten (gerichtliche Aktenzeichen: 1 A 202/17 und 1 A 27/20 sowie 1 A 102/18; vgl. zu diesem Erfordernis Nds. OVG, Beschl. v. 4.9.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rn. 7).

  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

    Der Gesetzgeber hat damit eine eigenständige Regelung zur Auflösung der Konkurrenzlagen getroffen und davon abgesehen, die Auswahl- oder Konkurrenzentscheidung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zu regeln bzw. zu treffen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017,11 ME 330/17, juris Rn. 16, 17; vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 22.12.2017, 3 B 320/13, juris Rn. 14).

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob solche Aspekte in den Fällen, in denen das jeweilige Landesrecht weder eine gesetzliche Regelung für eine Auswahlentscheidung noch für die Anforderungen an eine Fortführung des Betriebes wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV getroffen hat oder eine (Abwägungs-) Entscheidung (nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) vorsieht, bei der Entscheidung über den Fortbetrieb berücksichtigt werden können oder müssen (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschl. v. 3.1.2018, 3 B 315/18, juris Rn. 11 ff.; Beschl. v. 22.12.2017, 3 B 320/17, juris Rn. 13 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017, 11 ME 330/17, juris Rn. 16 ff.).

    Der Regelung des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit oder an einer sachlichen Rechtfertigung, weil das Anciennitätskriterium im Wesentlichen wie ein Los vom Zufall bestimmt wird (vgl. zur fehlenden gesetzlichen Grundlage einer Auswahl durch Los: OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017,11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552, juris Rn. 11 ff., 19).

  • OVG Hamburg, 02.07.2018 - 4 Bs 50/18

    Vorläufiger Betrieb von Spielhallen ohne behördliche Genehmigung nach neuer

    Der Gesetzgeber hat damit eine eigenständige Regelung zur Auflösung der Konkurrenzlagen getroffen und davon abgesehen, die Auswahl- oder Konkurrenzentscheidung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zu regeln bzw. zu treffen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017, 11 ME 330/17, juris Rn. 16, 17; vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 22.12.2017, 3 B 320/13, juris Rn. 14).

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob solche Aspekte in den Fällen, in denen das jeweilige Landesrecht weder eine gesetzliche Regelung für eine Auswahlentscheidung noch für die Anforderungen an eine Fortführung des Betriebes wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV getroffen hat oder eine (Abwägungs-)Entscheidung (nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) vorsieht, bei der Entscheidung über den Fortbetrieb berücksichtigt werden können oder müssen (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschl. v. 3.1.2018, 3 B 315/18, juris Rn. 11 ff.; Beschl. v. 22.12.2017, 3 B 320/17, juris Rn. 13 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017, 11 ME 330/17, juris Rn. 16 ff.).

    Der Regelung des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit oder an einer sachlichen Rechtfertigung, weil das Anciennitätskriterium im Wesentlichen wie ein Los vom Zufall bestimmt wird (vgl. zur fehlenden gesetzlichen Grundlage einer Auswahl durch Los: OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017,11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552, juris Rn. 11 ff., 19).

  • VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18

    Echte Konkurrenz bei Spielhallen

    Hierfür könnte sprechen, dass sich im Hessischen Spielhallengesetz, anders als im Saarländischen Spielhallengesetz, über dessen Verfassungsgemäßheit das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 07.03.2017 zu befinden hatte, keine Bestimmungen finden lassen, denen sich die wesentlichen Parameter der Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen entnehmen ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a. a. O., Rdnr. 184; für die vergleichbare Rechtslage in Niedersachsen: Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 330/17 -, juris Rdnr. 16).
  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob solche Aspekte in den Fällen, in denen das jeweilige Landesrecht weder eine gesetzliche Regelung für eine Auswahlentscheidung noch für die Anforderungen an eine Fortführung des Betriebes wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV getroffen hat oder eine (Abwägungs-) Entscheidung (nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) vorsieht, bei der Entscheidung über den Fortbetrieb berücksichtigt werden können oder müssen (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschl. v. 3.1.2018, 3 B 315/18, juris Rn. 11 ff.; Beschl. v. 22.12.2017, 3 B 320/17, juris Rn. 13 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017, 11 ME 330/17, juris Rn. 16 ff.).

    Der Regelung des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit oder an einer sachlichen Rechtfertigung, weil das Anciennitätskriterium im Wesentlichen wie ein Los vom Zufall bestimmt wird (vgl. zur fehlenden gesetzlichen Grundlage einer Auswahl durch Los: OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017,11 ME 330/17, NVwZ 2017, 1552, juris Rn. 11 ff., 19).

  • OLG Celle, 16.01.2019 - 2 Ws 485/18

    Strafe trotz fiktiv zu erteilender Erlaubnis

    Der Senat verkennt nicht, dass es den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entspricht, die Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern ausschließlich zufallsbezogen durch Losentscheid herbeizuführen, so dass eine durch Losentscheid zu Lasten eines Spielhallenbetreibers getroffene Auswahlentscheidung allein aus diesem Grund rechtswidrig ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. September 2017 - 11 ME 330/17 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Die von dem Senat in dem Verfahren 11 ME 330/17 (Beschl. v. 4.9.2017, juris) getroffene Entscheidung lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
  • VG Stade, 12.10.2022 - 6 A 1401/17

    Abstandsregelung; wiederholtes Auswahlverfahren; wiederholtes Erlaubnisverfahren;

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gebe es (11 ME 206/17 und 11 ME 330/17) "derzeit" (Schreiben vom 12. Oktober 2017) keine Rechtsgrundlage und damit keine Handhabe für eine Auswahlentscheidung bei konkurrierenden Spielhallen.

    Dieses Grundrecht hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem Eilbeschluss vom 4. September 2017 (11 ME 330/17) als maßgeblich angesehen, auf den sich die Beklagte bezieht.

    Die §§ 10a bis 10g NGlüG sind mit dem Gesetz vom 12. Mai 2020 in das Niedersächsische Glücksspielgesetz eingefügt worden, um Kriterien zur Auflösung von Konkurrenzverhältnissen einheitlich und verbindlich für alle Antragsverfahren vorzuschreiben, nachdem das Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 4. September 2017 (11 ME 330/17) "die im Verwaltungsvollzug entwickelte und bis zur Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ... praktizierte Vorgehensweise, solche Konkurrenzverhältnisse (konkurrierende Anträge) im Losverfahren aufzulösen," mangels gesetzlicher Grundlage für rechtswidrig erachtet hatte (Drs. 18/4945 S. 7).

    Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat zudem in der vorläufigen Bewertung seiner Eilentscheidung vom 4. September 2017 (11 ME 330/17) nicht eindeutig erkennen lassen, dass für eine endgültige Bewertung die Erwägungen des Beschlusses vom 15. April 2014 außer Betracht zu lassen sein würden, denn er ist auf diesen nicht eingegangen.

  • OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17

    Befreiung von dem Verbot von Verbundspielhallen; Abhängigkeit des Betriebs einer

    (1) Die Antragstellerin trägt vor, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - gemeint ist wohl der Beschluss des 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 04. September 2017 (Az. 11 ME 330/17, juris) - festgestellt habe, dass wesentliche Teile des Erlaubnisverfahrens derzeit verfassungswidrig seien.

    Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 04. September 2017 (Az. 11 ME 330/17, juris) explizit entschieden, dass der durch die Auswahlentscheidung bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit der dortigen Antragstellerin wegen der Verletzung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts rechtswidrig sei.

    Im Übrigen folgt der Senat der differenzierten Rechtsprechung des für das Glücksspielrecht zuständigen 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, die zwischen der Konstellation der Verbundspielhallen desselben Betreibers (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris) und der Konstellation konkurrierender Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des Mindestabstandsgebots (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 330/17 -, juris) unterscheidet.

  • BVerwG, 30.11.2021 - 8 B 29.21

    Ablehnung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unterschreitens des Mindestabstandes

  • OVG Sachsen, 18.12.2017 - 3 B 312/17

    Mischlage; Bundesrecht; Landesrecht; Abstandsgebot; örtliche Besonderheit;

  • OVG Bremen, 27.10.2023 - 1 B 146/23

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis - Auswahlverfahren; Ermessensausübung;

  • OVG Sachsen, 05.01.2018 - 3 B 315/17

    Härtefall; Mindestabstand; Abstandsgebot; Verbund; Auswahlentscheidung;

  • VG Lüneburg, 29.06.2021 - 3 B 18/21

    Abstand zu Schulen; Berufsausübungsfreiheit; Einzelspielhalle; Glücksspiel;

  • VG Düsseldorf, 12.03.2019 - 3 K 18384/17

    Spielhallen-Auswahlverfahren in Viersen müssen wiederholt werden

  • OVG Sachsen, 29.06.2018 - 3 B 314/17

    Härtefall; Zeitpunkt der Erteilung; Erlaubnis; Mindestabstand

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2018 - 11 ME 552/17

    Erlaubnisvorbehalt; Gesetzesvorbehalt; unechte Konkurrenz; Losverfahren;

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2017 - 11 ME 461/17

    Vorliegen einer sog. unechten Konkurrenzsituation von Verbundspielhallen durch

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 11 ME 136/18

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • VG Freiburg, 29.11.2017 - 1 K 2506/15

    Härtefall für einen Spielhallenbetreiber; Anwendbarkeit der Härtefallregelung bei

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18

    Unbillige Härte; formelle Illegalität; materielle Illegalität;

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2018 - 7 ME 14/18

    Formelle Illegalität; Glücksspielstaatsvertrag; Schließungsverfügung; sofortige

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Erlaubnis,

  • LG Hannover, 24.04.2019 - 46 KLs 8/18
  • OVG Sachsen, 22.12.2017 - 3 B 320/17

    Auswahl; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Vorbehalt des Gesetzes, ;

  • OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Automatenspiel, virtuelles; Gebietsformel;

  • VG Berlin, 25.01.2021 - 4 L 165.20
  • VG Düsseldorf, 12.03.2019 - 3 K 18544/17

    Streit um Spielhallen

  • VG Freiburg, 27.02.2018 - 13 K 1448/16

    Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis;

  • VG Berlin, 13.03.2020 - 4 L 22.20

    Losverfahren bei konkurrierenden Spielhallen fehlerfrei

  • VG Düsseldorf, 12.03.2019 - 3 K 18472/17

    Spielhallen-Auswahlverfahren in Viersen müssen wiederholt werden

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2022 - 11 ME 143/22

    Mindestabstandsgebot; OASIS; Spielersperrsystem; Spielhalle

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2017 - 11 ME 395/17

    Abhilfe; Abstandskonkurrenz; Auswahlentscheidung; glücksspielrechtliche

  • VG Düsseldorf, 07.05.2019 - 3 K 7565/18

    Glücksspiel- und Verwaltungsgebührenrecht

  • VG Düsseldorf, 07.05.2019 - 3 K 6655/18
  • VG München, 17.09.2019 - M 16 K 17.2989

    Glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis - Befristungsdauer

  • VG Düsseldorf, 02.07.2019 - 3 K 1302/18
  • VG Stade, 21.07.2021 - 6 A 113/19

    Rezeptsammelstelle in H

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