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   OVG Niedersachsen, 16.09.2009 - 11 ME 402/09   

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OVG Niedersachsen, 16.09.2009 - 11 ME 402/09 (https://dejure.org/2009,13247)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.09.2009 - 11 ME 402/09 (https://dejure.org/2009,13247)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 (https://dejure.org/2009,13247)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SOG ND

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO; § 114 S. 2 VwGO; § 15 Nds. SOG
    Anforderungen an die Begründungslast der Behörde bei Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen als schwerer Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen im Sofortvollzug unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Rechtmäßigkeit der Anordnung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Begründungslast der Behörde bei Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen als schwerer Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen im Sofortvollzug unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; Rechtmäßigkeit der Anordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 69
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OVG Hamburg, 11.04.2013 - 4 Bf 141/11

    Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung eines rechtskräftig Verurteilten

    Dabei ist der Landesgesetzgeber im Bereich der Strafverfolgungsvorsorge nicht von vornherein zu Regelungen außerhalb der StPO von der Gesetzgebungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 6 C 9/11, BVerwGE 141, 329, juris Rn. 36), so dass auch keine Verpflichtung des Hamburgischen Gesetzgebers bestand, den Bereich der Strafverfolgungsvorsorge aus dem HmbPolDVG herauszunehmen (so aber die Reaktion des Niedersächsischen Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005, mit dem die niedersächsischen Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung für verfassungswidrig erklärt wurden, vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urt. v. 26.2.2009, 11 LB 431/08, NdsVBl. 2009, 202, juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.9.2009, 11 ME 402/09, NVwZ 2010, 69, juris Rn. 32; Schenke, POR, 7. Aufl. 2011 Rn. 126).
  • VG Freiburg, 17.10.2013 - 4 K 2191/12

    Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wegen Ladendiebstahls;

    Allerdings lässt sich aus dieser Entscheidung nicht schlussfolgern, der Bereich der Strafverfolgungsvorsorge sei in toto aufgrund abschließender Regelungen durch den Bund der landesrechtlichen Gesetzgebung generell entzogen (so i.Erg. aber Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl., § 14 Rn. 58; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2009 - 11 ME 402/09 -, juris; unklar Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., Rn. 30, 126).
  • VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Umschließung (Ingewahrsamnahme) und

    a) Die erkennungsdienstliche Behandlung der Kläger erfolgte zur (präventiven) Verhütung künftiger Straftaten und nicht zum Zweck der (repressiven) Strafverfolgungsvorsorge (zur schwierigen Abgrenzung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, juris Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2009 - 11 ME 402/09 -, juris Rn. 26 f.).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2015 - 11 ME 58/15

    Vorläufiger Rechtsschutz - zur Frage der erkennungsdienstlichen Behandlung nur

    2011, 290, juris, Rdnr. 4, und v. 16.9.2009 - 11 ME 402/09 -, NVwZ 2010, 69, juris, Rdnr. 16 ff.).

    Sie hat sich mithin - anders als die Polizeibehörde in dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 16. September 2009 (- 11 ME 402/09 -, a. a. O.) zugrunde lag - gerade nicht ausschließlich oder im Wesentlichen von Gesichtspunkten der Strafverfolgungsvorsorge leiten lassen.

  • VG Oldenburg, 25.09.2009 - 7 A 1325/09

    Ermessensbetätigung bei erkennungsdienstlicher Behandlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1

    Es mag zwar zweifelhaft sein, ob die Beschuldigteneigenschaft als Differenzierungskriterium (noch) trägt; jedenfalls aber ist die Beklagte nicht zur Strafverfolgungsvorsorge im Sinne von § 81b 2. Fall StPO (vgl. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009 - 11 LB 431/08 -) tätig geworden, sondern zur "Verhütung von Straftaten" (vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, den Beteiligten telefonisch bekannt gemacht am 23. September 2009 ) nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. SOG gegenüber dem Kläger vorgegangen.

    Mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -) lässt die Kammer zur hier maßgeblichen niedersächsischen Vorschrift ["die Verfassungsgemäßheit der Vorschrift unterstellt" (Nds. OVG, Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -)] offen, ob dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Voranstehendem zu folgen ist.

    Soweit Abgrenzungskriterium zu § 81b 2. Fall StPO nicht (mehr) die Abgrenzung nach Personenkreisen, insbesondere nicht (mehr) die Frage der Beschuldigteneigenschaft sein sollte und "nur (noch)" nach dem unterschiedlichen Ziel der Maßnahme(n) zu differenzieren wäre (Nds. OVG, Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -), müsste die Kammer zudem weitergehend Überlegungen dahin anstellen, welche Gründe der Gefahrenabwehr, "also zur Verhinderung von Straftaten" (Nds. OVG, Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -) in verfassungskonformer Art und Weise gemeint sein könnten.

    In den Fällen des Ermessensausfalls ist eine Mängelheilung durch ergänzende Prozesserklärungen nach § 114 Satz 2 VwGO nicht möglich ( Nds. OVG, Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, insoweit mwN ; BayVGH, aaO; VG Oldenburg, Urteil vom 11. August 2009 - 7 A 29/09 -, und Beschluss vom 18. August 2009 - 7 B 1992/09 -).

  • VG Schwerin, 10.12.2014 - 7 A 1518/14

    Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung zur Straftatenprävention statt

    Diese Variante der Ermächtigungsvorschrift stellt unbedenklich eine gesonderte Rechtsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlungen Betroffener dar, die, unabhängig von künftigen repressiv-strafverfolgenden Zwecken, allein präventiv-gefahrenabwehrende Maßnahmen dieser Art gestattet, wie sie der Polizei auch sonst im allein landesgesetzgeberischen Gestaltungsbereich obliegen (allein eine derartige Ermächtigungsgrundlage enthält nach der bewussten Beseitigung derjenigen zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge das niedersächsische Landespolizeirecht, vgl. das Urteil des NdsOVG vom 26. Februar 2009 - 11 LB 431/08 -, Niedersächsische Verwaltungsblätter 2009, S. 202 f., und dessen Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2010, S. 69 [70]; zur ambivalenten Zweckbestimmung der baden-württembergischen Ermächtigung zum Erkennungsdienst zur "vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten" s. dagegen etwa das genannte Urteil des VG Freiburg, a. a. O.).

    Vielmehr kommt es bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V allein auf die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhütung von Straftaten an, die zu fordern und zu beurteilen ist (vgl. den Beschluss des NdsOVG vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, NVwZ 2010, S. 69 [71]).

  • VG Osnabrück, 04.02.2015 - 6 B 43/14

    Erkennungsdienstliche Behandlung in Form sog. "Nackt ED" mit Fotos vom

    Wie das Nds. OVG in seinem Beschluss vom 16.9.2009 (11 ME 402/09, www.rechtsprechung.niedersachsen.de = juris m. w. Nachw.) entschieden hat, ist die Polizei im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf den angegebenen Zweck der Verhinderung weiterer Straftaten beschränkt.

    Für diesen Zweck dürfen die erforderlichen Unterlagen nur auf der Grundlage von § 81b StPO gewonnen werden (Nds. OVG, B. v. 16.9.2009 - 11 ME 402/09 - a. a. O. u. B. v. 1.6.2011 - 11 PA 156/11 - a. a. O.).

  • VG Gelsenkirchen, 19.10.2022 - 1 L 1301/22

    Verdacht auf Besitz kinder- und jugendpornographischen Materials rechtfertigt die

    vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 -, juris, Rn. 55; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 19 ZS 01.2356 -, juris, Rn. 3.
  • VG Schleswig, 21.12.2022 - 3 A 291/20

    Rechtswidrige Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung zur

    In Niedersachsen wurde deshalb eine vergleichbare Teilregelung im dortigen Polizeirecht bereits 2009 gestrichen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, juris Rn. 16 ff.).

    Soweit gelegentlich floskelhaft davon die Rede ist, dass die Maßnahme (auch) präventiv-polizeilichen Zwecken diene, wird in keiner Weise im Hinblick auf den Einzelfall begründet, inwieweit erkennungsdienstlichen Maßnahmen zukünftige Straftaten des Klägers verhindern könnten (vgl. in einem ähnlichen Fall OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, juris Rn. 28-30).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2014 - 3 L 241/13

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA

    Der Ansicht der Beklagten, § 21 Abs. 2 Nr. 2 SOG LSA greife ergänzend zu § 81b 2. Alt. StPO stets dann ein, wenn der Betroffene nicht (mehr) Beschuldigter im Sinne der Strafprozessordnung, sondern bereits rechtskräftig verurteilt sei, kann dementsprechend nicht gefolgt werden (vgl. ebenso zum vergleichbaren niedersächsischen Landesrecht NdsOVG, Beschlüsse vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, juris Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2011 - 11 PA 156/11 -, juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2015 - 10 LB 13/13

    Aufrechnung gegenüber einem tierseuchenrechtlichen Entschädigungsanspruch des

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2011 - 11 PA 156/11

    Erkennungsdienstliche Behandlung auf der Grundlage des Ordnungsrechts

  • VG Minden, 07.03.2018 - 4 L 2616/17
  • VG Minden, 29.01.2019 - 4 L 1288/18
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