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   OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16   

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OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16 (https://dejure.org/2016,25357)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.08.2016 - 11 ME 61/16 (https://dejure.org/2016,25357)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 (https://dejure.org/2016,25357)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 56 AEUV; § 3 Abs 1 GlSpielWStVtr; § 4 Abs 1 S 1 GlSpielWStVtr; § 4 Abs 4 GlSpielWStVtr; § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlSpielWStVtr; § 22 Abs 4 S 2 GlSpielG ND; § 3 SpielbG ND; § 37 Abs 1 VwVfG
    Bestimmtheit; Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel; Glücksspielstaatsvertrag; Internet; Internetverbot; Kohärenz; Online-Casinospiel; Online-Poker

  • JurPC

    Untersagung von Glücksspiel im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 906
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (30)

  • VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15

    Sportwettenanbieter: Keine Casino- und Pokerspiele im Internet

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16
    Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Beschluss vom 17. September 2015 (- 23 L 75.15 -, juris) angeschlossen, nach der sich allein aus dem Fragenkatalog der Europäischen Kommission keine Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem Unionsrecht ziehen lassen.

    Denn die Antragstellerin hat sich nicht mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, mit denen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2015 (- 23 L 75.15 -, juris) die Vereinbarkeit des Internetverbots mit den europarechtlichen Regelungen der Dienstleistungsfreiheit begründet worden ist.

    Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde unter der Überschrift "Unzureichendes Eingehen auf die Ermessenserwägungen" weiter vor, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Störerauswahl die angefochtene Verfügung nur unzureichend geprüft und fast ausschließlich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Berlin in seinem Beschluss vom 17. September 2015 - 23 L 75.15 - wiedergegeben habe, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien.

    Es hat hierzu Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in dem Beschluss vom 17. September 2015 (- 23 L 75.15 -, juris, Rn. 43), wonach es ein sachgemäßes Kriterium sei, nach der Größe der Anbieter zu differenzieren.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 6 S 1426/14

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16
    Besondere Anforderungen an die Bestimmtheit der hier streitigen Verfügung ergeben sich daraus nicht (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.9.2015 - 6 S 1426/14 -, juris, Rn. 23).

    Für die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung reicht es daher aus, wenn in der Begründung detailliert beschrieben wird, welche bisherigen Glücksspiele auf welcher Internetseite eines Glücksspielveranstalters nicht mehr veranstaltet werden dürfen (so auch: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.9.2015 - 6 S 1426/14 -, juris, Rn. 24; Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 37, Rn. 70).

    Eine Bestimmbarkeit des Gegenstands der Verfügung unter Rückgriff auf diesen Begriff setzt daher voraus, dass die Verfügung Anhaltspunkte dafür enthält, welches Verständnis ihr zugrunde liegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. 8.9.2015 - 6 S 1426/14 -, juris, Rn. 26).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16
    Diese Anforderung gilt nicht nur für die Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole, sondern für die Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit allgemein, auch wenn bei der Anwendung dieser Kriterien nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Dienstleistungsfreiheit durch die Errichtung eines staatlichen Monopols ungleich stärker beschränkt wird als durch Regelungen, die lediglich bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsformen verbieten (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - BVerwG 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, 1, juris, Rn. 35 m. w. N.).

    Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik des Mitgliedstaates in anderen Glücksspielbereichen konterkariert werden (BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 - BVerwG 8 C 5.10 -, a. a. O., juris, Rn. 35).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2014 - 13 A 2018/11

    Aufsichtsbehörde kann an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16
    Dass in Bezug auf den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt eine andere Beurteilung geboten ist, ist nicht ersichtlich (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 -, juris, Rn. 186).

    Dass § 4 Abs. 5 GlüStV im Gegensatz zum bisherigen generellen Verbot die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet zu erlauben, führt nicht zur Inkohärenz des § 4 Abs. 4 GlüStV (so auch: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.2.2014 - 13 A 2018/11 -, juris, Rn. 197).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16
    Ein solcher Erlaubnisvorbehalt dient nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern unabhängig davon den verfassungsrechtlich wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303, juris, Rn. 53).

    Einen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit vermittelt das Unionsrecht auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung nicht (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, a. a. O., juris, Rn. 56).

  • VG Ansbach, 28.01.2014 - AN 4 K 12.01074

    Verbot von Werbung für Internetglücksspiel in Bayern; Bestimmtheit einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16
    Das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Januar 2014 (- AN 4 K 12.01074 -, juris) falsch zitiert, da das Verwaltungsgericht Ansbach zu einem anderen Ergebnis gekommen sei als das Verwaltungsgericht, ist ebenfalls nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil allgemeine Maßstäbe für ein Konzept zur Störerauswahl aufgestellt (Urt. v. 28.1.2014 - AN 4 K 12.01074 -, juris, Rn. 31), die mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus übereinstimmen.

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16
    Außerdem darf sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 12.6.2014 - Rs. C-156/13 -, NVwZ 2014, 1001, juris, Rn. 21 ff., m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013 - BVerwG 8 C 10.12 -, BVerwGE 147, 47, juris, Rn. 28, u. v. 24.11.2010 - BVerwG 8 C 14.09 -, BVerwGE 138, 201, juris, Rn. 62; Senatsurt. v. 29.9.2014 - 11 LC 378/10 -, NdsVBl.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, zu denen u.a. die Ziele des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen einschließlich der Ziele der Suchtbekämpfung sowie des Jugend- und Spielerschutzes gehören (EuGH, Urt. v. 12.6.2014 - Rs. C-156/13 -, juris, a. a. O., Rn. 21; Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-46/08 -, a. a. O., juris, Rn. 45, und Urt. v. 8.9.2010 - Rs. C-316/07 u.a. -, a. a. O., juris, Rn. 79).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16
    Er kann der Antragstellerin entgegen ihrer Auffassung auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Februar 2016 - Rs. C-336/14 (Ince) - entgegen gehalten werden.

    Der EuGH hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV einen Mitgliedstaat daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten innehat, zu ahnden, wenn die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten daran geknüpft ist, dass der genannte Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession nach einem Konzessionserteilungsverfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erhält und das vorlegende Gericht feststellt, dass dieses Verfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet, und soweit trotz des Inkrafttretens einer nationalen Bestimmung, nach der privaten Wirtschaftsteilnehmern eine Konzession erteilt werden kann, die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewendet werden (EuGH, Urt. v. 4.2.2016, - Rs. C-336/14 -, NVwZ 2016, 369, juris, Rn. 85).

  • BFH, 16.09.2015 - X R 43/12

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16
    Die von der Antragstellerin genannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 16.9.2015 - X R 43/12 -, juris) führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

    Das Glücksspielrecht erfasst auch Betätigungen, die sich als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel darstellen (BFH, Urt. v. 16.9.2015 - X R 43/12 -, juris, Rn. 61).

  • OVG Saarland, 12.05.2016 - 1 B 199/15

    Einschreiten gegen Glücksspiel im Internet

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 11 ME 61/16
    Zudem setzt die Entscheidung in der Sache voraus, dass das (vorlegende) nationale Gericht feststellt, dass das Erlaubnisverfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet, und zudem die Bestimmungen zur Einführung des staatlichen Monopols von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig erachtet werden (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 12.5.2016 - 1 B 199/15 -, juris, Rn. 43).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

  • BVerwG, 12.06.2013 - 6 C 10.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Verpflichtungsklage eines

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 CS 11.1670

    Untersagungsanordnung an die Muttergesellschaft neben der Tochtergesellschaft;

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2014 - 11 LC 378/10

    Begrenzung des verschuldensunabhängigen Haftungsanspruchs auf

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2011 - 6 S 2255/10

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im

  • BVerwG, 06.09.1995 - 1 VR 2.95

    Anforderungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Verbotsverfügung

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 21.06.2006 - 4 B 32.06

    Möglichkeit der Herstellung der zunächst fehlenden Bestimmtheit eines

  • BVerwG, 22.01.2014 - 8 C 26.12

    Entgelt; Gewinn; Gewinnchance; Glücksspiel; Glücksspielbegriff; notwendiger

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08

    Poker als Glücksspiel

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2009 - 11 ME 67/09

    Pokervariante "Texas Hold´em" als Glücksspiel

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Voraussetzung für eine Unterbindung der Zahlungsströme ist der Erlass weiterer Verfügungen gegenüber diesen Dritten, die losgelöst von der Untersagungsverfügung ihrerseits hinreichend bestimmt sein müssen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - GewArch 2016, 425 ).
  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Voraussetzung für eine Unterbindung der Zahlungsströme ist der Erlass weiterer Verfügungen gegenüber diesen Dritten, die losgelöst von der Untersagungsverfügung ihrerseits hinreichend bestimmt sein müssen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - GewArch 2016, 425 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 1 S 104.15

    Rechtmäßigkeit einer auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStV 2012 (juris: GlüStVtr BE 2012)

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats würde die gesetzliche Wertung in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2012 vielmehr erst dann in Frage gestellt, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (entspr. § 80 Abs. 3Satz 4 VwGO) ernstlich zweifelhaft und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich wären (vgl. nur Beschluss vom 20. April 2009 - OVG 1 S 203.08 - juris Rn. 4), m.a.W., wenn das Glücksspielangebot der Antragstellerinnen offensichtlich erlaubnisfähig wäre (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 27).

    Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch in anderen Bundesländern entsprechende Untersagungsverfügungen ergangen bzw. entsprechende Verbotsverfahren eingeleitet worden seien, wird auch durch jüngste Gerichtsentscheidungen bestätigt (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 u.a. - juris Rn. 30 ff.; sowie zur Rechtsnachfolge bei bestandskräftiger Untersagung von im Internet veranstaltetem öffentlichen Glücksspiel: VG Hannover, Urteil vom 15. August 2016 - 10 A 2173/16 - juris; vgl. zur Vermittlung von sog. Zweitlotterien sowie ausführlich zu den "Leitlinien zum Internetvollzug": OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 1 B 199/15 - juris Rn. 23 ff.; VG Hannover, Beschlüsse vom 5. Juli 2016 - 10 B 1065/16 - "Lottohelden", und vom 19. Juli 2016 - 10 B 2052/16 - "Lottoland", BA, S. 13 f.; zur Untersagung bestimmter Live-Wetten: VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 51 ff.).

    Denn die hier zugrunde liegende Verfügung belegt die Ernsthaftigkeit eines aktuellen Vorgehens gegen illegales Glücksspiel im Internet; ein zeitgleiches, quasi flächendeckendes Vorgehen des Antragsgegners kann schon aus Kapazitätsgründen nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 - juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 39 ff.; a.A. wohl VGH Mannheim, Urteil vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 - juris Rn. 40).

    Dass hinsichtlich Casino- und Pokerspielen im Internet nunmehr anderes gelten müsse, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weder dargelegt noch erkennbar (vgl. auch insoweit: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 30 ff.).

    Dass sich schließlich allein aus dem in Bezug genommenen Fragenkatalog der Europäischen Kommission (EU Pilot 7625/15/GROW) vom 29. Juni 2015, der ausdrücklich dem "Austausch über die deutsche Glücksspielregulierung" dient (siehe dort 1.2), im vorliegenden Eilverfahren keine belastbaren Rückschlüsse auf die hier erforderliche offensichtliche Unvereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem Unionsrecht ziehen lassen, liegt auf der Hand (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 26).

    Die Angabe der konkreten Internet-Adresse (Domain) sowie der Bezug zu den zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses unter den Oberbegriffen "Casino" und Poker" angebotenen "entgeltliche(n)" Glücksspielen (vgl. die Begr. zu I. im angefochtenen Bescheid) grenzen die Reichweite der Verbotsverfügung sowohl im Hinblick auf die Antragstellerinnen als in Anspruch genommene Störer als auch inhaltlich hinreichend bestimmt ein (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 1. August 2016 - 10 CS 16.893 - juris Rn. 25 ff.).

    Denn die nach Ansicht der Antragstellerinnen dagegen sprechenden Umstände, wonach jedenfalls ein überdurchschnittlich befähigter und erfahrener Spieler bei manchen Spielvarianten im Einzelfall sich durch geschicktes Taktieren und Spekulieren in gewissem Umfang Vorteile gegenüber seinen Mitspielern verschaffen könnte, kommen bei einem im Internet stattfindenden Spiel nicht zum Tragen, weil hier die Möglichkeit gänzlich fehlt, das Verhalten der Gegenspieler über deren Mimik und Gestik zu beobachten und hieraus Vorteile zu ziehen (vgl. allgemein dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Dass die von der Beschwerde in Bezug genommenen finanzgerichtlichen Urteile, die sich mit der Frage der Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Teilnahme an Pokerturnieren unter dem Aspekt der gewerblichen Einkünfte befassen (vgl. etwa FG Münster vom 18. Juli 2016 - 14 K 1370/12 - juris), für den vorliegenden Fall ohne Relevanz sind, ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung (vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris Rn. 20).

    Der Senat geht bei der Untersagung öffentlichen Glücksspiels in Anlehnung an Ziff. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ("Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession") in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 8. September 2015 - 6 S 1426/14 - juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 3 B 321/09 - juris; anders, wenngleich ohne Begr.: VG Ansbach, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 4 K 13.00811 - juris Rn. 58; OVG Saarlouis, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 - juris Rn. 165, bzgl. Lotterievermittlung im Internet) jedenfalls im Regelfall von einem Wert in der Hauptsache von 15.000 Euro aus, der im vorläufigen Rechtschutzverfahren entsprechend der Empfehlung in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte (7.500 Euro) zu reduzieren wäre.

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung;

    Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV und der Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 GlüStV sind mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar (Fortführung der Senatsrspr., Beschl.v.17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, GewArch 2016, 425, juris, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, GewArch 2018, 191, juris).

    Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, BVerwGE 148, 146, juris, Rn. 15, m.w.N.; dasselbe, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, GewArch 2018, 191, juris, Rn. 13 f.; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, NdsVBl. 2017, 53, juris, Rn. 8).

    Demgegenüber bedurfte es aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzugs keiner detaillierten textlichen Beschreibung der von der Verfügung im Einzelnen erfassten Glücksspiele, noch einer vollständigen Auflistung sämtlicher Varianten der möglichen Arten von Glücksspielen (Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a.a.O., juris, Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, a.a.O., juris, Rn. 16).

    Dieser Auffassung, die im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte entspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 5; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, NdsVBl. 2017, 53, juris, Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20), schließt sich der Senat ausdrücklich an (so bereits Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 28 ff.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegt der Erlaubnisvorbehalt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem etwaigen unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient (Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 19; Senatsbeschl. v. 14.3.2017 - 11 ME 236/16 -, juris, Rn. 28; Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 5, und Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 25; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 -, a.a.O., juris, Rn. 53; dasselbe, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/18 -, a.a.O., juris, Rn. 28; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20).

    Folglich lassen sich auch den von der Klägerin angeführten Entscheidungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Anwendung des in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalts auf Online-Cent-Auktionen unionsrechtswidrig ist (vgl. Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 6; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 22 ff.; OVG Saarland, Beschl. v. 12.5.2016 - 1 B 199/15 -, juris, Rn. 43).

    Soweit die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung die inkohärente Vollzugspraxis des Beklagten in anderen Bereichen des Glücksspielrechts wie beispielsweise Online-Casino oder Online-Pokerspiele rügt, ist sie unabhängig von der Frage, ob derartige Angebote vorliegend überhaupt in eine Kohärenzbetrachtung einbezogen werden können oder müssen (vgl. dazu sowie zu den in diesem Zusammenhang benutzten Begriffen der vertikalen, horizontalen und intersektoralen Kohärenz ausführlich: Hartmann, EuZW 2014, 814 ff.; zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH: Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., Einf., Rn. 44 ff., jeweils m.w.N.), darauf zu verweisen, dass in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele (Senatsbeschl. v. 31.7.2017 - 11 ME 220/16 - Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a.a.O., juris, Rn. 40; Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 40) sowie im Bereich der Zweitlotterien (Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, ZfWG 2017, 54, juris, Rn. 14) nicht besteht.

    Auch aus dem erwähnten Pilotverfahren ergeben sich keine für das hier vorliegende Verfahren maßgeblichen Erkenntnisse, weil sich allein aus dem von der Klägerin angeführten Fragenkatalog der Kommission keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem Unionsrecht ziehen lassen (so bereits Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a.a.O., juris, Rn. 26; vgl. zudem OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.12.2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris, Rn. 38).

  • VG Schleswig, 28.01.2019 - 12 B 38/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine glücksspielrechtliche Untersagungsanordnung

    Eine vollständige Auflistung ("Inventarisierung") sämtlicher Spielvarianten kann aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges nicht verlangt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016 - 11 ME 61/16 - zitiert nach juris Rn. 12).

    Eine mangelnde Bestimmtheit der untersagten Handlung ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17.08.2016, a.a.O., Rn. 17 und vom 18.06.2018 - 11 LA 237/16 - zitiert nach juris Rn. 15).

    Die genannte Entscheidung befasst sich ausdrücklich nur mit der strafrechtlichen Ahndung einer ohne behördliche Erlaubnis aufgenommenen Vermittlung von Sportwetten beim Bestehen eines (faktischen) staatlichen Sportwettenmonopols und trifft keine allgemeinen Aussagen zur Vereinbarkeit von Bestimmungen zur präventiven Gefahrenabwehr hinsichtlich anderer Glücksspielbereiche mit Unionsrecht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016, a.a.O., Rn. 23).

    im Internet die Zeit zwischen Einsatz, Spielausgang und nächstem Einsatz typischerweise eng getaktet und zudem die Teilnahme an mehreren Spielen gleichzeitig möglich, so dass diese Angebote aufgrund der schnellen Spielabfolge und der Möglichkeit zum Spielen rund um die Uhr ein erhöhtes Suchtpotenzial beinhalten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2016 - 11 ME 61/16 -, juris Rn. 35; OVG Münster, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 -, juris Rn. 195).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob strukturelle Vollzugsdefizite vorliegen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016, a.a.O., Rn. 38).

    Dieses Konzept der Länder stellt die Grundlage für eine den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechende und damit kohärente Verwaltungspraxis dar (OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 55; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016, a.a.O., Rn. 39; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.05.2016, a.a.O., Rn. 34).

    Es würde die Anforderungen an das Kohärenzgebot überspannen, wenn aus diesem Prinzip ein zeitgleiches und lückenloses Einschreiten gegen jedweden oder annähernd alle Anbieter abgeleitet werden müsste (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016, a.a.O., Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2017 - 11 ME 236/16

    Bestimmtheitsgebot; Bietagent; Countdown Auktion; Dienstleistungsfreiheit;

    Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsaktes (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - BVerwG 8 C 21.12 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, NdsVBl. 2017, 53, juris, Rdnr. 8).

    Einer vollständigen Auflistung sämtlicher Varianten der möglichen Arten von Glücksspielen bedarf es aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges nicht (Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a. a. O., juris, Rdnr. 12).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegt der Erlaubnisvorbehalt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem etwaigen unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient (Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rdnr. 5, v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, NdsVBl. 2017, 53, juris, Rdnr. 25; Bay. VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rdnr. 20).

    Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung die inkohärente Vollzugspraxis des Antragsgegners in anderen Bereichen des Glücksspielrechts rügt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele (Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a. a. O., juris, Rdnr. 40) und im Bereich der Zweitlotterien (Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rdnr. 14) nicht besteht.

    Allein aus dem von der Antragstellerin angeführten Fragenkatalog der Kommission lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit der deutschen Rechtslage mit dem Unionsrecht ziehen (so bereits Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a. a. O., juris, Rdnr. 26; vgl. zudem OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.12.2016 - OVG 1 S 104.15 -, juris, Rdnr. 38).

  • VG Hamburg, 10.02.2017 - 9 K 6154/14

    Gefahrenabwehrrechtliches Kontakt- und Näherungsverbot - Untersagung planmäßig

    Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn die durch ihn getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen ist, dass für den Adressaten erkennbar ist, was genau von ihm gefordert wird und wie er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.1993, 8 C 57/91, juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.8.2016, 11 ME 61/16, juris, Rn. 8; OVG Münster Beschl. v. 11.8.2016, 13 A 98/16, juris, Rn. 4) und die vollziehende Behörde den Inhalt des Verwaltungsakts etwaigen Vollstreckungshandlungen oder sonstigen Entscheidungen zugrunde legen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.2005, 4 C 18/03, juris, Rn. 53; VGH Kassel, Beschl. v. 24.3.2000, 11 TG 3096/99, juris, Rn. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 37 Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele (Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a. a. O., juris, Rn. 40) und im Bereich der Zweitlotterien (Senatsbeschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 14) nicht besteht.
  • OVG Niedersachsen, 12.04.2018 - 11 LA 501/17

    Rechtsstreit um die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von

    Der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Online-Casinospielen steht ein strukturelles Vollzugsdefizit weiterhin nicht entgegen (Fortführung der Rspr. des Nds. OVG, Beschl.v.17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, juris).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegt der Erlaubnisvorbehalt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem etwaigen unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient (Beschl. v. 14.3.2017 - 11 ME 236/16 -, juris, Rn. 28, Beschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 5, und v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 25; vgl. auch: Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20).

    Der Senat folgt auch diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 30).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele (Beschl. v. 31.7.2017 - 11 ME 220/16 - und v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a.a.O., juris, Rn. 40) nicht besteht.

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LB 497/18

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Kohärenz; Online-Poker; Vollzugsdefizit;

    Der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Online-Pokerspielen steht ein strukturelles Vollzugsdefizit weiterhin nicht entgegen (Fortführung der Rspr. des Nds. OVG, Beschl.v.17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, und Beschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, juris).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegt der Erlaubnisvorbehalt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil er unabhängig von einem etwaigen unionsrechtswidrigen Glücksspielmonopol den verfassungs- und unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen dient (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 -, NVwZ 2013, 1481, juris, Rn. 53; Senatsbeschl. v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 -, juris, Rn. 19, Beschl. v. 14.3.2017 - 11 ME 236/16 -, juris, Rn. 28, Beschl. v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 -, juris, Rn. 5, und v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 25; vgl. auch: Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.8.2016 - 10 CS 16.893 -, juris, Rn. 20).

    Der Senat folgt diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, juris, Rn. 30).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele und Online-Pokerspiele (Beschl. v. 31.7.2017 - 11 ME 220/16 - und v. 17.8.2016 - 11 ME 61/16 -, a.a.O., juris, Rn. 40) nicht besteht.

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LC 242/16

    Bestimmmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Internetverbot; Kohärenz; Online-Casinospiele;

  • BVerwG, 28.10.2017 - 8 C 18.16

    Online-Sportwetten; Online-Pokerspiele; Online-Casinospiele; Bestimmtheit;

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2016 - 11 ME 157/16

    Dienstleistungsfreiheit; Erlaubnisverfahren; Erlaubnisvorbehalt;

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2020 - 11 LA 479/18

    Ereigniswette; Live-Abschnittswetten; Live-Endergebniswette; Live-Wette;

  • VG Ansbach, 27.09.2016 - AN 15 S 16.00448

    Rechtmäßigkeit der Untersagung von Sportwetten im Internet

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 11 ME 169/17

    Ermittlung eines öffentlichen Bedürfnisses bzw. der besonderen örtlichen

  • VG Freiburg, 26.04.2018 - 9 K 4546/16

    Untersagung der Sportwettenvermittlung; Verstoß gegen Trennungsgebot;

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • OVG Hamburg, 09.03.2017 - 4 Bs 241/16

    Veranstaltung und Vermittlung von Zweitlotterien im Internet ohne Erlaubnis;

  • VG Ansbach, 27.09.2016 - AN 15 S 16.448

    Rechtmäßigkeit der Untersagung von Sportwetten im Internet

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2018 - 11 LA 128/17

    Untersagung der Vermittlung nicht erlaubnisfähiger Sportwetten ; Bestimmtheit der

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2017 - 11 LA 24/16

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Live-Abschnittswette; Live-Ereigniswette;

  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2019 - 1 N 46.18

    Internetverbot für Glücksspiel

  • VG Berlin, 06.06.2018 - 4 K 213.17

    Untersagung der Veranstaltung von Online-Casino- und Pokerspielen; Erlaubnis zur

  • OVG Saarland, 19.05.2017 - 1 B 164/17

    Vermittlung von Sportwetten; unionsrechtsgemäße Ausgestaltung oder Praktizierung

  • OVG Saarland, 18.05.2017 - 1 B 165/17

    Betriebsstättenbezogene Untersagung von Sportwettenvermittlung an in

  • VGH Bayern, 02.03.2017 - 10 CS 16.2149

    Untersagung der Vermittlung von und Werbung für Zweitlotterien im Internet

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2017 - 8 LB 59/17

    Ablehnung; Auslegung; Bestandskraft; rückwirkende Erteilung; schutzwürdiges

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2017 - 4 LB 2/16

    Mindestspieldauer von Online-Casinospielen; Vereinbarkeit des

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2018 - 11 ME 541/18

    Aktivierungscodes; gewerbliche Spielvermittlung; Glücksspielaufsichtsbehörde;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2017 - 4 LB 4/16

    Mindestspieldauer von Online-Casinospielen; Vereinbarkeit des

  • OVG Saarland, 16.05.2017 - 1 E 368/17

    Streitwertfestsetzung in Verfahren betreffend Online-Casinospiele

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2017 - 4 LB 3/16

    Mindestspieldauer von Online-Casinospielen; Vereinbarkeit des

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2017 - 4 LB 6/16

    Mindestspieldauer von Online-Casinospielen; Vereinbarkeit des

  • VG Hannover, 29.08.2016 - 10 A 2815/16

    Cent-Auktion; Entgeltlichkeit; Glücksspiel; Internet; Spiel; Zufall

  • VG Hannover, 07.03.2017 - 10 B 3761/16

    Androhung; Cashpoint; Ereigniswette; Kohärenz; Live- und Ereigniswette;

  • VG Ansbach, 06.04.2020 - AN 15 S 18.00350

    Glücksspielstaatsvertrag 2012, Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel,

  • VG Hannover, 13.01.2023 - 10 A 3386/20
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