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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 11 N 10.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 11 N 10.11 (https://dejure.org/2012,16908)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.06.2012 - 11 N 10.11 (https://dejure.org/2012,16908)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juni 2012 - 11 N 10.11 (https://dejure.org/2012,16908)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 27 Abs 1a Nr 2 AufenthG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
    Ausländerrecht: Ehegattennachzug aus der Türkei - Nötigung zur Eheschließung; Aufklärungspflicht; Überraschungsurteil

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 27 Abs 1a Nr 2 AufenthG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
    Türkei; Visum; Ehegattennachzug; tatsächliche Anhaltspunkte für Nötigung zur Eheschließung; Lebensunterhaltssicherung; Überraschungsurteil; Aufklärungspflicht; ernstliche Zweifel; Zulassungsantrag erfolglos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 11 N 10.11
    Dieser Zulassungsgrund setzt allerdings voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rz. 15).
  • BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 11 N 10.11
    Als unzulässiges "Überraschungsurteil" stellt sich eine Entscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235, und Beschluss vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241).
  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 11 N 10.11
    Als unzulässiges "Überraschungsurteil" stellt sich eine Entscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235, und Beschluss vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 11 N 10.11
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4, und Beschluss vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rn. 2).
  • BVerwG, 14.09.2007 - 4 B 37.07

    Aufklärungsrüge wegen der Nichtstellung eines Beweisantrags; Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 11 N 10.11
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4, und Beschluss vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - 11 N 46.15

    Inhalt eines Ortsterminsprotokolls als Zusicherung

    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung allerdings grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständ. Rspr., Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 11 N 33.17

    Visum; Ehegattennachzug; Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der

    Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rz. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 - 11 N 35.15

    Klage gegen eine nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung

    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 - juris, Rn. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris, Rn. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 - juris, Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2016 - 11 N 70.14

    Entschuldung im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft

    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständ. Rspr., Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris, Rz. 10; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 4, und Beschluss vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2017 - 11 N 43.17

    Pflicht des Verwaltungsgerichts zur persönlichen Anhörung des Ausländers bei

    Ein Aufklärungsmangel liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn ein Gericht von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (std. Rspr., Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Rn. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2017 - 11 N 44.17

    Nachzug zum deutschen Kind

    Ein Aufklärungsmangel liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn ein Gericht von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (std. Rspr., Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Rn. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 11 N 33.12

    Anwohnerklage gegen Lärmimmissionen durch benachbarten Sportplatz; Nutzung durch

    Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - 11 N 10.11 -, bei Juris, Rz. 10; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - 11 N 3.10 -, bei Juris, Rz. 3; BVerwG, Beschluss vom 14. September 2007 - 4 B 37/07 -, bei Juris Rz. 2 f., m.w.N.; Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64/08, 9 B 34/08 -, NVwZ 2009, 329, sowie bei Juris Rz. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 11 N 2.16

    HHG-Bescheinigung; Leistungen nach dem HHG und dem StrRehaG; Rücknahme wegen

    Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständ. Rspr., Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rz. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Rz. 4 und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2017 - 11 N 73.16

    Anforderungen an die Deutschkenntnisse eines Nachzugwilligen; fehlende

    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (std.Rspr.; Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 11 N 10.11 -, juris Rz. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Rz. 4, und vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris Rz. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 11 N 45.12

    Fällgenehmigung für Bauvorhaben; Anspruch auf Rückzahlung einer

    Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - 11 N 10.11 -, bei Juris, Rz. 10; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - 11 N 3.10 -, bei Juris, Rz. 3; BVerwG, Beschluss vom 14. September 2007 - 4 B 37/07 -, bei Juris Rz. 2 f., m.w.N.; Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64/08, 9 B 34/08 -, NVwZ 2009, 329, sowie bei Juris Rz. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2013 - 7 N 42.13

    Zulassungsantrag; Schengen-Visum; türkischer Ehemann in Deutschland;

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