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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07 (https://dejure.org/2009,8334)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.11.2009 - 11 N 30.07 (https://dejure.org/2009,8334)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. November 2009 - 11 N 30.07 (https://dejure.org/2009,8334)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Zulassung der Berufung bei Geltendmachung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel; Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrages auf Zulassung der Berufung; Adressat der Vorschrift des § 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG); Begriff der grundsätzlichen ...

  • Judicialis

    BImSchG § 5 Abs. 3; ; BImSchG § 17; ; VwGO § 124; ; VwGO § 124a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Zulassung der Berufung bei Geltendmachung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel; Voraussetzungen eines erfolgreichen Antrages auf Zulassung der Berufung; Adressat der Vorschrift des § 5 Bundesimmissionsschutzgesetz ( BImSchG ); Begriff der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1900 (Ls.)
  • NVwZ 2010, 594
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07
    Nach der Abgrenzung der Rechtskreise des Insolvenzrechts und der öffentlichen-rechtlichen Gefahrenabwehr durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, z.B. BVerwGE 122, 75 ff.) fehle es an einer Rechtsgrundlage für das Einrücken der Klägerin in die Betreiberstellung der Gemeinschuldnerin.

    Zwar trifft es zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner vom Verwaltungsgericht herangezogenen, zu § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ergangenen Entscheidung vom 23. September 2004 (- 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 ff., hier zitiert nach Juris) hierüber nicht entschieden, sondern es lediglich als "fragwürdig" bezeichnet hat, ob schon die Inbesitznahme als solche für die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausreicht, wenn die für die Heranziehung maßgebliche Ordnungspflicht "wie in § 5 und § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - an die Stellung als Betreiber einer Anlage" anknüpfe.

  • BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 3.06

    Abfallrechtliche Nachsorgeanordnung; Betriebsdeponie; Deponieinhaber;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07
    So hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem - nach allen vom Beklagten zitierten Entscheidungen ergangenen - Urteil vom 31. August 2006 (- 7 C 3.06 -, zit. nach juris, Rn 12 ff.) aufgrund einer Auslegung der maßgeblichen Vorschrift entschieden, dass die sich aus § 36 Abs. 2 Krw-/AbfG (in der Fassung v. 27. September 1994, BGBl. I S. 2705, i.F.: a.F.) ergebenden, sich an den "Inhaber einer Deponie" richtenden Pflichten allein den Betreiber der Deponie treffen.

    Denn nach den zu § 36 Abs. 2 Krw-/AbfG a.F. und zu § 58 Abs. 1 BBergG ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2006 (- 7 C 3.06 -, insbes. Rn. 12 f.) und vom 17. Dezember 2007 (- 7 C 40.07 -, insbes. Rn 11) und der sich im Ergebnis der Auslegung des § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden, mit den genannten Vorschriften in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Anknüpfung der dortigen Nachsorgepflichten an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung einer genehmigungsbedürftigen Anlage und damit an die Betriebsführung, stellt sich auch § 5 Abs. 3 BImSchG aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung des Betreibers dar, deren Voraussetzungen allein durch die Übernahme der Sachherrschaft sowie der Verwaltung- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht begründet werden kann.

  • BVerwG, 13.12.2007 - 7 C 40.07

    Abschlussbetriebsplan; verantwortliche Person; Unternehmer; gesetzlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07
    Mit dem weiteren Urteil vom 17. Dezember 2007 (- 7 C 40.07 -, zit. nach juris, zu § 58 BBergG) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung fortgeführt und entschieden, dass auch die Verantwortlichkeit des Unternehmers bzw. des gesetzlichen Vertreters gem. § 58 Abs. 1 Nr. 1 BBergG der Verhaltenshaftung des allgemeinen Ordnungsrechts vergleichbar sei, da sie an eine unternehmerische Betätigung und nicht an die tatsächliche Sachherrschaft oder Verfügungsbefugnis über Grundstücke und Anlagen anknüpfe.

    Denn nach den zu § 36 Abs. 2 Krw-/AbfG a.F. und zu § 58 Abs. 1 BBergG ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2006 (- 7 C 3.06 -, insbes. Rn. 12 f.) und vom 17. Dezember 2007 (- 7 C 40.07 -, insbes. Rn 11) und der sich im Ergebnis der Auslegung des § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden, mit den genannten Vorschriften in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Anknüpfung der dortigen Nachsorgepflichten an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung einer genehmigungsbedürftigen Anlage und damit an die Betriebsführung, stellt sich auch § 5 Abs. 3 BImSchG aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung des Betreibers dar, deren Voraussetzungen allein durch die Übernahme der Sachherrschaft sowie der Verwaltung- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nicht begründet werden kann.

  • OVG Brandenburg, 10.04.2001 - 4 A 130/00

    Sperrwirkung für eine öffentlich-rechtliche Namensänderungen bei sogenannten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschuss des Senats vom 3. Januar 2006 - 11 N 42.05 - OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2001 - 4 A 130/00.Z -, FamRZ 2002, 259).
  • VGH Bayern, 04.05.2005 - 22 B 99.2208

    Betreiben einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07
    Ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Einordnung der sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG ergebenden Pflicht als eine Verhaltensverantwortlichkeit ergeben sich daraus jedoch ebenso wenig wie aus den vom Antragsgegner weiter angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 4. Mai 2005 - 22 B 99.2208 ,22 B 99.2209 -, NVwZ-RR 2006, 537 ff., hier zitiert nach Juris) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006 ,456 ff., hier zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 02.09.2009 - 4 BN 16.09

    Antragsbefugnis des Antragstellers zur Durchführung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07
    Unabhängig davon dürfte die so formulierte Frage aber auch nicht (mehr) grundsätzlich klärungsbedürftig sein, weil sie sich - wie oben ausgeführt - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (insoweit zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: z.B. BVerwG, Beschluss v. 2. September 2009 - 4 BN 16/09 -, zit. nach juris, Rn 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2006 - 8 A 4495/04

    Anordnungen gegen den Insolvenzverwalter nach dem BImSchG?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07
    Ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Einordnung der sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG ergebenden Pflicht als eine Verhaltensverantwortlichkeit ergeben sich daraus jedoch ebenso wenig wie aus den vom Antragsgegner weiter angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 4. Mai 2005 - 22 B 99.2208 ,22 B 99.2209 -, NVwZ-RR 2006, 537 ff., hier zitiert nach Juris) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006 ,456 ff., hier zitiert nach Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 11 S 54.06

    Heranziehung des zustandsverantwortlichen Insolvenzverwalters nach Freigabe des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07
    Soweit dieser meint, dass die Änderung des § 5 Abs. 3 BImSchG die Betreiberstellung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eher in den Hintergrund gestellt habe, da der einleitende Satzteil nicht mehr laute: "Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ..." (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG i.d.F. v. 14. Mai 1990, BGBl I, S. 880), sondern: "Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass ..." (§ 5 Abs. 3 BImSchG i.d.F. der Änderung durch Art. 3 des Bodenschutzgesetzes v. 17. März 1998, BGBl I, S. 502), überzeugt dies nicht (ebenso bereits Beschluss des Senats v. 17. April 2007 - 11 S 54.06 -, zit. nach juris, Rn 11).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2009 - 11 N 30.07
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2012 - 10 S 3127/11

    Zur immissionsschutzrechtlichen Betreiberhaftung des Insolvenzverwalters

    Wie sich aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 BImSchG und der Binnensystematik der Bestimmung eindeutig ergibt, ist Anknüpfungspunkt der Nachsorgepflichten nicht etwa das Vorhandensein von Abfällen oder der Zustand des Betriebsgeländes nach der Stilllegung, sondern die Pflicht des Betreibers zu einer in allen Phasen von der Errichtung bis zur Stilllegung des Betriebes ordnungsgemäßen Betriebsführung, die das mit § 5 Abs. 1 BImSchG angestrebte hohe Schutzniveau für die Umwelt auch nach der Betriebseinstellung gewährleistet (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 11 N 30.07 - NVwZ 2010, 594).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.03.2015 - 2 M 7/15

    Vorlage der Register gemäß KrWG § 49 durch den Insolvenzverwalter

    Der Insolvenzverwalter ist bei einer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Einstellung des Betriebs der Anlage des Gemeinschuldners nicht Betreiber dieser Anlage (OVG BBg, Beschl. v. 10.11.2009 - OVG 11 N 30.07 -, juris RdNr. 14).

    Zwar reicht die reine Inbesitznahme durch den Insolvenzverwalter für eine an den Betrieb der Anlage anknüpfende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 10.11.2009 - OVG 11 N 30.07 - a.a.O. RdNr. 8 ff.; Attendorn, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 40 RdNr. 80; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.08.2006 - BVerwG 7 C 3.06 -, juris RdNr. 14 zum Betrieb einer Deponie; BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - BVerwG 7 C 22.03 -, juris RdNr. 12 bezeichnet es als "fragwürdig", ob schon die Inbesitznahme als solche für die an die Stellung als Betreiber einer Anlage anknüpfende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausreicht).

  • VGH Bayern, 14.10.2022 - 12 B 21.2051

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters im Rahmen der abfallrechtlichen

    Denn die Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis allein macht den Insolvenzverwalter nicht zum Deponiebetreiber (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 10.11.2009 - OVG 11 N 30.07 -, juris).
  • VGH Bayern, 26.07.2021 - 12 ZB 18.2385

    Abfallrechtliche Deponienachsorge, Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters

    Denn die Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis allein macht den Insolvenzverwalter nicht zum Deponiebetreiber (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 11 N 30.07 -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2022 - 5 LA 263/19

    Stilllegungsanordnung für ein ungenehmigtes Abfallzwischenlager; Einrücken des

    Der Insolvenzverwalter rückt in die Betreiberstellung ein, wenn er die Anlage kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 - 7 C 38.97 -, juris Rn. 10), nicht indes, wenn der Betrieb - wie hier - schon vor der Insolvenzeröffnung eingestellt war (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2009 - 7 ME 55/09 -, juris Rn. 16; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 10.11.2009 - OVG 11 N 30.07 -, juris Rn. 14; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 108).
  • VG Neustadt, 28.10.2020 - 5 K 1374/19

    Abfallanlagen in Neustadt-Branchweiler: Betreiberklage der Stadt erfolglos

    Anlagenbetreiber ist danach diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt, also unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf Errichtung, Lage, Beschaffenheit und Betrieb der Anlage ausübt (BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 7/17 -, NVwZ-RR 2019, 260 und juris Rn. 30 und Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38/97 -, NJW 1999, 1416; ebenso OVG Sachsen, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 A 511/08 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009 - OVG 11 N 30.07 -, NVwZ 2010, 596 = juris Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - 22 B 99.2208 -, NVwZ-RR 2006, 537 = juris Rn. 40; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 3 Rn. 87).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2021 - 8 B 1160/20
    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009 - OVG 11 N 30.07 -, juris Rn. 10.
  • VG Mainz, 13.08.2014 - 3 K 580/14

    Unterbliebene Anhörung und Versäumung der Rechtsbehelfsfrist; Verantwortlicher

    Adressat der auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 BImSchG angeordneten Maßnahmen ist jedoch ausschließlich der (letzte) Betreiber der Anlage, der diese in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 A 511/08 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009 - OVG 11 N 30.07 -, NVwZ 2010, 596 = juris Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - 22 B 99.2208 -, NVwZ-RR 2006, 537 = juris Rn. 40).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07

    Betreibensaufforderung; Fiktion der Klagerücknahme; Antrag auf Fortsetzung des

    Hierzu wäre erforderlich, dass eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und zudem erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. November 2009 - OVG 11 N 30.07 -, zitiert nach juris Rn. 20 m.w.N.; Beschluss vom 26. Oktober 2009 - OVG 10 N 49.08 -).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 11 N 30.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,77682
OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2009 - 11 N 30.07 (https://dejure.org/2009,77682)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2009 - 11 N 30.07 (https://dejure.org/2009,77682)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2009 - 11 N 30.07 (https://dejure.org/2009,77682)
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