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   OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2015 - 11 N 50.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2015 - 11 N 50.15 (https://dejure.org/2015,22108)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.08.2015 - 11 N 50.15 (https://dejure.org/2015,22108)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. August 2015 - 11 N 50.15 (https://dejure.org/2015,22108)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 66 AufenthG, § 48 Abs 4 VwVfG
    Kosten der Abschiebung; Abschiebungskosten; Leistungsbescheid; Aufhebung aufgrund Behördenirrtums; Neuerlass; Rücknahme des Aufhebungsbescheides; Jahresfrist; Entscheidungsfrist

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 66 AufenthG, § 48 Abs 4 VwVfG
    Kosten der Abschiebung; Abschiebungskosten; Leistungsbescheid; Aufhebung aufgrund Behördenirrtums; Neuerlass; Rücknahme des Aufhebungsbescheides; Jahresfrist; Entscheidungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2015 - 11 N 50.15
    Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 VwVfG, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, 230, zitiert nach Juris, Rz. 27-29, m.w.N).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2015 - 11 N 50.15
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.01.2007 - 2 L 141/05

    Neuerlass eines durch Abhilfebescheid aufgehobenen Verwaltungsakts

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2015 - 11 N 50.15
    Dabei kann dahinstehen, ob der hier angefochtene Neuerlass des in der irrtümlichen Annahme der Begleichung der Abschiebungskosten mit Bescheid vom 12. Mai 2010 aufgehobenen ursprünglichen Leistungsbescheides vom 18. Februar 2009 einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zurücknimmt (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation nach Abhilfe im Widerspruchsverfahren OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 L 141/05 -, bei Juris, Rz. 5).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2015 - 11 N 50.15
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 13/15

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Genehmigung der Befreiung von den

    Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 28.06.2012, 2 C 13/11, BVerwGE 143, 230, juris Rn. 27 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.08.2015, OVG 11 N 50.15, juris Rn. 5).
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