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OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2008 - 11 N 58.08 |
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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - 11 N 58.08 (https://dejure.org/2008,39345)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Cottbus, 20.09.2016 - 3 K 305/16
Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis eines Reichsbürgers
Die für den Erlass eines Waffenverbotes maßgebliche Gefahrenschwelle ist nämlich auch dann überschritten, wenn durch eine Vielzahl von Einzelfällen belegt ist, dass sich der Inhaber der Erlaubnis oder aber der Waffen inadäquat aggressiv und drohend verhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 11 N 58.08 -, zitiert nach juris). - VG München, 26.03.2012 - M 7 S 11.4931
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage; Waffenbesitzverbot wegen …
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. OVG Hamburg, B. v. 13. April 2011 - 3 Bf 86/10.Z - ; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 9. Oktober 2008 -OVG 11 N 58.08 - ). - VG München, 02.08.2017 - M 7 S 17.999
Waffenbesitzverbot wegen Unzuverlässigkeit
Und schließlich ist die für den Erlass eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG maßgebliche Gefahrenschwelle auch dann überschritten, wenn durch eine Vielzahl von Einzelfällen belegt ist, dass sich der Inhaber der Erlaubnis oder aber der Waffen inadäquat aggressiv und drohend verhält (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.10.2008 - 11 N 58.08 - juris). - VG München, 12.12.2012 - M 7 K 12.2149 Ein Verbot ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine Vielzahl von Einzelfällen ein inadäquates, aggressives und drohendes Verhalten des Betroffenen belegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 9.10.2008 Az. OVG 11 N 58.08 RdNr. 4 -juris-).