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   VGH Hessen, 28.07.1988 - 11 N 873/85   

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VGH Hessen, 28.07.1988 - 11 N 873/85 (https://dejure.org/1988,5522)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.07.1988 - 11 N 873/85 (https://dejure.org/1988,5522)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. Juli 1988 - 11 N 873/85 (https://dejure.org/1988,5522)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, Art 12 Abs 1 GG
    Beschränkung auf bestimmte Grabmalarten in Friedhofssatzung; zur Antragsbefugnis bei Normenkontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus VGH Hessen, 28.07.1988 - 11 N 873/85
    Dieser unmittelbare Bezug zu der beruflichen Betätigung besteht namentlich bei solchen Vorschriften, die in Form von Zulassungsvoraussetzungen die Ausübung eines Berufs bei ihrem Beginn oder bei ihrer Beendigung regeln oder die Art und Weise bestimmen, wie die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im einzelnen zu gestalten haben (BVerfGE 13, 181 (185)).

    Allerdings kann der besondere Freiheitsraum, den das Grundrecht der Berufsfreiheit sichern will, auch durch Vorschriften berührt werden, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Freiheit der Berufsausübung (mittelbar) zu beeinträchtigen, ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter zu haben (vgl. BVerfGE 13, 181 (185 f.); 46, 120 137 f.)).

    Dies kann beispielsweise bei steuerrechtlichen Vorschriften der Fall sein: Sie sind an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181 (186)).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Hessen, 28.07.1988 - 11 N 873/85
    Über den Inhalt des prozeßrechtlichen Begriffs des Nachteils gehen die Meinungen in Rechtsprechung und Literatur weit auseinander (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979, BVerwGE 59, 87 (95 ff.); Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 47, RdNr. 24 ff; Stüer, DVBl. 1985, 469 (447 ff.) jeweils m. w. N.).

    Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß auch das nachteilige Betroffensein in Interessen, die nicht verfassungsrechtlich oder einfachrechtlich in Form subjektiver Rechte geschützt sind, die Antragsbefugnis begründen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979, a.a.O., S. 101 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.1981 - 11a NE 41/80
    Auszug aus VGH Hessen, 28.07.1988 - 11 N 873/85
    Insoweit greifen die Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts ein, die in der Folgezeit auch von anderen Oberverwaltungsgerichten in ähnlichen Fällen übernommen wurden (z. B. Bay.VGH, Beschluß vom 29. April 1980 - Nr. 135 XIV 78 -(Bay.VBl 1980 S. 537), Urteil vom 30. August 1984 - Nr. 22 N 80 A 1515 - (Bay.VBl 1985 S. 120); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 1981 11 a NE 41/80 - ( NJW 1982 S. 1171); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 27. Mai 1980 - 10 C 14/78 - (BauR 1980 S. 441), wonach solche wirtschaftlichen Interessen regelmäßig nicht schutzwürdig seien, auf die planerische Festsetzungen aus der Natur der Sache heraus üblicherweise einwirken, indem sie bestimmte Markt- und Erwerbschancen für den einen eröffnen, für einen anderen dagegen beseitigen, so daß davon auszugehen ist, daß sich der Träger derartiger Interessen vernünftigerweise auf die von ihm angegriffene Regelung und darauf, daß "so etwas" geschehen wird, einstellen mußte.
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VGH Hessen, 28.07.1988 - 11 N 873/85
    Denn Schutzgegenstand der Eigentumsgarantie ist das Erworbene, also das Ergebnis der wirtschaftlichen Betätigung, während der Erwerbsvorgang, die wirtschaftliche Erwerbstätigkeit, von dem Grundrecht der Berufsfreiheit geschützt wird (vgl. BVerfGE 30, 292 (334 f.)).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.1980 - 10 C 14/78
    Auszug aus VGH Hessen, 28.07.1988 - 11 N 873/85
    Insoweit greifen die Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts ein, die in der Folgezeit auch von anderen Oberverwaltungsgerichten in ähnlichen Fällen übernommen wurden (z. B. Bay.VGH, Beschluß vom 29. April 1980 - Nr. 135 XIV 78 -(Bay.VBl 1980 S. 537), Urteil vom 30. August 1984 - Nr. 22 N 80 A 1515 - (Bay.VBl 1985 S. 120); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 1981 11 a NE 41/80 - ( NJW 1982 S. 1171); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 27. Mai 1980 - 10 C 14/78 - (BauR 1980 S. 441), wonach solche wirtschaftlichen Interessen regelmäßig nicht schutzwürdig seien, auf die planerische Festsetzungen aus der Natur der Sache heraus üblicherweise einwirken, indem sie bestimmte Markt- und Erwerbschancen für den einen eröffnen, für einen anderen dagegen beseitigen, so daß davon auszugehen ist, daß sich der Träger derartiger Interessen vernünftigerweise auf die von ihm angegriffene Regelung und darauf, daß "so etwas" geschehen wird, einstellen mußte.
  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus VGH Hessen, 28.07.1988 - 11 N 873/85
    Dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 1985 (BVerwGE 71, 183 (189 ff.)) angeschlossen und einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG angenommen, obwohl die angegriffene Maßnahme (Veröffentlichung von Arzneimittel-Transparenzlisten) den Klägern gegenüber nur mittelbare, nämlich möglicherweise wirtschaftlich nachteilige Wirkungen entfaltete und diese wirtschaftlichen Nachteile allein auf dem autonomen Verhalten Dritter beruhten.
  • OVG Saarland, 29.02.1980 - II R 82/79

    Anspruch auf Errichtung einer weiteren Garage; Rechtswirksamkeit eines

    Auszug aus VGH Hessen, 28.07.1988 - 11 N 873/85
    Insoweit greifen die Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts ein, die in der Folgezeit auch von anderen Oberverwaltungsgerichten in ähnlichen Fällen übernommen wurden (z. B. Bay.VGH, Beschluß vom 29. April 1980 - Nr. 135 XIV 78 -(Bay.VBl 1980 S. 537), Urteil vom 30. August 1984 - Nr. 22 N 80 A 1515 - (Bay.VBl 1985 S. 120); OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 1981 11 a NE 41/80 - ( NJW 1982 S. 1171); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 27. Mai 1980 - 10 C 14/78 - (BauR 1980 S. 441), wonach solche wirtschaftlichen Interessen regelmäßig nicht schutzwürdig seien, auf die planerische Festsetzungen aus der Natur der Sache heraus üblicherweise einwirken, indem sie bestimmte Markt- und Erwerbschancen für den einen eröffnen, für einen anderen dagegen beseitigen, so daß davon auszugehen ist, daß sich der Träger derartiger Interessen vernünftigerweise auf die von ihm angegriffene Regelung und darauf, daß "so etwas" geschehen wird, einstellen mußte.
  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Auszug aus VGH Hessen, 28.07.1988 - 11 N 873/85
    Aber selbst wenn man im vorliegenden Fall Art. 14 Abs. 1 GG neben dem Grundrecht der Berufsfreiheit für anwendbar hielte und weiterhin davon ausginge, daß der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb zu dem von der Eigentumsgarantie geschützten Bestand an Rechten zählte (vgl. zum Problem BVerfGE 51, 193 (221 f.); 68, 193 (222 f.)), würde eine mögliche Verletzung dieses Grundrechts bereits deshalb ausscheiden, weil vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur der konkrete Bestand an Rechten und Gütern, nicht aber künftige Chancen und Verdienstmöglichkeiten sowie - für den Betroffenen günstige - tatsächliche Gegebenheiten umfaßt werden (vgl. BVerfGE 45, 272 (296); 68, 193 (223)).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus VGH Hessen, 28.07.1988 - 11 N 873/85
    Aber selbst wenn man im vorliegenden Fall Art. 14 Abs. 1 GG neben dem Grundrecht der Berufsfreiheit für anwendbar hielte und weiterhin davon ausginge, daß der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb zu dem von der Eigentumsgarantie geschützten Bestand an Rechten zählte (vgl. zum Problem BVerfGE 51, 193 (221 f.); 68, 193 (222 f.)), würde eine mögliche Verletzung dieses Grundrechts bereits deshalb ausscheiden, weil vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur der konkrete Bestand an Rechten und Gütern, nicht aber künftige Chancen und Verdienstmöglichkeiten sowie - für den Betroffenen günstige - tatsächliche Gegebenheiten umfaßt werden (vgl. BVerfGE 45, 272 (296); 68, 193 (223)).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

    Auszug aus VGH Hessen, 28.07.1988 - 11 N 873/85
    Aber selbst wenn man im vorliegenden Fall Art. 14 Abs. 1 GG neben dem Grundrecht der Berufsfreiheit für anwendbar hielte und weiterhin davon ausginge, daß der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb zu dem von der Eigentumsgarantie geschützten Bestand an Rechten zählte (vgl. zum Problem BVerfGE 51, 193 (221 f.); 68, 193 (222 f.)), würde eine mögliche Verletzung dieses Grundrechts bereits deshalb ausscheiden, weil vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur der konkrete Bestand an Rechten und Gütern, nicht aber künftige Chancen und Verdienstmöglichkeiten sowie - für den Betroffenen günstige - tatsächliche Gegebenheiten umfaßt werden (vgl. BVerfGE 45, 272 (296); 68, 193 (223)).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

    Insbesondere ist es ihnen rechtlich durch § 13 FS nicht untersagt, bei ihrer Berufstätigkeit von der Norm erfasste Steine weiterhin zu verwenden (ähnlich HessVGH, Beschl. v. 28.07.1988 - 11 N 873/85 - juris Rn. 28, zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F. beim Ausschluss von Aluminium bei der Aufstellung von Grabmalen).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2016 - 1 S 1244/15

    Normenkontrolle - Gestaltungsvorschriften in einer Friedhofssatzung

    Die streitige Norm regelt, wie die Grabnutzungsberechtigten auf den Friedhöfen der Antragsgegnerin Grabmale ausgestalten dürfen, eine unmittelbare Regelung der Berufstätigkeit von Steinmetzen erfolgt jedoch nicht (ebenso HessVGH, Beschl. v. 27.07.1988 - 11 N 216/84 - NVwZ-RR 1989, 360 zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. zu einer Vorschrift über die Größe von Grababdeckplatten; HessVGH, Beschl. v. 28.07.1988 - 11 N 873/85 - juris Rn. 28, zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F. beim Ausschluss von Aluminium bei der Aufstellung von Grabmalen).
  • VGH Bayern, 06.07.2012 - 4 N 11.2673

    Normenkontrolle; gemeindliche Satzungsbefugnis; öffentliche Einrichtung

    Auf die hinsichtlich der Antragsbefugnis restriktiveren Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichshofs (vom 27.7.1988 NVwZ-RR 1989, 360 und vom 28.7.1988 Az. 11 N 873/85 ) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 22.9.2005 BayVBl 2006, 45) wird hingewiesen.
  • VGH Bayern, 21.12.2023 - 2 N 21.2595

    Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen technische Baubestimmungen,

    Solche Anträge wurden überwiegend als unzulässig beurteilt (etwa BayVGH, B.v. 29.4.1980 - 135 XIV 78 - BayVBl 1980, 537; BayVGH, B.v. 30.11.1995 - 8 N 95.3030 - BayVBl 1996, 180; Hess. VGH, B.v. 28.7.1988 - 11 N 873/85 - juris; BayVGH, B.v. 28.6.2005 - 20 CE 05.1142 - juris; BayVGH, U.v. 22.9.2005 - 20 N 05.1564 - juris).
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