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   LG Mönchengladbach, 31.08.2011 - 11 O 252/08   

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https://dejure.org/2011,15057
LG Mönchengladbach, 31.08.2011 - 11 O 252/08 (https://dejure.org/2011,15057)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 31.08.2011 - 11 O 252/08 (https://dejure.org/2011,15057)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 31. August 2011 - 11 O 252/08 (https://dejure.org/2011,15057)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Skiunfall, Schmerzensgeld

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Skiunfall, Schmerzensgeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei Schadensersatzansprüchen von deutschen Staatsangehörigen aus einem Skiunfall bei Überholvorgang in Österreich gelten die deutschen Haftungsnormen; Schadensersatzansprüche von deutschen Staatsangehörigen aus einem Skiunfall bei Überholvorgang in Österreich

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Skiunfall im Ausland - Haftung

  • rabüro.de

    Bei Skiunfall in Österreich sind die dortigen speziellen Verhaltensregeln und bei deren Fehlen die FIS-Regeln maßgebend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bei Schadensersatzansprüchen von deutschen Staatsangehörigen aus einem Skiunfall bei Überholvorgang in Österreich gelten die deutschen Haftungsnormen; Schadensersatzansprüche von deutschen Staatsangehörigen aus einem Skiunfall bei Überholvorgang in Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Skiunfall im Ausland

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Skiunfall zwischen Deutschen im Ausland

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bei Skiunfällen zwischen deutschen Staatsangehörigen in Österreich gelten deutsche Haftungsnormen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    FIS-Regeln gelten auch bei Skiunfall in Österreich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 03.02.1989 - 22 U 261/88
    Auszug aus LG Mönchengladbach, 31.08.2011 - 11 O 252/08
    a) Für Schadensersatzansprüche von deutschen Staatsangehörigen aus einem Skiunfall in Österreich gelten gem. Artikel 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB die deutschen Haftungsnormen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1990, 111).
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