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Rechtsprechung
   LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 40/11   

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LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 40/11 (https://dejure.org/2012,12082)
LG Bonn, Entscheidung vom 10.01.2012 - 11 O 40/11 (https://dejure.org/2012,12082)
LG Bonn, Entscheidung vom 10. Januar 2012 - 11 O 40/11 (https://dejure.org/2012,12082)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wirksame Einwilligung des Verbrauchers in Nutzung seiner Daten (”Double Opt-In”) muss vom Verwender der Daten nachgewiesen werden

  • openjur.de

    Bestimmtheit Klageantrag; Einwilligung in die Nutzung von Daten; Beweislast

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG
    Bestimmtheit Klageantrag; Einwilligung in die Nutzung von Daten; Beweislast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines einheitlichen Klagegrundes bei in einer Klageschrift gleichzeitig vorgetragenen gleichartigen Verletzungshandlungen im Wettbewerbsrecht; Prüfung des Vorliegens einer den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden alternativen Klagehäufung im ...

  • Verbraucherzentrale NRW PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines einheitlichen Klagegrundes bei in einer Klageschrift gleichzeitig vorgetragenen gleichartigen Verletzungshandlungen im Wettbewerbsrecht; Prüfung des Vorliegens einer den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden alternativen Klagehäufung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachweis der Einwilligung des Verbrauchers im Wege des "Double-Opt-In-Verfahren" erfordert vollständige Dokumentation

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09

    Double-opt-in-Verfahren

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 40/11
    Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame vorherige ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers in Marketing- oder Werbemaßnahmen in Form von Telefonanrufen oder über andere elektronische Kommunikationsmittel (vgl. BGH GRUR 2011, 936, 938 Rd.30 = NJW 2011, 2657ff. - "Double-opt-in-Verfahren"; Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.154 und Rd.189).

    Diese Schutzzweckerwägungen führen indes zu der prozessualen Konsequenz, dass der Nachweis einer wirksamen Einwilligung des Verbrauchers mittels des hier zur Diskussion stehenden sogenannten "Double-Opt-In-Verfahrens" grundsätzlich voraussetzt, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung des betroffenen Verbrauchers vollständig dokumentiert (BGH, aaO., 938 Rd.31 und 939 Rd.34 sowie die Entscheidungsbesprechungen von Hahn EWiR 2011, 757, 758; Hoffmann NJW 2011, 2623, 2628 unter V.11.; Klinger juris PR-ITR 17/2011 Anmerkung 2.; Leible/Günther GRUR 2011, 940 unter 5.; Omsels juris PR-WettbR 9/2011 Anmerkung 3.; vgl. ferner Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.154, Rd.154b und Rd.189).

    Schon die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung einschließlich der in diesem Zusammenhang europarechtlich gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs der "Einwilligung" im Sinne von § 7 Abs. 2 Ziffern 2. und 3. UWG (vgl. BGH NJW 2008, 3055, 3057 Rd.28 = GRUR 2008, 1010ff. - "Payback"; Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.147ff., Rd.149ff. und Rd.185ff.; Lettl WRP 2009, 1315, 1324f.) sprechen dafür, diese Dokumentation schon auf der Darlegungsebene von der Beklagten zu verlangen (vgl. - auch begrifflich -: BGH GRUR 2011, 936, 938 Rd.32; Hahn EWiR 2011, 757, 758 unter 3.; Leible/Günther GRUR 2011, 940 unter 5.; Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.154b am Ende).

    Die vorgelegten exemplarischen Ausdrucke eines "Double-Opt-In-Verfahrens" (Anlage B #) sowie einer Auflistung der nach dem streitigen Beklagtenvortrag durch den Zeugen N eingetragenen Daten nebst einer IP-Nummer (Anlage B #), die einen übereinstimmenden Standort des entsprechenden Servers mit dem Wohnort des Zeugen dokumentieren soll, genügen - nicht zuletzt in Anbetracht der verbleibenden Dokumentationslücken - nicht (BGH GRUR 2011, 936, 938f. Rd.32ff.).

    Soweit sich das beanstandete Schreiben die Beklagte vom 17.05.2011 auf telefonischen Marketingmaßnahmen über ihren "Informationsservice" bezieht, kann der Einwilligungsnachweis über das "Double-Opt-In-Verfahren" zudem schon deshalb nicht geführt werden, weil kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse des abgesandten Teilnahmeantrages und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht (vgl. BGH GRUR 2011, 936, 939 Rd.39ff.; Leible/Günther GRUR 2011, 940 unter 6.).

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 40/11
    Zwar könnte ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis vorliegen, wenn der Kläger sein Klagebegehren in Form des gleichlautenden, einheitlichen Klageantrages in der Klageschrift alternativ auf mehrere Streitgegenstände gestützt und dadurch allein dem Gericht die Auswahl darüber überlassen hätte, auf welchen Streitgegenstand es seine Entscheidung stützen will (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 - Rd.30 = WRP 2011, 1454ff. - "TÜV II"; BGH, Hinweisbeschluss vom 24.03.2011 - I ZR 108/09 - Rd.6ff. = GRUR 2011, 521ff. -"TÜV I"; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 12 Rd.2.23b).

    Gerade diese für die Bejahung eines einheitlichen Klagegrundes charakteristische Gleichartigkeit der Verletzungshandlungen fehlte in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 17.08.2011 (aaO. - "TÜV II") und vom 24.03.2011 (aaO. -"TÜV I").

    Denn dort wurde die beanstandete Benutzung der Bezeichnung "TÜV" aus drei Klagemarken und dem Unternehmenskennzeichen der dortigen Klägerin hergeleitet und eine Verletzung dieser Kennzeichen durch eine identische Verwendung (§ 14 Abs. 2 Ziffer 1. MarkenG), durch Hervorrufen einer Verwechselungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Ziffer 2., 15 Abs. 2 MarkenG) und durch eine Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung ihrer bekannten Kennzeichen (§§ 14 Abs. 2 Ziffer 3., 15 Abs. 3 MarkenG) geltend gemacht (BGH, Hinweisbeschluss vom 24.03.2011, aaO., Rd.1; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.08.2011, aaO., Rd.27ff. - die Relevanz des letztgenannten Aspektes der unterschiedlichen Verletzungstatbestände allerdings ausdrücklich offen lassend).

    Dass das Klagebegehren in einem solchen Fall auf verschiedene Streitgegenstände gestützt wird, bei denen die Klägerin schon im Interesse der Bestimmbarkeit des objektiven Umfanges der materiellen Rechtskraft einer der Klage stattgebenden Entscheidung die Reihenfolge zu bestimmen hatte, in der die Prüfung dieser alternativ geltend gemachten prozessualen Ansprüche zu erfolgen hatte (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 24.03.2011, aaO., Rd.10), bedarf keiner Vertiefung (kritisch dazu: v.Ungern-Sternberg GRUR 2011, 486, 491 Fußnote 64).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 40/11
    Dies folgt aus dem auch im Wettbewerbsrecht geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, wonach der Streitgegenstand eines Verfahrens einerseits durch den konkreten - hier unverändert einheitlichen - Klageantrag und andererseits durch den Lebenssachverhalt bestimmt wird, aus dem der Kläger die von ihm begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. BGH GRUR 2006, 421, 422 Rd.25ff. = BGHZ 166, 253ff. = NJW-RR 2006, 1118ff. - "Markenparfümverkäufe"; Köhler/Bornkamm, aaO., § 12 Rd.2.23; Götz, GRUR 2008, 401 jeweils m.w.N.).

    Definiert sich aber der Begriff des Lebenssachverhaltes aus einem tatsächlichen Geschehen, das bei natürlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, Einleitung Rd.83; v.Ungern-Sternberg GRUR 2009, 1012f. unter IV.5.a) jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), dann bilden die hier mit der Klageschrift vom 19.07.2011 gleichzeitig vorgetragenen gleichartigen Verletzungshandlungen betreffend die Anschreiben an die Zeugen N, M und V einen einheitlichen Klagegrund (vgl. BGH GRUR 2006, 421, 422 Rd.26; v.Ungern-Sternberg, aaO., 1013f. unter IV.5.b); ders. GRUR 2011, 375, 382f. jeweils m.w.N.).

    Keiner Vertiefung bedarf die Frage, ob mit den erstmals mit Klägerschriftsatz vom 07.11.2011 vorgetragenen Verletzungshandlungen - die Anschreiben an die Zeugen I und H - weitere Streitgegenstände eingeführt worden sind (vgl. dazu - grundsätzlich bejahend - BGH GRUR 2006, 421, 422 Rd.26ff.; v.Ungern-Sternberg GRUR 2009, 1009, 1014f. unter IV.5.b)bb); kritisch demgegenüber: Trepper in Götting/Nordemann, UWG, 1. Aufl. 2010, Vor § 12, Rd. 23; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kapitel 46, Rd. 5bff.; Götz GRUR 2008, 401 mit Verweis auf Vollkommer, BGH-Report 2006, 743; Kamlah/Ulmar WRP 2006, 967; Teplitzky WRP 2007, 1; Linstow/Büttner WRP 2007, 169; Ahrens JZ 2006, 1184).

  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

    Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 40/11
    Schon die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung einschließlich der in diesem Zusammenhang europarechtlich gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs der "Einwilligung" im Sinne von § 7 Abs. 2 Ziffern 2. und 3. UWG (vgl. BGH NJW 2008, 3055, 3057 Rd.28 = GRUR 2008, 1010ff. - "Payback"; Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.147ff., Rd.149ff. und Rd.185ff.; Lettl WRP 2009, 1315, 1324f.) sprechen dafür, diese Dokumentation schon auf der Darlegungsebene von der Beklagten zu verlangen (vgl. - auch begrifflich -: BGH GRUR 2011, 936, 938 Rd.32; Hahn EWiR 2011, 757, 758 unter 3.; Leible/Günther GRUR 2011, 940 unter 5.; Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.154b am Ende).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 40/11
    Zwar könnte ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis vorliegen, wenn der Kläger sein Klagebegehren in Form des gleichlautenden, einheitlichen Klageantrages in der Klageschrift alternativ auf mehrere Streitgegenstände gestützt und dadurch allein dem Gericht die Auswahl darüber überlassen hätte, auf welchen Streitgegenstand es seine Entscheidung stützen will (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 108/09 - Rd.30 = WRP 2011, 1454ff. - "TÜV II"; BGH, Hinweisbeschluss vom 24.03.2011 - I ZR 108/09 - Rd.6ff. = GRUR 2011, 521ff. -"TÜV I"; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 12 Rd.2.23b).
  • LG Bonn, 09.01.2007 - 11 O 74/06

    Unrichtigte Bestätigungsschreiben - Die Zusendung von Bestätigungsschreiben

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 40/11
    Dies folgt daraus, dass der angesprochene Verbraucher, der - wie im nachfolgend noch auszuführen sein wird - keine Einwilligung in die Nutzung seiner Daten zu Marketingaktionen der Beklagten erteilt hat, durch dieses Bestätigungsschreiben veranlasst wird, sein fehlendes Einverständnis gegenüber der Beklagten ausdrücklich auszusprechen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16.02.2011 - 96 O 17/111 - BeckRS 2011, 05359; LG Bonn, Urteil vom 09.01.2007 - 11 O 74/06 - juris-Dokument Rd.25 = CR 2007, 671ff.).
  • OLG Stuttgart, 01.07.2010 - 2 U 96/09

    Wettbewerbsverstoß durch Zusendung unbestellter Ware: Störerhaftung des werbenden

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 40/11
    Vielmehr resultiert gerade hieraus eine die Unzumutbarkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG begründende erhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre des Adressaten, der sowohl in zeitlicher Hinsicht ungerechtfertigt in Anspruch genommen, als auch mit finanziellen Aufwendungen der durch dieses "Bestätigungsschreiben" herausgeforderten Korrespondenz belastet wird (LG Berlin, aaO.; LG Bonn, aaO., Rd.26; Ullmann/Koch, jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 7 Rd.125; ebenso - für unzutreffende Auftragsbestätigungen - OLG Stuttgart, Urteil vom 01.07.2010 - 2 U 96/09 - BeckRS 2011, 09499 = VuR 2011, 144ff.; - für sog. "Slamming" - Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.95).
  • LG Berlin, 16.02.2011 - 96 O 17/11

    Springer darf Zustimmung nicht erschleichen

    Auszug aus LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 40/11
    Dies folgt daraus, dass der angesprochene Verbraucher, der - wie im nachfolgend noch auszuführen sein wird - keine Einwilligung in die Nutzung seiner Daten zu Marketingaktionen der Beklagten erteilt hat, durch dieses Bestätigungsschreiben veranlasst wird, sein fehlendes Einverständnis gegenüber der Beklagten ausdrücklich auszusprechen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16.02.2011 - 96 O 17/111 - BeckRS 2011, 05359; LG Bonn, Urteil vom 09.01.2007 - 11 O 74/06 - juris-Dokument Rd.25 = CR 2007, 671ff.).
  • AG Bonn, 10.05.2016 - 104 C 227/15

    Darlegungs- und Beweislast für wirksames Opt-In und Erlöschen einer

    Für den Nachweis des Einverständnisses ist es aber erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert (LG Bonn, Urteil vom 10.01.2012 - 11 O 40/11).
  • AG Düsseldorf, 09.04.2014 - 23 C 3876/13

    Zur schriftlichen Dokumentation der Einhaltung des Double-Opt-Ins-Verfahrens

    Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-In Verfahrens bezeugen, aber keine konkreten Angaben dazu machen kann, ob ein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt wurde, kann die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses nicht ersetzen (vergleiche BGH, GRUR 2011, 936 und LG Bonn, Urteil vom 10.01.2012, Az. 11 O 40/11).
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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 24.10.2012 - 11 O 40/11 U.   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,59182
LG Düsseldorf, 24.10.2012 - 11 O 40/11 U. (https://dejure.org/2012,59182)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2012 - 11 O 40/11 U. (https://dejure.org/2012,59182)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - 11 O 40/11 U. (https://dejure.org/2012,59182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.10.2012 - 11 O 40/11
    Dieser Vertragstyp wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Werkvertrag qualifiziert, da der wesentliche Gegenstand die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit des Auftragnehmers ist (BGH Urteil vom 04.03.2010, Aktenzeichen III ZR 79/09).
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2011 - 23 U 146/10

    Jederzeitiges Kündigungsrecht bei einem als Werkvertrag zu bewertenden

    Auszug aus LG Düsseldorf, 24.10.2012 - 11 O 40/11
    Insoweit reicht es nämlich nicht aus, zu behaupten, bezüglich der fest angestellten Mitarbeiter würden durch die Vertragskündigung keine Aufwendungen erspart und keine Kapazitäten für anderweiten Erwerb frei (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.9.2011 zu IV - 23 U 146/10).
  • LG Münster, 22.10.2014 - 1 S 41/14

    Darlegungslast und Beweislast der Leistungserbringung für den Vergütungsanspruch

    In der Rechtsprechung erfolgt die Zuordnung von EDV-Verträgen zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt (vgl. zu Internetsystemverträgen BGH, Urt. v. 04.03.2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, OLG Köln, Beschl. v. 16.01.2014, 19 U 149/13, LG Düsseldorf, Urt. v. 16.08.2013, 6 O 348/11; AG Düsseldorf, Urt. v. 02.09.2009 - 32 C 5799/09; LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2012 - 11 O 40/11 m.w.n.).
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Rechtsprechung
   LG Wuppertal, 28.06.2011 - 11 O 40/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,88587
LG Wuppertal, 28.06.2011 - 11 O 40/11 (https://dejure.org/2011,88587)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 28.06.2011 - 11 O 40/11 (https://dejure.org/2011,88587)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - 11 O 40/11 (https://dejure.org/2011,88587)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2011 - 20 U 116/10

    Werbung mit Marktführerschaft bei wissenschaftlichem Ghostwriting

    Auszug aus LG Wuppertal, 28.06.2011 - 11 O 40/11
    Der Antrag auf Aufhebung des durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.02.2011, Aktenzeichen: I-20 U 116/10 erlassenen einstweilige Verfügung, wird zurückgewiesen.

    Dem Kläger wurde mit Urteil vom 08.02.2011 des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 U 116/10 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich der Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Ghostwriters auf der Internetpräsenz www....nu zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, er sei "einer der Marktführer" im Bereich des wissenschaftlichen ghostwriting.

    die durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.02.2011, I-20 U 116/10 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben.

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus LG Wuppertal, 28.06.2011 - 11 O 40/11
    In der Regel stellt diese nach § 922 Abs. 2 ZPO gebotene Wirksamkeitszustellung zugleich die Vollziehungszustellung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO dar (vgl. BGH Urteil vom 22.10.1992, Aktenzeichen IX ZR 36/92).
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