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   LG Aachen, 30.11.2011 - 11 O 478/09   

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https://dejure.org/2011,44951
LG Aachen, 30.11.2011 - 11 O 478/09 (https://dejure.org/2011,44951)
LG Aachen, Entscheidung vom 30.11.2011 - 11 O 478/09 (https://dejure.org/2011,44951)
LG Aachen, Entscheidung vom 30. November 2011 - 11 O 478/09 (https://dejure.org/2011,44951)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EUR 700.000.- Schmerzensgeld für erhebliche Behinderungen nach groben Behandlungsfehlern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    700.000 Euro Schmerzensgeld für schwerste dauerhafte Gehirnschädigung in Folge ärztlicher Behandlungsfehler - Landgericht Aachen verurteilt Krankenhausträger zu hohem Schmerzensgeld

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Kleve, 09.02.2005 - 2 O 370/01

    Höhe des Schmerzensgeldes bei grobem ärztlichen Behandlungsfehler während des

    Auszug aus LG Aachen, 30.11.2011 - 11 O 478/09
    Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich die Kammer schließlich an der Entscheidung des Landgericht Kleve vom 09.02.2005 (Az. 2 O 370/01, abgedruckt in ZfS 2005, 235) orientiert, dabei allerdings die dort zuerkannte Schmerzensgeldrente kapitalisiert und den so ermittelten Schmerzensgeldbetrag mit Rücksicht auf die seit der herangezogenen Entscheidung vergangene Zeit sowie die zwischenzeitlich eingetretene Geldentwertung interpoliert.
  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus LG Aachen, 30.11.2011 - 11 O 478/09
    Bei ärztlichen Behandlungsfehlern beginnt die Verjährung erst, wenn der Patient Kenntnis von solchen Tatsachen erlangt, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der Arzt von dem medizinischen Standard abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard erforderlich waren (BGH Urt. v. 31.10.2000, Az. VI ZR 198/99 = NJW 2001, 885).
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus LG Aachen, 30.11.2011 - 11 O 478/09
    Insofern obliegt dem Patienten allein aufgrund des negativen Ausgangs einer Behandlung ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche nicht, Maßnahmen zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens ergreifen zu müssen, weil das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen schicksalhaft und auf die Eigenart der Erkrankung zurückzuführen sein kann (BGH, Urt. v. 10.11.2009, Az. VI ZR 247/08 = VersR 2010, 214).
  • LG Gießen, 06.11.2019 - 5 O 376/18

    Krankenhaus haftet in Millionenhöhe

    Bei diesem Aspekt handelt es sich um einen Umstand, der sich schmerzensgelderhöhend auswirken kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.1.2017 - 8 U 155/16, BeckRS 2017, 139887 Rz. 28; OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014 - 5 U 75/14, juris; LG Aachen, Urt. v. 30.11.2011 - 11 O 478/09, juris).

    Deshalb ist bei der Heranziehung von Vergleichsfällen auch der Zeitablauf seit diesen Entscheidungen zu berücksichtigen und zugunsten des Geschädigten die zwischenzeitliche Geldentwertung ebenso in Rechnung zu stellen wie die Tatsache, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeldern nach gravierenden Verletzungen zwischenzeitlich großzügiger verfährt als früher (vgl. OLG München, Urt. v. 19.9.2005 - 1 U 2640/05, juris; OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014 - 5 U 75/14, juris; LG Aachen, Urt. v. 30.11.2011 - 11 O 478/09, juris).

    Das Landgericht Aachen (Urt. v. 30.11.2011 - 11 O 478/09, juris) sprach dem zweieinhalb Jahre alten Geschädigten wegen einer verspätet diagnostizierten tuberkulösen Meningitis ein Schmerzensgeld in Höhe von 700.000,00 EUR zu.

  • OLG München, 23.01.2020 - 1 U 2237/17

    Beweislastumkehr nach schwerem Behandlungsfehler, der zu einer

    Bei jungen Patienten mit schwersten Dauerschäden kann den Schmerzensgeldtabellen entnommen werden, dass in Einzelfällen in Arzthaftungsprozessen bereits Schmerzensgeldbeträge im Bereich weit über 500.000 EUR zuerkannt wurden, so zum Beispiel vom Landgericht Aachen mit Urteil vom 30.11.2011 - 11 O 478/09 - ein Schmerzensgeld von 700.000 EUR zuzüglich immateriellem Vorbehalt für einen 2 1/2-jährigen Jungen, der aufgrund mehrerer, teils grober ärztlicher Behandlungsfehler eine schwere Mehrfachbehinderung infolge schwerer cerebraler Schädigung erlitt (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2019, 37. Aufl., Lfd. Nr. 2385), oder vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 10.12.2014 - 5 U 75/14 - ein Schmerzensgeld von 600.000 EUR und 550 EUR Rente monatlich zuzüglich immateriellem Vorbehalt für einen 2-jährigen Jungen in einem Arzthaftungsprozess mit Schwerstschädigung durch ärztliche Fehler nach einem Verkehrsunfall, der dadurch eine Zerstörung der Persönlichkeit erlitt und zum Schwerstpflegefall wurde (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, a.a.O., Lfd. Nr. 2389; vgl. dort auch zu Schmerzensgeldern von 400.000 EUR bis 500.000 EUR z. B. Lfd. Nrn. 2382, 2383 und 2384).
  • OLG München, 23.12.2022 - 13 U 1972/18

    Bemessung eines Schmerzensgeldanspruchs

    - vom Landgericht Aachen mit Urteil vom 30.11.2011 - 11 O 478/09 - ein Schmerzensgeld von 700.000 EUR (dies entspricht im Jahr 2022 unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes: 866.040 EUR) zuzüglich immateriellem Vorbehalt für einen zweieinhalbjährigen Jungen, der aufgrund mehrerer, teils grober ärztlicher Behandlungsfehler schwere Mehrfachbehinderungen infolge schwerer zerebraler Schädigung mit rechtsbetonter spastischer Tetraplegie, Oculomotoriusparese, therapieresistenten Krampfanfällen und schwerer Bewusstseinsstörung mit vegetativer Dysregulation erlitt (vgl. Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, Schmerzensgeld-Beträge 2023, 41. Aufl., lfd. Nr. 2371), oder.
  • ArbG Bielefeld, 28.07.2020 - 5 Ca 1725/19

    Schmerzensgeld

    Das Landgericht Aachen (Urt. vom 30.11.2011 - 11 O 478/09, juris) sprach dem zweieinhalb Jahre alten Geschädigten wegen einer verspätet diagnostizierten tuberkulösen Meningitis ein Schmerzensgeld in Höhe von 700.000,00 EUR zu.
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