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   LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19   

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LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19 (https://dejure.org/2020,26937)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.05.2020 - 11 O 5/19 (https://dejure.org/2020,26937)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. Mai 2020 - 11 O 5/19 (https://dejure.org/2020,26937)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 3 BGB, § 252 Abs 1 Nr 4 HGB
    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhaft erstellten Ratings einer Schiffsanleihe

  • Betriebs-Berater

    Haftung einer Ratingagentur für Anleiheratings

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu einem Schadensersatzanspruch wegen eines behauptet fehlerhaft erstellten Ratings im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anleihen einer Beteiligungsgesellschaft, deren wesentliches Anlagevermögen ein Luxus-Kreuzfahrtschiff ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • handelsblatt.com (Pressebericht, 03.06.2020)

    Ratingagentur Scope zu Schadensersatz verurteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rating & Scoring - Urteil und Strafverhängung gegen Ratingagentur Scope

Papierfundstellen

  • WM 2021, 444
  • BB 2020, 2128
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - 6 U 50/17

    Haftung einer Ratingagentur gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19
    Die Beklagte - welche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 513/2011) registriert und folglich als Ratingagentur staatlich anerkannt ist (vgl. S. 62 des Wertpapierprospekts der o.g. Emittentin, Anlage K 3) - gehört zu einem Personenkreis, dessen Berichte wegen der Sachkunde und der von ihnen erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt für Anleger von besonderer Bedeutung sind: Bei einem wie hier gegebenen Auftragsrating (sog. solicited rating u.a. in der Form eines "Initial Rating") genießt eine Ratingagentur insofern ebenso wie ein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger eine hohe Reputation und Verantwortung und muss letztlich wie eine Expertin für Bonitäts- und Risikobewertungen gesehen werden (so ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018 - 6 U 50/17, Rn. 29 - juris; Halfmeier, VuR 2014, Rn. 330).

    Im Unterschied zu der insofern von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 8. Februar 2018 (6 U 50/17) bezog sich das Rating der Beklagten gerade nicht auf o.g. Emittentin, sondern explizit auf die von den Klägern am 22. März 2013 erworbenen Anleihe; die genannte Entscheidung verneint jedoch eine Leistungsnähe des Dritten nur, wenn es sich um ein so genantes Unternehmensrating handelt.

    Nur hier negiert genanntes Gericht, dass solch ein Rating unter jenen Umständen bestimmungsgemäß gerade zur Erlangung von Leistungen Dritter verwendet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf vom 08.02.2018 - 6 U 50/17, Rn. 31 - juris).

    Die von der Beklagten bereits oben zitierte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 08.02.2018 (6 U 50/17) verneint auch hier eine Gläubigernähe nur, wenn es sich um ein so genanntes Unternehmensrating handelt.

    Der Drittbezug der Leistung der Beklagten war folglich gerade ein wesentlicher Zweck des Ratings; jedenfalls die Leistungsnähe war somit offenkundig erkennbar (vgl. ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018 - 6 U 50/17, Rn. 32 - juris).

    In einem solchen Fall müsste sehr wohl berücksichtigt werden, dass Ratingagenturen hier an einer entsprechenden Anlageentscheidung kein eigenes wirtschaftliches Interesse haben und insofern richtigerweise betonen, dass ihre Unternehmensbewertung - welche letztlich den Charakter einer bloß generellen Bonitätsbewertung des betrachteten Unternehmens hat - gerade keine Anlageempfehlung darstellt; der Kreis potentieller Anleger ist insofern folglich wegen eines unkontrollierbaren und gleichsam unüberschaubaren Veröffentlichungsgrades nicht mehr hinreichend erkennbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018 - 6 U 50/17, Rn. 33 - juris).

    Auch das bereits mehrfach genannte OLG Düsseldorf lässt es insofern - erneut - offen, ob auch bei einem Anleihenrating eine unzulässige Ausweitung des Haftungsrisikos gegeben ist (vgl. Urteil vom 08.02.2018 - 6 U 50/17, Rn. 33 - juris).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19
    Grundsätzlich können Personen, welche eine besondere, staatlich anerkannte Sachkunde besitzen und in jener Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen liefern - wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige - gemäß den Grundsätzen des VSD gegenüber solchen Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem erstellten Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 250/02, Rn. 12 f. - juris; Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 283/02, Rn. 16-19; Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 156/13, Rn. 16 - juris; Urteil vom 07.12.2017 - IX ZR 25/17, Rn. 14 - juris).

    Wesentlich bei einer solchen Haftung ist, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung denjenigen Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 250/02, Rn. 13 m.w.N. - juris; Urteil vom 06.04.2006 - III ZR 256/04, Rn. 13 - juris; Urteil vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, Rn. 17 m.w.N.).

    Das Vertragsrisiko war insofern kalkulierbar (hinsichtlich der Voraussetzungen vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 250/02, Rn. 26 - juris): Die Beklagte musste einerseits wissen, dass potentielle Anleger - wie die Kläger - ihr Rating für eine Entscheidungshilfe zur Kenntnis nehmen; schließlich war ihr die Veröffentlichung ihres Ratings im Wertpapierprospekt der o.g. Emittentin vom 28. November 2012 bekannt, sie hatte jenem explizit zugestimmt.

    Auch der Bundesgerichtshof bejaht bei einer größeren möglichen Anzahl potentieller Investoren eine entsprechende Erkennbarkeit für den Schuldner, soweit jedenfalls eine summenmäßige Beschränkung möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 250/02, Rn. 27-29 - juris).

  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19
    (BGH, Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 283/02; NJW 2004, 3420, 3421 f.).

    Grundsätzlich können Personen, welche eine besondere, staatlich anerkannte Sachkunde besitzen und in jener Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen liefern - wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige - gemäß den Grundsätzen des VSD gegenüber solchen Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem erstellten Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 250/02, Rn. 12 f. - juris; Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 283/02, Rn. 16-19; Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 156/13, Rn. 16 - juris; Urteil vom 07.12.2017 - IX ZR 25/17, Rn. 14 - juris).

    (BGH, Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 283/02; NJW 2004, 3420, 3421 f.).

  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19
    Der Gläubiger will folglich gerade die Richtigkeit des Gutachtens, um einen Dritten zu einer Vermögensdisposition zu bewegen; er hat insofern ein Interesse daran, dass der Gutachter nach bestem Wissen und Gewissen arbeitet und entsprechend als Sachverständiger einsteht, so dass der Dritte jenen Angaben Vertrauen schenkt (vgl. nur BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 245/96 -, Rn. 9 m.w.N. - juris sowie BGH, Urteil vom 10.11.1994 - III ZR 50/94, juris Rn 10).

    Das ist jedoch unschädlich (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1994 - III ZR 50/94, Rn. 10 m.w.N. - juris).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19
    Der Kreis der Einbezogenen beschränkt sich hierbei letztlich auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 245/96, Rn. 9 - juris; sog. ergänzende Vertragsauslegung im Sinne von §§ 133, 157 BGB).

    Der Gläubiger will folglich gerade die Richtigkeit des Gutachtens, um einen Dritten zu einer Vermögensdisposition zu bewegen; er hat insofern ein Interesse daran, dass der Gutachter nach bestem Wissen und Gewissen arbeitet und entsprechend als Sachverständiger einsteht, so dass der Dritte jenen Angaben Vertrauen schenkt (vgl. nur BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 245/96 -, Rn. 9 m.w.N. - juris sowie BGH, Urteil vom 10.11.1994 - III ZR 50/94, juris Rn 10).

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19
    Wesentlich bei einer solchen Haftung ist, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung denjenigen Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2004 - X ZR 250/02, Rn. 13 m.w.N. - juris; Urteil vom 06.04.2006 - III ZR 256/04, Rn. 13 - juris; Urteil vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, Rn. 17 m.w.N.).

    Er soll für Schäden Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, Rn. 17 m.w.N. - juris).

  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19
    Eine solche Folge kann den Dritten gleichermaßen wie den Gläubiger treffen (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, Rn. 29 m.w.N. - juris; Urteil vom 26.06.2001 - X ZR 231/99, Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 22.01.1968 - VIII ZR 195/65, Rn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 22.01.1968 - VIII ZR 195/65

    unverschlossene Rauchrohröffnung - §§ 538, 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>,

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19
    Eine solche Folge kann den Dritten gleichermaßen wie den Gläubiger treffen (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, Rn. 29 m.w.N. - juris; Urteil vom 26.06.2001 - X ZR 231/99, Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 22.01.1968 - VIII ZR 195/65, Rn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19
    Der Prospekthaftungsanspruch ist jedoch dem Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht gleichwertig, auch wenn er im vorliegenden Fall hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflicht des Schuldners dem Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht nachstehen mag, weil in beiden Fällen der Schuldner auf Grund der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 123, 106 [114], und BGH, NJW 2002, 1711 [unter III 3]), verpflichtet ist, den geschädigten Prospektgläubiger bzw. Dritten so zu stellen, als hätte er die Anlage nie getätigt (Ersatz des negativen Interesses; vgl. für die Prospekthaftung Assmann, in: Assmann/Schütze, Hdb. d. KapitalanlageR, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 155).
  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 40/00

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19
    Der Prospekthaftungsanspruch ist jedoch dem Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht gleichwertig, auch wenn er im vorliegenden Fall hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflicht des Schuldners dem Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht nachstehen mag, weil in beiden Fällen der Schuldner auf Grund der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 123, 106 [114], und BGH, NJW 2002, 1711 [unter III 3]), verpflichtet ist, den geschädigten Prospektgläubiger bzw. Dritten so zu stellen, als hätte er die Anlage nie getätigt (Ersatz des negativen Interesses; vgl. für die Prospekthaftung Assmann, in: Assmann/Schütze, Hdb. d. KapitalanlageR, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 155).
  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

  • LG Düsseldorf, 17.03.2017 - 10 O 181/15

    Keine Haftung einer Ratingagentur für fehlerhaftes Unternehmensrating gegenüber

  • BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79

    Prospekthaftung des Rechtsanwalts

  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 340/88

    Prospekthaftung der Initiatoren eines Bauherrenmodells

  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 114/96

    Sachgerechte Durchführung einer von der Stiftung Warentest vorgenommenen

  • KG, 12.05.2006 - 9 U 127/05

    Rating einer Kapitalanlage: Maßstab für die Haftung der Rating-Agentur gegenüber

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18

    Haftung eines Wirtschaftsinformationsdienstes gegenüber einem Kapitalanleger

  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13

    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit

  • BGH, 17.11.2016 - III ZR 139/14

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

  • BGH, 07.12.2017 - IX ZR 25/17

    Steuerberaterhaftung: Haftung mehrerer Schädiger aus Vertrag mit Schutzwirkung

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Rechtsprechung
   LG Hildesheim, 24.11.2020 - 11 O 5/19   

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LG Hildesheim, Entscheidung vom 24. November 2020 - 11 O 5/19 (https://dejure.org/2020,41481)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abmahnungen des IDO Verbandes grundsätzlich rechtsmissbräuchlich!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    IDO Verband - Rechtsmissbrauch

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    IDO handelt rechtsmissbräuchlich

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