Rechtsprechung
LG Ulm, 13.01.2009 - 11 O 65/08 KfH |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- webshoprecht.de
Zur unzulässigen Werbung eines Nichtapothekers als 24-Stunden-Tierapotheke
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Irreführende Online-Reklame "Internet Tierapotheke" bei fehlender Apotheken-Erlaubnis
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Werbe-Slogan "Internet Tierapotheke" rechtswidrig
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Tierapotheke
Verfahrensgang
- LG Ulm, 13.01.2009 - 11 O 65/08 KfH
- OLG Stuttgart, 20.08.2009 - 2 U 21/09
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2009, 355 (Ls.)
- MMR 2009, 652 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 29.11.1994 - 4 U 89/94
Berufsrecht; Berufsbezeichnung als Tierheilpraktiker
Auszug aus LG Ulm, 13.01.2009 - 11 O 65/08
Es liegt jedenfalls eine Anlehnung an den Stammbegriff "Apotheke" vor, wobei der Verkehr die Vorstellung hat, dass es sich um eine Apotheke handelt, die auf Tierarzneimittel spezialisiert ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 95, 1070 "Tierheilpraktiker").
- OLG Stuttgart, 20.08.2009 - 2 U 21/09
Internetwerbung: Irreführung durch die Aussage "Tierapotheke"
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 13. Februar 2009 (Az.: 11 O 65/08 KfH) im Kostenpunkt und soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:.Wegen des Sachverhalts kann auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 13. Februar 2009 (Az.: 11 O 65/08 KfH - GA 64/71) Bezug genommen werden (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Rechtsprechung
LG Cottbus, 25.08.2008 - 11 O 65/08 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Cottbus, 25.08.2008 - 11 O 65/08
- OLG Brandenburg, 19.12.2008 - 6 W 166/08
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 19.12.2008 - 6 W 166/08
Erstattung von Verkehrsanwaltskosten im Wechselprozess
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 25.8.2008 - 11 O 65/08 - wird zurückgewiesen.