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   LG Wiesbaden, 29.12.2021 - 11 O 790/20   

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LG Wiesbaden, 29.12.2021 - 11 O 790/20 (https://dejure.org/2021,70452)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.12.2021 - 11 O 790/20 (https://dejure.org/2021,70452)
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29. Dezember 2021 - 11 O 790/20 (https://dejure.org/2021,70452)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 3 BuchPrG
    Zur Zulässigkeit von Rabattaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Bücher

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.07.2015 - I ZR 83/14

    Verstoß von Amazon mit einer Gutscheinaktion gegen die Buchpreisbindung

    Auszug aus LG Wiesbaden, 29.12.2021 - 11 O 790/20
    Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung ist, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH Urteil vom 23.72015, Az. I ZR 83/14).

    Insoweit ist von einem objektiven Maßstab auszugehen (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015, Az. I ZR 83/14, Rn. 33, juris).

    Eine Umgehung der Buchpreisbindung, die darin liegt, dass der Kaufpreis zwar zunächst in Höhe des gemäß § 5 BuchPrG festgesetzten Endpreises vereinnahmt wird, dem Letztabnehmer nach einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf) aber ganz oder teilweise wieder zurückerstattet wird oder ihm gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Erzeugnisses Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. zur arzneimittelrechtlichen Preisbindung BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN), ist unzulässig, aber nur dann, wenn die Buchhändler selbst dem Letztabnehmer Vorteile beispielsweise durch Rabatte gewähren.

    Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Unterschreitungen des gebundenen Preises wirksam verhindert werden (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15 -, Rn. 20 - 21, juris).

    Der BGH hat dort ausgeführt: "Im Hinblick auf die vom Buchpreisbindungsgesetz bezweckte Regulierung des Preiswettbewerbs im Buchhandel ist Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 22 - Gutscheinaktion beim Buchankauf).

    In einem solchen Fall kann eine Unterschreitung des gebundenen Preises vorliegen, wenn dem Buchhändler für die Ausgabe des Gutscheins keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 11 f., 22 f. - Gutscheinaktion beim Buchankauf).

    Es ist deshalb erforderlich, im Wege der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung des Wertes dieser vom Käufer für den Erwerb des Gutscheins erbrachten Gegenleistung zu prüfen, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf des neuen Buches in Höhe des gebundenen Preises vermehrt worden ist" (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 23 ff., 30 - Gutscheinaktion beim Buchankauf; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15 -, Rn. 17 - 18, juris).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15

    Provisionszahlung an Förderverein einer Schule für die Vermittlung von

    Auszug aus LG Wiesbaden, 29.12.2021 - 11 O 790/20
    Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn Unterschreitungen des gebundenen Preises wirksam verhindert werden (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15 -, Rn. 20 - 21, juris).

    Dem steht auch nicht die BGH Entscheidung vom 21.7.2016, Az. I ZR 127/15 entgegen.

    Es ist deshalb erforderlich, im Wege der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung des Wertes dieser vom Käufer für den Erwerb des Gutscheins erbrachten Gegenleistung zu prüfen, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf des neuen Buches in Höhe des gebundenen Preises vermehrt worden ist" (BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 23 ff., 30 - Gutscheinaktion beim Buchankauf; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15 -, Rn. 17 - 18, juris).

  • OLG Frankfurt, 04.09.2012 - 11 U 25/12

    Unzulässiges "Trade-In-Geschäft" beim Ankauf gebrauchter Bücher

    Auszug aus LG Wiesbaden, 29.12.2021 - 11 O 790/20
    Damit ist klargestellt, dass stets derjenige gegen § 3 BuchPrG verstößt, der beim Verkauf eines preisgebundenen Buches Geldvorteile gewährt (OLG Frankfurt, Urteil vom 04. September 2012 - 11 U 25/12 -, Rn. 15, juris).

    So hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. September 2012, 11 U 25/12 entschieden, dass wenn ein Buchhändler seinen Kunden gegen Vorlage eines "Startgutscheines" einen Preisnachlass i.H.v. 5 Euro gewährt, hierin ein Verstoß gegen §§ 3, 5 BuchPrG liegt.

    Bei dieser Fallkonstellation können die Ausgabe des Gutscheins und der spätere Buchkauf nicht isoliert voneinander betrachtet werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 04. September 2012 - 11 U 25/12 -, Rn. 16, juris).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2004 - 11 U (Kart) 15/04

    Verstoß gegen die Buchpreisbindung durch Gutscheine für Neukunden

    Auszug aus LG Wiesbaden, 29.12.2021 - 11 O 790/20
    Auch die Aushändigung von Gutscheinen kann einen Verstoß gegen das Buchbindungsgesetz darstellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2004 - 11 U (Kart) 15/04 -, juris).

    Dies widerspricht nicht den Geboten der Buchpreisbindung (vgl. zur Zahlung eines Dritten OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.7.2004, Az. 11 U (Kart) 15/04, CR 2005, 61, 62).

  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/02

    Zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher

    Auszug aus LG Wiesbaden, 29.12.2021 - 11 O 790/20
    Der BGH hat mit Urteil vom 24.6.2003, Az, KZR 32/02 entschieden, dass auch derjenige, der - ohne selbst dem Gebot, Bücher nicht unter dem von den Verlagen festgesetzten Endpreis an Letztverbraucher zu verkaufen, zu unterliegen - Buchhändler oder Verleger im Wissen um die Buchpreisbindung vorsätzlich zu einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz veranlasst, als Störer in Anspruch genommen werden kann.

    § 3 BuchPrG will sicherstellen, dass beim Verkauf an den Endabnehmer dem Buchhändler der Endpreis nach § 5 BuchPrG als Barzahlungspreis zufließt [BGH GRuR 2003, 807 - Buchpreisbindung- Rn. 24, 26].

  • OLG Hamburg, 24.10.2012 - 5 U 164/11

    Unzulässiges "Fördermodell" der teilweisen Bezahlung von Büchern durch Sponsoren

    Auszug aus LG Wiesbaden, 29.12.2021 - 11 O 790/20
    Nur dann wird er diesen Händler auf Grund der Erwartung günstigerer Preise anderen vorziehen, so dass von einem Preiswettbewerb gesprochen werden kann (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 5 U 164/11 -, Rn. 39 - 41, juris, Weitner GRUR 2012, 1, 4f).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 34/17

    Bonusaktionen für die Smartphone-App "My Taxi"

    Auszug aus LG Wiesbaden, 29.12.2021 - 11 O 790/20
    Der Vermehrung des Vermögens des Buchhändlers muss keine entsprechende Vermögensminderung beim Käufer gegenüberstehen (vgl. zur streitigen Drittzahlung einer neutralen Vermittlungsplattform: BGH, Urteil vom 29.3.2018, Az. I ZR 34/17 - Bonusaktion Taxi-App).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2004 - 11 U 2/04

    Unzulässige Bonusmeilen eines Buchhändlers

    Auszug aus LG Wiesbaden, 29.12.2021 - 11 O 790/20
    Das Buchpreisbindungsgesetz bestimmt nicht, wer den gebundenen Ladenpreis zu zahlen hat (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.7.2004, Az- 11 U (Kart) 2/04, CR 2004, 838, 839).
  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus LG Wiesbaden, 29.12.2021 - 11 O 790/20
    Eine Umgehung der Buchpreisbindung, die darin liegt, dass der Kaufpreis zwar zunächst in Höhe des gemäß § 5 BuchPrG festgesetzten Endpreises vereinnahmt wird, dem Letztabnehmer nach einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim Buchankauf) aber ganz oder teilweise wieder zurückerstattet wird oder ihm gekoppelt mit dem Erwerb des preisgebundenen Erzeugnisses Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. zur arzneimittelrechtlichen Preisbindung BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 17 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE, mwN), ist unzulässig, aber nur dann, wenn die Buchhändler selbst dem Letztabnehmer Vorteile beispielsweise durch Rabatte gewähren.
  • OLG Frankfurt, 14.03.2023 - 11 U 20/22

    Kein Verstoß gegen Buchpreisbindung durch Rabattaktion auf

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25.1.2022 - 11 O 790/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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