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   OVG Niedersachsen, 11.01.2012 - 11 OB 408/11   

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https://dejure.org/2012,159
OVG Niedersachsen, 11.01.2012 - 11 OB 408/11 (https://dejure.org/2012,159)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.01.2012 - 11 OB 408/11 (https://dejure.org/2012,159)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Januar 2012 - 11 OB 408/11 (https://dejure.org/2012,159)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verwaltungsrechtsweg bei nachträglicher rechtlicher Überprüfung einer polizeilichen Maßnahme der Sicherung einer Unfallstelle als Tatort

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 17a Abs. 2 S. 1 GVG; § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG; § 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO; § 173 VwGO; § 17 Nds. SOG; § 160 StPO
    Gerichtszuständigkeit für die Überprüfung einer vorübergehenden Untersagung des Überschreitens der Absicherung einer als Tatort in Betracht kommenden Verkehrsunfallstelle als Strafverfolgungsmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtszuständigkeit für die Überprüfung einer vorübergehenden Untersagung des Überschreitens der Absicherung einer als Tatort in Betracht kommenden Verkehrsunfallstelle als Strafverfolgungsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsweg bei polizeilichen Maßnahmen zur Sicherung einer Unfallstelle als Tatort

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gerichtszuständigkeit für die Überprüfung einer vorübergehenden Untersagung des Überschreitens der Absicherung einer als Tatort in Betracht kommenden Verkehrsunfallstelle als Strafverfolgungsmaßnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2057
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2013 - 2 VAs 2/13
    Zur nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit strafprozessualer Maßnahmen der Polizei ist nicht das Oberlandesgericht gemäß §§ 23 ff. EGGVG berufen, sondern das gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog zuständige Gericht (entgegen OVG Lüneburg, NJW 2012, 2057).

    Sie sind vielmehr entgegen der Auffassung des VG und des OVG Lüneburg (NJW 2012, 2057) keine Justizverwaltungsakte im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht dersubsidiären (§ 23 Abs. 3 EGGVG) -gerichtlichen Kontrolle durch das OLG (BGHSt 44, 265 ff. für abgeschlossene Durchsuchungen; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 13 f.; LR-Böttcher, StPO, 26. Autl., Rdn. 11-15 zu§ 23 EGGVG; KK-Schoreit, 6. Autl., Rdn. 16 und 31 zu § 23 EGGVG; Meyer-Goßner, StPO, 55. Autl., Rdn. 10 zu § 23 EGGVG m.w.N.), sondern in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO auch dann dem AG, wenn es um die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen geht (Meyer-Goßner, Rdn. 23 zu § 98).

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