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   BSG, 21.02.1985 - 11 RA 16/84   

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BSG, 21.02.1985 - 11 RA 16/84 (https://dejure.org/1985,10652)
BSG, Entscheidung vom 21.02.1985 - 11 RA 16/84 (https://dejure.org/1985,10652)
BSG, Entscheidung vom 21. Februar 1985 - 11 RA 16/84 (https://dejure.org/1985,10652)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausfallzeit - Hochschulausbildung - Ausbildung - Studienzeit - Beitragszeit - Vormerkung einer Ausfallzeit

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeittatbestand - Ausbildung -

    Auszug aus BSG, 21.02.1985 - 11 RA 16/84
    - weitere - Ausfallzeit für den Kläger vorzumerken (zum Wesen eines Vormerkungsstreits s das Urteil des Senats vom 9. Februar 1984, BSGE 56, 151, mit Hinweisen).

    - 11 RA 6/83 - fortgeführt.

  • BSG, 24.11.1976 - 1 RA 149/75
    Auszug aus BSG, 21.02.1985 - 11 RA 16/84
    November 1976 1 RA 149/75; -.
  • BSG, 29.08.1984 - 1 RA 31/83

    Fachschulausbildung - Vorzeitige Beendigung einer Ausbildung - Abschluß einer

    Auszug aus BSG, 21.02.1985 - 11 RA 16/84
    Denn die Höchstdauer gilt nicht für jeden Studiengang gesondert, sie bezieht sich vielmehr auf die Hochschulausbildung insgesamt, selbst wenn ein anfängliches Studienfach nicht beendet, nach einem Wechsel das später begonnene Studienfach jedoch erfolgreich abgeschlossen wird (so 1. Senat in BSGE 30, 3ü : SozR Nr. 24 zu 5 1259 RVG; Urteil vom 29. August 198U - 1 RA 31/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; 12. Senat in SozR 2200 aaO in einem Fall zweier abgeschlossener Hochschulausbildungen).
  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des

    In der Rechtsprechung des BSG wurde die Frage, ob Ausfall- und/oder Beitragszeiten für denselben Zeitraum zu berücksichtigen waren, danach unterschieden, ob das Absolvieren der Ausbildung Bestandteil der Arbeitspflicht des beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses ist, oder ob das Ausbildungsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287; BSGE 56, 151, 154 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 227; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 242).
  • BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R

    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung -

    Der 11. Senat des BSG hatte bereits in zwei Entscheidungen zu § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b AVG - der Vorgängerregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI - entschieden, dass eine abgeschlossene Hochschulausbildung nur in ihren ersten fünf Jahren den Ausfallzeittatbestand erfüllt (Urteil vom 25.11.1986 - BSGE 61, 35, 38 = SozR 2200 § 1259 Nr. 96 S 257; Urteil vom 21.2.1985 - SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 240).
  • BSG, 19.12.1995 - 4 RA 84/94

    Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausbildung Teil eines umfassenderen Beschäftigungsverhältnisses ist (BSGE 56, 5/7 = SozR 2200 § 1259 Nr. 79 S 218), wenn die Ausbildung zugleich Inhalt der Arbeits- und Dienstpflicht ist (BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 242).

    Die Anrechnungszeit ist zwar eine beitragslose rentenrechtliche Zeit, mit der zu Lasten der Allgemeinheit die Vergünstigung beitragsgeminderter oder beitragsfreier Zeiten (§ 54 Abs. 3 und 4 SGB VI) für den Versicherten geschaffen wird (vgl BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 241).

    Dementsprechend hat das BSG auch wiederholt festgestellt, daß ein und derselbe Zeitraum zugleich Beitragszeit und Anrechnungs-/Ausfallzeit sein kann, wenn die Absolvierung der Ausbildung nicht Bestandteil der Arbeitspflicht des beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw Dienstverhältnisses ist, sondern Ausbildungszeit und Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (vgl Entscheidungen des Senats vom 21. März 1991 - 4/1 RA 33/89 S 7 mwN - und vom 28. Januar 1990 - 4 RA 42/90 - SozSich 1991, 352 ; BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287; SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 242; BSGE 56, 151/154 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 227).

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 37/21 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auch nach dem damals geltenden Recht schlossen Beiträge, auch Pflichtbeiträge, das Vorhandensein von Ausfallzeiten wegen Schul- Fachschul- oder Hochschulausbildung für die gleiche Zeit nicht schlechthin aus (s etwa BSG Urteil vom 21.2.1985 - 11 RA 16/84 - SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 241 f; BSG Urteil vom 9.2.1984 - 11 RA 6/83 - BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 226 f) .

    Im Gesetzestext heißt es ohne weitere Einschränkung, dass Zeiten einer schulischen Ausbildung "insgesamt [...] höchstens bis zu acht Jahren" berücksichtigungsfähig sind (für die bis zum 31.12.1991 geltende Rechtslage vgl auch BSG Urteil vom 21.2.1985 - 11 RA 16/84 - SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 241) .

  • BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90

    Berechnung der Höchstdauer bei Hochschulausbildung im Rahmen eines

    Die im Verhältnis von Beitragszeit zur Ausfallzeit in § 32 Abs. 7 S 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) enthaltene Sonderregelung, die im Rahmen der Vormerkung nach der Rechtspr ein Nebeneinander von Pflichtbeitragszeiten und Ausfallzeiten gestattet (BSGE 56, 151 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 und SozR 2200 § 1259 Nr. 90), vermag aber an dem in der Rechtspr entwickeltem Grundsatz nichts zu ändern, daß unter den in § 35 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) genannten Zeiten eine Rangfolge besteht, wonach die versicherungsrechtlich "stärkere" Zeit die schwächere verdrängt (BSG SozR 2200 § 1255 Nr. 9).

    Der im Gegensatz hierzu vom - derzeit nicht mehr für die AnV zuständigen - 11. Senat des BSG vertretenen Auffassung (Urteil vom 11. Februar 1985 - SozR 2200 § 1259 Nr. 90), der Gesetzeswortlaut biete für eine solche Verschiebung keine Handhabe, fehlt eine überzeugende Begründung.

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 25/96

    Anrechnung der Beitragszeiten im Rahmen der Studentenversicherung der ehemaligen

    Sie hat hierbei die von der Klägerin zurückgelegten, nach dem Recht der ehemaligen DDR versicherungspflichtigen, aber beitragsfreien Studienzeiten an der H. ... -Universität entsprechend der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 25. April 1984 maßgeblichen Rechtslage zu Recht als Beitragszeiten iS des § 15 Abs. 1 FRG (aF) anerkannt (vgl BSG SozR Nr. 16 zu § 15 FRG; BSG SozR 5050 § 15 Nr. 9) und diese Zeiten (bis zum 31. März 1951, nicht: 30. September 1951) zugleich als Ausfallzeittatsache nach § 36 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorgemerkt (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 90).
  • BSG, 23.11.1988 - 4a RJ 71/87

    Beitragszeit neben Ausfallzeit

    Dementsprechend hat der 11. Senat des BSG eine Ausfallzeit bejaht, wenn der Versicherte während der Zeit des Schulbesuches ohne gleichzeitige Arbeitsverpflichtung von seinem Arbeitgeber weitere Zahlungen erhielt, von denen Beiträge zur Pflichtversicherung abgeführt wurden (SozR 2200 § 1259 Nr. 82), oder wenn der Versicherte während einer Studienzeit in Ost-Berlin pflichtversichert war, ohne daß gleichzeitig ein Beschäftigungsverhältnis bestand (SozR 2200 § 1259 Nr. 90).
  • BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94

    Anspruch auf Vormerkung von Anrechnungszeiten - Vorab mögliche Klärung des

    Dieser Rechtsprechung liegen Fallgestaltungen zugrunde, in denen die Ausbildung Teil eines umfassenden "Beschäftigungsverhältnisses" ist (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 242).
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