Rechtsprechung
   BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2460
BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80 (https://dejure.org/1981,2460)
BSG, Entscheidung vom 13.08.1981 - 11 RA 48/80 (https://dejure.org/1981,2460)
BSG, Entscheidung vom 13. August 1981 - 11 RA 48/80 (https://dejure.org/1981,2460)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,2460) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 52, 83
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 09.02.1971 - 11 RA 208/69

    Unterhalt zum Scheidungszeitpunkt - Angemessener Unterhalt der Ehefrau - Eigenes

    Auszug aus BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80
    Das LSG habe die Entscheidung, BSGE 32, 197, übersehen, wonach bei beiderseitigen Einkünften der angemessene Unterhalt in der Regel ein Drittel bis drei Siebentel des Nettogesamteinkommens betrage.

    Die vom LSG herangezogene Entscheidung SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO betrifft, worauf schon BSGE 32, 197, 199, hingewiesen hat, nur den ersten Fall; für ihn (nur ein Einkommen) besagt sie, daß dann in der Regel ein Drittel bis ein Viertel des Nettoeinkommens des Mannes zur Zeit der Scheidung als angemessener Unterhalt der Frau anzusetzen ist; dies gilt unberührt davon, ob die Ehefrau nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und dann ebenfalls Einkünfte erwirbt (BSGE a.a.O.; BGH, NJW 1981, 1609, 1611).

    Für den zweiten Fall, wenn schon zur Zeit der Scheidung beide Weggatten Einkünfte gehabt haben, ist nach BSGE 32, 197 (sowie SozR Nr. 64 zu § 1265 RVO; BSGE 41, 253, 256; 42, 60, 62f) dagegen als angemessener Unterhalt der geschiedenen Frau in der Regel ein Drittel bis drei Siebentel des Nettogesamteinkommens anzusetzen.

    Unter diesen Umständen spielt es wohl letztlich keine entscheidende Rolle, ob das LSG den Unterhaltseinspruch für diesen Fall nach den in BSGE 32, 197 aufgestellten Grundsätzen berechnet oder ob es nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.1977, NJW 1977, 289, 290) verfahren würde.

    Der erkennende Senat hat in BSGE 32, 197, 199 dargelegt, warum er der ersten vor der zweiten Methode den Vorzug gegeben hat.

    Dabei wird zwar in NJW 1979, 1986 die Entscheidung BSGE 32, 197 erwähnt, ohne daß sich jedoch der BGH näher mit ihr befaßt.

    Dieser Wirkung entbehrt jedoch auch die in BSGE 32, 197 entwickelte Methode nicht.

  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Auszug aus BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80
    Hierbei sind mit den Lebensverhältnissen " der Ehegatten" ihre Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung - also noch während der Ehe - gemeint (SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO; BGH, LM § 58 EheG Nr. 8; BGH, NJW 1980, 2083; 1981, 753, 754; BVerfG NJW 1981, 1771, 1773).

    Es hat jedoch den Anschein, als ob der BGH, der erst seit neuerer Zeit eine Rechtsprechung hierzu entwickelt, bei beiderseitigem Einkommen die Berechnung des Unterhaltsanspruchs wie in der Düsseldorfer Tabelle nach einer Quote des Unterschiedsbetrages dieser Einkünfte für richtig hält (BGH, NJW 1979, 1985, 1986; 1980, 1217, 2248; 1981, 753, 754 und 1611).

  • BGH, 13.06.1979 - IVb ZR 189/77

    Berechnung des Unterhalts bei Berufstätigkeit beider Ehegatten; Anwendung der

    Auszug aus BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80
    Bei dem Einkommen des Mannes sind dabei die z.Zt. der Scheidung voraussehbaren Einkommensentwicklungen und die seitdem eingetretenen Veränderungen der allgemeinen, Lohn- und Preisverhältnisse zu berücksichtigen (vgl. SozR Nrn. 16, 47, 62 zu § 1265 RVO; SozR 2200 § 1265 Nrn. 8, 15, 17; ferner BGH, NJW 1979, 1985, 1986).

    Es hat jedoch den Anschein, als ob der BGH, der erst seit neuerer Zeit eine Rechtsprechung hierzu entwickelt, bei beiderseitigem Einkommen die Berechnung des Unterhaltsanspruchs wie in der Düsseldorfer Tabelle nach einer Quote des Unterschiedsbetrages dieser Einkünfte für richtig hält (BGH, NJW 1979, 1985, 1986; 1980, 1217, 2248; 1981, 753, 754 und 1611).

  • BGH, 28.05.1979 - II ZB 4/79

    Irreführung Dritter durch die nicht eindeutige Firmierung einer Gesellschaft -

    Auszug aus BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80
    Dabei wird zwar in NJW 1979, 1986 die Entscheidung BSGE 32, 197 erwähnt, ohne daß sich jedoch der BGH näher mit ihr befaßt.
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die

    Auszug aus BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80
    Hierbei sind mit den Lebensverhältnissen " der Ehegatten" ihre Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung - also noch während der Ehe - gemeint (SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO; BGH, LM § 58 EheG Nr. 8; BGH, NJW 1980, 2083; 1981, 753, 754; BVerfG NJW 1981, 1771, 1773).
  • BSG, 05.02.1976 - 11 RA 30/75

    Eheleute - Scheidung - Unterhaltsvereinbarung - Unterhalt - Veränderung der

    Auszug aus BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80
    Insoweit hat das LSG zu Recht geprüft, ob die Klägerin - ungeachtet des 1963 ergangenen Unterhaltsurteils - zur Zeit des Todes nach der materiellen Rechtslage aufgrund des § 58 Abs. 1 EheG a.F. gegen den Versicherten einen Unterhaltsanspruch in ausreichender Höhe hatte (BSGE 41, 160).
  • BSG, 19.03.1976 - 11 RA 50/75

    Unterhaltsanspruch - Geschiedene Frau - DDR - Maßgebliches Recht - Projektion

    Auszug aus BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80
    Für den zweiten Fall, wenn schon zur Zeit der Scheidung beide Weggatten Einkünfte gehabt haben, ist nach BSGE 32, 197 (sowie SozR Nr. 64 zu § 1265 RVO; BSGE 41, 253, 256; 42, 60, 62f) dagegen als angemessener Unterhalt der geschiedenen Frau in der Regel ein Drittel bis drei Siebentel des Nettogesamteinkommens anzusetzen.
  • BSG, 25.05.1976 - 5 RJ 63/75

    Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehemannes - Geschiedene Frau -

    Auszug aus BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80
    Für den zweiten Fall, wenn schon zur Zeit der Scheidung beide Weggatten Einkünfte gehabt haben, ist nach BSGE 32, 197 (sowie SozR Nr. 64 zu § 1265 RVO; BSGE 41, 253, 256; 42, 60, 62f) dagegen als angemessener Unterhalt der geschiedenen Frau in der Regel ein Drittel bis drei Siebentel des Nettogesamteinkommens anzusetzen.
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80
    Hierbei sind mit den Lebensverhältnissen " der Ehegatten" ihre Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung - also noch während der Ehe - gemeint (SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO; BGH, LM § 58 EheG Nr. 8; BGH, NJW 1980, 2083; 1981, 753, 754; BVerfG NJW 1981, 1771, 1773).
  • EuGH, 12.12.1979 - 12/79

    Hans-Otto Wagner / Kommission

    Auszug aus BSG, 13.08.1981 - 11 RA 48/80
    Es hat jedoch den Anschein, als ob der BGH, der erst seit neuerer Zeit eine Rechtsprechung hierzu entwickelt, bei beiderseitigem Einkommen die Berechnung des Unterhaltsanspruchs wie in der Düsseldorfer Tabelle nach einer Quote des Unterschiedsbetrages dieser Einkünfte für richtig hält (BGH, NJW 1979, 1985, 1986; 1980, 1217, 2248; 1981, 753, 754 und 1611).
  • BSG, 25.06.1975 - 4 RJ 209/74

    Unterhalt - Notwendiger Mindestbedarf - Regelsätze der Sozialhilfe - Individuelle

  • BSG, 30.05.1978 - 1 RA 65/77

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Erlöschen - Unterhaltsleistung des Ehemannes

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96

    Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente

    Ob dies der Fall ist und die Unterhaltsberechtigte zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten nach dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand (vgl hierzu BSGE 54, 34, 37 [BSG 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80] = SozR 2200 § 1265 Nr. 66 S 224 mwN), einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch in sozialrechtlich relevanter Höhe, dh in Höhe von 25 vH des Sozialhilfesatzes, hatte (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 187 mwN), haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit zu beurteilen; eine Bindung an unterhaltsrechtliche Entscheidungen der Zivilgerichte besteht nicht (vgl BSGE 54, 34, 35 [BSG 14.07.1982 - 5a/5 RKn 12/80] = SozR 2200 § 1265 Nr. 66 S 222 mwN).

    Sie sind für den bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Lebenszuschnitt der Ehegatten (vgl BGH FamRZ 1984, 149 f) und daher auch für den zu ermittelnden Unterhaltsbedarf der Unterhaltsberechtigten maßgeblich (vgl ua BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 187 f mwN).

    Ergibt sich allerdings, daß die zum Zeitpunkt der Scheidung voraussehbare Einkommensentwicklung und die seitdem eingetretenen Änderungen im wesentlichen der allgemeinen Entwicklung entsprochen haben, das spätere Einkommen mithin noch das eheliche Lebensniveau widerspiegelt, dann bedarf es im Hinblick auf die sich entsprechenden Lebensverhältnisse nicht der Projektion der ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bzw Entstehung des Anspruchs (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 188 f mwN).

    In der Entscheidung vom 9. Februar 1971 (BSGE 32, 197 = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO), auf die in den nachfolgenden Entscheidungen Bezug genommen wird (der 5. Senat in BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4 S 17, in Nr. 7 S 29 durch Bezugnahme auf BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 189 sowie im Urteil vom 22. April 1992 - 5 RJ 72/91 - durch Hinweis auf SozR 3-2200 § 1265 Nrn 4 und 7), hat das BSG ausdrücklich betont, die von ihm angewandten "Richtlinien" seien als Orientierungshilfen und Anhaltspunkte zur Gleichbehandlung gleichliegender Fälle gedacht; sie stünden unter dem Vorbehalt einer Abweichung bei Besonderheiten.

  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 61/96 R

    Geschiedenenwitwenrente - Unterhaltsanspruch - Umfang der Sachverhaltsermittlung

    Erforderlich wäre es demgemäß gewesen, die damals jeweils konkret ausgeübte Berufstätigkeit, die gesellschaftliche Stellung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten (BSG in SozR § 1265 Nr. 16 und SozR 2200 § 1265 Nr. 8; BSGE 32, 197, 198; 40, 225, 226; 52, 83, 84; BGH FamRZ 1982, 895 und 1987, 257) umfassend und eingehend aufzuklären.

    Die mangelhafte Sachaufklärung insofern verhindert gleichzeitig die hiervon abhängige Projektion der Verhältnisse auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten einschließlich der im Einzelfall in Betracht kommenden (BSG in SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 188) verkürzten Feststellung, daß das individuelle Einkommen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand im wesentlichen Ausdruck der allgemeinen Einwicklung ist.

    Der insofern von der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR § 1265 Nr. 16) anhaltsweise zugrunde gelegte Bereich zwischen 1/3 und 1/4 des Nettoeinkommens ist nämlich bereits nur dann relevant, wenn der Versicherte Alleinverdiener war und der gemeinsame Lebensunterhalt aus den von ihm erzielten Einkünften bestritten wurde (so ausdrücklich bereits BSGE 32, 197, 199 und SozR 2200 § 1265 Nr. 56 S 188); schon insofern fehlt es im angegriffenen Urteil indessen an jeglichen Hinweisen, auf welcher konkreten Grundlage das Vorliegen einer derartigen Konstellation auch im hier zur Entscheidung stehenden Fall angenommen wurde.

    Es ist demgemäß den Tatsacheninstanzen vorbehalten, auf der Grundlage des von ihnen zu ermittelnden Sachverhalts gleichermaßen festzustellen, ob überhaupt einer der Regelfälle (vgl BSG SozR § 1265 Nr. 16 und SozR 2200 § 1265 Nr. 56) vorliegt, für die die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten "Richtlinien" iS einer Gleichbehandlung als Orientierungshilfen und Anhaltspunkte zu beachten sind, und wo genau der jeweils zu beurteilende Sachverhalt innerhalb des hierdurch ggf beschriebenen Rahmens einzuordnen ist.

  • BSG, 17.07.1996 - 5 RJ 50/95

    Anwendbarkeit von auf dem Recht der ehemaligen DDR beruhenden Regeln über die

    Mit den "Lebensverhältnissen der Ehegatten" sind ihre Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung - also noch während der Ehe - gemeint (BSG, Urteil vom 13. August 1981 - 11 RA 48/80 - BSGE 52, 83, 84 mwN).

    Im Prinzip ist daher ergänzend zu ermitteln, welche Entwicklung die festgestellten Einkommen der Eheleute seit der Scheidung genommen und welche Veränderungen sich in den allgemeinen Lohn- und Preisverhältnissen ergeben haben (zu dieser auch als "Projizierung" bezeichneten Anpassung vgl BSG, Urteile vom 28. November 1963 - 12 RJ 98/62 - SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO, vom 29. Oktober 1968 - 4 RJ 421/67 - SozR Nr. 47 zu § 1265 RVO, vom 22. Juni 1972 - 12 RJ 36/72 - SozR Nr. 62 zu § 1265 RVO, vom 19. März 1976 - 11 RA 50/75 - BSGE 41, 253, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr. 15, vom 25. Mai 1976 - 5 RJ 63/75 - BSGE 42, 60, 63 = SozR 2200 § 1265 Nr. 17, vom 13. August 1981 - 11 RA 48/80 - BSGE 52, 83, 85 = SozR 2200 § 1265 Nr. 56).

    Im Einzelfall kann allerdings eine Fortschreibung entfallen, wenn die Einkommensentwicklung bei den Ehegatten im wesentlichen der allgemeinen Entwicklung entsprochen hat, das spätere Einkommen mithin im großen und ganzen noch das eheliche Lebensniveau widerspiegelt - was in der Regel bei zwischenzeitlich angepaßten Renten und Besoldungsbezügen zutrifft (BSG, Urteil vom 13. August 1981 a.a.O.).

    Wie hierbei vorzugehen ist, bestimmt sich nach der vom BSG in ständiger Rechtsprechung bei derartigen Unterhaltsberechnungen praktizierten Anrechnungsmethode: Bei der sog Doppelverdienerehe sind die Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen und der Frau ein bestimmter Bruchteil (1/3 bis 3/7) der Summe abzüglich ihres eigenen Einkommens zuzugestehen (BSG, Urteile vom 9. Februar 1971 - 11 RA 208/69 - BSGE 32, 197, 199 = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO, vom 19. März 1976 - 11 RA 50/75 - BSGE 41, 253, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr. 15, vom 25. Mai 1976 - 5 RJ 63/75 - BSGE 42, 60, 62 = SozR 2200 § 1265 Nr. 17, vom 13. August 1981 - 11 RA 48/80 - BSGE 52, 83, 85 = SozR 2200 § 1265 Nr. 56, vom 13. September 1990 - 5 RJ 52/89 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4, vom 11. September 1991 - 5 RJ 75/90 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 7, vom 22. Juli 1992 - 13/5 RJ 63/90 - nicht veröffentlicht).

  • BSG, 19.03.1997 - 5 RJ 16/95

    Berechnung einer Unterhaltsverpflichtung iS. von § 1265 RVO , die sich auf § 60

    Mit den "Lebensverhältnissen der Ehegatten" sind ihre Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung - also noch während der Ehe - gemeint (BSG, Urteil vom 13. August 1981 - 11 RA 48/80 - BSGE 52, 83, 84 mwN).

    Im Prinzip ist daher ergänzend zu ermitteln, welche Entwicklung die festgestellten Einkommen der Eheleute seit der Scheidung genommen und welche Veränderungen sich in den allgemeinen Lohn- und Preisverhältnissen ergeben haben (zu dieser auch als "Projizierung" bezeichneten Anpassung vgl BSG, Urteile vom 28. November 1963 - 12 RJ 98/62 - SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO, vom 29. Oktober 1968 - 4 RJ 421/67 - SozR Nr. 47 zu § 1265 RVO, vom 22. Juni 1972 - 12 RJ 36/72 - SozR Nr. 62 zu § 1265 RVO, vom 19. März 1976 - 11 RA 50/75 - BSGE 41, 253, 256 = SozR 2200 § 1265 Nr. 15, vom 25. Mai 1976 - 5 RJ 63/75 - BSGE 42, 60, 63 = SozR 2200 § 1265 Nr. 17, vom 13. August 1981 - 11 RA 48/80 - BSGE 52, 83, 85 = SozR 2200 § 1265 Nr. 56).

    Im Einzelfall kann allerdings eine Fortschreibung entfallen, wenn die Einkommensentwicklung bei den Ehegatten im wesentlichen der allgemeinen Entwicklung entsprochen hat, das spätere Einkommen mithin im großen und ganzen noch das eheliche Lebensniveau widerspiegelt - was in der Regel bei zwischenzeitlich angepaßten Renten und Besoldungsbezügen zutrifft (BSG, Urteil vom 13. August 1981, aaO).

  • BSG, 27.03.1984 - 5a RKn 19/83
    allein der Versicherte Einkünfte hatte, kann eine solche "Projektion" unterbleiben, falls die Einkommensentwicklung des Versicherten im wesentlichen der allgemeinen Entwicklung entsprochen hat, das spätere Einkommen mithin im großen und ganzen noch das eheliche Lebensniveau widerspiegelt (ebenso BSGE 52, 83 : SozR 2200 5 1265 Nr. 56).

    Bei der Quotierung des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Einkommensteiles bzw des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Teils ist dann von dem Gesamteinkommen der (ehemaligen) Eheleute auszugehen (BSGE 32, 197 : SozR Nr. 58 zu 5 1265 RVG; BSGE 52, 83, 85 : SozR 2200 s 1265 Nr. 56; BGH NJW 1984, 292).

    Ebensowenig kann von dem Gesamteinkommen der Ehegatten ausgegangen und von dem Anteil des Unterhaltsberechtigten an diesem Gesamteinkommen dessen Einkommen abgezogen werden, wie es das BSG anstelle der von den Zivilgerichten zumeist angewandten Differenzmethode entsprechend der Düsseldorfer Tabelle getan hat (vgl hierzu BSGE 52, 83, 86 : SozR 2200 5 1265 Nr. 56 mwN).

    Hat dagegen bei der Scheidung nur der Ehemann Einkünfte gehabt, ist - abweichend von den aufgezeigten Berechnungsweisen - die Subtraktionsmethode anzuwenden: Vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, das allein die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt hat, ist der Unterhalt des Berechtigten zu errechnen und von diesem rechnerischen Unterhalt das eigene Einkommen des Berechtigten abzuziehen (so übereinstimmend BSG in SozR Nr. 16 zu 5 1265 BVD; BSGE 32, 197, 199; BSGE 52, 83, 85 : SozR 2200 5 1265 Nr. 56 und BGH NJW 1981, 1609, 1611; 1984, 29M, 295; 1782, 178ü).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2008 - L 14 R 148/06

    Rentenversicherung

    Da es bei § 243 SGB VI aber auf die Verhältnisse zur Zeit des Todes (letzter wirtschaftlicher Dauerzustand) ankommt, ist der zur Zeit der Scheidung ermittelte Unterhaltsbetrag auf den Zeitpunkt des Todes hochzurechnen; dabei ist die Erhöhung der Lebenshaltungskosten ebenso zu berücksichtigen wie sonstige bis zum Tod des Versicherten eingetretene Veränderungen hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Versicherten, die sich auf die Höhe des Unterhalts ausgewirkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 13.08.1981, 11 RA 48/80 in SozR 2200 § 1265 Nr. 56 = BSGE 52, 83 ff.).

    Denn spiegelt das spätere Einkommen noch das eheliche Lebensniveau wieder, bedarf es im Hinblick auf die sich weiterhin entsprechenden Lebensverhältnisse nicht der Projektion der ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bzw. Entstehung des Anspruchs; dann sind die Einkommen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten ausschlaggebend für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruchs, auch wenn beide Eheleute zum Zeitpunkt des Todes ihren Lebensunterhalt aus Sozialversicherungsleistungen beziehen (BSG, Urteil vom 13.08.1981, a.a.O., und Urteil vom 29.04.1997, 4 RA 38/96, SozR 3 2200 § 1265 Nr. 16 = BSGE 80, 198 - 205; Eicher/Haase/Rauschenbach, Kommentar zur Rentenversicherung, § 243 Anmerkung 2 Seite 6).

  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 18/83

    Unterhaltsrechtliche Voraussetzung einer Auszahlung - Arbeitslosenhilfe -

    Auch in der Rechtsprechung des BSG hat die Tabelle bereits Berücksichtigung gefunden (BSG SozR 3100 5 H8 Nr. 2; vgl allerdings BSGE 52, 83, 86 : SozR 2200 5 1265 Nr. 56).
  • BSG, 11.09.1991 - 5 RJ 75/90

    Berechnung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nach §

    Der Senat verkennt nicht, daß inzwischen in der Zivilrechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden die Differenzmethode ganz allgemein für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs zugrunde gelegt wird und das BSG erwogen hat, auch diese Berechnungsmethode anzuwenden (vgl BSG Urteil vom 13. August 1981 - SozR 2200 § 1265 Nr. 56 und Senatsurteil vom 6. Juni 1986 - SozR aaO Nr. 79).

    Dies ist erstmals in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 13. August 1981 (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56) geschehen.

  • LSG Niedersachsen, 22.11.2001 - L 1 RA 210/98

    Aufgeteilte Witwenrente; Unterhaltsansprüche; Leistungsfähigkeit des

    Auch das BSG hat sich im Rahmen der Prüfung von Unterhaltsansprüchen nach § 243 SGB VI in vielen Verfahren der Zugrundelegung von Richtsätzen bedient (BSG, Urteil vom 13. August 1981, 11 RA 48/80, SozR 2200 § 1265 Nr. 56, S.188: 1/3 - 1/4; BSG, Urteil vom 9. Februar 1971, SozR 2200, § 1265 RVO, Nr. 58: 1/3 - 3/7; BSG, Urteil vom 29. April 1997, 4 RA 38/96, SozR 3-2200 § 1265 RVO Nr. 16, S.110, 111).

    Zwar kann nach ständoger Rechtsprechung des BSG im Rahmen der Projektion eine detailiierte Betrachtung der Erwerbsentwicklung des Unterhaltsschuldners unterbleiben, wenn er inzwischen Alterseinkünfte bezieht und diese - infolge der arbeitseinkommensabhängigen Rentenbemessung - seine Einkünfte im Erwerbsleben regelhaft widerspiegeln (BSG, Urteil vom 13. August 1981, 11 RA 48/80, SozR 2200 § 1265 RVO, Nr. 56, S. 188, 189; Kasseler-Kommentar-Gürtner, § 243 SGB VI a.F., Rn. 32).

  • BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 39/95

    Wartezeit für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - Voraussetzungen für die

    Hierbei sei die sog Anrechnungsmethode zugrunde zu legen, die das BSG in ständiger Rechtsprechung anwende (vgl BSGE 52, 83 = SozR 2200 § 1265 Nr. 56 und zuletzt BSG SozR 3-2200 § 1265 Nrn 4 und 7).

    Auf die Fortschreibung der insoweit maßgeblichen Nettoeinkünfte beider Ehegatten konnte hier jedoch verzichtet werden (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 56), weil nach den Feststellungen des LSG die Entwicklung der Einkommen beider Ehegatten aus ihrer Erwerbstätigkeit in der fraglichen Zeit der allgemeinen Einkommensentwicklung entsprochen hat.

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG

  • SG Münster, 08.01.2024 - S 14 R 353/23
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2005 - L 2 RI 136/03
  • BSG, 13.09.1990 - 5 RJ 52/89

    Hinterbliebenenrentenanspruch bei Unterhaltsverzicht

  • BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 25/88

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz -

  • BSG, 07.09.1982 - 1 RA 87/80

    Unterhaltsanspruch; Berechnung des Unterhalts; Mindestbedarf; Unterkunftskosten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2003 - L 2 RI 306/99

    Zuerkennung einer Geschiedenen-Witwenrente; Zahlung erst mit Ablauf des

  • LSG Hessen, 12.03.2002 - L 12/13 RJ 1171/00

    Geschiedenenwitwenrente - Umfang des Unterhaltsanspruchs - letzter

  • LSG Bayern, 15.05.2001 - L 16 RJ 43/00
  • BSG, 14.01.1986 - 5a RKn 2/85

    Altersgrenze - Unterhaltsanspruch - Erwerbstätigkeit - Geschiedenenwitwenrente

  • LSG Bayern, 29.06.2012 - L 1 R 805/10

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der für den Zeitpunkt der Ehescheidung

  • BSG, 30.11.1982 - 4 RJ 105/81
  • BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 37/88
  • BSG, 07.09.1988 - 7 RAr 105/87
  • BSG, 07.09.1988 - 11 RAr 39/88
  • LSG Saarland, 14.06.1983 - L 2 Kn 4/82
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht