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   BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 1/93   

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BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 1/93 (https://dejure.org/1994,1639)
BSG, Entscheidung vom 09.02.1994 - 11 RAr 1/93 (https://dejure.org/1994,1639)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - 11 RAr 1/93 (https://dejure.org/1994,1639)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 22.09.1988 - 236/87

    Bergemann / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 1/93
    So hat der EuGH die Anwendbarkeit des Art. 71 Abs. 1 EWGV Nr. 1408/71 bereits in einem Fall angenommen, in dem ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz während eines das Arbeitsverhältnis abschließenden Mutterschutzurlaubs in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat (EuGHE 1988, 5125 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 10 ).

    Die Klägerin erfüllte mithin die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 71 Abs. 1 Buchst b) Ziff i) EWGV Nr. 1408/71, denn sie war nicht Grenzgänger nach Art. 1 Buchst b) EWGV Nr. 1408/71 (EuGHE 1988, 5125 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 10 ).

    Die Feststellung enger persönlicher oder beruflicher Bindungen der Klägerin zu diesem Staat erübrigt sich, weil sie weder Grenzgängerin ist (vgl EuGHE 1986, 1837 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 8 ) noch ihren Wohnstaat in Anspruch nimmt (EuGHE 1988, 5125 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 10 ).

    Allein dieses Verständnis entspricht dem Regelungskonzept der verschiedenen, aufeinander bezogenen Bestimmungen des Art. 71 Abs. 1 EWGV Nr. 1408/71. In anderem Zusammenhang hat der EuGH bereits entschieden, daß ein Arbeitnehmer die Grenzgängereigenschaft nicht deshalb verliert, weil er arbeitslos wird (EuGHE 1991, 4875 ; vgl auch den Hinweis des Generalanwalts in seinen Schlußanträgen EuGHE 1988, 5125 zu Nr. 21).

  • EuGH, 12.06.1986 - 1/85

    Miethe / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 1/93
    Die Feststellung enger persönlicher oder beruflicher Bindungen der Klägerin zu diesem Staat erübrigt sich, weil sie weder Grenzgängerin ist (vgl EuGHE 1986, 1837 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 8 ) noch ihren Wohnstaat in Anspruch nimmt (EuGHE 1988, 5125 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 10 ).
  • BAG, 22.06.1988 - 5 AZR 526/87

    Krankengeld - Teilzeit - Erziehungsurlaub

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 1/93
    Sie war aber Arbeitnehmer iS des Art. 1 Buchst a) Ziff i) EWGV Nr. 1408/71. Im übrigen ruhten während des Erziehungsurlaubs die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl Begründung des Regierungsentwurfs zu § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz BT-Drucks 10/3792, S 19; BAG AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG).
  • BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 44/92

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (AlG) - Pflicht des

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 1/93
    Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit läßt sich nicht unmittelbar auf Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) stützen, denn § 30 Abs. 1 SGB I beschränkt den Geltungsbereich des SGB, zu dem nach Art II § 1 Nr. 2 SGB I auch das AFG gehört, auf Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich des SGB - Deutschland -haben (dazu näher: BSG Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 44/92 - unveröffentlicht).
  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 65/91

    Arbeitslosenunterstützung - Aufenthalt - Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit -

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 1/93
    In diesem Falle wird das LSG die Voraussetzungen für einen Herstellungsanspruch zu prüfen haben (dazu: BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 8 mwN).
  • BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 25/90

    Vorlagepflicht - Wettbewerbsregeln - Arbeitsvermittlung - Grenzen -

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 1/93
    Entsprechend der Aufgabe des EuGH, eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu sichern, besteht eine Vorlagepflicht nicht, wenn die Auslegung entscheidungserheblicher Normen durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt ist (BSGE 70, 206, 215 = SozR 3-4100 § 4 Nr. 3 mwN).
  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 1/93
    Der Rechtsprechung des EuGH ist zu entnehmen, daß die Unterscheidung des deutschen Sozialversicherungsrechts zwischen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis (dazu: Urteil des Senats vom 28. September 1993 - 11 RAr 69/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen) für das Gemeinschaftsrecht nicht vorzunehmen ist.
  • LSG Bayern, 19.02.2002 - L 11 AL 340/98

    Gewährung von Arbeitslosengeld an einen in Dänemark lebenden Deutschen;

    Der in § 30 Abs. 2 SGB I enthaltene Vorbehalt zu Gunsten des überstaatlichen Rechts bedeutet jedoch: Wenn das überstaatliche Recht einen Anspruch auf eine Sozialleistung ermöglicht, setzt diese Regelung insoweit das in § 30 Abs. 1 SGB I zum Ausdruck gebrachte Territorialitätsprinzip außer Kraft (SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5 S 33).

    Der Kläger erfüllte nach Auffassung des Senats im Zeitraum vom 14.05.1997 bis 30.08.1997 auch die Grundvoraussetzung (dazu: EuGH, Urteil vom 11.10.1984, Az: 128/83, EuGHE 1984, 3507 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 7; BSG, Urteil vom 09.02.1994, Az: 11 RAr 1/93, SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5; BSG, Urteil vom 25.06.1995, Az: 11 RAr 9/95, SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 8) für die Gewährung von Leistungen nach Art. 71 Abs. 1 lit b Ziff i EWG-VO 1408/71, denn seine letzte "Beschäftigung" iS dieser Vorschrift und sein Wohnort fielen auseinander.

    Der Senat sieht insofern keinen wesentlichen Unterschied zu der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundessozialgerichts von 09.02.1994 (Az: 11 RAr 1/93 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5) zugrunde liegt.

    Das Bundessozialgericht (vgl auch SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5 S 37) hat bereits beispielhaft dargelegt, dass planwidrige Unvollständigkeiten des deutschen Rechts, zB die Erreichbarkeit bei einem grenznahen ausländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, der europarechtlichen Grundentscheidung anzupassen sind.

  • LSG Bayern, 15.12.2009 - L 10 AL 395/05

    Arbeitslosengeldanspruch - Territorialitätsgrundsatz - Auslandswohnsitz -

    Dadurch soll die Freizügigkeit von Arbeitnehmern in der Europäischen Union gewährleistet werden (vgl. BSG, SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5 S. 36) und für den Arbeitslosen kein Druck dahingehend aufgebaut werden, nach Deutschland zu ziehen um Alg beziehen zu können.

    Im Rahmen dieser, der deutschen Arbeitsverwaltung zustehenden Kontrollmöglichkeiten, ist auch die Verfügbarkeit des Arbeitslosen nach § 119 SGB III notwendig (vgl. BayLSG, Urteil vom 28.08.2009 L 10 AL 201/08; BSG, Urteil vom 25.03.2003 B 7 AL 204/02 B - veröffentlicht in juris, BSG, Urteil vom 09.02.1994 SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5).

    Für die Verfügbarkeit ist es aber auch notwendig, dass sich der Kläger im Nahbereich einer deutschen Agentur für Arbeit aufhält (vgl. BayLSG, Urteil vom 28.08.2009 L 10 AL 201/08; BSG, Urteil vom 25.03.2003 B 7 AL 204/02 B - veröffentlicht in juris ; BSG, Urteil vom 09.02.1994, SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5).

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 42/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Grenzgänger - Wohnortverlegung während

    Unschädlich für die Anwendbarkeit des Art. 71 EWGV 1408/71 ist es lediglich, wenn der Arbeitnehmer während seines rechtlich noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisses in einen anderen Mitgliedsstaat umzieht, ohne im Beschäftigungsstaat die Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen zu haben, sei es, dass der Arbeitnehmer während eines das Arbeitsverhältnis abschließenden Mutterschaftsurlaubs (EuGHE I 1988, 5125 = SozR 6050 Art. 71 Nr. 10) oder eines das Arbeitsverhältnis abschließenden Erziehungsurlaubs (BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5) den Wohnstaat wechselt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 12 AL 178/06

    Arbeitslosenversicherung

    Sie hat die Auffassung vertreten, auch unter der ausweitenden Auslegung, die der sozialrechtliche Territorialitätsgrundsatz in der sogenannten Miethe-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sowie in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.02.1994 - B 11 RAr 1/93 - erfahren habe, stehe dem Kläger ein Alg-Anspruch nicht zu.

    Zwar ist es für die Anwendung von Art. 71 EWGV 1408/71 unschädlich, wenn der Arbeitnehmer während eines (ggf. das Arbeitsverhältnis abschließenden) Erziehungsurlaubs den Wohnstaat wechselt (BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5).

  • BSG, 25.03.2003 - B 7 AL 204/02 B

    Verfügbarkeit unechter Grenzgänger für den Anspruch auf Arbeitslosengeld

    Wegen der auch mit dieser Vorschrift gewährleisteten Freizügigkeit ist es Aufgabe der zuständigen Träger, eine wirksame Kontrolle der Verfügbarkeit in Zusammenarbeit mit den Trägern des Wohnstaates zu organisieren (BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5 S 36).

    Insoweit hat das BSG für den Personenkreis der unechten Grenzgänger, die - wie der Kläger - ihren Wohnsitz zwar im Ausland, aber grenznah zu Deutschland im Nahbereich eines deutschen Arbeitsamtes haben, entschieden, dass dieser Personenkreis im Sinne des deutschen Arbeitsförderungsrechts erreichbar sein muss (BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5).

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 9/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen

    Hieran hat sich auch die Rechtsprechung des BSG gehalten (BSG Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 44/92 - BSG SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5).
  • BSG, 08.03.1995 - 7 BAr 192/94
    Dem hat sich der 11. Senat mit Urteil vom 9. Februar 1994 - 11 RAr 1/93 - (SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5) angeschlossen.

    Die Klägerin hätte also auf die Entscheidungen des Senats vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 44/92 - und des 11. Senats vom 9. Februar 1994 (SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5) abstellen müssen, die durch die für das Leistungsrecht zuständigen Senate ergangen sind.

  • BSG, 15.12.1999 - B 11 AL 33/99 R

    Arbeitslosengeld, Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Beendigung eines

    Auch die letztgenannten Tatbestände, bei deren Vorliegen die grundsätzlich durch Dauer der Beschäftigung und Alter des Arbeitnehmers begründete besondere Verantwortung des Arbeitgebers für den Eintritt der Arbeitslosigkeit entsprechend BVerfGE 81, 156, 197 ff = SozR 3-4100 § 129 Nr. 1 ausnahmsweise nicht gegeben ist, finden auf das Ausscheiden aus befristeten Arbeitsverhältnissen Anwendung.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2013 - L 9 AL 77/12
    Konkretisiert man den Begriff des zumutbaren Aufwands dahingehend, dass an die in § 121 Abs. 4 SGB III a.F. bzw. § 140 Abs. 4 SGB III n.F. normierten zumutbaren Pendelzeiten zwischen Auslandswohnsitz und zuständiger Agentur für Arbeit angeknüpft wird (so BayLSG, Urteil v. 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - Juris-Rdnr. 32; ebenso Geiger, info also 2013, 147, 148), ist maßgeblich, ob der oder die Arbeitslose die einfache Strecke zwischen Wohnung und zuständiger, d.h. grenznächster (s. hierzu BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 1/93 - Juris) Agentur für Arbeit mit den ihm oder ihr zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln in maximal 75 Minuten bewältigen kann (s. BayLSG, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10 - Juris-Rdnr. 24; Geiger, a.a.O.).
  • LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12

    Arbeitslosengeld, Auslandswohnsitz, Ereichbarkeit, zeit und ortsnaher Bereich

    Hierfür bedarf es der Erreichbarkeit des Leistungsempfänger im Nahbereich einer deutschen Agentur für Arbeit (vgl hierzu BSG, Urteil vom 09.02.1994 - 11 RAr 1/93 - SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 5, Urteil des Senats vom 28.08.2009 - L 10 AL 201/08 - Juris).
  • LSG Bayern, 22.12.2011 - L 10 AL 340/11

    Zu den Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruches in Deutschland im Falle

  • LSG Bayern, 28.08.2009 - L 10 AL 201/08

    Arbeitslosengeldanspruch - deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien -

  • SG Aachen, 28.11.2006 - S 11 AL 50/06

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Bayern, 26.10.2021 - L 10 AL 101/20

    Arbeitslosengeld: Kein Anspruch bei Auslandswohnsitz ohne Verfügbarkeit durch

  • LSG Bayern, 21.05.2003 - L 8 AL 364/00

    Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ; Ansprüche auf Arbeitslosengeld

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2011 - L 7 AL 52/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2009 - L 11 B 5/08
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