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   BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88   

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BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88 (https://dejure.org/1989,6404)
BSG, Entscheidung vom 27.09.1989 - 11 RAr 127/88 (https://dejure.org/1989,6404)
BSG, Entscheidung vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 (https://dejure.org/1989,6404)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 876
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Besondere Härte - Wichtiger Grund - Herstellung

    Auszug aus BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88
    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist im übrigen auf ein Urteil des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. November 1988 (11/7 RAr 91/87).

    SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSG-Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87 - BSGE 64, 202 = BSG SozR 4100 § 119 Nr. 34).

    Demgemäß beginnt auch im Steuerrecht im Grundsatz der Schutz der Ehe erst mit der Eheschließung (BSG-Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87 - aaO).

    Sie ist im Streitfall von den Gerichten vorzunehmen, wenn die Beklagte eine Sperrzeit festgestellt hat und dabei von der Regeldauer ausgegangen ist (vgl BSGE 44, 71, 81 f = SozR 4100 § 119 Nr. 3; BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG-Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87 - aaO).

    Nach § 119 Abs. 2 Satz 1 AFG können nur die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen zu der Annahme einer besonderen Härte führen, so daß Umstände, die außerhalb des Lebenssachverhaltes liegen, der die Sperrzeit begründet, grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (BSG-Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87 - aaO mwN).

    Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. November 1988 (11/7 RAr 91/87 - aaO) ausgeführt hat, kann je nach Lage des Einzelfalles von einem Arbeitnehmer erwartet werden, daß er sich zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit rechtzeitig, also bereits vor oder bei der Kündigung des alten Be- schäftigungsverhältnisses um einen Anschlußarbeitsplatz bemüht und damit auch seine künftige Arbeitsbereitschaft beweist.

  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der

    Auszug aus BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88
    Dies gilt auch dann, wenn die Ehe noch nicht geschlossen ist, der Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses aber davon ausgehen durfte, daß die Eheschließung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2).

    Wie das BSG bereits entschieden hat, kann ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz aufgibt, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder - wie hier - diese fortzusetzen, sich für sein Verhalten grundsätzlich nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung berufen, und zwar auch dann nicht, wenn die Partner miteinander verlobt sind (BSGE 43, 269, 273 =.

  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 72/85

    Kriegsdienstverweigerer - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe ausGewissensgründen

    Auszug aus BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88
    Denn die Beklagte hat für die streitige Sperrzeit eine Alg-Bewilligung noch nicht ausgesprochen, sondern von vornherein Alg nur für die an die Sperrzeit anschließende Zeit bewilligt (vgl BSGE 61, 158, 160 mwN = SozR 4100 § 119 Nr. 30).

    Insoweit ist zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Zeit- punkt der Lösung keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hatte und auch aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise mit einem Anschlußarbeitsplatz nicht rechnen konnte (BSGE 61, 158, 161 mwN).

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88
    Etwas anderes kann zwar ausnahmsweise gelten, wenn eine Arbeitnehmerin zum Erzeuger ihres nichtehelichen Kindes zieht und besondere Umstände vorliegen, die den Zuzug zum gewählten Zeitpunkt im Interesse des Kindeswohles nahelegen (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Die gemeinschaftliche Lebensführung in freier Partnerschaft, die im GG weder unmittelbar noch mittelbar angesprochen ist, steht nicht unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG (BSGE 52, 276, 278).

  • BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 83/85

    Sperrzeit - Seemann - Heuerverhältnis - Seeschiffahrt - Überbrückungsgeld -

    Auszug aus BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88
    Zwar führt allein das Unterbleiben der rechtzeitigen Einschaltung der Arbeitsvermittlung nicht zu einer Sperrzeit, denn dem Arbeitslosen wird nur die Wahl des richtigen Zeitpunktes für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes zugemutet (vgl BSG aaO; SozR 4100 § 119 Nr. 29).
  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 44/80

    Grob fahrlässige Verursachung der Arbeitslosigkeit - Unvermögen den

    Auszug aus BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88
    Ebenso wie nach der - bereits vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG Bemühungen des Arbeitslosen um einen Anschlußarbeitsplatz einen möglichen Herabsetzungsgrund darstellen können (vgl BSG-Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 - BB 1982, 559), rechtfertigt es umgekehrt die Beachtung der Interessen der Versichertengemeinschaft, grundsätzlich vom Arbeitslosen die unverzügliche Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung zu verlangen.
  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87

    Arbeitslosengeld Sperrfrist - Härte - NichtehelicheLebensgemeinschaft

    Auszug aus BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88
    Dagegen sind unter dem Gesichtspunkt der Härte ggf auch Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art, die zu den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen gehören, zu berücksichtigen, wenn sie von ihrem Gewicht her zwar nicht den Eintritt einer Sperrzeit hindern, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Sperrzeit von einer Regeldauer aber als besonders hart erscheinen lassen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33 mwN).
  • BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 23/78

    Anlaß für die Entstehung einer Sperrzeit - Nach der Entstehung des Anspruchs -

    Auszug aus BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88
    Sie ist im Streitfall von den Gerichten vorzunehmen, wenn die Beklagte eine Sperrzeit festgestellt hat und dabei von der Regeldauer ausgegangen ist (vgl BSGE 44, 71, 81 f = SozR 4100 § 119 Nr. 3; BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG-Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87 - aaO).
  • BSG, 22.06.1977 - 7 RAr 131/75
    Auszug aus BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88
    Sie ist im Streitfall von den Gerichten vorzunehmen, wenn die Beklagte eine Sperrzeit festgestellt hat und dabei von der Regeldauer ausgegangen ist (vgl BSGE 44, 71, 81 f = SozR 4100 § 119 Nr. 3; BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8; BSG-Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87 - aaO).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Februar 2002 bei dem 11. Senat des BSG angefragt, ob er dem 7. Senat darin zustimme, dass entgegen den Urteilen vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 31/87 = BSGE 64, 202 = SozR 4100 § 119 Nr. 34 und vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 = FamRZ 1990, 876 = AuB 1991, 121 allein der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zur Fortsetzung einer bereits bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG (jetzt: § 144 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ) darstellen kann.

    Auf diese Rechtsprechung des BSG zur Herstellung oder Aufrechterhaltung einer Erziehungsgemeinschaft (insbesondere BSG SozR 4100 § 119 Nr. 34, S 173 und Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 = FamRZ 1990, 876 = AuB 1991, 121) kommt es im vorliegenden Fall hingegen nicht an, weil hier über eine nichteheliche Gemeinschaft ohne Kinder zu befinden ist, sodass der Aspekt des Kindeswohles keine Rolle spielt (vgl hierzu auch das Urteil des Senats vom heutigen Tage - B 7 AL 72/00 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Das BSG hat bislang - von der Erziehungsgemeinschaft abgesehen - grundsätzlich nur den Zuzug zum Ehegatten als einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses anerkannt, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen Wohnung aus zumutbar erreichen kann (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2); dies gilt auch für den Zuzug zum Partner, wenn zwar die Ehe noch nicht geschlossen ist, aber der Arbeitnehmer bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen kann, daß die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; SozR 3-1500 § 160a Nr. 23; BSG, Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 -, AuB 1991, 121, 122; Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Diese Rechtsprechung hat der 11. Senat mit Urteil vom 27. September 1989 fortgeführt (11 RAr 127/88, AuB 1991, 121, 122): Ein aus rein persönlichen Bedürfnissen und Wünschen erfolgter Zuzug (zu einem Verlobten bei zweijährigem Zusammenleben) vermöge die Arbeitsaufgabe nicht zu rechtfertigen, weil die gemeinschaftliche Lebensführung in freier Partnerschaft, die im GG weder unmittelbar noch mittelbar angesprochen sei, nicht unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG stehe.

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - wichtiger Grund - Lösung des

    Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Februar 2002 bei dem 11. Senat des BSG angefragt, ob er dem 7. Senat darin zustimme, dass entgegen den Urteilen vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 31/87 - BSGE 64, 202 = SozR 4100 § 119 Nr. 34 und vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 - FamRZ 1990, 876 = AuB 1991, 121 allein der Zuzug zum Partner zur Fortsetzung einer bereits bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (jetzt: § 144 Abs. 1 SGB III) darstellen könne.

    Das BSG hat später in weiteren Entscheidungen die Herstellung bzw Aufrechterhaltung einer Erziehungsgemeinschaft als wichtigen Grund anerkannt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161 f; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 34, S 173; Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 - FamRZ 1990, 876 = AuB 1991, 121), wobei es sich allerdings jeweils um leibliche Eltern gehandelt hat.

  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 81/90

    Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitslosigkeit

    Zwar ist es im Unterschied zum Fall des berufsbedingten Ortswechsels eines Ehegatten dem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft im Grundsatz zuzumuten, sein Interesse an einem baldigen Zusammenleben in der Weise zurückzustellen, daß er die Trennung solange in Kauf nimmt, bis er ein Anschlußarbeitsverhältnis gefunden hat (BSG Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 - SozSich 1990, 193; BSGE 64, 202 [BSG 29.11.1988 - 11 RAr 91/87] = SozR 4100 § 119 Nr. 34).
  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 5/98 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung - Beschäftigungsverhältnis - wichtiger

    An der insoweit ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; BSGE 64, 202, 206 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG FamRZ 1990, 876; BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn 14 und 15) ist auch gegenüber den von der Revision und im Schrifttum erhobenen Einwendungen festzuhalten.
  • LSG Sachsen, 02.04.2004 - L 3 AL 126/03

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Eigenkündigung zwecks Zuzug zum Partner einer

    Das BSG hat später in weiteren Entscheidungen die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung einer Erziehungsgemeinschaft als wichtigen Grund anerkannt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S. 161 f.; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 34, S. 173; Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 - FamRZ 1990, 876 = AuB 1991, 121), wobei es sich allerdings jeweils um leibliche Eltern gehandelt hat.
  • SG Stade, 08.02.2007 - S 6 AL 46/06

    Ablehnung eines Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer

    In der Rechtsprechung des BSG ist auch die Herstellung bzw Aufrechterhaltung einer Erziehungsgemeinschaft als wichtiger Grund anerkannt (vgl BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161 f; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 34, S 173; BSG vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 - FamRZ 1990, 876), wobei es sich allerdings jeweils um leibliche Eltern gehandelt hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2009 - L 12 AL 379/05
    Eine Verletzung der Klägerin in ihrem Anspruch auf Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die gemeinschaftliche Lebensführung in freier Partnerschaft nicht unter den Schutz dieses Grundrechts fällt (vgl. u.a. BSG, Urt. v. 28.9.1989 - 11 Rar 127/88 -, sowie BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33).
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