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   BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91   

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BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91 (https://dejure.org/1992,2906)
BSG, Entscheidung vom 26.03.1992 - 11 RAr 15/91 (https://dejure.org/1992,2906)
BSG, Entscheidung vom 26. März 1992 - 11 RAr 15/91 (https://dejure.org/1992,2906)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfüllung der Anwartschaftszeit bei der Gewährung von Arbeitslosengeld - Beitragspflichtige Beschäftigung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft - Arbeitnehmereigenschaft der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften - Arbeitnehmereigenschaft auf Grund ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1993, 442
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91
    Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung auftreten, typisierende Regelungen treffen (BVerfGE 9, 20, 32; 17, 1, 25; 51, 115, 122 f; 63, 119, 128).

    Daraus folgt auch, daß Härten im Einzelfall unvermeidlich und hinzunehmen sind (BVerfGE 63, 119, 128).

    Vielmehr setzt eine noch hinzunehmende Typisierung insbesondere voraus, daß die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (BVerfGE 63, 119, 128).

  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78

    Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Beitragspflicht - Anstellungsvertrag

    Auszug aus BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91
    Dies hat der 7. Senat in der vom LSG zitierten Entscheidung vom 4. September 1979 (BSGE 49, 22 = SozR 4100 § 168 Nr. 10) entschieden und zur Begründung vor allem § 3 Abs. 1a AVG herangezogen, wonach zu den Angestellten des § 3 Abs. 1 AVG nicht die Mitglieder des Vorstandes einer AG gehören.

    Wie der 7. Senat im Urteil vom 4. September 1979 (aaO) bereits ausgeführt hat, kann eine solche gleichzeitig ausgeübte Tätigkeit - dort war ein Vorstandsmitglied einer AG zugleich Geschäftsführer einer GmbH - zwar als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen sein und deshalb an sich zwar Beitragspflicht zur BA auslösen.

    Nach der Entwicklungsgeschichte des § 3 Abs. 1a AVG (vgl BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG), wurde von dem ursprünglichen Vorschlag, wonach Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person, das unter eigener Verantwortung ein Unternehmen zu leiten hat, keine Angestellten sein sollten (vgl BT-Drucks V/2880), gerade deshalb abgewichen, weil diese Fassung eine klare Abgrenzung (insbesondere in bezug auf GmbH-Geschäftsführer) nicht zugelassen hätte (vgl hierzu BT-Drucks V/4474, Seite 7 - ebenso BSGE 49, 22, 28).

  • BSG, 22.11.1973 - 3 RK 20/71

    Angestellter - Aktiengesellschaft - Vorstandsmitglieder - Zusätzliche

    Auszug aus BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91
    Wie die Entstehungsgeschichte des durch das 3. Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl I 956) mit Wirkung vom 1. Januar 1968 eingefügten § 3 Abs. 1a AVG ausweist, beruht die vollständige Herausnahme der Vorstandsmitglieder einer AG aus dem kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtigen Personenkreis auf der Erwägung, bei typisierender Betrachtung gehörten die Vorstandsmitglieder der zu den "großen" Gesellschaften zu rechnenden AGen wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung nicht mehr zu den Angestellten iS von § 3 Abs. 1 AVG, die des Schutzes der gesetzlichen Sozialversicherung bedürfen (vgl Kurzprotokoll des Ausschusses für Sozialpolitik des Deutschen Bundestages, 89. Sitzung vom 23. Januar 1969 S 9 f; vgl zur Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1a AVG BSGE 36, 164, 167 = SozR Nr. 23 zu § 3 AVG; BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG).

    Nach der Entwicklungsgeschichte des § 3 Abs. 1a AVG (vgl BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG), wurde von dem ursprünglichen Vorschlag, wonach Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person, das unter eigener Verantwortung ein Unternehmen zu leiten hat, keine Angestellten sein sollten (vgl BT-Drucks V/2880), gerade deshalb abgewichen, weil diese Fassung eine klare Abgrenzung (insbesondere in bezug auf GmbH-Geschäftsführer) nicht zugelassen hätte (vgl hierzu BT-Drucks V/4474, Seite 7 - ebenso BSGE 49, 22, 28).

  • BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 330/84

    GmbH-Geschäftsführer: Kündigung - sachliche Zuständigkeit

    Auszug aus BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91
    Deshalb führt auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - NZA 1986, 792 und Urteil vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - NZA 1987, 845), wonach das zwischen einer GmbH und ihrem Arbeitnehmer begründete Arbeitsverhältnis nach dessen Bestellung zum Geschäftsführer im Zustand des Ruhens fortbestehen kann, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
  • BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 336/86

    Streitigkeit über die Kündigung eines Dienstvertrages mit einem Geschäftsführer,

    Auszug aus BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91
    Deshalb führt auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 330/84 - NZA 1986, 792 und Urteil vom 12. März 1987 - 2 AZR 336/86 - NZA 1987, 845), wonach das zwischen einer GmbH und ihrem Arbeitnehmer begründete Arbeitsverhältnis nach dessen Bestellung zum Geschäftsführer im Zustand des Ruhens fortbestehen kann, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
  • BSG, 18.09.1973 - 12 RK 5/73

    Aktiengesellschaft - Vorstand - Stellvertretendes Mitglied

    Auszug aus BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91
    Wie die Entstehungsgeschichte des durch das 3. Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl I 956) mit Wirkung vom 1. Januar 1968 eingefügten § 3 Abs. 1a AVG ausweist, beruht die vollständige Herausnahme der Vorstandsmitglieder einer AG aus dem kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtigen Personenkreis auf der Erwägung, bei typisierender Betrachtung gehörten die Vorstandsmitglieder der zu den "großen" Gesellschaften zu rechnenden AGen wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung nicht mehr zu den Angestellten iS von § 3 Abs. 1 AVG, die des Schutzes der gesetzlichen Sozialversicherung bedürfen (vgl Kurzprotokoll des Ausschusses für Sozialpolitik des Deutschen Bundestages, 89. Sitzung vom 23. Januar 1969 S 9 f; vgl zur Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1a AVG BSGE 36, 164, 167 = SozR Nr. 23 zu § 3 AVG; BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG).
  • BSG, 22.04.1987 - 10 RAr 6/86

    Vorstandsmitglieder - Aktiengesellschaft - Arbeitnehmer - Konkursausfallgeld

    Auszug aus BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91
    Demgemäß hat der 10. Senat des BSG im Urteil vom 22. April 1987 (- 10 RAr 5/86 und 10 RAr 6/86 - USK 8732) ausgeführt, die für die Abgrenzung der Arbeitnehmer- oder Arbeitgebereigenschaft der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblichen Gesichtspunkte ließen sich nicht auf die Vorstandsmitglieder der AG übertragen.
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 36/91

    Bewilligung von Arbeitslosengeld für ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH -

    Auszug aus BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91
    Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, hängt nach § 104 AFG die Erfüllung der Anwartschaftszeit von einer ihrer Art nach die Anwartschaft begründenden beitragspflichtigen Beschäftigung ab, nicht dagegen von der Entrichtung von Beiträgen (Urteil des 7. Senats vom 6. Februar 1992 - 7 RAr 36/91 - mwN).
  • BSG, 22.04.1987 - 10 RAr 5/86

    Vorstandsmitglieder einer insolvent gewordenen Aktiengesellschaft als

    Auszug aus BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91
    Demgemäß hat der 10. Senat des BSG im Urteil vom 22. April 1987 (- 10 RAr 5/86 und 10 RAr 6/86 - USK 8732) ausgeführt, die für die Abgrenzung der Arbeitnehmer- oder Arbeitgebereigenschaft der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblichen Gesichtspunkte ließen sich nicht auf die Vorstandsmitglieder der AG übertragen.
  • BGH, 07.12.1961 - II ZR 117/60

    Verjährung der Ansprüche von von Vorständen einer AG

    Auszug aus BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91
    Diese Regelung entspricht der Auffassung, daß Vorstandsmitglieder einer AG nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind (BGHZ 12, 1, 8 [BGH 16.12.1953 - II ZR 41/53]; 36, 142; 49, 30; Geßler/Hefermehl/ Eckhardt/Kropff, Kommentar zum Aktiengesetz, Bd II § 84 Anm 35).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

  • BGH, 09.11.1967 - II ZR 64/67

    Zeugnisanspruch des GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53

    Hilfsrichter beim Oberlandesgericht

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 22/88

    Anspruch von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft auf vorzeitiges

  • BSG, 11.04.1984 - 12 RK 45/83

    Beitragsfreies Vorstandsmitglied - Aktiengesellschaft - Beitragspflicht -

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R

    Vorstandsmitglieder einer irischen private limited company - Versicherungspflicht

    Die Regelungen des Rentenversicherungsrechts über Vorstandsmitglieder von AGen enthielten nach Auffassung des BSG einen Grundsatz, der auch für die Beitragspflicht in der ArblV zu beachten war, obwohl im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eine entsprechende Vorschrift zunächst nicht enthalten war (BSG, Urteil vom 4.9.1979, BSGE 49, 22, 24 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 10 S 13 ff; Urteil vom 26.3.1992, 11 RAr 15/91, BB 1993, 442 f; ferner BSG, Urteil vom 10.12.1998, B 12 KR 4/98 R, SozR 3-4100 § 168 Nr. 23 S 69 mwN).

    Auch für den Ausnahmetatbestand in der ArblV hat das BSG entschieden, dass es allein auf die Erfüllung des formalen Merkmals der Zugehörigkeit zum Vorstand einer Gesellschaft in der Rechtsform der AG ankommt, den Einzelfall berücksichtigende wertende Gesichtspunkte demgegenüber keinen Ausschlag geben (BSGE 49, 22, 27 f = SozR 4100 § 168 Nr. 10 S 16 f; BSG BB 1993, 442, 443).

    Bis zur Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das AFG zum 1.1.1993 ist das BSG auch für den Bereich der ArblV davon ausgegangen, dass hinter der Anknüpfung an das formale Merkmal der Zugehörigkeit zum Vorstand einer AG die Erwägung stehe, der wirtschaftliche und soziale Status dieser Personengruppe erlaube es, sie vom Schutz der ArblV auszunehmen, wie es für die Regelung in der GRV bestimmend gewesen sei (vgl etwa BSG BB 1993, 442 f).

  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R

    Keine Versicherungspflicht für Vorstandsmitglieder in der gesetzlichen

    Diese Rechtsprechung ist in der Folgezeit fortgeführt worden (BSG SozR 4100 § 168 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 141a Nr. 8; BSG Urteil vom 26. März 1992 - 11 RAr 15/91 - USK 9210).

    Dem ist der 11. Senat in seinem Urteil vom 26. März 1992 (11 RAr 15/91 - USK 9210) gefolgt.

  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 17/09 R

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von

    Bis zur Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das AFG zum 1.1.1993 ist das BSG davon ausgegangen, die damals bereits geltenden Regelungen des Rentenversicherungsrechts über Vorstandsmitglieder von AGen enthielten einen Grundsatz, der auch für die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu beachten sei (BSG Urteil vom 4.9.1979 - 7 RAr 57/78 - BSGE 49, 22, 24 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 10 S 13 ff; Urteil vom 26.3.1992 - 11 RAr 15/91 - BB 1993, 442 f; ferner BSG Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 4/98 R - SozR 3-4100 § 168 Nr. 23 S 69 mwN) .
  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer

    Der Senat kann offen lassen, ob bzw inwieweit eine solche Verwaltungspraxis mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang zu bringen ist, wonach es für den Ausnahmetatbestand des § 1 Satz 4 SGB VI allein auf die Erfüllung des formalen Merkmals der Zugehörigkeit zum Vorstand einer Gesellschaft in der Rechtsform der AG ankommt, den Einzelfall berücksichtigende wertende Gesichtspunkte demgegenüber keinen Ausschlag geben (vgl insoweit neben den oa Urteilen des Senats insbesondere auch die die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz verneinenden Urteile vom 4. September 1979, BSGE 49, 22 = SozR 4100 § 168 Nr. 10, und vom 26. März 1992, 11 RAr 15/91, BB 1993, 442).
  • LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98

    Unfallversicherung - Versicherungspflicht - Beitragspflicht - Vorstandsmitglied -

    Die Auffassung des SG, daß die Vorstandsmitglieder einer AG ihre Tätigkeit aufgrund eines unabhängigen Dienstvertrags verrichten, für den die Regelungen des Arbeitsrechts im allgemeinen nicht gelten, und sie aufgrund dessen in allen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versicherungspflichtig sind, kann sich auf einschlägige Literatur (z.B. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Bd. 3, Rdnr. 105 zu § 2; Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 5 II h (bb); Lauterbach, Unfallversicherung, SGB 7, 4. Aufl., Rdnr. 39 zu § 2; Kasseler Komm., Rdnr. 99 zu § 7 SGB 4 und Rdnr. 33 zu § 1 SGB 6; Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 2, Unfallversicherungsrecht, Rdnr. 49 zu § 14; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Aufl., S. 63 ff.; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm. zum AFG, Rdnr. 10 zu § 168; Gagel, Komm. zum AFG, Rdnr. 8 zu § 168 und Rdnr. 5 zu § 141 a) und auch auf höchstrichterliche Rechtsprechung stützen (BSG SozR 4100 § 168 Nrn. 10, 17; SozR 4100 § 141 a Nr. 8; Urteil des BSG vom 26. März 1992 -- 11 RAr 15/91 in Betriebsberater 1992, 442; s. auch HLSG, Urteil vom 9. Februar 1983 -- L-8/Kr -- 705/81).

    Dieses Ergebnis wurde zum Teil mit der Vorläuferbestimmung des § 1 Satz 4 SGB 6, nämlich § 3 Abs. 1 a AVG i.d.F. des Gesetzes vom 28. Juli 1969 begründet, der bestimmte, daß die nach § 84 AktG ordnungsgemäß bestellten Vorstandsmitglieder einer AG nicht zu den Angestellten im Sinne des § 3 Abs. 1 AVG gehören (s. zur Entstehungsgeschichte BSG SozR § 3 AVG Nrn. 23, 24; BSG vom 26. März 1992, a.a.O.).

    Sogar für neben der Vorstandstätigkeit zusätzlich ausgeübte Beschäftigungen, die für sich allein betrachtet Versicherungs- und Beitragspflicht begründen würden, wurde Versicherungs- und Beitragspflicht mit der Begründung verneint, daß Vorstandsmitglieder von AGen nach der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut, Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 a AVG sowie mit Rücksicht auf die gleichzeitig eingeführte Regelung des § 2 Abs. 1 a AVG, wonach die nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 a AVG nicht versicherungspflichtigen Personen auch in anderen gesetzlichen Rentenversicherungen nicht der Versicherungspflicht unterliegen, nicht entsprechend dem Regel-/Ausnahmeverhältnis von Versicherungspflicht einerseits und Versicherungsfreiheit bzw. -befreiung andererseits innerhalb der Sozialversicherung, sondern wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung von vornherein schlechthin -- also auch für zusätzliche abhängige Beschäftigungen -- außerhalb der Sozialversicherung stünden, allerdings mit dem Recht, die Versicherungspflicht als Selbständige (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG) zu beantragen (s. dazu BSG SozR § 3 AVG Nr. 24; SozR 4100 § 168 Nr. 10; BSG vom 26. März 1992, a.a.O.; Kasseler Komm., Rdnrn. 33 und 34 zu § 1 SGB 6).

    § 1 Satz 4 SGB 6 wird gegenüber § 3 Abs. 1 a AVG als inhaltsgleiche Regelung begriffen (BSG vom 26. März 1992, a.a.O.; Kasseler Komm., Rdnr. 34 zu § 1 SGB 6) und hat demzufolge für Vorstandsmitglieder einer AG weiterhin nicht die Funktion einer Befreiung kraft Gesetzes von einer an sich bestehenden Versicherungspflicht als -- leitende -- Angestellte nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 6 (s. auch § 5 SGB 6).

    Durch die in Anlehnung daran geschaffene Vorschrift des § 168 Abs. 6 AFG und die Nachfolgebestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB 3 ist für die Arbeitslosenversicherung letztlich nur abweichend bestimmt worden, daß Vorstandsmitglieder einer AG in diesem Bereich seit 1. Januar 1993 nicht -- mehr --, wie noch im Urteil des BSG vom 26. März 1992, a.a.O., entschieden wurde, allgemein und generell, d.h. auch bezüglich aller neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten anderweitigen Beschäftigungen nicht "beitragspflichtig" bzw. "versicherungsfrei" sind, sondern nur in -- zusätzlichen -- Beschäftigungen für die AG bzw. den Konzern, dem die AG angehört.

  • LSG Bayern, 25.03.2019 - L 9 AL 119/16

    Arbeitsförderung: Zur Arbeitnehmereigenschaft des Vorstands einer

    ... Die Regelungen des Rentenversicherungsrechts über Vorstandsmitglieder von AGen enthielten nach Auffassung des BSG einen Grundsatz, der auch für die Beitragspflicht in der ArblV zu beachten war, obwohl im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eine entsprechende Vorschrift zunächst nicht enthalten war (BSG, Urteil vom 4.9.1979, BSGE 49, 22, 24 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 10 S. 13 ff; Urteil vom 26.3.1992, 11 RAr 15/91, BB 1993, 442 f; ferner BSG, Urteil vom 10.12.1998, B 12 KR 4/98 R, SozR 3-4100 § 168 Nr. 23 S. 69 mwN) .

    Auch für den Ausnahmetatbestand in der ArblV hat das BSG entschieden, dass es allein auf die Erfüllung des formalen Merkmals der Zugehörigkeit zum Vorstand einer Gesellschaft in der Rechtsform der AG ankommt, den Einzelfall berücksichtigende wertende Gesichtspunkte demgegenüber keinen Ausschlag geben (BSGE 49, 22, 27 f = SozR 4100 § 168 Nr. 10 S. 16 f; BSG BB 1993, 442, 443).

    Bis zur Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das AFG zum 1.1.1993 ist das BSG auch für den Bereich der ArblV davon ausgegangen, dass hinter der Anknüpfung an das formale Merkmal der Zugehörigkeit zum Vorstand einer AG die Erwägung stehe, der wirtschaftliche und soziale Status dieser Personengruppe erlaube es, sie vom Schutz der ArblV auszunehmen, wie es für die Regelung in der GRV bestimmend gewesen sei (vgl etwa BSG BB 1993, 442 f).

  • BSG, 25.04.2007 - B 12 KR 30/06 R

    Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren Beschäftigung,

    Der Senat kann offen lassen, ob bzw inwieweit eine solche Verwaltungspraxis mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang zu bringen ist, wonach es für den Ausnahmetatbestand des § 1 Satz 4 SGB VI allein auf die Erfüllung des formalen Merkmals der Zugehörigkeit zum Vorstand einer Gesellschaft in der Rechtsform der AG ankommt, den Einzelfall berücksichtigende wertende Gesichtspunkte demgegenüber keinen Ausschlag geben (vgl insoweit neben den oa Urteilen des Senats insbesondere auch die die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz verneinenden Urteile vom 4. September 1979, BSGE 49, 22 = SozR 4100 § 168 Nr. 10, und vom 26. März 1992, 11 RAr 15/91, BB 1993, 442).
  • LSG Saarland, 02.03.2007 - L 7 R 44/05

    Krankenversicherung - Tragung der Beiträge für eine Rente aus der

    Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie beispielsweise im Bereich der Arbeitsförderung und auch der Rentenversicherung auftreten, darf der Gesetzgeber daher typisierende Regelungen treffen und im Einzelfall auftretende Härten sind hierbei unvermeidlich und hinzunehmen (vgl. BSG-Urteil vom 26.03.1992, Az.: 11 RAr 15/91).
  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 7/06 R

    Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren

    Der Senat kann offen lassen, ob bzw inwieweit eine solche Verwaltungspraxis mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang zu bringen ist, wonach es für den Ausnahmetatbestand des § 1 Satz 4 SGB VI allein auf die Erfüllung des formalen Merkmals der Zugehörigkeit zum Vorstand einer Gesellschaft in der Rechtsform der AG ankommt, den Einzelfall berücksichtigende wertende Gesichtspunkte demgegenüber keinen Ausschlag geben (vgl insoweit neben den oa Urteilen des Senats insbesondere auch die die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz verneinenden Urteile vom 4. September 1979, 7 RAr 57/78, BSGE 49, 22 = SozR 4100 § 168 Nr. 10, und vom 26. März 1992, 11 RAr 15/91, BB 1993, 442).
  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 24/05 R

    Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren

    Der Senat kann offen lassen, ob bzw inwieweit eine solche Verwaltungspraxis mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang zu bringen ist, wonach es für den Ausnahmetatbestand des § 1 Satz 4 SGB VI allein auf die Erfüllung des formalen Merkmals der Zugehörigkeit zum Vorstand einer Gesellschaft in der Rechtsform der AG ankommt, den Einzelfall berücksichtigende wertende Gesichtspunkte demgegenüber keinen Ausschlag geben (vgl insoweit neben den oa Urteilen des Senats insbesondere auch die die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz verneinenden Urteile vom 4. September 1979, 7 RAr 57/78, BSGE 49, 22 = SozR 4100 § 168 Nr. 10, und vom 26. März 1992, 11 RAr 15/91, BB 1993, 442).
  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 10/06 R

    Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren

  • LSG Hamburg, 11.10.2006 - L 1 KR 7/06

    Versicherungspflicht eines Prokuristen in der Arbeitslosenversicherung und

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2006 - L 13 AL 1766/06

    Insolvenzgeld - Arbeitnehmerbegriff - Versicherungspflicht - Mitglied und

  • LAG Berlin, 28.02.1994 - 9 Sa 124/93

    Eingruppierungsfeststellungsklage ; BAT; Erziehungsdienst; Tätigkeitsmerkmale ;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2009 - L 5 KR 83/06
  • SG Aachen, 06.09.2005 - S 13 KR 32/04

    Krankenversicherung

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