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   BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 3/92   

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BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 3/92 (https://dejure.org/1992,11836)
BSG, Entscheidung vom 30.09.1992 - 11 RAr 3/92 (https://dejure.org/1992,11836)
BSG, Entscheidung vom 30. September 1992 - 11 RAr 3/92 (https://dejure.org/1992,11836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Förderung zur Schaffung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsförderungsgesetz - Kombination von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren - Zweckmäßigkeit von Maßnahmen zur Förderung nach Lage und Entwicklung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 56/88

    Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß den §§ 91 ff AFG durch

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 3/92
    Die Berufung betrifft keine Ansprüche auf einmalige Leistungen iS von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da die nach §§ 91 ff AFG von der BA zu gewährenden Zuschüsse jeweils abschnittsweise ausgefertigt und abgerechnet werden (BSGE 59, 219, 220 [BSG 12.12.1985 - 7 RAr 24/84] = SozR 4100 § 92 Nr. 1; BSGE 65, 189, 190 = SozR 4100 § 91 Nr. 4; SozR 3-4100 § 91 Nrn 1 und 2).

    Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger die Förderung nicht für einen bestimmten Zeitraum beantragt hat und damit auch keine Erledigung durch Zeitablauf iS von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG eingetreten sein kann (vgl zum Inhalt eines Förderungsantrages und zur Frage der Erledigung BSGE 65, 189, 190 = SozR 4100 § 91 Nr. 4 sowie SozR 3-4100 § 91 Nr. 2).

    Auch die Frage, ob die ABM-Arbeiten zu den laufenden Aufgaben des Klägers gehören (vgl § 6 Abs. 3 Satz 5 ABM-AnO) oder ob sie im Verhältnis zu der vor Maßnahmebeginn anfallenden Arbeit ein "aliud" darstellen, kann erst beantwortet werden, wenn feststeht, um welche Arbeiten bzw Aufgaben es sich konkret handelt (vgl BSGE 65, 189, 193 - zur Einrichtung eines sog Umweltbüros).

    Diese Bestimmung will unterbinden, daß durch die Förderung einer ABM eine Abwälzung von Finanzlasten auf die Solidargemeinschaft der Beitragszahler zur BA eintritt (vgl hierzu BSGE 65, 189, 193).

    Möglicherweise wird das öffentliche Interesse bereits dann zu bejahen sein, wenn nach diesen Feststellungen davon auszugehen ist, daß es sich vorwiegend um Arbeiten handelt, die iS von § 91 Abs. 3 Nr. 4 AFG geeignet sind, der Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt zu dienen (BSGE 65, 189, 193 - kritisch dazu Eichenhofer, SGb 1990, 341 f; SozR 4100 § 91 Nr. 5).

    Der Anordnungsgeber hat die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit in § 5 ABM-AnO konkretisiert (vgl BSGE 59, 219, 224, 225 [BSG 12.12.1985 - 7 RAr 24/84]und BSGE 65, 189, 193).

    Klärungsbedürftig ist schließlich auch - falls ein Anspruch des Klägers nicht bereits aus anderen Gründen abzulehnen sein sollte - die Frage, ob der Kläger die im Regelfall beizusteuernden Eigenleistungen aufbringen kann (§ 94 AFG i.V.m. § 10 ABM-AnO) oder ob ausnahmsweise ein Fall nach § 94 Abs. 3 Satz 1 AFG (Zuschuß unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100 vH) vorliegt (vgl auch dazu BSGE 65, 189, 195).

  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 24/84

    Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - Ablehnung des Förderungsantrags -

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 3/92
    Die Berufung betrifft keine Ansprüche auf einmalige Leistungen iS von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da die nach §§ 91 ff AFG von der BA zu gewährenden Zuschüsse jeweils abschnittsweise ausgefertigt und abgerechnet werden (BSGE 59, 219, 220 [BSG 12.12.1985 - 7 RAr 24/84] = SozR 4100 § 92 Nr. 1; BSGE 65, 189, 190 = SozR 4100 § 91 Nr. 4; SozR 3-4100 § 91 Nrn 1 und 2).

    Die Klagebefugnis des Klägers als Maßnahmeträger folgt aus der Art und Weise, in der Träger von ABM durch das Gesetz an deren Förderung beteiligt worden sind (BSGE 59, 219, 220 [BSG 12.12.1985 - 7 RAr 24/84] = SozR 4100 § 92 Nr. 1; SozR 3-4100 § 91 Nr. 1).

    Der Anordnungsgeber hat die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit in § 5 ABM-AnO konkretisiert (vgl BSGE 59, 219, 224, 225 [BSG 12.12.1985 - 7 RAr 24/84]und BSGE 65, 189, 193).

  • BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 1/91

    Anerkennung und Kostenerstattung eigenmächtig durchgeführter

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 3/92
    Die Klagebefugnis des Klägers als Maßnahmeträger folgt aus der Art und Weise, in der Träger von ABM durch das Gesetz an deren Förderung beteiligt worden sind (BSGE 59, 219, 220 [BSG 12.12.1985 - 7 RAr 24/84] = SozR 4100 § 92 Nr. 1; SozR 3-4100 § 91 Nr. 1).
  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 21/91

    Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Ausland

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 3/92
    Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger die Förderung nicht für einen bestimmten Zeitraum beantragt hat und damit auch keine Erledigung durch Zeitablauf iS von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG eingetreten sein kann (vgl zum Inhalt eines Förderungsantrages und zur Frage der Erledigung BSGE 65, 189, 190 = SozR 4100 § 91 Nr. 4 sowie SozR 3-4100 § 91 Nr. 2).
  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 148/88

    Berechtigtes Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, Förderung einer

    Auszug aus BSG, 30.09.1992 - 11 RAr 3/92
    Möglicherweise wird das öffentliche Interesse bereits dann zu bejahen sein, wenn nach diesen Feststellungen davon auszugehen ist, daß es sich vorwiegend um Arbeiten handelt, die iS von § 91 Abs. 3 Nr. 4 AFG geeignet sind, der Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt zu dienen (BSGE 65, 189, 193 - kritisch dazu Eichenhofer, SGb 1990, 341 f; SozR 4100 § 91 Nr. 5).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.09.2017 - L 5 AS 603/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse -

    Abzustellen ist insoweit auf die Aufgabenplanung des jeweiligen Maßnahmeträgers (vgl. Kohte, in: Gagel, SGB II/SGB III § 16d SGB II Rn. 17 (Stand: Dezember 2013); vgl. auch BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 RAr 3/92 -, juris Rn. 22), hier also der Beklagten.
  • LAG Düsseldorf, 15.04.2005 - 9 Sa 1843/04

    Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit, arbeitsrechtlicher

    Es ist einerseits zu prüfen, welche konkreten Maßnahmen der Arbeitgeber nach seiner üblichen Planung durchführen will, und andererseits, welche konkret auszuführenden Arbeiten der einzustellende Hilfeempfänger übernehmen soll (vgl. BSG Urteil vom 30.09.1992 11 RAr 3/92 zitiert nach JURIS, zum Begriff der Zusätzlichkeit nach § 91 Abs. 2 Satz 1 AFG).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.07.2022 - L 4 AS 1340/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Zulässigkeit der Beschwerde

    Nach dem Bundessozialgericht muss die Frage, welche Arbeiten nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden, anhand der konkreten Aufgabenplanung und bisherigen Aufgabenerledigung des jeweiligen Trägers beurteilt werden(Urteil vom 30. September 1992, 11 RAr 3/92, Rn. 22).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2014 - L 15 AS 46/14
    Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, welche konkreten Maßnahmen der Maßnahmeträger nach seiner üblichen Planung durchführen will, und andererseits, welche konkret auszuführenden Arbeiten der Hilfebedürftige übernommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 RAr 3/92 -, Rdnr. 23 ff.; Gagel, SGB II/SGB III, § 261 Rdnr. 18 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.09.2012 - L 15 AS 88/10
    Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, welche konkreten Maßnahmen der Maßnahmeträger nach seiner üblichen Planung durchführen will, und andererseits, welche konkret auszuführenden Arbeiten der Hilfebedürftige übernommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 11 RAr 3/92 -, Rdnr. 23 ff.; Gagel, SGB II/SGB 111, 43. Ergänzungslieferung 2011, § 261 Rdnr. 18 ff.).
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