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   BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96   

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BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 (https://dejure.org/1996,1810)
BSG, Entscheidung vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 (https://dejure.org/1996,1810)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - 11 RAr 31/96 (https://dejure.org/1996,1810)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 440 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (73)

  • BSG, 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme rechtswidriger

    Die für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts geltende Verfallfrist schränkt die Überprüfung länger zurückliegender Aufhebungsbescheide auch dann nicht ein, wenn der Leistungsberechtigte die ursprüngliche Erstattungsforderung beglichen hatte (Fortführung von BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 19).

    Die entsprechende Anwendung folgt - wie der 11. Senat des BSG überzeugend ausgeführt hat (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; ebenso BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 und 24; BVerwGE 97, 103, 107) - aus dem Regelungszweck der Vorschrift, die nicht nur Fälle erfasst, in denen den Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger zwar Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch zurückgenommen worden ist.

    Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X iVm § 40 Abs. 1 S 2 SGB II auf die vorliegende Gestaltung scheidet allerdings aus, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; vgl auch schon BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1) .

    Der Senat folgt auch insoweit der überzeugenden Entscheidung des 11. Senats des BSG (SozR 3-1300 § 44 Nr. 19), der eine Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen hat, soweit eine Erstattungsforderung des Leistungsträgers gegen einen Leistungsbezieher über eine bestimmte Geldsumme streitig ist.

  • BSG, 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R

    Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung

    Nach seinem Regelungszweck erfasst § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X jedoch nicht nur Fallgestaltungen, in denen dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch ein unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger - wie vorliegend - zunächst Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch aufgehoben worden ist (BSG Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19; BSG Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 S 40; BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 14; BSG Urteil vom 3.5.2018 - B 11 AL 3/17 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 37 RdNr 11; ebenso Baumeister in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 44 RdNr 65, Stand 23.3.2020; Schütze in Schütze, SGB X 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 15; Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 4, Stand März 2018) .

    Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X auf die vorliegende Gestaltung scheidet aus, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind (BSG Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19 - juris RdNr 17 f; BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29, RdNr 20 mwN; aA für den hier nicht vorliegenden Fall der Wiederauszahlung bereits zurückgezahlter Sozialleistungen Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 42, RdNr 50, Stand März 2018) .

  • BSG, 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ablehnung der Überprüfung bzw Rücknahme eines

    Dies habe das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 12.12.1996 (11 RAr 31/96) klargestellt.

    Schon eine Rücknahmeentscheidung ist daher nicht mehr zu treffen (vgl zur - hier nicht - vorliegenden Konstellation der Einschränkung einer Überprüfbarkeit rechtswidriger Verwaltungsakte ohne unmittelbaren Bezug zur Nichterbringung von Sozialleistungen - dies umfasst auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - mit Wirkung zum 1.1.2017 durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 <BGBl I 1824>; vgl auch die Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales in BT-Drucks 18/8909 S 33 mit Bezug auf die Entscheidungen des BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 19 und 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 29) .

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