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   BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 47/94   

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BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 47/94 (https://dejure.org/1995,1561)
BSG, Entscheidung vom 29.06.1995 - 11 RAr 47/94 (https://dejure.org/1995,1561)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - 11 RAr 47/94 (https://dejure.org/1995,1561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Subjektive Unverfügbarkeit eines Arbeitslosen auf Grund der Ablehnung einer bestimmten ihm zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahme - Anforderungen an die subjektive Verfügbarkeit eines Arbeitslosen - Übungsfirma als zumutbare berufliche Bildungsmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfügbarkeit von Arbeitslosen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1773
  • MDR 1996, 398
  • NZS 1996, 129
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 26.09.1989 - 11 RAr 131/88

    Subjektive Verfügbarkeit Arbeitsloser

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 47/94
    Überdies weiche die Entscheidung des LSG auch von der Entscheidung des BSG in SozR 4100 § 103 Nr. 43 ab, wonach der Arbeitslose sich nicht willkürlich auf einen Teil seiner objektiven (Vermittlungs-)MÖglichkeiten beschränken dürfe.

    Zur subjektiven Verfügbarkeit nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst a AFG hat das BSG schon entschieden, daß der Arbeitslose seine Arbeitsbereitschaft weder von Bedingungen abhängig machen noch sich allein aufgrund subjektiver Wünsche oder Neigungen auf bestimmte Tätigkeiten beschränken darf (BSGE 57, 10, 11 = SozR 4100 § 103 Nr. 35; SozR 4100 § 103 Nr. 43 und § 119 Nr. 12), Einschränkungen der Vermittlungsmöglichkeiten, die auf einer freien Entscheidung des Arbeitslosen beruhen, schließen die subjektive Verfügbarkeit aus, weil sie dem Grundgedanken widersprechen, daß die Vermittlungschancen nicht durch andere als objektiv zwingende Gründe in der Person und in den Lebensverhältnissen des Arbeitslosen verkürzt sein dürfen.

    Der Arbeitslose darf sich also nicht willkürlich auf einen Teil seiner objektiven Möglichkeiten beschränken, will er Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beziehen (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 43).

  • BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 46/89

    Sperrzeit - Bildungsmaßnahme - Schriftliche Zusage

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 47/94
    Die Weigerung, an einer bestimmten zumutbaren Bildungsmaßnahme teilzunehmen, kann indes im Einzelfall dazu Anlaß geben, das Vorliegen der Bildungsbereitschaft iS des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst b AFG zu verneinen (BSG Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 46/89 - BSGE 66, 140 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 1, insoweit nicht abgedruckt; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 4).

    Die Einfügung dieser Vorschrift durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) bezweckte, die Weigerung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen nicht mehr nur mit Sperrzeitfolgen zu belegen, sondern von vornherein einen Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auszuschließen, wenn es an der Bereitschaft fehlt, an Maßnahmen beruflicher Bildung teilzunehmen (BSGE 66, 140, 143 f = SozR 3-4100 § 119 Nr. 1).

  • BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 65/89

    Sperrzeit wegen der Weigerung, an einer Maßnahme der beruflichen Bildung

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 47/94
    Die Weigerung, an einer bestimmten zumutbaren Bildungsmaßnahme teilzunehmen, kann indes im Einzelfall dazu Anlaß geben, das Vorliegen der Bildungsbereitschaft iS des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst b AFG zu verneinen (BSG Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 46/89 - BSGE 66, 140 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 1, insoweit nicht abgedruckt; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 4).
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 87/94

    Vergleichbare Leistungen und rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 47/94
    Das gilt auch dann, wenn der Erstattungsanspruch vom Sozialhilfeträger nicht geltend gemacht worden ist oder nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist; denn § 107 SGB X soll ungerechtfertigte Doppelleistungen verhindern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 29. Juni 1995 - 11 RAr 87/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 12.12.1991 - 7 BAr 88/91

    Revisionszulassung wegen Abweichung - Verfügbarkeit bei Ablehnung einer

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 47/94
    Wie das LSG nicht verkannt hat, sind die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b AFG nicht schon immer dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose eine einzige ihm zumutbare Fortbildungsmaßnahme abgelehnt hat, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben und einen Sperrzeittatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 3 AFG verwirklicht hat (BSG Beschluß vom 12. Dezember 1991 - 7 BAr 88/91 - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 38/91

    Voraussetzungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld - Erfüllung der

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 47/94
    Auch ist der Hinweis angezeigt, daß es in der Regel zunächst zwar ausreicht, daß der Arbeitslose glaubhaft darlegt, verfügbar zu sein; in Zweifelsfällen hat der Arbeitslose jedoch das Vorliegen der anspruchsbegründenden Bestandsmerkmale nachzuweisen (BSG Urteile vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 54/88 - und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 -, beide nicht veröffentlicht).
  • BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 54/88

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - Tägliche Erreichbarkeit des

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 47/94
    Auch ist der Hinweis angezeigt, daß es in der Regel zunächst zwar ausreicht, daß der Arbeitslose glaubhaft darlegt, verfügbar zu sein; in Zweifelsfällen hat der Arbeitslose jedoch das Vorliegen der anspruchsbegründenden Bestandsmerkmale nachzuweisen (BSG Urteile vom 11. Januar 1990 - 7 RAr 54/88 - und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 -, beide nicht veröffentlicht).
  • BSG, 24.05.1984 - 7 RAr 38/83

    Verfügbarkeit von Heimarbeitern - Arbeitslosenhilfe - Geltung einer

    Auszug aus BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 47/94
    Zur subjektiven Verfügbarkeit nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst a AFG hat das BSG schon entschieden, daß der Arbeitslose seine Arbeitsbereitschaft weder von Bedingungen abhängig machen noch sich allein aufgrund subjektiver Wünsche oder Neigungen auf bestimmte Tätigkeiten beschränken darf (BSGE 57, 10, 11 = SozR 4100 § 103 Nr. 35; SozR 4100 § 103 Nr. 43 und § 119 Nr. 12), Einschränkungen der Vermittlungsmöglichkeiten, die auf einer freien Entscheidung des Arbeitslosen beruhen, schließen die subjektive Verfügbarkeit aus, weil sie dem Grundgedanken widersprechen, daß die Vermittlungschancen nicht durch andere als objektiv zwingende Gründe in der Person und in den Lebensverhältnissen des Arbeitslosen verkürzt sein dürfen.
  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R

    Erstattung der Vorverfahrenskosten - Verwaltungsakt - Vorbereitungshandlung -

    In die Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit bei Ablehnung der angebotenen Beschäftigung bzw der Teilnahme an der angebotenen Maßnahme ist deshalb - wie dies bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - notwendigerweise auch die Frage der Eignung und Zumutbarkeit der Arbeitsstelle oder der Maßnahme für den Arbeitslosen einzubeziehen (vgl BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 13).
  • BSG, 18.09.1997 - 7 RAr 68/96

    Zumutbarkeit einer beruflichen Bildungsmaßnahme bei variabler

    Schließlich ist nach der Rechtsprechung ein Bildungsangebot nur dann zumutbar, wenn es in sich hinreichend bestimmt ist, die Maßnahme als solche geeignet und notwendig ist sowie eine schriftliche Leistungszusage gemacht und eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist (BSGE 52, 63 = SozR 4100 § 119 Nr. 15; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 13).

    Sollte dem Kläger nämlich aufgrund der Ablehnung vom 23. Dezember 1991 die Bereitschaft gefehlt haben, auch bei vorheriger Zusage ausreichender Förderung an zumutbaren Maßnahmen der beruflichen Bildung - wie der ihm angebotenen teilzunehmen, stand er mangels Bildungsbereitschaft der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst b AFG), und die Aufhebung der Alhi-Bewilligung bzw die Versorgung der Neubewilligung (ab 16. April 1992) könnte sich aus diesem Grund als berechtigt erweisen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 13).

  • LSG Niedersachsen, 07.03.2002 - L 8 AL 110/01

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Verfügbarkeit;

    Lehnt der Arbeitslose eine bestimmte Art zumutbarer Bildungsmaßnahmen ab, ist er nicht subjektiv verfügbar, unabhängig davon, ob die generelle Beschränkung sich auf den Inhalt der Bildungsmaßnahmen oder auf die Form der Wissensvermittlung bezieht (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 13).

    In einer bereits zitierten Entscheidung hat das BSG zur Unterscheidung, ob ein Arbeitsloser nicht nur die ihm konkret angebotene Maßnahme, sondern die Teilnahme einer bestimmten Art von Bildungsmaßnahmen überhaupt abgelehnt hat, folgende Gesichtspunkte angeführt: Einschlägige Erklärungen und das Verhalten des Arbeitslosen vor und nach der Ablehnung der ihm angebotenen Maßnahme, sein etwaiges Beharren auf andere Bildungsmaßnahmen, Art und Inhalt der von ihm vorgebrachten Einwendungen sowie sein früheres Verhalten im Zusammenhang mit vorangegangenen Bildungsmaßnahmen (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 13).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 3 AL 2273/18

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger

    Zwar greift § 138 Abs. 5 Nr. 4 SGB III nicht schon dann, wenn der Leistungsberechtigte nur eine einzige, ihm zumutbare Maßnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt hat; in diesem Fall tritt vielmehr eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) ein (BSG, Urteil vom 29.06.1995, 11 RAr 47/94, juris) ein.
  • LSG Saarland, 10.07.1997 - L 6/1 Ar 76/95

    Streit über den Eintritt einer Sperrzeit und die Aufhebung der Bewilligung von

    Die Einfügung des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b AFG durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1497) bezweckte, die Weigerung der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen nicht nur mehr mit Sperrzeitfolgen zu belegen, sondern von vornherein einen Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auszuschließen, wenn es an der Bereitschaft fehlt, an Maßnahmen beruflicher Bildung teilzunehmen (vgl. Urteil des Senats vom 14.11.1996, Az.: L 1 Ar 44/95; BSG-Urteil vom 29.06.1995, Az.: 11 RAr 47/94).
  • LSG Hamburg, 04.06.2009 - L 5 AL 81/06

    Wirksamkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen mangelnder

    Lehnt er solche zumutbaren Bildungsmaßnahmen ab, ist er nicht subjektiv verfügbar (vgl. auch BSG, Urteil vom 29.6.1995 - 11 RAr 47/94, SozR 3 - 4100 § 103 Nr. 13).
  • LSG Hamburg, 24.01.2020 - L 2 AL 44/19

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage -

    In die Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit bei Ablehnung der angebotenen Beschäftigung bzw der Teilnahme an der angebotenen Maßnahme ist deshalb - wie dies bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - notwendigerweise auch die Frage der Eignung und Zumutbarkeit der Arbeitsstelle oder der Maßnahme für den Arbeitslosen einzubeziehen (vgl BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 13).
  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 39/04
    In die Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit bei Ablehnung der angebotenen Beschäftigung bzw der Teilnahme an der angebotenen Maßnahme ist deshalb - wie dies bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat - notwendigerweise auch die Frage der Eignung und Zumutbarkeit der Arbeitsstelle oder der Maßnahme für den Arbeitslosen einzubeziehen (vgl BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 13).
  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 45/95

    Studenten - Erreichbarkeit - Arbeitslose

    Dies gilt auch dann, wenn der Erstattungsanspruch von dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger nicht geltend gemacht worden ist oder nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist; denn § 107 SGB X soll ungerechtfertigte Doppelleistungen verhindern (BSG aaO sowie BSG Urteil vom 29. Juni 1995 - 11 RAr 47/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Bayern, 18.12.2003 - L 9 AL 303/02

    Eintritt einer Sperrzeit und Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe;

    Der Senat muss auch nicht darüber befinden, ob die Aufhebung der Alhi-Bewilligung zusätzlich auch deswegen begründet ist, weil der Kläger mit der Zeitarbeitsbranche ein ganzes Segment des Arbeitsmarkts aus seiner Arbeitsbereitschaft herausgenommen hat (vgl. dazu BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 13 insbes. S 58, 59; SozR 4100 § 119 Nr. 12 S 54, 55).
  • LSG Bayern, 28.09.2000 - L 9 AL 10/98

    Versagung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit ;

  • LSG Hessen, 04.03.1998 - L 6 AL 1045/96

    Arbeitslosengeld - Veränderung der Lage der dritten Sperrzeit -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2002 - L 9 AL 1/01

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2012 - L 7 AL 144/11
  • BSG, 27.01.2005 - B 11a 11 AL 39/04 R
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 11 KR 2402/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2002 - L 7 AL 191/02
  • SG Osnabrück, 05.07.2011 - S 16 AL 133/08
  • SG Frankfurt/Main, 20.02.2004 - S 33/32 AL 1924/02
  • LSG Bayern, 11.04.2001 - L 11 AL 18/99
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