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   BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97   

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BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97 (https://dejure.org/1997,112)
BSG, Entscheidung vom 17.12.1997 - 11 RAr 61/97 (https://dejure.org/1997,112)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 (https://dejure.org/1997,112)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • geocities.ws
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG , Amtsermittlungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 259
  • NZS 1998, 395 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (130)

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Das BSG hat in verschiedenen Zusammenhängen auf die Grenzen der Amtsermittlungspflicht hingewiesen, die sich nicht auf Gegenstände erstreckt, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (BSGE 78, 207, 213 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13; BSGE 81, 259, 263 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; BSGE 87, 132, 138 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10; vgl auch BVerwGE 66, 237 f).

    Da es sich um innerbetriebliche Angelegenheiten handelt, liegt es nahe, Betroffene zur Mitwirkung an der Sachaufklärung heranzuziehen (vgl BSGE 81, 259, 264 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5 mwN), zumal Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 KSchG vom Arbeitgeber die Angabe der Gründe für die soziale Auswahl verlangen können, und Arbeitgeber oder Betriebsangehörige als Zeugen zu vernehmen.

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Anhörung -

    Es ist deshalb in der Sache allein noch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin zu Recht gemäß § 128 AFG zur Erstattung von insgesamt 7.511,24 DM (4.795,30 DM Alg, 1.795,24 DM KV-Beiträge und 920, 70 DM RV-Beiträge) herangezogen worden ist; diese Verfügung umfaßt, selbst wenn formal ein sog Grundlagenbescheid vorausgegangen ist, inhaltlich auch die Entscheidung über die Voraussetzungen der Erstattungspflicht, also auch über den Grund des Anspruchs (BSG, Urteile vom 18. September 1997 - 11 RAr 7/96 und 11 RAr 55/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Anhörungspflicht bezieht sich zwar auf sämtliche für die Erstattung entscheidungserheblichen Tatsachen, damit auch auf diejenigen, die die Höhe der Erstattungsforderung betreffen; aus diesem Grund hat dem Abrechnungsbescheid eine Anhörung hierzu vorauszugehen (Urteile des 11. Senats vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 103/96 und 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), während die Beklagte der Klägerin vor dem Erstattungsbescheid, vom 25. Oktober 1994 zur Höhe der Erstattungsforderung jedenfalls nichts mitgeteilt hat.

    Voraussetzung hierfür ist, daß zumindest der angefochtene Bescheid diejenigen Tatsachen enthält, die nach § 24 Abs. 1 SGB X Gegenstand der Anhörung sind (BSG SozR 1300 § 24 Nr. 7; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Inhalt des Bescheids vermittelte der Klägerin jedoch hinreichende Kenntnisse, um sich zur Ausschöpfung ihres Rechts auf rechtliches Gehör noch weitere Tatsachenkenntnisse zu verschaffen (vgl: BSG SozR 1300 § 24 Nrn 4 und 6; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 11 mwN; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Beklagte hat jedenfalls ausschließlich nach § 128 Abs. 1 Satz 1 AFG fällige Erstattungsbeträge - wenn auch für das 3. Quartal des Jahres 1994 nicht vollständig und insgesamt für mehr als drei Monate - geltend gemacht, so daß die Klägerin durch dieses Vorgehen nicht beschwert ist (so auch Urteil des 11. Senats vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Soweit sie vorträgt, § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG müsse über seinen Wortlaut hinaus neben dem Fall der sozial gerechtfertigten Kündigung auch die Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfassen, hat dem bereits der 11. Senat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1997 (11 RAr 61/97, zur Veröffentlichung vorgesehen) zu Recht widersprochen.

    § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG knüpft bewußt an das äußere Merkmal der Kündigung durch den Arbeitgeber an, weil sich dieser bei Abschluß eines Aufhebungsvertrags gerade nicht der Prüfung der die Kündigung sozial rechtfertigenden Gründe aussetzt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    § 128 AFG unterliegt entgegen der Annahme der Klägerin auch keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (so auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der 11. Senat hat deshalb in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1997 (11 RAr 61/97, zur Veröffentlichung vorgesehen) zutreffend darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber durch die typisierend differenzierende Regelung des § 128 AFG (Voraussetzungen für die Erstattungspflicht überhaupt - Abs. 1 Satz 1; von Amts wegen zu prüfender Nichteintritt der Erstattungspflicht - Abs. 1 Satz 2 1. Alt und 2. Alt; Nichteintritt der Erstattungspflicht bei entsprechender Darlegung und entsprechendem Beweis des Arbeitgebers - Abs. 1 Satz 2 3. Alt; Minderung des Erstattungsbetrags bei entsprechender Darlegung und entsprechendem Beweis des Arbeitgebers - Abs. 3; Entfallen der Erstattungspflicht bei Darlegung und entsprechendem Beweis des Arbeitgebers - Abs. 2) die vom BVerfG geforderte besondere Verantwortung des.

    Denn entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei eingeschränkter Arbeitsbereitschaft älterer Arbeitnehmer und eingeschränkten Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zu einer unverhältnismäßigen Risikoverteilung zum Nachteil von Arbeitgebern (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zu prüfen ist nicht nur, in welcher Höhe Alg bzw Beiträge gezahlt worden sind, sondern auch, ob Alg und Beiträge überhaupt und in der Höhe gezahlt werden durften (vgl: BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 55/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2001 - L 13 AL 1647/99
    Dem Grundlagenbescheid kommt angesichts der den Erstattungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 vollständig erfassenden Bescheide vom 20. November 1998 und 29. März 1999 keine eigenständige Bedeutung mehr zu (vgl. hierzu BSGE 81, 259, 260, ff. = SozR-4100 § 128 Nr. 5).

    Die Befragung des Arbeitslosen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) dient vielmehr der Vorbereitung der Entscheidung über die Erstattung; Mängel der Sachaufklärung wären nach § 42 Satz 1 SGB X nur erheblich, wenn sie zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten (vgl. hierzu BSGE 81, 259, 263; BSG, Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R -, DBlR 4451, AFG/§ 128; Beschluss vom 08. September 1999 - B 7 AL 92/99 B - [nicht zur Veröffentlichung bestimmt]; ferner schon Senatsurteil vom 08. Oktober 1996 - L 13 Ar 2751/95 - Breithaupt 1997, 633, 640 f.).

    Jedenfalls vermittelte der Inhalt des genannten Anhörungsschreibens der Klägerin in Bezug auf Grund und Höhe der Erstattungsforderung - namentlich wegen deren dort berücksichtigten eigenen Angaben in der Arbeitsbescheinigung vom 21. Dezember 1994 (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X) - hinreichende Kenntnisse, um sich zur Ausschöpfung ihres Rechts auf rechtliches Gehör gegebenenfalls weitere Tatsachenkenntnis zu verschaffen, ohne daß das Rechenwerk im einzelnen genauer hätte aufgeschlüsselt werden müssen (vgl. hierzu BSGE 81, 259, 261 f.; BSG DBlR 4451, AFG/§ 128; Urteil vom 07. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R -, SGb 1998, 364).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht ohne konkreten Anhaltspunkt kein Anlaß zu noch weitergehenden Ermittlungen (vgl. BSGE 81, 259, 263 f.; BSG SGb 1998 364).

    Der von der Klägerin ins Feld geführte Verstoß gegen das Gebot zeitnaher Ermittlungen ist somit nicht erkennbar, ganz abgesehen davon, daß Fehler im Verwaltungsverfahren - wie bereits ausgeführt - regelmäßig nach § 42 Abs. 1 SGB X nicht durchschlagen, wenn eine andere Entscheidung in der Sache nicht zu treffen ist (vgl. nochmals BSGE 81, 259, 263; BSG DBlR 4451, AFG/§ 128; ferner Senatsurteil vom 08. Oktober 1996 Breithaupt 1997, 633, 640 f.; Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - L 13 AL 3224/98 - [unveröffentlicht]).

    Die von der Klägerin herangezogene Bestimmung des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG ist nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf Fälle der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber nicht entsprechend anwendbar (vgl. BSGE 81, 259, 264, ff; BSG DBlR 4451, AFG/§ 128; BSG, Urteile vom 16. September 1998 - B 11 AL 59/97 R - und vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 110/97 R [beide unveröffentlicht]; auch ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. schon Senatsbeschluss vom 22. Juli 1996 - L 13 Ar 2883/95 eA - B Breithaupt 1997, 376, 378 ff.; Senatsurteil vom 8. Oktober 1996, Breithaupt 1997, 633, 644 ff.).

    Daß der Bescheid vom 20. November 1998 die (fälligen) Erstattungsforderungen für einen Zeitraum von mehr als einem Vierteljahr umfaßt, beschwert die Klägerin nicht (vgl. BSGE 81, 259, 262; BSG DBlR 4451, AFG/§ 128).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 128 AFG als solche bestehen nach gefestigter Rechtsprechung nicht (vgl. BSGE 81, 259, 266 f.; BSG DBlR 4451 AFG/§ 128; BSG, Urteil vom 07. Mai 1998 - B 11 AL 81/97 R - SGb 1998, 364; BSG, Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R -, SGb 1998, 472, und - B 7 AL 82/97 R -); dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

    Die Erstattung bemisst sich grundsätzlich nicht nach den tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten, sondern danach, was sie aufgrund von Rechtsvorschriften zu erbringen hat (vgl. BSG SozR 3 - 4100 § 128 Nr. 3 Bl. 32; BSGE 81, 259, 197).

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