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   BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 67/93   

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BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 (https://dejure.org/1994,7749)
BSG, Entscheidung vom 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 (https://dejure.org/1994,7749)
BSG, Entscheidung vom 30. März 1994 - 11 RAr 67/93 (https://dejure.org/1994,7749)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Anforderungen an die Wiederbewilligung von Alhi - Prüfung der Verfügbarkeit eines Studenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 79/92

    Anspruch auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe - Erfordernis einer Verfügbarkeit bei

    Auszug aus BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 67/93
    Der erkennende Senat hat zu der neuen Rechtslage bereits in zwei Urteilen vom 21. April 1993 (BSGE 72, 206 [BSG 21.04.1993 - 11 RAr 25/92] = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 - sowie 11 RAr 79/92 - nicht veröffentlicht) eingehend Stellung genommen.

    Dies hat der 7. Senat des BSG bereits in einer Entscheidung vom 11. Februar 1993 (BSGE 72, 105 = SozR 3-4100 § 169b Nr. 1) ausgeführt und der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 21. April 1993 (aaO) bestätigt.

    Der Nachweis nach § 103a Abs. 2 AFG muß sich darauf erstrecken, daß die Ausbildung eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung zuläßt (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 21. April 1993 - aaO).

    Für die prägende Bedeutung einer Arbeitnehmertätigkeit kommt es neben der Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung auch darauf an, inwieweit der Arbeitslose zu üblichen Arbeitszeiten und damit nicht nur dem Studium angepaßten Zeiten wie den Abend- oder Nachtstunden oder an Wochenenden für eine Beschäftigung zur Verfügung steht (BSGE 50, 25, 27; Urteil des erkennenden Senats vom 21. April 1993 - 11 RAr 79/92).

    Die Feststellungslast liegt - wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 21. April 1993 (aaO) bereits ausgeführt hat - bei dem Arbeitslosen, der gemäß § 103a Abs. 2 AFG nachzuweisen hat, daß das Werkstudenten-Privileg auf ihn nicht anzuwenden ist.

  • BSG, 11.02.1993 - 7 RAr 52/92

    Studentin - Diplomarbeit - Beitragspflicht - BfA

    Auszug aus BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 67/93
    Dies hat der 7. Senat des BSG bereits in einer Entscheidung vom 11. Februar 1993 (BSGE 72, 105 = SozR 3-4100 § 169b Nr. 1) ausgeführt und der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 21. April 1993 (aaO) bestätigt.

    Es ist deshalb hier der gesamte in Betracht kommende Leistungszeitraum ab 5. Oktober 1988 bis 2. April 1989 rechtlich gleichzubehandeln (vgl auch BSGE 72, 105, 108).

    In Konkretisierung dieser Grundsätze hat das BSG darin, daß während des Semesters - bei einer üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden - eine Arbeitszeit von 20 Stunden überschritten wurde, ein wesentliches Beweisanzeichen für Versicherungspflicht im Rahmen einer Beschäftigung gesehen (vgl BSG SozR 2200 § 172 Nr. 20), während die Erwerbstätigkeit eines Studenten ausschließlich während der Semesterferien unabhängig vom Umfang der Tätigkeit regelmäßig nicht versicherungspflichtig bzw beitragspflichtig ist (BSG SozR 2200 § 172 Nr. 20; BSG Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 71/84 -, USK 8692; BSGE 72, 105, 108 = SozR 3-4100 § 169b Nr. 1).

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Auszug aus BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 67/93
    Umgekehrt ist danach derjenige, der seinem "Erscheinungsbild" nach zum Kreis der Beschäftigten gehört, durch ein gleichzeitiges Studium in der Beschäftigung nicht versicherungsfrei; Versicherungsfreiheit besteht insoweit vielmehr nur für Personen, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium beansprucht werden (BSGE 50, 25, 26 f = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 172 Nrn 19 und 20 sowie BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 2).

    Indes kann diese Indizwirkung durch eine hohe zeitliche Belastung durch das Studium widerlegt werden, so daß das Studium trotz Arbeitnehmertätigkeit gleichwohl die prägende Bedeutung behält (vgl BSGE 50, 25, 28).

    Für die prägende Bedeutung einer Arbeitnehmertätigkeit kommt es neben der Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung auch darauf an, inwieweit der Arbeitslose zu üblichen Arbeitszeiten und damit nicht nur dem Studium angepaßten Zeiten wie den Abend- oder Nachtstunden oder an Wochenenden für eine Beschäftigung zur Verfügung steht (BSGE 50, 25, 27; Urteil des erkennenden Senats vom 21. April 1993 - 11 RAr 79/92).

  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 38/91

    Voraussetzungen zur Gewährung von Arbeitslosengeld - Erfüllung der

    Auszug aus BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 67/93
    Die vom LSG zitierten Entscheidungen des BSG vom 19. März 1992 (BSGE 70, 180 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 7) und 23. Juli 1992 (7 RAr 38/91 - nicht veröffentlicht) betrafen Entscheidungen, die ausdrücklich das vor dem 1. Januar 1988 geltende Recht zum Gegenstand hatten.
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92

    Beitragsfreiheit - Student - Abschluß - Ergänzungsstudium

    Auszug aus BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 67/93
    Der erkennende Senat hat zu der neuen Rechtslage bereits in zwei Urteilen vom 21. April 1993 (BSGE 72, 206 [BSG 21.04.1993 - 11 RAr 25/92] = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 - sowie 11 RAr 79/92 - nicht veröffentlicht) eingehend Stellung genommen.
  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 71/84
    Auszug aus BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 67/93
    In Konkretisierung dieser Grundsätze hat das BSG darin, daß während des Semesters - bei einer üblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden - eine Arbeitszeit von 20 Stunden überschritten wurde, ein wesentliches Beweisanzeichen für Versicherungspflicht im Rahmen einer Beschäftigung gesehen (vgl BSG SozR 2200 § 172 Nr. 20), während die Erwerbstätigkeit eines Studenten ausschließlich während der Semesterferien unabhängig vom Umfang der Tätigkeit regelmäßig nicht versicherungspflichtig bzw beitragspflichtig ist (BSG SozR 2200 § 172 Nr. 20; BSG Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 71/84 -, USK 8692; BSGE 72, 105, 108 = SozR 3-4100 § 169b Nr. 1).
  • BSG, 19.03.1992 - 7 RAr 128/90

    Zumutbarkeit iS. von § 103 Abs. 1 AFG , objektive Verfügbarkeit nach § 103 Abs. 1

    Auszug aus BSG, 30.03.1994 - 11 RAr 67/93
    Die vom LSG zitierten Entscheidungen des BSG vom 19. März 1992 (BSGE 70, 180 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 7) und 23. Juli 1992 (7 RAr 38/91 - nicht veröffentlicht) betrafen Entscheidungen, die ausdrücklich das vor dem 1. Januar 1988 geltende Recht zum Gegenstand hatten.
  • BSG, 14.03.1996 - 7 RAr 18/94

    Widerlegung der Vermutung beitragsfeier Beschäftigung durch einen Studenten

    Es kommt seither nicht allein darauf an, ob sie eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung (mindestens 18 Wochenstunden, § 102 AFG) neben dem Studium ausüben können, sondern es darf auf sie auch nicht das sog Werkstudenten-Privileg des § 169b Satz 1 Nr. 2 AFG zutreffen, der eine Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung entsprechend dem § 172 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung aF (jetzt § 6 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) statuiert (vgl hierzu die zuletzt ergangenen Entscheidungen des 11. Senats des Bundessozialgerichts , nämlich Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 25/92 -, BSGE 72, 206, 208 f = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; Urteil vom 21. April 1993 - 11 RAr 79/92 -, Die Beiträge 1994, 431 = DBlR Nr. 4034a zu § 103 AFG; Urteil vom 30. März 1994 - 11 RAr 67/93 -, Die Beiträge 1994, 604 = DBlR Nr. 4120 zu § 103a AFG).

    Der Student muß demzufolge nicht nur darlegen und nachweisen, daß er neben seinem Studium mehr als kurzzeitig (mindestens 18 Wochenstunden) tätig sein kann bzw konnte, sondern auch, daß das Werkstudenten-Privileg auf ihn nicht anzuwenden ist (vgl insbesondere BSG, Urteil vom 30. März 1994, aaO).

    Demzufolge vermag der Senat auch nicht zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des für Beitragssachen zuständigen 12. Senats des BSG, der sich die für Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit zuständigen Senate (7. und 11. Senat) angeschlossen haben, Raum für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung verblieben wäre, hinter der das Studium als "Nebensache" zurücktritt, dh der Student seinem Erscheinungsbild nach dem Kreis der Arbeitnehmer zuzurechnen wäre (vgl hierzu im einzelnen BSGE 50, 25, 26 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 172 Nrn 19 und 20; BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 2; BSGE 71, 144, 145 = SozR 3-2200 § 172 Nr. 2; ferner die bereits zitierten Entscheidungen des 11. Senats vom 30. März 1994, aaO und vom 21. April 1993, aaO sowie die Entscheidung des erkennenden Senats in BSGE 72, 105, 108 f = SozR 4100 § 169b Nr. 1).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 9 AL 130/13

    Schulische Weiterbildung an einer Fachschule für Wirtschaft

    Zur Widerlegung der Vermutung ist darzulegen und nachzuweisen, dass bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen nicht nur die Aufnahme einer mindestens 15 Stunden umfassenden Beschäftigung möglich ist, sondern auch, dass auf die mögliche Beschäftigung das Werkstundentenprivileg im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III (ebenso § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) keine Anwendung finden würde (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 -, juris Rn. 29; Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 -, juris Rn. 19 ff.).

    Übersteigt die beabsichtigte Tätigkeit diese Grenze, kommt es für die prägende Bedeutung einer Arbeitnehmertätigkeit neben der Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung im Verhältnis zum Aufwand für das Studium bzw. die Ausbildung auch darauf an, inwieweit der Betroffene zu üblichen Arbeitszeiten und damit nicht nur zu dem Studium bzw. der Ausbildung angepassten Zeiten wie den Abend- oder Nachstunden oder an Wochenenden für eine Beschäftigung zur Verfügung steht (vgl. BSG, Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 -, juris Rn. 24; Urt. v. 25.03.1999 - B 7 AL 14/98 R -, juris Rn. 22).

    Insoweit kommt es nicht auf eine rückschauende, sondern auf eine vorausschauende Beurteilung an (BSG, Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 -, juris Rn. 24; Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 -, juris Rn. 24).

  • LSG Bayern, 18.07.2002 - L 9 AL 333/96

    Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld eines zeitweilig inhaftierten

    Die Anknüpfung an eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung für Studenten bedeutet, dass diese kein Arbeitslosengeld erhalten, wenn auf sie das sogenannte WerkstudentenPrivileg zutrifft, vgl. BSG vom 30.03.1994, 11 RAr 67/93 S.7.

    Kommt es für die Feststellung der Versicherungspflicht auf das Erscheinungsbild an, scheidet als Auslegungs- und Anwendungshilfe eine generalisiernde Betrachtung aus; maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles, vgl. BSG SozR 2200 § 1228 Nr. 9, § 172 Nrn.4, 14 und 19. Dabei ist eine vorausschauende Betrachtung zugrunde zu legen, vgl. BSG vom 30.11.1994, 11 RAr 67/93, SozR 3-4100 § 169b AFG Nr. 1.

    Dies wirkt sich hinsichtlich der Anknüpfung der gesetzlichen Vermutung an die objektive Verfügbarkeit für den Kläger negativ aus, was wegen der zwingend gebotenen vorausschauenden Betrachtung einerseits und der Anbindung an die objektive Verfügbarkeit andererseits im Nachhinein nicht korrigiert werden kann, vgl. BSG vom 30.03.1994, 11 RAr 67/93 S.3.

  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 28/01 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

    Schließlich welche das Urteil des LSG von den darin zitierten Urteilen des BSG vom 19. Februar 1987 (12 RK 45/85), 21. April 1993 (11 RAr 67/93) und 23. Juni 1994 (12 RK 50/93) ab.
  • SG Nürnberg, 14.09.2017 - S 17 AL 227/17

    Verfügbarkeit eines Studenten in den Semesterferien

    Übersteigt die beabsichtigte Tätigkeit diese Grenze, kommt es für die prägende Bedeutung einer Arbeitnehmertätigkeit neben der Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung im Verhältnis zum Aufwand für Studium bzw. Ausbildung auch darauf an, inwieweit der Betroffene zu den üblichen Arbeitszeiten und damit nicht nur zu den dem Studium bzw. der Ausbildung angepassten Zeiten wie den Abend- oder Nachstunden oder an Wochenenden für eine Beschäftigung zur Verfügung steht (vgl. BSG, Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 sowie Urt. v. 25.03.1999 - B 7 AL 14/98 R).

    Hierbei ist eine nicht rückschauende, sondern vorausschauende Beurteilung erforderlich (BSG, Urt. v. 30.03.1994 - 11 RAr 67/93 sowie Urt. v. 14.03.1996 - 7 RAr 18/94).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 25/97

    Werkstudentenprivileg beim Arbeitslosengeld

    für die Gruppe der arbeitslosen Studenten, wie der erkennende Senat bereits dargelegt hat (BSGE 72, 206, 208 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; Urteil vom 20. März 1994 - 11 RAr 67/93 -, Die Beiträge 1994, 604), daß sie kein Alg erhalten, wenn auf sie das sog Werkstudentenprivileg zutrifft, also Beitragsfreiheit nach § 169b AFG besteht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2019 - L 7 AL 164/17
    Das bedeutet, dass Schüler oder Studenten grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bleiben, soweit sie nicht als Werkstudenten zu behandeln sind (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 30. März 1994 - 11 RAr 67/93 - Brand im SGB III-Kommentar, 8. Auflage 2018, § 139 Rn 10; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand: Oktober 2015, § 139 Rd. 53).
  • SG Augsburg, 15.10.2015 - S 5 AL 143/15

    Gewährung von Arbeitslosengeld

    Die Beschäftigung darf während des Studiums keine das Erscheinungsbild prägende Auswirkungen haben (BSG, Urteil vom 30.03.1994, 11 RAr 67/93).
  • LSG Bayern, 20.04.2001 - L 8 AL 8/00
    Die Immatrikulation begründet die Mitgliedschaft an der Universität und damit die Eigenschaft als Student, weshalb Verfügbarkeit nur anerkannt werden kann, wenn die Klägerin dargelegt und nachgewiesen hätte, welche Vorlesungen sie in der fraglichen Zeit besuchen wollte, dass diese Gestaltung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen entsprach und dass daneben eine Beschäftigung möglich gewesen wäre, die nicht beitragsfrei im Sinne des § 169 b Satz 1 Nr. 2 AFG gewesen wäre; hierbei wäre es auf eine vorausschauende Betrachtungsweise angekommen (BSG, Urteil vom 30.03.1994, 11 RAr 67/93, DBlR 4120 AFG § 103 a), so dass auch aus diesem Grunde im Nachhinein angestellte theoretische Überlegungen, welche Gestaltungsmöglichkeiten die Studienordnung im Fach Psychologie in dem streitigen Zeitraum zugelassen hätte, unbehelflich sind.
  • LSG Sachsen, 23.11.1995 - L 3 Al 83/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Studiums der Rechtswissenschaften;

    Umgekehrt sei danach derjenige, der seinem "Erscheinungsbild" nach zum Kreis der Beschäftigten gehöre, durch ein gleichzeitiges Studium in der Beschäftigung nicht versicherungsfrei (BSG Urteil vom 30.03.1994, 11 RAr 67/93 - DBLR Nr. 4120/ AFG § 103 a = Die Beiträge 1994, S. 604 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - L 12 AL 5291/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.03.2016 - L 12 AL 26/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 12 AL 23/13
  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 - L 13 AL 4509/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2012 - L 7 AL 191/09
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