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   VGH Baden-Württemberg, 02.09.1992 - 11 S 1251/92   

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https://dejure.org/1992,6511
VGH Baden-Württemberg, 02.09.1992 - 11 S 1251/92 (https://dejure.org/1992,6511)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.09.1992 - 11 S 1251/92 (https://dejure.org/1992,6511)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. September 1992 - 11 S 1251/92 (https://dejure.org/1992,6511)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zu den Voraussetzungen des Nachzuges sonstiger minderjähriger Familienangehöriger zu im Bundesgebiet lebenden nahen Verwandten; zum vorläufigen Rechtsschutz bei Versagung einer Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1992 - 11 S 1251/92
    Der Schutzbereich des Art. 6 GG beschränkt sich grundsätzlich auf die Kleinfamilie, bestehend aus den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.5.1978 - 1 BvR 683/77 - BVerfGE 48, 327, 339).
  • BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81

    Ausländer - Kinder - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1992 - 11 S 1251/92
    Im Aufenthaltsrecht umfaßt der Schutzbereich des Art. 6 GG jedoch grundsätzlich nur die in einer Lebensgemeinschaft lebenden engeren Familienangehörigen (vgl. BVerfG aaO und Beschl. v. 11.9.1982 - 1 BvR 748/82 - NJW 1982, 2730 und BVerwG, Urt. v. 26.3.1982 - 1 C 29.81 - BVerwGE 65, 189 (192 - 194) sowie Zimmermann, Zentrale Fragen des neuen Ausländergesetzes DVBl. 1991, 185 (190 - 191) m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1992 - 11 S 3162/91

    Zum vorläufigen Rechtsschutz bei Versagung der Erteilung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1992 - 11 S 1251/92
    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob mit der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde die Fiktionswirkungen des § 69 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 AuslG entfallen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 5.5.1992 - 11 S 3162/91 -).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1992 - 11 S 1251/92
    Damit geht es bei ihm nicht um Elternrechte, auch wenn sie diesen weitgehend nachgebildet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.1960 - 1 BvR 526/53, 29/58 -, BVerfGE 10, 302 (328).
  • BVerfG, 01.09.1982 - 1 BvR 748/82
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.09.1992 - 11 S 1251/92
    Im Aufenthaltsrecht umfaßt der Schutzbereich des Art. 6 GG jedoch grundsätzlich nur die in einer Lebensgemeinschaft lebenden engeren Familienangehörigen (vgl. BVerfG aaO und Beschl. v. 11.9.1982 - 1 BvR 748/82 - NJW 1982, 2730 und BVerwG, Urt. v. 26.3.1982 - 1 C 29.81 - BVerwGE 65, 189 (192 - 194) sowie Zimmermann, Zentrale Fragen des neuen Ausländergesetzes DVBl. 1991, 185 (190 - 191) m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

    Bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG oder - bei vor dem 1.1.2005 gestellten Anträgen - eine gesetzliche Duldungs- oder Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AuslG ausgelöst hat (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 - ESVGH 43, 71, vom 2.9.1992 - 11 S 1251/92 - juris, vom 9.3.2004 - 11 S 1518/03 - juris und vom 1.9.2005 - 11 S 877/05 - VBlBW 2006, 111).

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsansicht, dass in allen Fällen der behördlichen Versagung eines Aufenthaltstitels, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stets das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. Beschlüsse vom 05.05.1992 - 11 S 3162/91 - ESVGH 43, 71, vom 02.09.1992 - 11 S 1251/92 - juris, vom 09.03.2004 - 11 S 1518/03 - juris und vom 01.09.2005 - 11 S 877/05 - VBlBW 2006, 111), nicht weiter fest.

  • BVerwG, 10.03.2011 - 1 C 7.10

    Internationale Adoption; Kafala; Pflegekindschaftsverhältnis;

    Dabei kann nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, dass eine Betreuung und Erziehung durch Pflegeeltern in Deutschland zwingend erforderlich ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 2. September 1992 - 11 S 1251/92 - juris Rn. 3 und 6; VGH Kassel, Beschluss vom 8. April 1992 - 12 TH 611/92 - juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1993 - 11 S 73/93

    Auslegung des Klagebegehrens hinsichtlich der Art der erstrebten

    Auch die Maßgabe des § 17 AuslG erfüllt die Klägerin zu 2. Da sich die Regelungen des § 17 AuslG auf Art. 6 GG beziehen und sich der Schutzbereich des Art. 6 GG grundsätzlich auf die Kleinfamilie, bestehend aus den Eltern und ihren minderjährigen Kindern beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.5.1978, aaO.), kommt eine Anwendung des § 22 Satz 1 AuslG nur dann in Betracht, wenn die Beziehung der im Bundesgebiet lebenden Person zu dem nachziehenden Familienangehörigen durch Umstände geprägt ist, die dem Schutzbereich des Art. 6 GG zugeordnet werden können; dies ist nur der Fall, wenn ein Aufeinanderangewiesensein besteht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.9.1992 -11 S 1251/92-).

    In Fällen, in denen die Vormundschaft nur einen relativ kurzen Zeitraum andauert, kommt allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung in Betracht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.9.1992 -11 S 1251/92-).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1993 - 11 S 881/93

    Nachzug sonstiger Familienangehöriger iSd AuslG 1990 - keine besondere Härte bei

    Da sich die in § 22 Satz 1 AuslG in Bezug genommenen Regelungen des § 17 AuslG auf den nach Art. 6 GG gebotenen Schutz von Ehe und Familie beziehen und sich der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich auf die in der Hausgemeinschaft geeinte engere Familie der Eltern mit ihren Kindern beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.5.1978, BVerfGE 48, 327 (339)), kommt eine Anwendung des § 22 Satz 1 AuslG nur dann in Betracht, wenn die Beziehung der im Bundesgebiet lebenden Person zu dem nachziehenden Familienangehörigen durch Umstände geprägt ist, die diesem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG zugeordnet werden können; das ist nur der Fall, wenn ein Aufeinanderangewiesensein besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.1993 -11 S 73/93-; Beschl. v. 2.9.1992 -11 S 1251/92-).
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LC 185/02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; außergewöhnliche Härte; Ermessensreduzierung;

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte ist nämlich der Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag, mithin hier der Zeitpunkt der obergerichtlichen Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 02.09.1992 - 11 S 1251/92 -, VGHBW RspDienst 1992, Beilage 12, B6; Igstadt in GK Ausländerrecht, Kommentar, Stand Juli 2002, § 22 Rdnr. 66).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.1994 - 11 S 1355/93

    Versagung der Aufenthaltsgenehmigung - Beurteilungszeitpunkt

    Der Kläger war bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids volljährig, und es ist nichts dafür ersichtlich, daß er oder sein Vater etwa auf eine gegenseitig zu leistende Lebenshilfe angewiesen wären (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 2.9.1992 - 11 S 1251/92 - in Jakober/Lehle/Schwab, aaO., D 1.1 § 22 AuslG Nr. 1; Hailbronner, aaO., § 22 AuslG RdNr. 15; Kanein/Renner, aaO, § 22 AuslG RdNr. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1993 - 11 S 714/93

    Aufenthaltserlaubnis wegen außergewöhnlicher Härte für einen nicht

    Ein solches Angewiesensein kann eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 Satz 1 AuslG begründen; maßgebend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.9.1992 -11 S 1251/92-; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.2.1992, aaO.).
  • VGH Hessen, 27.07.1998 - 13 TG 2789/96

    Begehren eines minderjährigen Ausländers auf Erteilung oder Verlängerung einer

    Stehen die Eltern und sonstige enge Familienangehörige hierfür nicht zur Verfügung, wovon aus den dargelegten Gründen im vorliegenden Falle auszugehen ist, sind die minderjährigen Kinder auf die Lebenshilfe ihrer in Deutschland lebenden Familienangehörigen angewiesen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 2. September 1992 - 11 S 1251/92 - VBlBW 1992, Beilage 12 B 6; Hess. VGH, Beschluß vom 20. Juli 1989 - 12 TH 3562/87 -, EZAR 805 Nr. 26).
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