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   VGH Baden-Württemberg, 27.12.2000 - 11 S 1592/00   

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VGH Baden-Württemberg, 27.12.2000 - 11 S 1592/00 (https://dejure.org/2000,2920)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 (https://dejure.org/2000,2920)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Dezember 2000 - 11 S 1592/00 (https://dejure.org/2000,2920)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Asylverfahren: Passverfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Ausfüllung und Vorlage von Passanträgen; Mitwirkungspflichten im Asylverfahren; Beschaffung von Identitätspapieren für die Rückreise des Ausländers

  • Judicialis

    AsylVfG § 15 Abs. 1 S. 1; ; AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylverfahrensrecht, Sonstiges Asylrecht - Passverfügung, Asylbewerber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 87
  • NVwZ 2001, Beilage Nr I 7, 87
  • VBlBW 2001, 329
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - A 9 S 856/98

    Allgemeine Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers - Zeitpunkt für die Beantragung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.12.2000 - 11 S 1592/00
    Solange sein Asylverfahren noch nicht beendet sei, sei er - entsprechend dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 6.10.1998 (Az. A 9 S 856/98) - nicht zur Vorlage von Passanträgen an die Behörden des Heimatlandes verpflichtet.

    Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, wonach der Ausländer im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken habe, sei nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 6.10.1998 - A 9 S 856/98 - einschränkend dahingehend auszulegen, dass die allgemeine Ausländerbehörde von dem Asylbewerber nicht verlangen könne, sich zur Ausstellung eines Identitätspapiers an eine Vertretung seines Heimatstaates zu wenden, solange seine Aufenthaltsgestattung nicht erloschen sei.

    Die Behörden sind danach auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.11.1995 - A 13 S 3017/95 -, ESVGH 46, 152 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG; Urteil vom 6.10.1998 - A 9 S 856/98 -, InfAuslR 1999, 287 = VBlBW 1999, 229).

    Wie der 9. Senat des erkennenden Gerichtshofs in dem Urteil vom 6.10.1998 (a.a.O.) hierzu ausgeführt hat, ist es ein Zweck der Pflicht des Ausländers nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie der ihr korrespondierenden Ermächtigung der Behörde, die Rückreise des Ausländers nach einem negativen Ausgang des Asylverfahrens zu ermöglichen.

  • VG Karlsruhe, 10.12.1999 - A 13 K 11066/99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.12.2000 - 11 S 1592/00
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1999 - A 13 K 11066/99 - insoweit geändert, als das Verwaltungsgericht Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Juni 1999 aufgehoben hat.

    Nach Verbindung der Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.12.1999 - A 13 K 11066/99 - die Verfügungen vom 7.6.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1999 - A 13 K 11066/99 - insoweit zu ändern, als das Verwaltungsgericht Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Juni 1999 aufgehoben hat, und die Klage hinsichtlich Ziff. 2 der genannten Verfügung abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1995 - A 13 S 571/95

    Zum Umfang des Beschwerdeausschlusses nach AsylVfG 1992 § 80

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.12.2000 - 11 S 1592/00
    Die dem Ausländer obliegende "Mitwirkung" umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können (vgl. auch bereits VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.3.1995 - A 13 S 571/95 -, NVwZ-RR 1996 und Beschl. v. 2.11.1995 - A 13 3017/95 - , a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.1995 - A 13 S 3017/95

    Abgelehnte Berufungszulassung in Asylverfahren hinsichtlich Paßverfügung mangels

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.12.2000 - 11 S 1592/00
    Die Behörden sind danach auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.11.1995 - A 13 S 3017/95 -, ESVGH 46, 152 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG; Urteil vom 6.10.1998 - A 9 S 856/98 -, InfAuslR 1999, 287 = VBlBW 1999, 229).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.12.2000 - 11 S 1592/00
    Unter dem Begriff des Asylverfahrens ist insoweit nicht nur das eigentliche Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vgl. § 13 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 AsylVfG) zu verstehen, sondern hierzu rechnet etwa auch die Befassung der Grenzbehörde (§ 18 AsylVfG) oder der Ausländerbehörde und der Polizei (§ 19 AsylVfG) mit einem Asylgesuch sowie - bei Erfolglosigkeit des Asylbegehrens - das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 ff. AsylVfG), bei welchem sowohl dem Bundesamt als auch den Ausländerbehörden der Länder eine (sachliche) Zuständigkeit zukommt (vgl. zu der insoweit bestehenden Aufgabenverteilung BVerwG, Urt. v. 25.9.1997, NVwZ 1998, 299).
  • VG Freiburg, 26.08.2020 - 10 K 1841/20

    Zu der Frage, ob bei einem (unanfechtbar) abgelehnten Asylbewerber das Bundesamt

    Für (unanfechtbar) abgelehnte Asylbewerber, sind aber die §§ 15 Abs. 2 Nr. 6, 15a Abs. 1 AsylG als leges speciales vorrangig (vgl. zu § 15 AsylG a.F. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, juris Rn. 21 f., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, juris Rn. 20, und Beschluss vom 26.09.2014 -A 12 S 1938/14-, n. v.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 -6 E 11489/06-, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2012 -A 7 K 3156/12-, juris Rn. 3; GK-AsylG, Stand: 01.03.2018, § 15 Rn. 8, und Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 15 AsylG Rn. 30, jeweils m. w. N.; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 M 23/11 -, juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 17.02.2005 - 3 EO 1424/04 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2000 - 10 B 99.3200 -, juris).

    Die Regelungen des § 15 AsylG dienen demnach auch den Behörden der Länder zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe, die Ausreisepflicht eines Asylbewerbers, dessen Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolglos geblieben ist und gegenüber dem das Bundesamt - in eigener Zuständigkeit - gem. § 34 Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, durchzusetzen (vgl. auch die amtliche Begründung zu § 15 Abs. 2 Nr. 6 AuslG , wonach durch eine Mitwirkung des Ausländers bei der Beschaffung von Identitätspapieren erreicht werden soll, dass nach negativem Ausgang des Asylverfahrens dessen Rückführung in den Herkunftsstaat nicht verzögert oder verhindert wird; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, juris Rn. 21 f.).

    Nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - ist § 15 AsylG einschlägig, wenn das Asylverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass danach differenziert wird, ob das Asylverfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen ist.

    Im Übrigen hat sich der VGH Baden-Württemberg mit der Entscheidung vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - der Rechtsprechung des 9. Senats angeschlossen, der in seinem Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - (juris Rn. 20) ausdrücklich von der Anwendung des § 15 AsylG auf Ausländer ausgegangen ist, über deren Asylantrag unanfechtbar negativ entschieden wurde.

    Denn unter einem Identitätspapier im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG ist nicht nur ein bloßes Ausweispapier, sondern auch ein Dokument zu verstehen, mit dessen Hilfe der Ausländer in sein Heimatland zurückgeführt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 -11 S 1592/00-, juris Rn. 25).

    Insofern greift auch der Einwand des Antragsgegners, die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg (vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -) und des OVG Rheinland-Pfalz (vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 -) bezögen sich auf Passverfügungen, nicht durch.

    Die Zuständigkeit umfasst insbesondere die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 AAZuVO), wozu Verfügungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG - und damit auch Anordnungen zur Vorlage, Aushändigung und Überlassung von Datenträgern - (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 -11 S 1592/00-, juris Rn. 24, zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AAZuVO a.F.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, juris Rn. 18, zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vom 19.07.1995, GBl. S. 586, 771, wonach "die Regierungspräsidien" für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber zuständig waren) sowie Anordnungen nach § 15a Abs. 1 AsylG zählen.

    d) Die fehlende sachliche (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 -11 S 1592/00-, juris Rn. 24) Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg ist auch nicht nach § 46 LVwVfG rechtlich unbeachtlich.

  • VG Stuttgart, 07.07.2011 - A 11 K 4768/10

    Aufforderung zur Vorlage eines gültigen Rückreisepapiers zum Zwecke der Ausreise

    Unter einem Identitätspapier i.S.v. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG kann auch ein Dokument verstanden werden, mit dessen Hilfe der Ausländer in sein Heimatland zurückgeführt werden kann (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, zit. n. ).

    Die Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylVfG enden somit nicht mit dem (bestandskräftigen) Abschluss des Asylverfahrens (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, zit. n. ).

    Die Behörden sind danach auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.12.2000, a.a.O.).

    Unter einem Identitätspapier i.S.v. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG kann auch ein Dokument verstanden werden, mit dessen Hilfe der Ausländer in sein Heimatland zurückgeführt werden kann (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, zit. n. ).

  • VG Karlsruhe, 11.01.2017 - A 4 K 2343/16

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer sog. Passverfügung bei einem zuvor gestellten

    Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - VBlBW 2001, 329; Zeitler, HTK-AuslR, Stand: 01.04.2016, § 15 AsylG Rn. 1, 6).

    Diese Vorschrift erlaubt insbesondere die Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht auf bestimmte Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - juris).

  • VG Greifswald, 17.10.2018 - 6 A 2244/17

    Asylrecht: Aufhebung einer Passverfügung

    Rechtsgrundlage für Ziffer 1 und 2 der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. Dezember 2000 - 11 S 1592/00).

    Dass der Gesetzgeber dies gewollt hat, ist nicht ersichtlich (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 24.1.2007, AuAS 2007, 43 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 5.3.2004, NVwZ-RR 2004, 690 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 27.12.2000, VBlBW 2001, 329 f.; Hailbronner, a.a.O., § 15 AsylVfG Rn. 71 und § 74 AsylVfG Rn. 8; a.A. OVG Weimar, Beschl. v. 17.2.2005, InfAuslR 2005, 227; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.5.2011, AuAS 2011, 226, 227).".

    § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG begründet dabei nicht nur besondere Mitwirkungspflichten des Ausländers, sondern ermächtigt die zuständige Behörde auch zum Erlass von Verwaltungsakten, mit denen diese Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert - dazu gehören insbesondere Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können - und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. Dezember 2000 - 11 S 1592/00; Urt. v. 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98).

  • VG Sigmaringen, 18.10.2017 - A 5 K 2247/16

    Mitwirkung bei der Passbeschaffung; staatenloser Kurde aus dem Libanon

    Die zuständige Ausländerbehörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe - ist dabei befugt, die dem (vormaligen) Asylbewerber schon kraft Gesetzes auferlegten Mitwirkungspflichten durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, Juris).

    Damit ist sie im hier zu beurteilenden Einzelfall und unter Berücksichtigung der umfänglichen Vorgeschichte auch nicht geeignet, dem von ihr verfolgten Ziel, Identitätsnachweise oder gar Reisepapiere für den Kläger zu erlangen, um die Durchsetzung seiner Ausreisepflicht zu ermöglichen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, Juris) näher zu kommen (dazu sogleich); es ist aus der Belegakte des Regierungspräsidiums noch nicht einmal ersichtlich, ob die Verfügung womöglich auch andere Zwecke verfolgen will, etwa um anderweitige Sanktionsmaßnahmen (Erwerbstätigkeitsverbot; Leistungskürzung; die Erteilung eines Aufenthaltstitels steht nicht in Rede) zu legitimieren oder zu bekräftigen, ohne dass es dazu indes zwingend einer Regelung durch inhaltsleeren - und für die Passbeschaffung bei der libanesischen Botschaft vielleicht sogar eher kontraproduktiven - Verwaltungsakt bedürfte.

  • OVG Hamburg, 29.09.2014 - 2 So 76/14

    Sog. Passverfügung gegenüber vollziehbar ausreisepflichtigem ehemaligen

    Dass der Gesetzgeber dies gewollt hat, ist nicht ersichtlich (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 24.1.2007, AuAS 2007, 43 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 5.3.2004, NVwZ-RR 2004, 690 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 27.12.2000, VBlBW 2001, 329 f.; Hailbronner, a.a.O., § 15 AsylVfG Rn. 71 und § 74 AsylVfG Rn. 8; a.A. OVG Weimar, Beschl. v. 17.2.2005, InfAuslR 2005, 227; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.5.2011, AuAS 2011, 226, 227).
  • VG Oldenburg, 26.01.2005 - 11 A 2446/04

    Zulässigkeitsvoraussetzung des Vorverfahrens bei Klagen gegen Maßnahmen und

    Hiervon ausgehend ergibt sich, dass die streitige Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Nationalpasses bzw. zur Beantragung eines Passes oder Passersatzes bei der Auslandsvertretung unter Beachtung bestimmter Verfahrensschritte sowie die flankierende Zwangsmittelandrohung während oder nach Abschluss eines Asylverfahrens auf § 15 AsylVfG zurückzuführen ist und der vom Gesetzgeber gewollte Beschleunigungszweck bei der Abwicklung von Asylverfahren bis hin zur Aufenthaltsbeendigung die Anwendung der Besonderheiten des Asylverfahrensgesetzes gebietet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 5. März 2004 - 12 ZU 3005/03 - InfAuslR 2004, 259, 260 f.; VGH BW, Urteil vom 27. Dezember 2000 - 11 S 1592/00 - NVwZ 2001, Beilage 1, 87 f; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 - InfAuslR 2003, 63; VG Meinigen, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 E 20372/02.Me juris; offen gelassen: Bayrischer VGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 - AuAS 2000, 249 = NVwZ 2001, Beilage I, 4, 5 und a.A. VG Neustadt a.W., Urteil vom 15. November 2002 - 7 K 2468/02.NW - InfAuslR 2003, 116, die die Mitwirkungspflichten aus dem Ausländergesetz ableiten).

    Die Regelungen des § 15 AsylVfG dienen auch den Behörden der Länder zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe, die Ausreisepflicht eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers in eigener Zuständigkeit durchzusetzen (VGH BW, Urteil vom 27. Dezember 2000, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2002, a.a.O.; VG Meinigen, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O.; offen gelassen: Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Juli 2000, a.a.O. und a.A. VG Neustadt a.W., Urteil vom 15. November 2002, a.a.O.).

    Die darin enthaltenen - abstrakt generell geltenden - Vorschriften beinhalten keine Ermächtigung für die Ausländerbehörde, die sich aus ihnen ergebenden Pflichten im Falle ihrer Nichtbefolgung mittels Verwaltungsakt für den einzelnen Ausländer zu konkretisieren (vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 18 B 811/03 - NVwZ-RR 2004, 689; Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3002 - AuAS 2000, 249; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 - InfAuslR 2003, 63 und vom 26. August 2003 - 24 L 2373/03 - a.A. VGH BW, Urteil vom 27. Dezember 2000 - 11 S 1592/00 - NVwZ 2001, Beilage 1, 87 f.; VG Meinigen, Beschluss vom 26. Juli 2002 - 1 E 20372/02.Me-juris).

  • VG München, 22.11.2021 - M 12 S 21.6040

    Verpflichtung zur Vorsprache bei einem Außentermin der nigerianischen Botschaft

    Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG i.V.m. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.12.00 - 11 S 1592/00 - juris; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Juni 2017, § 82 Rn. 100).

    Unter einem Identitätspapier ist dabei nicht nur ein bloßes Ausweispapier, sondern auch ein Dokument zu verstehen, mit dessen Hilfe der Ausländer in sein Heimatland zurückgeführt werden kann (VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.12.00 - a.a.O.).

    Die Behörden sind danach auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.12.00 - a.a.O.).

  • VG München, 27.10.2021 - M 12 S 21.5589

    Verpflichtung zur Vorsprache bei einem Außentermin der sierra-leonische

    Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG i.V.m. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.12.00 - 11 S 1592/00 - juris; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Juni 2017, § 82 Rn. 100).

    Unter einem Identitätspapier ist dabei nicht nur ein bloßes Ausweispapier, sondern auch ein Dokument zu verstehen, mit dessen Hilfe der Ausländer in sein Heimatland zurückgeführt werden kann (VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.12.00 - a.a.O.).

    Die Behörden sind danach auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.12.00 - a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10

    Auslegung "umweltbezogener Stellungnahmen" bei einem Änderungsbebauungsplan

    Auch in solchen Verfahren bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für die Bauleitplanung und die dazugehörigen Verfahrensabschnitte allein durch das Landesrecht geregelt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. August 2000, NVwZ 2001, 87).

    Nach der vom Normenkontrollsenat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10. August 2000 a. a. O.; Beschl. v. 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, juris Rn. 5) bedarf es für das rückwirkende Inkraftsetzen eines Bebauungsplans aus bundesrechtlicher Sicht keiner erneuten Entscheidung des Gemeinderats, weil eine Gemeinde bei der Anordnung einer Rückwirkung eines Bebauungsplans im Zusammenhang mit der Behebung eines Form- oder Verfahrensfehlers "die Weichen für die städtebauliche Ordnung nicht im Nachhinein anders (stellt), sondern (...) lediglich einen formell fehlerhaften durch einen inhaltsgleichen fehlerfreien Plan" ersetzt.

  • VG Karlsruhe, 15.09.2014 - A 5 K 859/13

    Aufforderung an einen Ausländer, gültige Reisedokumente vorzulegen;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2022 - 12 S 3213/21

    Anordnung an einen früheren Asylsuchenden, alle in seinem Besitz befindlichen

  • VG Düsseldorf, 26.08.2003 - 24 L 2373/03

    Zwangsweise Durchsetzung der Passvorlagepflicht

  • VG Karlsruhe, 26.02.2003 - 5 K 2350/02

    Keine Mitwirkungspflicht zur Beantragung einer Einbürgerung

  • VG Karlsruhe, 29.04.2008 - 5 K 970/06

    Ausweisung eines Ausländers - fehlender Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen

  • VG Düsseldorf, 30.01.2002 - 24 L 2047/01

    Ausgestaltung der Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose;

  • VGH Hessen, 05.03.2004 - 12 UZ 3005/03

    Beschwerdeausschluss: Androhung der Vorführung eines Asylbewerbers bei der

  • VG Sigmaringen, 18.10.2017 - 5 K 2247/16
  • OVG Sachsen, 20.03.2012 - 1 C 21/10

    Wirksamkeit des Bebauungsplans "Seepromenade Markkleeberg-Ost, 1. Änderung"

  • VG Freiburg, 09.04.2019 - A 9 K 1479/19

    Zumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der Heimatbehörde bei geltend gemachter

  • VG Freiburg, 13.09.2022 - 10 K 1443/20

    Ausweisung eines Ausländers wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen

  • OVG Sachsen, 29.11.2011 - A 2 A 272/11

    Ausreisepflicht, Mitwirkung bei der Passbeschaffung, Zumutbarkeit,

  • VG Karlsruhe, 12.10.2012 - A 9 K 2409/12

    Streitigkeit nach dem AsylVfG; Anordnung der persönlichen Vorsprache bei der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.05.2011 - 2 M 23/11

    Vollziehbare Ausreisepflicht; Asylverfahren; Passverfügung

  • VG Würzburg, 08.12.2014 - W 7 K 13.1158

    Mitwirkung bei der Passbeschaffung; Abgabe einer "Freiwilligkeitserklärung"

  • VG Schleswig, 22.01.2018 - 1 B 6/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ordnungsverfügung

  • VG Sigmaringen, 13.12.2006 - 1 K 756/06

    Ausweisung eines Ausländers - fehlender Hinweis auf die Rechtsfolgen eines

  • VG Kassel, 13.07.2022 - 4 K 325/22

    Umdeutung einer asylrechtlichen in eine aufenthaltsrechtliche Rechtsgrundlage

  • VG Karlsruhe, 18.02.2002 - A 11 K 11529/01

    Passauflage

  • VG Freiburg, 27.08.2004 - 4 K 1705/04

    Verpflichtung zur Vorlage gültiger Pässe oder Passersatzpapiere und zur

  • VG Freiburg, 06.05.2005 - 1 K 673/05

    Bestimmtheitsgebot bei der Androhung der zwangsweisen Vorführung bei zwei

  • VG Oldenburg, 25.01.2003 - 11 A 1334/03

    Alternativlosigkeit einer Entscheidung; Aufenthaltsbeendigung; Mitwirkung eines

  • VG Stuttgart, 07.02.2002 - A 4 K 10148/02

    Persönliches Erscheinen bei der Auslandsvertretung; Passauflage

  • VG München, 14.08.2015 - M 25 S 15.2965

    Mitwirkungspflicht zur Beschaffung eines Passes

  • VG Freiburg, 27.10.2003 - 2 K 1056/03

    Beschaffung neuer Identitätsnachweise

  • VG Sigmaringen, 20.04.2005 - 6 K 2362/04
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