Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92   

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VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92 (https://dejure.org/1992,2230)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.09.1992 - 11 S 1704/92 (https://dejure.org/1992,2230)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 (https://dejure.org/1992,2230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis: Antragsbefugnis des deutschen Ehegatten im Aussetzungsverfahren; Streitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 665
  • FamRZ 1994, 41
  • VBlBW 1993, 184
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92
    Wünschen die Ehepartner, in Deutschland zu verbleiben, stellt sich jeder -- auch ein nur mittelbarer -- Zwang zum Verlassen des Landes als ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG dar (vgl. dazu sowie zum folgenden BVerwG, Urt. v. 3.5.1973, BVerwGE 42, 133, 136).

    Zu den hier erheblichen schwerwiegenden Gründen gehören im Regelfall die Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität, nicht jedoch die eher lästigen als gefährlichen oder schädlichen Unkorrektheiten des Alltags, Ordnungswidrigkeiten, Bagatellkriminalität oder ganz allgemein die minder bedeutsamen Verstöße gegen Strafgesetze (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.1973, BVerwGE 42, 133, 138, und vom 19.5.1981, BVerwGE 62, 215, 221; s.dazu auch Jakober/Lehle/Schwab, aaO, Komm. zu § 48 AuslG, RdNr. 7).

    Damit tritt für den ausgewiesenen Ausländer und seinen deutschen Ehepartner eine Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft während der Wirkungsdauer der Ausweisung ein, wenn -- wie im Falle des Antragstellers und seiner Ehefrau -- der deutsche Eheteil nicht bereit ist -- und dazu auch nicht bereit sein muß (s.dazu bereits BVerwG, Urt. v. 3.5.1973, BVerwGE 42, 133, 136) -- seinem ausländischen Ehepartner in das Ausland zu folgen.

    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, die Ehe des Antragstellers sei deshalb in der gebotenen Güter- und Interessenabwägung von geringerem Gewicht, weil sie etwa als Mittel zur Erlangung eines sonst nicht erreichbaren Aufenthalts mißbraucht worden wäre (s. dazu BVerwG, Urt. v. 3.5.1973, BVerwGE 42, 133, 138).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92
    Dabei haben die Behörden den Willen und die freie Entscheidung der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Eheleute zu beachten, die eheliche Lebensgemeinschaft hier fortführen zu wollen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979, BVerfGE 51, 386, 397).

    Bei der Abwägung sind demzufolge auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners eines Ausländers von Amts wegen dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung -- und auch an der sofortigen Vollziehung -- gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1973, BVerfGE 35, 382, 408, und vom 18.7.1979, BVerfGE 51, 386, 397).

    Vielmehr besteht der -- gegebenenfalls im Wege der Verfassungsbeschwerde gewährleistete -- Schutz gegen eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die öffentliche Gewalt auch dann, wenn der Ehepartner (und dementsprechend auch ein sonstiges Familienmitglied) an dem behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht selbst beteiligt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979, BVerfGE 51, 386, 395).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92
    Jedes einzelne Mitglied der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaften ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987, BVerfGE 76, 1, 44).

    Denn es gibt im Hinblick auf Ehepartner und Familienangehörige nur eine einheitliche Ehe oder Familie (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987, BVerfGE 76, 1, 45).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1986 - 11 S 644/86

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Ehegatten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92
    Es besteht auch keine Antragsbefugnis des einen Ehegatten für den anderen Ehegatten in fremdem Namen (s. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urt.v . 10.12.1986, NVwZ 1987, 920 = VBlBW 1987, 347).

    Soweit der Senat unter der Geltung des früheren -- bis 31.12.1990 geltenden -- Ausländerrechts ein (isoliertes) Anfechtungsbegehren des (deutschen) Ehepartners eines Ausländers in bezug auf eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis und eine Ausweisung für zulässig angesehen hat (vgl. das Senatsurteil vom 10.12.1986, NVwZ 1987, 920 = VBlBW 1987, 347; Beschluß des Senats vom 20.3.1990, VBlBW 1990, 386; weitergehend der 13. Senat des VGH Bad.-Württ. im Urteil vom 19.12.1988, NVwZ 1989, 1194), hält er daran auch hinsichtlich der -- für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen -- eigenen Antragsbefugnis des Ehegatten des Ausländers nicht mehr fest.

  • BVerwG, 25.10.1977 - I C 31.74

    Notwendige Beiladung - Deutscher Ehegatte - Ausgewiesener Ausländer -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92
    Das kommt auch darin zum Ausdruck, daß der (deutsche oder ausländische) Ehegatte in dem -- von dem ausländischen Ehepartner allein betriebenen -- Anfechtungsprozeß gegen eine Ausweisung nicht notwendig beizuladen ist (s. dazu BVerwG, Beschl. vom 9.3.1977, NJW 1977, 1603 = DÖV 1977, 685; Urteil vom 25.10.1977, BVerwGE 55, 8), da die gerichtliche Entscheidung dem Ehegatten gegenüber nicht aus Rechtsgründen nur einheitlich ergehen muß (s. § 65 Abs. 2 VwGO).

    Der Umstand, daß eine behördliche Verfügung auch die Rechte des Ehegatten eines Ausländers aus Art. 6 Abs. 1 GG "berührt", eröffnet dem Ehegatten nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung eine -- vom Vorgehen des direkt betroffenen Ausländers unabhängige -- verfahrensrechtliche Abwehrposition aus eigenem Recht (s. dazu jedoch BVerwG, Urt. v. 3.5.1973, BVerwGE 42, 141, und vom 25.10.1977, BVerwGE 55, 8, 11); der Ehegatte des Ausländers ist vielmehr an dem streitigen Rechtsverhältnis (nämlich: dem von dem Ausländer geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Verfügung) nicht beteiligt, auch wenn er durch die ausländerbehördliche Maßnahme ebenfalls in seinen Rechten betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1977, BVerwGE 55, 8, 11).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92
    Bei der Abwägung sind demzufolge auch die eigenen Interessen des deutschen Ehepartners eines Ausländers von Amts wegen dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung -- und auch an der sofortigen Vollziehung -- gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1973, BVerfGE 35, 382, 408, und vom 18.7.1979, BVerfGE 51, 386, 397).
  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 20.70

    Klagebefugnis eines deutschen Ehegatten gegen die Ausweisung des ausländischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92
    Der Umstand, daß eine behördliche Verfügung auch die Rechte des Ehegatten eines Ausländers aus Art. 6 Abs. 1 GG "berührt", eröffnet dem Ehegatten nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung eine -- vom Vorgehen des direkt betroffenen Ausländers unabhängige -- verfahrensrechtliche Abwehrposition aus eigenem Recht (s. dazu jedoch BVerwG, Urt. v. 3.5.1973, BVerwGE 42, 141, und vom 25.10.1977, BVerwGE 55, 8, 11); der Ehegatte des Ausländers ist vielmehr an dem streitigen Rechtsverhältnis (nämlich: dem von dem Ausländer geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Verfügung) nicht beteiligt, auch wenn er durch die ausländerbehördliche Maßnahme ebenfalls in seinen Rechten betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1977, BVerwGE 55, 8, 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1988 - 13 S 3134/88

    Volljähriger adoptierter Ausländer - Klagebefugnis der Adoptiveltern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92
    Soweit der Senat unter der Geltung des früheren -- bis 31.12.1990 geltenden -- Ausländerrechts ein (isoliertes) Anfechtungsbegehren des (deutschen) Ehepartners eines Ausländers in bezug auf eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis und eine Ausweisung für zulässig angesehen hat (vgl. das Senatsurteil vom 10.12.1986, NVwZ 1987, 920 = VBlBW 1987, 347; Beschluß des Senats vom 20.3.1990, VBlBW 1990, 386; weitergehend der 13. Senat des VGH Bad.-Württ. im Urteil vom 19.12.1988, NVwZ 1989, 1194), hält er daran auch hinsichtlich der -- für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen -- eigenen Antragsbefugnis des Ehegatten des Ausländers nicht mehr fest.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 11 S 3278/89

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis: Antragsbefugnis und Beschwerderecht des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92
    Soweit der Senat unter der Geltung des früheren -- bis 31.12.1990 geltenden -- Ausländerrechts ein (isoliertes) Anfechtungsbegehren des (deutschen) Ehepartners eines Ausländers in bezug auf eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis und eine Ausweisung für zulässig angesehen hat (vgl. das Senatsurteil vom 10.12.1986, NVwZ 1987, 920 = VBlBW 1987, 347; Beschluß des Senats vom 20.3.1990, VBlBW 1990, 386; weitergehend der 13. Senat des VGH Bad.-Württ. im Urteil vom 19.12.1988, NVwZ 1989, 1194), hält er daran auch hinsichtlich der -- für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen -- eigenen Antragsbefugnis des Ehegatten des Ausländers nicht mehr fest.
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.1992 - 11 S 1704/92
    Der dadurch garantierte materielle Schutz zugunsten der Gemeinschaft ist im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung zu berücksichtigen, die bei der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers -- durch eine Ausweisung oder die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.3.1985, BVerfGE 69, 220, 230) -- vorzunehmen ist.
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.1992 - 11 S 215/92

    Aufenthaltsbewilligung - besonderes öffentliches Interesse

  • BVerwG, 09.03.1977 - 1 CB 41.76

    Notwendigkeit einer Beiladung - Ausländischer Ehegatte - Ausgewiesener Ausländer

  • BVerwG, 11.06.1975 - I C 8.71

    Ausweisung eines Ausländers - Eltern-Kind-Beziehungen - Deutsche

  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 C 169.79

    Ausweisung - Asylberechtigter - Asylbewerber

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1995 - 11 S 2908/94

    Beschränkung des Rechtsanspruchs des ausländischen Ehegatten eines Deutschen auf

    Die behördliche Ermessensentscheidung zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis (nach §§ 23 Abs. 3, 17 Abs. 5 AuslG (AuslG 1990)) in den Fällen, in denen ein Ausländer mit seinem deutschen Ehegatten im Bundesgebiet in ehelicher und familiärer Gemeinschaft lebt, hat bei der Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls den gesetzlichen Regelungszusammenhang sowie insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den durch Art. 6 GG gebotenen besonderen Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland geführten Ehe zu beachten (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 17.9.1992 - 11 S 1704/92 -).

    Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Antrag mit Beschluß vom 11.6.1992 (1 K 410/92) abgelehnt; auf die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluß hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 17.9.1992 (11 S 1704/92) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf den weiteren Inhalt der zur Sache gehörenden Gerichtsakten (des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in den Verfahren 1 K 410/92, 1 K 649/93 und 1 K 3146/93 sowie des VGH Bad.-Württ. im Verfahren 11 S 1704/92) und Behördenakten (der Ausländerbehörde und des Regierungspräsidiums Karlsruhe) sowie der zum Verfahren beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Heidelberg (8 Cs 392/85, 8 Cs 506/86, 8 Ds 85/87, 8 Cs 259/87, 8 Cs 556/88 und 8 Cs 108/92 - mit Vollstreckungsakte -) verwiesen.

    Die behördliche Ermessensentscheidung zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis (nach §§ 23 Abs. 3, 17 Abs. 5 AuslG) in den Fällen, in denen ein Ausländer mit seinem deutschen Ehegatten im Bundesgebiet in ehelicher und familiärer Gemeinschaft lebt, hat bei der Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls den gesetzlichen Regelungszusammenhang sowie insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den durch Art. 6 GG gebotenen besonderen Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland geführten Ehe zu beachten (s. dazu insbesondere den - im Fall des Klägers ergangenen - Beschluß des Senats vom 17.9.1992 - 11 S 1704/92 - InfAuslR 1993, 55 = VBlBW 1993, 184 = FamRZ 1994, 41 = Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, D 1.1 § 17 Abs. 5 AuslG Nr. 1; vgl. auch Kanein/Renner, Ausländerrecht, Komm., 6. Aufl., § 23 AuslG RdNr. 5).

    Die Beachtung dieser Anforderungen im Hinblick auf die Ausweisungsschutzvorschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG für Ausländer, die mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, hat der Senat in dem Beschluß vom 17.9.1992 (aaO.) als Ermessensrichtschnur bei der Abwägung im Rahmen der Ermessensausübung nach §§ 23 Abs. 3, 17 Abs. 5 AuslG bereits im einzelnen aufgezeigt.

    Auch nach den Erlaßregelungen des Innenministeriums Baden-Württemberg betreffend die Bekämpfung der Ausländerkriminalität (s. dazu die - bereits im Senatsbeschluß vom 17.9.1992, aaO., erwähnten - Schnellbrief-Erlasse vom 11.2.1991 und vom 13.7.1992, Az.: 3-670/370 und 3-664/462) ist bei der Auslegung des Begriffs des "schwerwiegenden Ausweisungsgrundes" im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG zu beachten, daß eine Geldstrafe grundsätzlich keinen Ausweisungsanlaß bietet; selbst eine erstmalige Straftat, die zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten führte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, genügt grundsätzlich nicht als schwerwiegender Ausweisungsgrund.

    Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 17.9.1992 (aaO.) ausgeführt hat, steht in dem hier maßgeblichen aufenthaltsrechtlichen Zusammenhang nicht nur die Ehe als Status, die Möglichkeit zu ihrer Fortführung schlechthin und irgendwo unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, sondern die von dem deutschen Eheteil in Übereinstimmung mit seinem ausländischen Partner in Deutschland geführte Ehe.

    Im Hinblick auf die im Bundesgebiet bestehende eheliche Lebensgemeinschaft ergibt sich im Fall des Klägers im Vergleich der aufenthaltsrechtlichen Wirkungen einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis und einer Ausweisung (s. dazu im einzelnen den Senatsbeschluß vom 17.9.1992, aaO.), daß für den Kläger und seine deutsche Ehefrau die von den Behörden beabsichtigte Versagung der Aufenthaltserlaubnis auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft nur scheinbar das mildere Mittel gegenüber einer Ausweisung ist.

    Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis könnte daher bei der im Fall des Klägers gegebenen Sach- und Rechtslage im Ergebnis eine Umgehung der bei einer Ausweisung zu beachtenden Schutzregelungen (hier: des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) darstellen (s. auch den Senatsbeschluß vom 17.9.1992, aaO.).

    Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Verfügung der Ausländerbehörde vom 3.3.1992 durch den Senatsbeschluß vom 17.9.1992 - 11 S 1704/92 - entfiel jedoch diese Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, ohne daß es insoweit auf das Bestehen oder einen - gesetzlich nicht vorgesehenen - Wiedereintritt der Fiktionswirkungen des § 69 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 AuslG ankommt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 - in Jakober/Lehle/Schab, aaO., D 1.1 § 69 Abs. 2 AuslG Nr. 4 = ESVGH 43, 71 (Ls), und vom 15.11.1994 - 11 S 2677/94 -, s. auch Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 69 AuslG, RdNr. 55).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2012 - 2 B 8.11

    Verpflichtungsklage; Visumerteilung; Ukraine; Nachzug des Ehegatten zur jüdischen

    Unterschiedlich beurteilt wird in der Rechtsprechung hingegen, ob der Ehegatte bzw. Familienangehörige eines Ausländers auch für das über das Anfechtungsbegehren hinausgehende Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an seinen ausländischen Familienangehörigen klagebefugt ist (offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 27. August 1996, a.a.O.; verneint: VG Augsburg, Urteil vom 18. September 2009 - Au 1 K 09.836 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 1986 - 11 S 644/86 -, NVwZ 1987, 920 und Beschluss vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, juris Rn. 20 ff.; bejaht: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Dezember 1988 - 13 S 3134/88 -, NVwZ 1989, 1194; VG Ansbach, Urteil vom 17. September 1998 - AN 5 K 98.00143 -, InfAuslR 1998, 497; VG Berlin, Urteil vom 30. August 2007 - 3 V 62.06 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 -8 B 26.02 -, juris Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2015 - 11 S 164/15

    Antrags- und Klagebefugnis der Tochter bei Antrag auf Erteilung einer

    59 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 6 GG dem Familienangehörigen als Drittbetroffenen nach Auffassung des Senats in der Regel keinen über die oben (I. 4. a) angeführte Anfechtungsmöglichkeit hinausgehenden (Leistungs-) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den einen Aufenthaltstitel begehrenden Ausländer vermittelt, welcher gegebenenfalls - nach Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem betreffenden Ausländer - mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden könnte (offengelassen von BVerwG, Urteile vom 27.02.1996 - 1 C 41.93 -, BVerwGE 100, 287, und vom 27.08.1996, a.a.O., Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18.10 -, juris; verneinend: VG Augsburg, Urteil vom 18.08.2009 - Au 1 K 09.836 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.1986, a.a.O., und Beschluss vom 17.09.1992 - 11 S 1704/92 -, NVwZ-RR 1992, 665; bejahend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1988 - 13 S 3134/88 -, NVwZ 1989, 1194; VG Ansbach, Urteil vom 17.09.1998 - AN 5 K 98.00143 -, InfAuslR 1998, 497; zu Verfahren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung: VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 11 K 210/13 -, juris; zum Streitstand siehe auch Armbruster, a.a.O., Rechtsschutz / 2.1.2 09/2014 Nr. 5.1 und 1.4 12/2010, m.w.N.).
  • VG Berlin, 15.01.2019 - 31 K 144.18

    Klage eines Ausländers auf Erteilung eines Visums für einen Familienangehörigen

    Erweist sich ein Leistungsanspruch des drittbetroffenen Angehörigen danach nicht als von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, so folgt bereits daraus eine entsprechende Klagebefugnis (wie hier: OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 8 B 26.02 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 30. August 2007 - VG 3 V 62.06 -, juris Rn. 16, und Urteil vom 4. Dezember 2015 - VG 28 K 352.13 V -, juris Rn. 25, wohl auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5/13 -, juris Rn. 4 ff.; beschränkt auf Neubescheidung: VG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 - 26 K 169.14 V -, juris Rn. 20, offen gelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 - OVG 2 B 8.11 -, Rn. 18; verneinend: Urteil vom 20. Juli 2017 - VG 16 K 483.17 V -, EA S. 8 f.; VG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2017 - VG 16 K 185.17 V, EA S. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, juris, Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2009 - Au 1 K 09.836 -, juris, Rn. 20).

    Ihm fehlt diesbezüglich die Aktivlegitimation (wie hier: VGH Mannheim, Beschluss vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, juris, Rn. 20 ff. und Urteil vom 17. Juli 2015 - 11 S 164/15 -, juris Rn. 38 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2009 - Au 1 K 09.836 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 - 26 K 169.14 V -, juris, Rn. 16 ff.; Urteil vom 4. Dezember 2015 - VG 28 K 352.13 V -, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 20. Juli 2017 - VG 16 K 483.17 V -, EA S. 8 f.; Urteil vom 16. Oktober 2017 - VG 16 K 185.17 V, EA S. 4; Urteil vom 20. Februar 2018 - VG 28 K 369.17 V - EA S. 3 f.; offen gelassen OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 - OVG 2 B 26.02 -, juris, Rn. 27; bejahend: VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 1988 - 13 S 3134/88 - NVwZ 1988, 1194, 1195; VG Ansbach, Urteil vom 17. September 1998 - AN 5 K 98.01143 -, juris Rn. 14 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2005 - 11 S 2791/04

    Ausweisung eines EU-Bürgers nach schwerer Straftat - Mord; Regelvermutung;

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.01.1991 - 1 B 95/90 -, , m.w.N.), welches in den Fällen, in denen beide Ehegatten sich im Interesse ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) gegen die Ausweisung des einen wenden, die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung begehren oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihn erstreben, von einem wirtschaftlich einheitlichen Streitgegenstand ausgeht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17.09.1992 - 11 S 1704/92 -, InfAuslR 1993, 55 ff. zum Streitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehegatten; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. § 164, Rn. 11, Stichwort Klagehäufung; zu den Fällen subjektiver Klage- bzw. Antragshäufung s. auch Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl., Verwaltungsgerichtliches Verfahren, Rn. 304).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1994 - 11 S 881/94

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis: fehlende Antragsbefugnis des Kindes eines

    Den Kindern eines Ausländers steht im Aussetzungsverfahren keine Antragsbefugnis gegen die Wirkungen der gegen den Ausländer ergangenen Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 17.09.1992 - 11 S 1704/92).

    Daran fehlt es bei der gegebenen Gesetzeslage, auch unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG (s. dazu im einzelnen den Beschluß des Senats vom 17.9.1992 - 11 S 1704/92 - InfAuslR 1993, 55 = VBlBW 1993, 184 = FamRZ 1994, 41 = Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, D 1.1 § 17 Abs. 5 AuslG Nr. 1 zur fehlenden Antragsbefugnis des deutschen Ehegatten eines Ausländers im Aussetzungsverfahren gegen die Wirkungen einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis), denn der angefochtene Bescheid ist nur an die Antragstellerin Ziff. 1 gerichtet und mithin nur gegen sie ergangen.

  • VG Berlin, 20.10.2011 - 22 K 6.11

    Anforderungen an die Annahme eines schwerwiegenden spezialpräventiven

    Bei der Ermessensausübung ist die Behörde ähnlichen Beschränkungen unterworfen wie bei der Ausweisung (vgl. §§ 55 Abs. 3, 56 AufenthG; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. November 1997, a.a.O.; Urteil vom 4. März 1997 - Bf VI 26/96 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 1995, ESVGH 45, 198; Beschluss vom 17. September 1992, InfAuslR 1993, 55).

    Dies ist gerechtfertigt, weil die Regelungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG - wie im Übrigen auch die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Voraussetzungen - eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellen, der ohnedies bei der Ermessensausübung nach §§ 27 Abs. 3 Satz 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG maßgeblich zu beachten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 1992, a.a.O.).

  • VG Darmstadt, 23.10.2009 - 5 L 557/09

    Die Eheschließung mit einem Deutschen in Dänemark vermittelt einem

    Insoweit macht die Antragstellerin zu 2) nicht die Rechte des von der Abschiebung betroffenen Antragstellers zu 1) geltend (zur Unzulässigkeit einer Prozessstandschaft VGH, BW, B. v. 17.09.1992 - 11 S 1704/92 - Juris).
  • VGH Hessen, 27.05.1997 - 13 UZ 1213/97

    Kein Anwaltszwang vor dem OVG/VGH für den Antrag auf Bewilligung von

    Die behördliche Ermessensentscheidung über die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 3, 17 Abs. 5 AuslG hat dann bei der Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles den gesetzlichen Regelungszusammenhang sowie insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen besonderen Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland geführten Ehe zu beachten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, InfAuslR 1993, 55; Urteil vom 8. März 1995 - 11 S 2908/94 -, ESVGH 45 S. 198).
  • VGH Hessen, 02.08.1994 - 13 TH 1652/94

    Ehegattennachzug: Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung für einen

    Ob die Antragstellerin zu 1. darüberhinaus geltend machen kann, durch die ihrem Ehemann verweigerte Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein und deshalb die für die Zulässigkeit eines Eilantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Antragsbefugnis besitzt, ist fraglich (ablehnend zu der Antragsbefugnis des deutschen oder ausländischen Ehegatten im Aussetzungsverfahren gegen die Wirkungen einer Versagung der Aufenthaltsgenehmigung etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, FamRZ 1994, 41 (45, 46)), kann vorliegend aber dahingestellt bleiben.
  • VGH Bayern, 22.08.2016 - 10 ZB 16.804

    Zulassung der Berufung gegen Ausweisung abgelehnt

  • VG Berlin, 28.08.2015 - 26 K 169.14

    Klagebefugnis des deutschen Ehegatten auf Visum zum Ehegattennachzug

  • VGH Bayern, 23.12.2008 - 19 CS 08.577

    Beschwerdeverfahren; Familiennachzug; Erfordernis eines nationalen Visums;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1999 - 11 S 1854/98

    Antragsbefugnis des Ehegatten eines Ausländers für Aussetzungsverfahren gegen die

  • VGH Hessen, 29.05.1995 - 13 TH 310/95

    Zum Schutz eines Häftlings vor der Ausweisung aufgrund MRK Art 8 Abs 1 - Schutz

  • VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11

    Erteilung eines Visums; Sprachkenntnisse als Voraussetzung der Erteilung einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1994 - 13 B 12522/93

    Ausländerrechtliche Verfügung ; Zustellung an gesetzlichen Vertreter;

  • VG Berlin, 04.12.2015 - 28 K 352.13

    Ausländerrecht: Einreise- und Aufenthaltsrechts der Ehegatten von in Deutschland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2000 - 18 E 222/00

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1994 - 13 S 2865/93

    Aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenüber einem sonstigen Familienangehörigen -

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