Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17570
VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16 (https://dejure.org/2018,17570)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.05.2018 - 11 S 1810/16 (https://dejure.org/2018,17570)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Mai 2018 - 11 S 1810/16 (https://dejure.org/2018,17570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer Klage wegen Fehlens einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung aufgrund der Stützung derselbigen auf eine erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Erteilungsvorschrift; Anspruch eines chinesischen Staatsangehörigen und ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25b Abs. 1, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
    Duldung, Duldungsfiktion, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, nachhaltige Integration, Anrechnung von Aufenthaltszeiten

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 25b Abs 1 S 2 Nr 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 25b Abs 1 S 1 AufenthG 2004
    Einbeziehung auch nachträglich Gesetz gewordener Aufenthaltsrechte in eine Klage; Definition des geduldeten Ausländers im Sinne des AufenthG 2004 § 25b Abs 1 S 1; Bestimmung der anrechnungsfähigen Zeiträume im Rahmen des AufenthG 2004 § 25b Abs 1 S 2 Nr 1; Voraussetzungen für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Klage wegen Fehlens einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung aufgrund der Stützung derselbigen auf eine erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Erteilungsvorschrift; Anspruch eines chinesischen Staatsangehörigen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 787 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (35)

  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 19 CS 17.37

    Versagung einer Niederlassungserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16
    (1) Ob es sich bei dem von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Status als "Geduldeter" lediglich um eine Mindestvoraussetzung handelt, ob also über "bloß geduldete" Personen hinaus auch (aktuelle) Inhaber von Aufenthaltstiteln grundsätzlich nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sein können (so etwa Kluth, in: BeckOK AuslR/AufenthG, § 25b Rn. 6, für Inhaber von Aufenthaltstiteln, deren Rechtsfolgen "weniger weitreichend sind" als ein nach § 25b AufenthG erteilter Aufenthaltstitel; Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 25b Rn. 5), kann offenbleiben (ablehnend BayVGH, Beschluss vom 17.05.2017 - 19 CS 17.37 -, juris, Rn. 11; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3.1 (Stand: 11.10.2017); offenlassend OVG LSA, Beschluss vom 17.10.2016 - 2 M 73/16 -, juris, Rn. 6).

    Es ist zudem nicht Zweck eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das dem Erlass bzw. der Überprüfung einer Entscheidung dient, die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung erst herbeizuführen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2018 - OVG 11 S 98.17 -, juris, Rn. 8, unter Hinweis u. a. auf BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 19 CS 17.37 -, juris, Rn. 12; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3.1 (Stand: 11.10.2017)).

    Deshalb kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob - bei fehlender Duldung - durchweg materielle Duldungsgründe i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen müssen, um einen Betroffenen als "geduldet" im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 17.05.2017 - 19 CS 17.37 -, juris, Rn. 11 ff.; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3.1 (Stand: 11.10.2017)).

    Dies übersieht die vorgenannte Auffassung, wenn sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis - unter Hinweis auf die gesetzgeberische Intention - ausschließlich Ausländer zählen will, die "sonst weiterhin zu dulden wären" (so aber ausdrücklich BayVGH, Beschluss vom 17.05.2017 - 19 CS 17.37 -, juris, Rn. 11 ff.; ähnlich - freilich zur systematisch insoweit nicht völlig deckungsgleichen - Vorschrift des § 104a Abs. 1 AufenthG VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.2008 - 11 S 2088/08 -, juris, Rn. 6).

    Vor diesem Hintergrund dient die Anrechnung von Zeiten einer Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ersichtlich dazu, bei Personen mit gegenwärtig ungesichertem Aufenthalt auch Zeiten anrechnen zu können, in denen ihnen vorübergehend ein Aufenthaltsrecht zugestanden hat; eine Beschränkung auf "Härtefälle" ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen (vgl. aber insoweit abweichend ("ausschließlich" zur Vermeidung von Härtefällen) BayVGH, Beschluss vom 17.05.2017 - 19 CS 17.37 -, juris, Rn. 11, m. w. N. aus der Rechtsprechung zu § 104a AufenthG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015 - 18 B 486/14

    Anforderungen an die Annahme der nachhaltigen Integration eines Ausländers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16
    Sofern also die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, die (nur) noch im Ausnahmefall verneint werden kann (OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rn. 9 (zur Entwurfsfassung unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/4097, S. 42); OVG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Bs 55/17 -, juris, Rn. 14; OVG LSA, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 32 ("Vermutung" für nachhaltige Integration); Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3 (Stand: 11.10.2017)).

    Die Formulierung "setzt regelmäßig voraus" lässt es allerdings zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind; erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls (Nds. OVG, Urteil vom 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, juris, Rn. 56; OVG LSA, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 32; OVG Hamburg, Urteil vom 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, juris, Rn. 50 und 62; OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rn. 8 ff. (zur Entwurfsfassung)).

    Schon aus dem Wortlaut, aber auch aus einem systematischen Vergleich der Vorschrift etwa mit § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder § 104a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ergibt sich, dass dieser zwingende Ausschlussgrund nur dann eingreift, wenn die Verhinderungs- oder Verzögerungshandlung zum Zeitpunkt der potentiellen Erteilung des Titels noch andauert, also - anders als bei den genannten weiteren Vorschriften - nicht lediglich fortwirkt (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/4097, S. 44: "Regelung knüpft nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an"; ebenso OVG Hamburg, Beschlüsse vom 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris (Ls.), und vom 11.04.2017 - 1 Bs 55/17 -, juris, Rn. 13 ff., sowie (zum Gesetzentwurf) OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris (Ls.); Sächs. OVG, Beschluss vom 02.09.2016 - 3 B 168/16 -, juris, Rn. 6; offen gelassen OVG RLP, Beschluss vom 18.10.2016 - 7 B 10201/16 -, juris, Rn. 4 f.).

    Die Regelung des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG steht einer solch (späteren) Berücksichtigung des Fehlverhaltens als Integrationsdefizit nicht entgegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 - juris, Rn. 9-13, zur Entwurfsfassung; OVG RLP, Beschluss vom 18.10.2016 - 7 B 10201/16 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 18/15

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für türkische Staatsangehörige - zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16
    Sofern also die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, die (nur) noch im Ausnahmefall verneint werden kann (OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rn. 9 (zur Entwurfsfassung unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/4097, S. 42); OVG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Bs 55/17 -, juris, Rn. 14; OVG LSA, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 32 ("Vermutung" für nachhaltige Integration); Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3 (Stand: 11.10.2017)).

    Die Formulierung "setzt regelmäßig voraus" lässt es allerdings zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind; erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls (Nds. OVG, Urteil vom 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, juris, Rn. 56; OVG LSA, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 32; OVG Hamburg, Urteil vom 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, juris, Rn. 50 und 62; OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rn. 8 ff. (zur Entwurfsfassung)).

    Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ein schriftliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 AufenthG auf dem von der Beklagten hierfür regelmäßig vorgesehenen Formular vorgelegt, so dass dahinstehen kann, ob eine solche schriftliche Loyalitätserklärung im Verfahren nach § 25b AufenthG überhaupt erforderlich ist (so - im Anschluss an die AAH des Bundesministeriums des Innern - aber OVG LSA, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 34; a. A. etwa Kluth, in: BeckOK AuslR/AufenthG, § 25b Rn. 17: Form des Bekenntnisses "offen"; zum Staatsangehörigkeitsrecht als Vorbild der Regelung Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3.3 (Stand: 11.10.2017)).

    Selbst wenn man darüber hinaus davon ausgeht, dass das aktive persönliche Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung auch im Verfahren nach § 25b AufenthG keine bloß formelle, sondern eine materielle Erteilungsvoraussetzung ist, d. h. der Antragsteller den Inhalt der von ihm abzugebenden Loyalitätserklärung verstanden haben und sie in einem entsprechenden Bewusstsein abgegeben haben muss (OVG LSA, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 34; vgl. für das Staatsangehörigkeitsrecht BayVGH, Urteil vom 19.01.2013 - 5 B 11.732 -, juris (Ls.) unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 08.12.2008 - 5 B 58.08 -, juris, und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 1169/07 -, juris), sieht der Senat nach einer entsprechenden persönlichen Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch diese Voraussetzung unzweifelhaft als erfüllt an.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2015 - 11 S 1998/15

    Antragserfordernis für Erteilung eines Aufenthaltsrechts;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16
    Wird ein humanitäres Aufenthaltsrecht beantragt und ist davon auszugehen, dass sich der Antrag auf sämtliche diesem Aufenthaltszweck zuzurechnenden Erteilungsvorschriften stützt, so ist eine Klage nicht wegen Fehlens einer nicht nachholbaren Klagevoraussetzung unzulässig, soweit sie zuletzt auf eine Erteilungsvorschrift (hier: § 25b AufenthG ) gestützt wird, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris, Rn. 4).

    Ergibt sich aus diesem Umstand, dass die Behörde sich zu dieser Vorschrift noch nicht verhalten konnte, hat das Verwaltungsgericht auf die fehlende Entscheidungsreife im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch eine geeignete Verfahrensführung zu reagieren, etwa durch eingehende Erörterung im Termin oder durch Vertagung (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris, Rn. 3 f.).

    b) Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Vorschrift des § 25b AufenthG statuiert unzweifelhaft ein humanitäres Aufenthaltsrecht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris, Rn. 4), auf das sich die Klägerin bei Klageerhebung noch nicht stützen konnte.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die (letzte) gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 - 1 C 20.03 -, juris, Rn. 11), so dass eine erhebliche Änderung des maßgeblichen Rechts - hier die Einführung des § 25b AufenthG zum 1. August 2015 - im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris, Rn. 4).

  • OVG Hamburg, 25.08.2016 - 3 Bf 153/13
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16
    Zwar spricht manches dafür, dass eine rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Durchführung des Verfahrens nach § 25b AufenthG sichert, nicht zu einem geduldeten Aufenthalt i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG führt (in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2018 - OVG 11 S 98.17 -, juris, Rn. 8; a. A. OVG Hamburg, Urteil vom 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, juris, Rn. 60).

    Die Formulierung "setzt regelmäßig voraus" lässt es allerdings zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind; erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls (Nds. OVG, Urteil vom 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, juris, Rn. 56; OVG LSA, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 32; OVG Hamburg, Urteil vom 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, juris, Rn. 50 und 62; OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rn. 8 ff. (zur Entwurfsfassung)).

    Im Ergebnis kann die Klägerin deshalb für die Frage der Anrechnungsfähigkeit nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht schlechter gestellt werden als jemand, der (nur) "förmlich" geduldet wird, so dass dieser Zeitraum insgesamt anrechnungsfähig ist (zur Anrechnungsfähigkeit von Zeiträumen mit (lediglich) faktischer Duldung im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, juris, Rn. 53 ff., sowie Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage (2016), § 25b AufenthG Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2018 - 11 S 98.17

    Duldung als Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis infolge nachhaltiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16
    57 Geduldet in diesem Sinne ist - ungeachtet des für die Beurteilung insoweit maßgeblichen Zeitpunkts (vgl. zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2018 - OVG 11 S 98.17 -, juris, Rn. 9; zur Frage des Zeitpunkts, zu dem der "Duldungsstatus" vorliegen muss, für den insoweit gleichlautenden § 104a AufenthG auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG (Stand: 92. Lieferung, April 2018), § 104a Rn. 17 ff., 51 ff. (57)) - jedenfalls, wer eine gültige Duldung besitzt.

    Zwar spricht manches dafür, dass eine rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur zur Durchführung des Verfahrens nach § 25b AufenthG sichert, nicht zu einem geduldeten Aufenthalt i. S. d. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG führt (in diesem Sinne OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2018 - OVG 11 S 98.17 -, juris, Rn. 8; a. A. OVG Hamburg, Urteil vom 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, juris, Rn. 60).

    Es ist zudem nicht Zweck eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das dem Erlass bzw. der Überprüfung einer Entscheidung dient, die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung erst herbeizuführen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2018 - OVG 11 S 98.17 -, juris, Rn. 8, unter Hinweis u. a. auf BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 19 CS 17.37 -, juris, Rn. 12; Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3.1 (Stand: 11.10.2017)).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2008 - 11 S 2088/08

    Sog. Altfallregelung nach § 104a Abs. 1 AufenthG 2004; berechtigter Personenkreis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16
    Dies übersieht die vorgenannte Auffassung, wenn sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis - unter Hinweis auf die gesetzgeberische Intention - ausschließlich Ausländer zählen will, die "sonst weiterhin zu dulden wären" (so aber ausdrücklich BayVGH, Beschluss vom 17.05.2017 - 19 CS 17.37 -, juris, Rn. 11 ff.; ähnlich - freilich zur systematisch insoweit nicht völlig deckungsgleichen - Vorschrift des § 104a Abs. 1 AufenthG VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.2008 - 11 S 2088/08 -, juris, Rn. 6).

    Infolge dessen kann § 25b AufenthG durchaus Ausländern, denen bereits - auf Basis eines durch Titel legalisierten Aufenthalts - einmal eine Lebensperspektive in Deutschland offenstand, eine "zweite Chance" vermitteln; die gegenteilige Rechtsprechung des Senats zu § 104a AufenthG (Beschluss vom 30.09.2008 - 11 S 2088/08 -, juris, Rn. 6) ist auf § 25b Abs. 1 AufenthG schon aufgrund des weiter gefassten Anwendungsbereichs dieser Vorschrift (s. o.) nicht übertragbar.

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16
    Dies führt allerdings ebenfalls nicht zu einem Verfall der vorangegangenen Aufenthaltserlaubnis- und Duldungszeiten, weil die Unterbrechung durch eine entsprechende Anwendung von § 85 AufenthG auf Duldungsfehlzeiten geheilt werden kann (grundlegend BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 24.08 -, BVerwGE 135, 225, Rn. 17 ff.; für § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage (2016), § 25b AufenthG Rn. 10; vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG (Stand: 92. Lieferung, April 2018), § 104a Rn. 24 sowie § 85 Rn. 5).

    Dabei wird es maßgeblich auf die Umstände ankommen, unter denen es zu dieser Unterbrechung gekommen ist; viel spricht nach Auffassung des Senats allerdings dafür, dass die Unterbrechung angesichts ihrer außerordentlichen Kürze sowie des davon erfassten Wochenendes schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit außer Betracht zu bleiben hat (von einer Ermessensreduzierung auf Null in einem vergleichbaren Fall ausgehend BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 - 1 C 24.08 -, BVerwGE 135, 225, Rn. 21).

  • OVG Hamburg, 11.04.2017 - 1 Bs 55/17

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration in die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16
    Sofern also die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, die (nur) noch im Ausnahmefall verneint werden kann (OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rn. 9 (zur Entwurfsfassung unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/4097, S. 42); OVG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Bs 55/17 -, juris, Rn. 14; OVG LSA, Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris, Rn. 32 ("Vermutung" für nachhaltige Integration); Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1 / Nr. 3 (Stand: 11.10.2017)).

    Schon aus dem Wortlaut, aber auch aus einem systematischen Vergleich der Vorschrift etwa mit § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder § 104a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ergibt sich, dass dieser zwingende Ausschlussgrund nur dann eingreift, wenn die Verhinderungs- oder Verzögerungshandlung zum Zeitpunkt der potentiellen Erteilung des Titels noch andauert, also - anders als bei den genannten weiteren Vorschriften - nicht lediglich fortwirkt (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/4097, S. 44: "Regelung knüpft nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an"; ebenso OVG Hamburg, Beschlüsse vom 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris (Ls.), und vom 11.04.2017 - 1 Bs 55/17 -, juris, Rn. 13 ff., sowie (zum Gesetzentwurf) OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris (Ls.); Sächs. OVG, Beschluss vom 02.09.2016 - 3 B 168/16 -, juris, Rn. 6; offen gelassen OVG RLP, Beschluss vom 18.10.2016 - 7 B 10201/16 -, juris, Rn. 4 f.).

  • OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16

    Einstweiliger Rechtsschutz der Ausländerbehörde gegen ein erstinstanzlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16
    Sichert ein Ausländer seinen Lebensunterhalt bereits überwiegend durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 1 AufenthG, kommt es auf die gesetzliche Alternative einer positiven Prognose künftiger Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation nicht an (OVG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris).

    Schon aus dem Wortlaut, aber auch aus einem systematischen Vergleich der Vorschrift etwa mit § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder § 104a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ergibt sich, dass dieser zwingende Ausschlussgrund nur dann eingreift, wenn die Verhinderungs- oder Verzögerungshandlung zum Zeitpunkt der potentiellen Erteilung des Titels noch andauert, also - anders als bei den genannten weiteren Vorschriften - nicht lediglich fortwirkt (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/4097, S. 44: "Regelung knüpft nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an"; ebenso OVG Hamburg, Beschlüsse vom 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris (Ls.), und vom 11.04.2017 - 1 Bs 55/17 -, juris, Rn. 13 ff., sowie (zum Gesetzentwurf) OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2015 - 18 B 486/14 -, juris (Ls.); Sächs. OVG, Beschluss vom 02.09.2016 - 3 B 168/16 -, juris, Rn. 6; offen gelassen OVG RLP, Beschluss vom 18.10.2016 - 7 B 10201/16 -, juris, Rn. 4 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2016 - 7 B 10201/16

    Berücksichtigung von zurückliegenden, nicht (mehr) gegenwärtigen Täuschungen über

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 18 B 1197/17

    Verfahrensbezogene Duldung; Duldung

  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2008 - 13 S 1169/07

    Anforderungen an das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung

  • BVerwG, 08.12.2008 - 5 B 58.08

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Verfahren

  • VGH Bayern, 19.01.2012 - 5 B 11.732

    Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes als

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12

    Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Jugendlicher;

  • VG Düsseldorf, 28.04.2016 - 8 K 6556/15

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Aufhebung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2016 - 18 B 696/16

    Geduldet; Duldung; verfahrensbezogen

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.2016 - 11 S 1512/16

    Humanitäre Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche;

  • OVG Sachsen, 02.09.2016 - 3 B 168/16

    Aufenthaltserlaubnis, Integration, Identität, Täuschung, Ausweisungsinteresse,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2016 - 2 M 73/16

    Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 11 S 383/17

    Familiäre Lebensgemeinschaft durch begleiteten Umgang

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2017 - 11 S 1967/16

    Zum Streitwert in Verfahren auf Erteilung von familienbezogenen Aufenthaltstiteln

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 43/17

    Anderweitige Rechtshängigkeit; Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte geduldete

  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 15.92

    Nichtschülerprüfung - § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG; § 68 ff VwGO,

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1999 - 6 S 420/97

    Bescheinigung nach BVFG § 15 - Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

  • VGH Hessen, 27.02.1985 - I OE 50/81
  • BVerwG, 24.02.1982 - 6 C 8.77

    Heilbehandlung - Ehemann der Erkrankten - Beihilfefähigkeit - Heilfürsorge -

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2014 - 11 S 1245/14

    Spracherfordernis beim Ehegattennachzug

  • BVerwG, 30.08.1973 - II C 10.73

    Anforderungen an die Abweichungsrüge - Bindung des Revisionsgerichts an die

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2020 - 11 S 2956/19

    Erteilung einer Beschäftigungsduldung; Innehaben einer Aufenthaltsgestattung;

    Das gilt nicht nur für Verfahren, die auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtet sind (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.03.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 54), sondern auch in solchen, in denen um die Aussetzung der Abschiebung gestritten wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 -, juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bezieht sich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen regelmäßig auf sämtliche in diesem Abschnitt aufgeführten Anspruchsgrundlagen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 45, sowie Beschlüsse vom 05.09.2016 - 11 S 1512/16 -, juris Rn. 5, und vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris Rn. 3).

    b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. zu diesem Grundsatz nur BVerwG, Urteile vom 27.04.2021 - 1 C 45.20 -, juris Rn. 11, vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 19, vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 9, vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, Rn. 14, vom 14.05.2013 - 11 S 16.12 -, juris Rn. 14, und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 -, juris Rn. 38, und vom 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 54, sowie Beschlüsse vom 20.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 27, vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 11, und vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris Rn. 4).

    Die Formulierung "setzt regelmäßig voraus" lässt es allerdings zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind; erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 69; Nds. OVG, Urteil vom 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, juris Rn. 56; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris Rn. 32; Hmb.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 11 S 427/20

    Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthaltG 2004 - Passivlegitimation des

    Die Frage ist in der Rechtsprechung einiger Obergerichte verneint worden (vgl. - teilweise zu § 25b AufenthG - Bay. VGH, Beschlüsse vom 13.05.2019 - 10 CE 19.811 -, juris Rn. 12, und vom 23.04.2018 - 19 CE 18.851 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 28.05.2018 - 8 ME 31/18 -, juris Rn. 4; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 11.01.2018 - OVG 11 S 98.17 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2017 - 18 B 1197/17 -, juris Rn. 2; offenlassend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 63).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 2426/19

    Ablehnung von Aufenthaltstiteln; Voraussetzungen für den Eintritt der

    Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 69 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 30.06.2022 - 3 B 1155/21

    Keine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 25b AufenthG auf Personen, die

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass die Vorschrift die drei Status gleichwertig ("oder") nebeneinander stellt und keinen Raum dafür bietet, einen Mindestaufenthalt im Duldungsstatus zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rdnr. 36f. und Beschluss vom 28.03.2022 - 1 B 35/22 -, juris Rdnr. 8; ebenso bereits VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rdnr. 74).

    Die Annahme, das Gesetz wolle eine "zweite Chance" für Antragsteller, die eine solche erste Perspektive schon gehabt und - womöglich schuldhaft - vergeben hätten, nicht gewähren, findet im Gesetz keine Stütze (VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2018 a.a.O., Rdnr. 76ff., u.a. unter Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien).

    Denn nicht nur ein achtjähriger Aufenthalt im Status der Duldung spricht für die Nachhaltigkeit der Integration, sondern vielmehr - erst recht - ein längerer Aufenthalt, der durch Aufenthaltstitel legalisiert war (VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2018 a.a.O. Rdnr. 81).

    Insofern eröffnet § 25b AufenthG auch Personen, die schon einmal Inhaber eines Aufenthaltstitels waren, durchaus eine "zweite Chance" (VGH Mannheim, Urteil vom 18.05.2018 a.a.O. Rdnr. 81).

  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

    Es kommt für den Streitgegenstand nicht auf die vom Ausländer bei Antragstellung genannte Norm, sondern auf den von ihm genannten Aufenthaltszweck und den vorgetragenen Lebenssachverhalt an (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43.06, juris Rn. 12; VGH BW, Urt. v. 18.05.2018 - 11 S 1810/16, juris Rn. 45).
  • VG Stuttgart, 12.01.2023 - 4 K 5927/22

    Aufenthaltserlaubnis; Grundkenntnisse des Inhalts der freiheitlichen

    Die Formulierung "setzt regelmäßig voraus" lässt es allerdings zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind; erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.05.2018 - 11 S 1810/16 - juris Rn. 69; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 43/17 - juris Rn. 56; OVG Magdeburg, Urt. v. 07.12.2016 - 2 L 18/15 - juris Rn. 32; OVG Hamburg, Urt. v. 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 - juris Rn. 50 und 62; OVG Münster, Beschl. v. 21.07.2015 - 18 B 486/14 - juris Rn. 8 ff.).
  • VG Karlsruhe, 28.09.2022 - 2 K 1673/22

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen minderjährigen Ausländer;

    Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung vor, so ist - von atypischen Ausnahmefällen abgesehen - regelmäßig der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 = juris Rn. 56; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 108 f.) zu erteilen.

    Aus dem Wortlaut, sowie aus einem systematischen Vergleich der Vorschrift etwa mit § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder § 104a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ergibt sich, dass dieser zwingende Ausschlussgrund nur dann eingreift, wenn die Verhinderungs- oder Verzögerungshandlung zum Zeitpunkt der potentiellen Erteilung des Titels noch andauert, also - anders als bei den genannten weiteren Vorschriften - nicht lediglich fortwirkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 106 m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks. 18/4097, S. 44).

    Erforderlich ist insoweit eine Gesamtschau aller konkreten Umstände in der Person des Ausländers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, InfAuslR 2022, 50 = juris Rn. 106; Urt. v. 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 69; OVG, Niedersachen, Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, EzAR-NF 33 Nr. 49 = juris Rn. 56; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 07.12.2016 - 2 L 18/15 -, juris Rn. 32; OVG Hamburg, Urt. v. 25.08.2016 - 3 Bf 153/13 -, Asylmagazin 2016, 394 = juris Rn. 62; vgl. auch BT-Drs 18/4097, S. 42).

  • VG Aachen, 24.08.2023 - 8 K 2090/22

    Rücknahme flüchtlingsbezogene Aufenthaltserlaubnis ex tunc Täuschung über

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rn. 10 (noch zu § 25b Abs. 2 AufenthG-E) und vom 4. Februar 2019 - 18 B 146/19 u. a. -, n. v., S. 2 f. EA; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 4. September 2019 - 13 LA 146/19 -, juris, Rn. 9 und vom 3. Juni 2021 - 8 ME 39/21 -, juris, Rn. 10 ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 9 B 1165/19 - juris, Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 19 CS 18.164 -, juris, Rn. 12; bei erheblichem Schweregrad des nicht mehr aktuellen Fehlverhaltens wohl auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2018 - 11 S 1810/16 -, juris, Rn. 109.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 -, juris, Rn. 10, und vom 4. Februar 2019 - 18 B 146/19 u. a. -, n. v., S. 2 f. des Abdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 11 S 1810/16 -, juris, Rn. 108 f.

  • VG Stuttgart, 30.03.2021 - 2 K 5949/20

    Wiederholtes Stellen von Bauanträgen

    Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Antragserfordernis besteht allenfalls dann, wenn das Begehren lediglich in Randbereichen erweitert wird und mithin die Behörde bereits mit den wesentlichen vorgreiflichen Fragen befasst war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.05.2018 - 11 S 1810/16 - juris Rn. 44).
  • VG Stuttgart, 25.11.2021 - 11 K 1972/20

    Volljährigkeit in Algerien; Jugendhilfeleistungsbezug durch 18-jährigen Algerier;

  • VG Berlin, 06.11.2020 - 38 K 384.19

    Anspruch auf Erteilung des Visums zum Zwecke des Nachzuges zu seinem in der

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21

    Sicherung eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Erlass

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 11 S 12.19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger

  • VG Karlsruhe, 23.11.2021 - 1 K 3409/20

    Aufenthaltserlaubnis für einen Reservisten der US-Streitkräfte

  • VG Freiburg, 28.05.2019 - 5 K 1494/19

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Mutter des in Deutschland geborenen

  • VG Aachen, 27.10.2022 - 4 L 557/22

    Vorwegnahme der Hauptsache; Folgenbeseitigungsanspruch; Mitwirkungspflicht;

  • VG Schleswig, 10.05.2022 - 11 B 10022/21
  • VG Stuttgart, 07.04.2022 - 11 K 314/20

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Unanfechtbar abgelehnter Asylantrag;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht