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   VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16   

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https://dejure.org/2016,35520
VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16 (https://dejure.org/2016,35520)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 (https://dejure.org/2016,35520)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 (https://dejure.org/2016,35520)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung der Ausbildungsduldung hinsichtlich tatsächlicher Aufnahme der Ausbildung; Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 6, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1, AufenthG § 4 Abs. 3 S. 5, AufenthG § 61 Abs. 1c Nr. 3
    Ausbildungsduldung, Aufenthaltsbeendigung, Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, sicherer Herkunftsstaat, Stichtag, Aufnahme Berufsausbildung, Beurteilungszeitpunkt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung der Ausbildungsduldung hinsichtlich tatsächlicher Aufnahme der Ausbildung; Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausbildungsvertrag reicht für Ausbildungsduldung aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 67, 67
  • DÖV 2017, 80
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Hamm, 10.07.2003 - 17 Sa 514/03

    Unwirksame Vereinbarung eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16
    Denkbar ist es insbesondere, dass ein solcher Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass ausländerrechtlich die Ausbildung zulässig ist (allg. zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Bedingungen in einem Ausbildungsvertrag etwa LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2006 - 9 Sa 2313/05 -, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 10.07.2003 - 17 Sa 514/03 -, juris).
  • LAG Hamm, 12.09.2006 - 9 Sa 2313/05

    Aufschiebende Bedingung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16
    Denkbar ist es insbesondere, dass ein solcher Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass ausländerrechtlich die Ausbildung zulässig ist (allg. zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Bedingungen in einem Ausbildungsvertrag etwa LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2006 - 9 Sa 2313/05 -, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 10.07.2003 - 17 Sa 514/03 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    17 b) Im Übrigen könnte unabhängig von den vorstehenden Erwägungen eine Ausbildungsduldung auch deshalb nicht erteilt werden, weil im maßgebenden Zeitpunkt ihrer Beantragung (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 19 ff.; OVG B-B, Beschluss vom 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 9 ff.) eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vorgelegten hat und damit schon konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden haben.

    Nicht erörtert werden muss auch die Frage, ob im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG es ungeachtet dessen, dass die qualifizierte Berufsausbildung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV), noch einer selbstständigen Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit bedürfte oder ob diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung quasi miteinhalten wäre (wohl im Sinne der Notwendigkeit einer Beschäftigungserlaubnis BayVGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris Rn. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 2; das Erfordernis einer zusätzlichen Beschäftigungserlaubnis nicht angenommen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).

    Für eine solche Sperrwirkung bieten weder der Wortlaut noch die Systematik oder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 4) hinreichende Anhaltspunkte, so dass etwa ein (weiterer) Schulbesuch oder eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Ermessensduldung erfasst werden können.

    Jedenfalls dann, wenn im Fall einer Ausbildungsduldung aus der Sicht des Antragstellers das Eilverfahren einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, kommt eine Reduzierung nicht in Betracht (siehe zur entsprechenden Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,-- Euro in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine Ausbildungsduldung auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris und vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -).

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten

    Mit der hiervon abzugrenzenden Variante, dass der Ausländer eine Ausbildung "aufnimmt", sind auch solche Fälle erfasst, in denen der Ausländer die Ausbildung zwar tatsächlich noch nicht "aufgenommen hat", dies aufgrund eines bereits geschlossenen Ausbildungsvertrages aber demnächst zu erwarten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 15).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Aufnahme der Ausbildung auch nach Maßgabe der zu beachtenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig erfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 14; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris Rn. 6).

    Der Erteilung einer Duldung entgegenstehende Maßnahmen sind daher solche, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 21).

    Dies können etwa die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, die Bestimmung eines Abschiebetermins, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit oder die Beantragung von Abschiebungshaft sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 20 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

    Maßgeblich ist insoweit die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. mit eingehender Begründung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 19; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 4.11.2016 - 2 L 867/16.NW -, juris Rn. 2; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 11.10.2016, a.a.O., Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2017 - 18 B 148/17

    Duldung eines Ausländers wegen dringender persönlicher Gründe aufgrund Erteilung

    A.A. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris.

    18/9090 S. 27; a.A. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris.

    So auch VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 - a.a.O. und Nds.OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris.

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 - a.a.O. und Nds.OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris.

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 - und Nds.OVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, jew. juris.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17

    Abschiebung nach Armenien trotz Ausbildung rechtmäßig

    Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 19).

    Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen - die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern - die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23).

    Zum einen dürften der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 10).

    Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht - und nur dafür -, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23), wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist.

    Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 -, juris, Rn. 16 ff.), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW -, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25).

  • VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; syrischer Asylbewerber

    Wird der Ablehnung einer Ausbildungsaufnahme durch die Ausländerbehörde keine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben, ist nicht von einem möglichen Duldungsanspruch entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid auszugehen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 2).

    Im Rahmen der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist es über das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht erforderlich, dass dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung - gewissermaßen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - durch eine gesonderte und selbständige, im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich gestattet wird (str.; a.A. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 6); vielmehr ist davon auszugehen, dass im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung eine selbständige (ausländerrechtliche) Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entbehrlich ist, weil diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung bereits denknotwendig enthalten ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 22).

    Denn allein schon aufgrund dessen, dass dem ablehnenden Schreiben des Antragsgegners keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, ist nicht von einem dem Duldungsbegehren des Antragstellers entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid auszugehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 2).

    Gesetzgeberisches Ziel ist es dabei, mit Blick nicht zuletzt auf wirtschaftliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland und den Bedarf des deutschen Arbeitsmarkts an einer Vielzahl von Fachkräften auch aus dem Kreise ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, ohne aber konkrete behördliche Ausreisevorbereitungen zu unterlaufen (vgl. unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 8, m.w.N.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 12.12.2016, 2 L 993/16, juris, Rz. 10).

    Ein restriktiveres Verständnis, welches als Voraussetzung für die Erteilung der Duldung stets eine tatsächliche Aufnahme der Ausbildung erforderte, ist mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene sprachliche Differenzierung von zwei Varianten und auch auf den vom Gesetzgeber mit der Neuregelung verfolgten Zweck nicht geboten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 15).

    Vor diesem Hintergrund ist nach zutreffender Auffassung davon auszugehen, dass im Falle einer qualifizierten Berufsausbildung - und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - eine selbständige (ausländerrechtliche) Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entbehrlich ist, weil diese in der rechtlich gebundenen Ausbildungsduldung bereits denknotwendig enthalten ist (so ebenfalls VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 22).

    Ausgehend hiervon ist daher davon auszugehen, dass es insoweit genügt, dass (nur) ein Ausbildungsvertrag vorliegt (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 14 f., m.w.N.).

    Maßgeblich ist insoweit - zumindest nach ganz überwiegender Meinung, der die Kammer folgt - die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.12.2016, 8 ME 184/16, juris, Rz. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris, Rz. 19, und vom 04.01.2017, 11 S 2301/16, juris, Rz. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016, OVG 12 S 61.16, juris, Rz. 9 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 04.11.2016, 2 L 867/16.NW, juris, Rz. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016, 4 K 3553/16, juris, Rz. 9; wohl ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.01.2017, 7 B 11589 u.a., juris, Rz. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.2016, 19 CE 16.2025, juris, Rz. 18 ff.; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs.

  • OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17

    Erteilung einer Duldung bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist im Zusammenhang mit die Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist - sofern das Ausbildungsverhältnis nicht in das durch die Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden muss und die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind - die Beantragung der Ausbildungsduldung unter Vorlage des unterzeichneten Ausbildungsvertrages sowie die unmittelbar bevorstehende Aufnahme der Ausbildung (Anschluss an VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris).

    Hinreichend ist vielmehr, dass - sofern die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind - die Aufnahme des rechtswirksam begründeten Ausbildungsverhältnisses unmittelbar bevorsteht, und die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist (Anschluss an: VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

    Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

  • VG Freiburg, 02.02.2017 - 4 K 303/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer

    Zwar erfüllt der vorgelegte, über drei Jahre laufende Vertrag über eine Ausbildung zum Koch nach Aktenlage die Voraussetzungen, die an eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu stellen sind (vgl. zu den diesbezüglich geltenden Voraussetzungen VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris, und vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, juris); dass der Vertrag unter der Bedingung einer "Genehmigung der Ausländerbehörde" abgeschlossen wurde, schadet insoweit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).

    Wäre aber die tatsächliche Aufnahme der Ausbildung Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung, liefe die Vorschrift weitestgehend leer (vgl. zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, für die Frage, ob der Betreffende eine Ausbildung "aufnimmt", dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages besondere Bedeutung beizumessen, wie es auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 13.10.2016, a.a.O.; ähnlich auch Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris) getan hat.

    Die Einfügung von § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG soll Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfachen, indem eine Duldung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt wird (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48); dagegen lässt sich der Regelung des § 60a Abs. 2 Sätze 4 ff. AufenthG keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt der Ausländerbehörde im Falle der Aufnahme einer Ausbildung nicht zum Tragen kommen und auch eine ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnene Ausbildung einen Anspruch auf Duldung begründen sollte (wie hier Bayer. VGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder; wohl auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).

    Da vorliegend aus der Sicht des Antragstellers das Eilverfahren auf Erteilung einer Ausbildungsduldung einer Vorwegnahme der Hauptsache entspricht, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nicht in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris, und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 7 B 11395/17

    Abschiebung, Absehbarkeit, Antrag, Antragstellung, Aufenthalt,

    Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 19).

    Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen - die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern - die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23).

    Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht - und nur dafür -, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23), [...].

    Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des - in engem zeitlichen Zusammenhang aufzunehmenden - (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; der erforderliche zeitliche Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung konkretisiert in VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 -, juris, Rn. 16 ff.: "die Aufnahme der Ausbildung [muss] zeitlich zudem schon bei Antragstellung unmittelbar bevorstehen" [Rn.18]), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW -, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25).

    Gleichzeitig verweist das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vielfach auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris), so dass sich letztlich die antragstellerseits eingenommene Annahme, allein die Antragstellung - ohne jegliche inhaltliche oder zeitbezogene Anforderung an diese - bestimme den maßgeblichen Zeitpunkt, aus der genannten Entscheidung nicht ableiten lässt.

    Selbst wenn man mit Teilen der Rechtsprechung die Mitteilung des konkreten Ausbildungsverhältnisses als ausreichend erachtete und die Vorlage eines Ausbildungsvertrages nicht voraussetzte, fehlte es Anfang März 2017 nach diesem Ansatz an der weiteren Voraussetzung, dass der Antragsteller die Ausbildung "aufnimmt", mithin die Aufnahme der Ausbildung schon bei Antragstellung unmittelbar bevorsteht (VGH BW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19 und vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 -, juris, Rn. 16 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2016 - 11 S 2516/16

    Konkretisierung des Begriffs der qualifizierten Berufsausbildung; Bestimmung der

    Hiernach ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatzes 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (vgl. zu alldem schon Senatsbeschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris).

    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner aber bereits am 1. Dezember 2016 für den Antragsteller Ziffer 2 einen Flug gebucht und somit aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beantragung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG darf der Beginn der Ausbildung nicht mehr von aus der Sphäre des Antragstellers stammenden Umständen und Handlungen abhängen und die Aufnahme der Ausbildung muss zeitlich zu diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstehen (Konkretisierung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, InfAuslR 2017, 15).

    Unstreitig handelt es sich bei dem angestrebten Ausbildungsverhältnis auch um einen anerkannten Ausbildungsberuf, Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG liegen nicht vor und konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen standen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht bevor (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, InfAuslR 2017, 15, vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, InfAuslR 2017, 118 und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, InfAuslR 2017, 141).

    Auch der Abschluss des Ausbildungsvertrags lässt sich begrifflich hierunter fassen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.02.2018 - 3 B 2137/17

    Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis

  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2018 - 13 ME 298/18

    Aufnahme der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten qualifizierten

  • OVG Saarland, 26.09.2017 - 2 B 467/17

    Erteilung einer Ausbildungsduldung für einen entgegen eines Einreise und

  • VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18

    Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch einen Ausländer

  • VGH Bayern, 01.02.2023 - 19 C 20.2914

    Versagung einer Ausbildungsduldung wegen bevorstehender aufenthaltsbeendender

  • VG Aachen, 15.03.2017 - 8 L 475/16

    Abschiebung; Duldung; Ausbildungsduldung

  • VG Düsseldorf, 20.07.2017 - 22 L 3328/17

    Ausbildungsduldung; aufenthaltsbeendende Maßnahmen; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • VG Karlsruhe, 15.03.2018 - A 3 K 2695/18

    Dublin-Verfahren - Abschiebungsanordnung nach Unzulässigkeitsentscheidung -

  • VGH Bayern, 15.12.2016 - 19 CE 16.2025

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten

  • VG Neustadt, 04.11.2016 - 2 L 867/16

    Keine Ausbildungsduldung bei vom Ausländer zu vertretender fehlender

  • VG Bayreuth, 09.03.2017 - B 4 E 17.116

    Kein Anspruch auf Ausbildungsduldung

  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 19 C 21.278

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • VG Cottbus, 06.03.2019 - 3 L 85/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Duldung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2018 - 11 S 1298/18

    Erteilungsermessen bezüglich einer Duldung nach AufenthG 2004 § 60 Abs 2 S 3 bei

  • VG Karlsruhe, 13.09.2017 - 7 K 11634/17

    Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2019 - 2 O 152/18

    Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.01.2017 - 7 B 11589/16

    Aufenthalt eines Ausländers; Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken

  • SG Karlsruhe, 16.05.2018 - S 2 AL 715/18

    Arbeitsförderung - Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - nigerianischer

  • VG Schleswig, 17.01.2018 - 11 B 84/17

    Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Anforderungen an eine Bekanntgabe;

  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 10 CE 18.738

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Anspruch auf Erteilung eine

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19

    Prüfungskompetenz der für die Abschiebung und die

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 C 18.54

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst der hierfür erforderlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2019 - 2 M 110/18

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • VG Aachen, 21.12.2016 - 2 L 1000/16

    Frankreich; Duldung; Ausbildungsberuf; Einstiegsqualifizierung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2018 - 4 MB 70/18

    Ausbildungsduldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG 2004 im Wege der

  • VG Düsseldorf, 11.01.2018 - 22 L 4416/17
  • VG Düsseldorf, 18.04.2018 - 22 L 429/18

    Ausbildungsduldung; kein Rechtsmissbrauch; vorherige Berufserfahrung; konkrete

  • VG Schleswig, 12.01.2018 - 1 B 2/18

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer

  • VG Düsseldorf, 08.03.2017 - 24 L 648/17
  • VGH Bayern, 30.01.2019 - 19 CE 18.1725

    Keine Ausbildungsduldung bei Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur

  • VG Cottbus, 10.10.2018 - 3 L 516/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Ausländerrecht

  • SG Karlsruhe, 24.01.2018 - S 2 AL 3795/17

    Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für

  • VG Stuttgart, 02.12.2016 - 4 K 8235/16

    Ausbildungsduldung, Dublinverfahren, Abschiebungsanordnung, qualifizierte

  • VG München, 23.10.2019 - M 9 K 19.4677

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 AsylG

  • VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • VG Aachen, 08.07.2020 - 4 K 3454/19

    Ausbildungsduldung; Passersatzpapierantrag; Identität

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2018 - 13 ME 480/18

    Ausbildungsduldung; Ausschlussgrund; Beschwerde; Beschäftigungserlaubnis;

  • VGH Bayern, 03.09.2018 - 10 CE 18.1800

    Ausländerrecht: Ausbildungsduldung - Begriff der konkreten bevorstehenden

  • VG München, 14.01.2019 - M 24 E 18.5516

    Keine Erteilung einer Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis wegen

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2019 - 4 MB 132/18

    Vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung; maßgeblicher Zeitpunkt für das

  • VG München, 10.12.2019 - M 24 E 19.5896

    Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache bei einer Ausbildungsduldung und

  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 19 CE 17.2102

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wegen Bevorstehens konkreter

  • VG Kassel, 27.06.2018 - 4 K 1316/17

    Die von § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG geforderte bzw. ermöglichte

  • VG Augsburg, 20.10.2017 - Au 1 E 17.1333

    Duldung zur Aufnahme einer Berufsausbildung

  • VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation;

  • VG München, 07.03.2019 - M 25 E 19.520

    Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung und

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 3 B 345/18

    Ausbildungsduldung; Antragstellung; konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2018 - 7 B 10610/18

    Ausländer; Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; Eintragung des

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.11.2017 - 4 MB 83/17

    Der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstehende Maßnahme zur

  • VG Potsdam, 14.11.2019 - 8 K 3332/18
  • VG Düsseldorf, 14.05.2018 - 22 L 6062/17

    Ausbildungsduldung sicherer Herkunftsstaat Asylantrag oder Schutzgesuch

  • VG Schleswig, 08.12.2017 - 11 B 69/17

    Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer Berufsausbildung

  • VG Schleswig, 24.11.2016 - 1 B 77/16

    Ausbildungsduldung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Bevorstehen konkreter

  • VG Schleswig, 17.04.2019 - 11 B 53/19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung bei möglicher Ausbildungsduldung

  • VG Düsseldorf, 19.12.2018 - 8 L 1523/18

    Ausbildungsduldung für Minderjährige

  • OVG Sachsen, 26.11.2018 - 3 B 298/18

    Abschiebungsschutz; Ausbildungsduldung; Berufsausbildung; Ausbildungsbeginn;

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