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   VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14   

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https://dejure.org/2014,17341
VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14 (https://dejure.org/2014,17341)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 (https://dejure.org/2014,17341)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 (https://dejure.org/2014,17341)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Aufhebung/Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen/Verlustfeststellungen; Vollziehbarkeit einer unbefristeten (Alt-)Ausweisung/Verlustfeststellung bei fehlender Entscheidung über einen Aufhebungs-/Befristungsantrag eines Unionsbürgers innerhalb der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BW LVwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 5, FreizügG/EU § ... 6, FreizügG/EU § 7 Abs. 1, FreizügG/EU § 7 Abs. 2, AufenthG § 11 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 32 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 32 Abs. 2, RL 2004/38/EG Art. 32 Abs. 3
    Ausweisung, Altausweisung, Verlustfeststellung, Abschiebungsandrohung, Anhörung, Ausreisepflicht von Unionsbürger, Befristung, Aufhebung, Freizügigkeit von Unionsbürger, Freizügigkeit, Unionsbürger, Wirkung der Ausweisung, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Einreisesperre

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Nachträgliche Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen / Verlustfeststellungen bei Unionsbürgern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung; Altausweisung; Verlustfeststellung; Abschiebungsandrohung; Anhörung; Ausreisepflicht von Unionsbürgern; Befristung; Aufhebung; Freizügigkeit von Unionsbürgern

  • rechtsportal.de

    Nachträgliche Aufhebung/Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen/Verlustfeststellungen; Vollziehbarkeit einer unbefristeten (Alt-)Ausweisung/Verlustfeststellung bei fehlender Entscheidung über einen Aufhebungs-/Befristungsantrag eines Unionsbürgers innerhalb der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Befristung einer früheren, unbefristeten Ausweisung eines Unionsbürgers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unionsbürger nach bestandskräftiger Ausweisung nicht mehr freizügigkeitsberechtigt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unionsbürger nach bestandskräftiger Ausweisung nicht mehr freizügigkeitsberechtigt

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Zu unbefristeten Altausweisungen von Unionsbürgern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 895
  • DÖV 2014, 895 ZAR 2014, 430 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14
    Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris) an, wonach Unionsbürger, die bei Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes bereits bestandskräftig ausgewiesen waren, im Bundesgebiet aufgrund der Fortwirkung des Aufenthaltsverbots nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht intertemporal der Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU der auf einer vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes (01.01.2005), wie hier, bestandskräftig gewordenen Ausweisung beruhende Verlust des Freizügigkeitsrechts gleich, da sich die Rechtswirkungen der beiden Rechtsakte entsprechen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - m.w.N., juris).

    Auf Antrag ist eine Aufhebung/Befristung zwingend vorzunehmen, was der für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (Ausnahme: § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG) entspricht (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).

    Der Senat geht davon aus, dass auch bei der Aufhebung/Befristung auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 FreizügG/EU die Bestimmung der Fristdauer bzw. des Umfangs der Aufhebung nun ebenfalls als gebundene Entscheidung anzusehen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2007 (- 1 C 21.07 -), nach der über die Länge der Frist im Ermessen zu entscheiden war, insoweit überholt ist.

    a) Dabei kann hier offenbleiben, ob eine Rechtsänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 LVwVfG durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU eingetreten ist oder sich die Neuregelungen aufgrund von § 102 Abs. 1 AufenthG nicht auswirken, der insoweit anordnet, dass die Ausweisung und ihre Folgewirkungen - allerdings nicht die ihr zugrundeliegenden Regelungen - fortgelten, da Ausweisungen/Verlustfeststellungen auch nach dem neuen Recht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU Aufenthaltsverbote auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).

    c) Bei Änderungen der Sachlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor der Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu § 11 AufenthG).

    Die damit allein zu stellende Frage, ob der damalige - sich hier aus den der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten ergebende - Ausweisungszweck unter Berücksichtigung der seit Erlass der Ausweisung eingetretenen tatsächlichen Änderungen die Fortdauer des Aufenthaltsverbots weiterhin bis zum 31.12.2016 rechtfertigt oder, wie der Kläger meint, nur noch bis zum 31.01.2012 gerechtfertigt hat, ist allerdings mit Blick auf die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU, Art. 27 ff. UnionsRL (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris; Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris) zu beantworten.

    Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 105).

    Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers, z.B. familiäre Belange des Betroffenen, die nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen haben, in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14
    Insoweit gelte, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot so lange bestehen könne wie noch Gefahren vom Ausländer ausgingen und das öffentliche Interesse an der Abwehr dieser Gefahren überwiege (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - sowie Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -).

    Dabei gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sogar eine einmal festgesetzte Frist jederzeit verändert werden könne, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen änderten (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift stellt bei der im ersten Schritt vorzunehmenden prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).

    Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung z.B. im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris, vgl. hierzu unten).

    Es verweist sie selbst dann, wenn der für den Fristlauf maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris; Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris; sowie dazu im Folgenden) und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden persönlichen Verhältnisse (z.B. Alter der Kinder, Fortbestand der Ehe, Erwerbstätigkeit etc.) noch in keiner Weise abschätzbar sind, nicht unter Ausschöpfung der 10-Jahresfrist auf die Möglichkeit einer nachträglichen Fristverkürzung.

    Die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren sei daher verhältnismäßig (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14
    Dabei verkenne das Regierungspräsidium Stuttgart nicht, dass damit die Frist seit der am 01.02.2002 erfolgten Abschiebung 10 Jahre deutlich überschreite und das BVerwG im Urteil vom 13.12.2012 (1 C 20.11) u.a. ausführe, " .

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift stellt bei der im ersten Schritt vorzunehmenden prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris).

    Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung z.B. im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris, vgl. hierzu unten).

    Weiterhin ist auch eine nachträgliche Verlängerung vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht in die Betrachtung einbezogen worden, das die Möglichkeit der Verkürzung der Frist auf erneuten Antrag regelmäßig betont und im Übrigen lediglich unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darlegt, dass der Ablauf der Frist nicht dazu führe, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - und - 1 C 20.11 - juris).

    Diese Frist habe der Senat um ein Jahr reduziert und damit den persönlichen Bindungen des Klägers an Deutschland als Land, in dem er geboren und aufgewachsen sei und in dem seine Familie lebe, Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14
    Insoweit gelte, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot so lange bestehen könne wie noch Gefahren vom Ausländer ausgingen und das öffentliche Interesse an der Abwehr dieser Gefahren überwiege (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - sowie Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 -).

    Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris).

    Darin hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur betont, dass es sich bei der Befristung um eine gerichtlich vollständig überprüfbare Prognoseentscheidung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sondern es hat selbst in Fallkonstellationen, in denen besonders gefahrbringende Gewohnheiten oder persönliche Eigenschaften vorlagen, dem jeweiligen Kläger einen Anspruch auf unbedingte Befristung unter zehn Jahren zugesprochen, ohne bei der Festsetzung dieser Fristdauer eine solch naheliegende Bestimmung zum Fristablauf wie die Hemmung z.B. im Falle der unerlaubten Einreise bis zur erneuten Ausreise überhaupt in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris, vgl. hierzu unten).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem der Kläger wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, ausgeführt, vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art, des Alters des Klägers, seines (Nach-)Tatverhaltens ohne therapeutische Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie seines familiären Umfelds sei nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor Ablauf von sieben Jahren unterschreiten werde (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14
    Dem stehe allerdings die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen in der Rechtssache C - 297/12 (Filev und Osmani) vom 19.09.2013 zur Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115) entgegen.

    Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.09.2013 - C-297/12, Filev u. Osmani - juris) hat in Bezug auf Rückkehrentscheidungen im Sinne Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie zwar entschieden, dass es für die Erreichung des Ziels von Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG nicht genüge, wenn die Befristung eines aufgrund einer solchen Entscheidung bestehenden Einreiseverbots im innerstaatlichen Recht von einem Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht wird.

    Daran hält der Senat auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013 (- C-297/12, Filev u. Osmani -) fest (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2008 - 11 S 2889/07

    Nachträgliche Befristung von vor Ablauf der Umsetzungsfrist der EGRL 38/2004 -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 32 Abs. 1 UnionsRL, wonach Unionsbürger die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf beantragen können, dass eine "materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben", da mit einer "materiellen Änderung der Umstände" ebenfalls nur Änderungen des Sachverhalts, nicht hingegen Rechtsänderungen gemeint sind (vgl. Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris m.w.N.).

    Die damit allein zu stellende Frage, ob der damalige - sich hier aus den der Ausweisung zugrunde liegenden Straftaten ergebende - Ausweisungszweck unter Berücksichtigung der seit Erlass der Ausweisung eingetretenen tatsächlichen Änderungen die Fortdauer des Aufenthaltsverbots weiterhin bis zum 31.12.2016 rechtfertigt oder, wie der Kläger meint, nur noch bis zum 31.01.2012 gerechtfertigt hat, ist allerdings mit Blick auf die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU, Art. 27 ff. UnionsRL (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - juris; Urteil des Senats vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 - juris) zu beantworten.

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14
    Weiterhin ist auch eine nachträgliche Verlängerung vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht in die Betrachtung einbezogen worden, das die Möglichkeit der Verkürzung der Frist auf erneuten Antrag regelmäßig betont und im Übrigen lediglich unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darlegt, dass der Ablauf der Frist nicht dazu führe, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - und - 1 C 20.11 - juris).

    Allerdings müssen Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (std. Rspr. des BVerwG seit Urteil vom 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris) seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) im Sinne eines einheitlichen Verständnisses dieser Norm unmittelbar mit Erlass der Verfügung befristet werden.

  • BVerwG, 11.11.2013 - 1 B 11.13

    Ausweisung; Befristung der Rechtswirkungen bei Abschiebungsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14
    Die Dauer dieser bereits bei Erlass der Ausweisung zu bestimmenden Frist darf damit nach nationalem Recht für Drittstaatsangehörige in der Regel nicht länger als fünf Jahre und nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht länger als 10 Jahre sein, wobei diese Fristen nach der Ausreise - ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausweisungszweck noch fortbesteht und vorbehaltlich der Möglichkeit einer Verkürzung - ablaufen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 -, juris).

    Es verweist sie selbst dann, wenn der für den Fristlauf maßgebliche Zeitpunkt der Ausreise (vgl. Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris; Beschluss vom 11.11.2013 - 1 B 11.13 - juris; sowie dazu im Folgenden) und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden persönlichen Verhältnisse (z.B. Alter der Kinder, Fortbestand der Ehe, Erwerbstätigkeit etc.) noch in keiner Weise abschätzbar sind, nicht unter Ausschöpfung der 10-Jahresfrist auf die Möglichkeit einer nachträglichen Fristverkürzung.

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14
    Auch können Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris).

    c) Bei Änderungen der Sachlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demgegenüber ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 49 LVwVfG auch schon vor der Ausreise grundsätzlich oder jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 - und vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris zu § 11 AufenthG).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14
    b) Ausgehend von der obigen Abgrenzung ist schließlich auch die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 (1 C 30.02 - juris) erfolgte Änderung der bis dahin geltenden Rechtsprechung, mit der Folge, dass freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nach § 12 Aufenthaltsgesetz/EWG i.V.m. §§ 45, 46 AuslG nur noch auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden durften und § 47 AuslG als Rechtsgrundlage ausschied, im Rahmen der hier zu beurteilenden Befristungsentscheidung ohne Bedeutung.
  • EuGH, 17.06.1997 - C-65/95

    Shingara

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2005 - 8 S 39.05

    Anwendungsbereich der Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes; Änderung der

  • VGH Hessen, 14.12.2007 - 11 TG 2475/07

    Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots

  • BVerwG, 05.11.1985 - 1 C 40.82

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines bereits ausgewiesenen

  • BVerwG, 28.06.2011 - 1 C 18.10

    Allgemeines Aufenthaltsrecht; Öffnungsklausel; Ausländerbehörde; Zuständigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

  • OLG München, 16.07.2012 - 4St RR 107/12

    Unerlaubte Einreise bzw. unerlaubter Aufenthalt: Einreise eines ausgewiesenen

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 11 S 2307/11

    Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Antragserfordernis,

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2012 - 11 S 2303/12

    Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers; Anwendbarkeit der

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 167/12

    Ermittlung der Dauer der Befristung einer Ausweisung unter präventiven

  • VGH Bayern, 21.11.2013 - 19 C 13.1206

    Die Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durch das

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2013 - 11 S 2114/13

    Befristung des Einreiseverbots für ausgewiesene Ausländer kein Verstoß gegen

  • BGH, 08.01.2014 - V ZB 137/12

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13

    Ausweisung eines Anhängers der DHKP-C

  • EuGH, 16.01.2014 - C-378/12

    Zeiträume der Strafhaft können weder für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • VG Gießen, 09.08.2019 - 4 K 2279/19

    NPD-Plakate in Ranstadt zu Unrecht abgehängt

    Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen regelmäßig keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar (BVerwG, Urt. v. 24.06.2010, 3 C 14.09; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.04.2014, 11 S 244/14).
  • OVG Sachsen, 21.09.2021 - 6 B 360/21

    Wahlplakat; Beseitigungsverfügung; Meinungsäußerung; Volksverhetzung

    Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen regelmäßig keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar (BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, juris Rn. 37; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O. Rn. 13; VGH BW, Urt. v. 30. April 2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 94).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Das Verwaltungsgericht verweist hierzu auf die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, wonach - unabhängig von der Fortdauer des Ausweisungszwecks - eine Ausweisung grundsätzlich auf höchstens zehn Jahre zu befristen sei und diese Frist mit der Ausreise beginne (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365 Rn. 83).

    Das verkennen das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim, auf den sich das Verwaltungsgericht beruft, wenn sie die Zehn-Jahres-Frist von dem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Ausreise berechnen und es nach Fristablauf nicht mehr darauf ankommen soll, ob der Ausweisungszweck noch fortdauert (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365 Rn. 83).

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - (InfAuslR 2014, 365 Rn. 74) davon ausgeht, dass bei Befristungsentscheidungen nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zu Lasten des Ausländers berücksichtigt werden dürften, steht dem bereits entgegen, dass § 7 Abs. 2 FreizügG/EU in seiner nunmehr maßgebenden Neufassung nicht für die - hier im Streit stehende - erstmalige Befristung (§ 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU), sondern nur für spätere Verkürzungsanträge (§ 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU) eine Bescheidungsfrist vorsieht.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2016 - 11 S 992/15

    Befristung der Ausweisung gegenüber Unionsbürger

    Im Falle einer Altausweisung eines jetzigen Unionsbürgers besteht keine mit der Ausreise beginnende Höchstfrist für die Dauer des Verbots der Einreise und des Aufenthalts (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18/14 -, ZAR 2015, 190 unter Aufgabe der gegenteiligen Senatsrechtsprechung im Urteil vom 30. April 2014 -11 S 244/14 -, InfAuslR 2014, 365).

    Dies folge aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. April 2014 (11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365 Rn. 83), wonach - unabhängig von der Fortdauer des Ausweisungszwecks - eine Ausweisung grundsätzlich auf höchstens zehn Jahre zu befristen sei und diese Frist mit der Ausreise beginne.

    Soweit der Senat im Urteil vom 30. April 2014 (11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er an dieser aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr fest.

  • VG Karlsruhe, 23.02.2023 - 12 K 3447/22

    Androhung der Abschiebung eines unerlaubt ins Bundesgebiet eingereisten

    Die Abschiebungsandrohung findet ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG, sofern ein Unionsbürger ungeachtet des Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügigG/EU aufgrund einer bestandskräftigen Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU erneut (unerlaubt) in das Bundesgebiet eingereist ist und aus der Haft abgeschoben werden soll (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 27 L 5743/17 - juris; entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - juris, Rn. 98 ff.).

    Insbesondere enthält § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU insoweit keine abschließende Sonderregelung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. September 2019 - 10 C 19.1919 - juris, Rn. 10; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 11 TG 2475/07 - juris, Rn. 2 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 27 L 5743/17 - juris, Rn. 8 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 14. November 2017 - Au 1 K 17.249 - juris, Rn. 44; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Dezember 2022, AufenthG, § 11, Rn. 108; Kurzidem, in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 36. Edition, Stand: 1. Januar 2023, FreizügG/EU, § 7, Rn. 5; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - juris, Rn. 98 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 10 K 2573/20 - juris, Rn. 102; VG Würzburg, Beschluss vom 28. April 2015 - W 7 K 14.659 - juris, Rn. 20).

    Dieser Verweis verliert jedoch nicht jegliche Bedeutung, wenn man davon ausgeht, dass unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 14 Satz 2 Freizüg/EU die §§ 11, 50 sowie die §§ 58 ff. AufenthG uneingeschränkt zur Anwendung gelangen (so aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - juris, Rn. 99).

    dd) Etwas anderes lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, dass es sich bei der Erwähnung von § 11 Abs. 8, § 50 Abs. 3 bis 5 und § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU um ein redaktionelles Versehen handele (so aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - juris, Rn. 100).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 11 S 2029/16

    Ausweisung eines Angolaners; Vater von drei deutschen Kindern; Vermögensdelikte;

    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RFRL, Art. 3 Nr. 4 RFRL allein die Abschiebungsandrohung (vgl. etwa Urteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, NVwZ-RR 2012, 492 und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, NVwZ-RR 2012, 412; Beschlüsse vom 30.08.2016 - 11 S 1660/16 -, InfAuslR 2016, 421 und vom 19.12.2012 - 1 S 2303/12 -, InfAuslR 2013, 98; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 307 ) und nicht die Ausweisung (siehe etwa Urteile vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris, vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 -, juris und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 292 ; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016 § 11 Rn. 15 ff.).
  • VG Würzburg, 28.04.2015 - W 7 K 14.659

    Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

    § 7 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU sind damit jedenfalls besondere Regelungen i. S. d. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU, so dass sie insoweit die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Vorschriften verdrängen (VGH BW, U. v. 30.4.2014 - 11 S 244/14 - juris Rn. 98 ff. m. w. N.; Hailbronner, Ausländerecht, Stand: September 2013, § 7 FreizügG/EU Rn. 17).

    Sie lässt Raum für Ausnahmen, wenn sich der erstmalige Vollzug der Ausreisepflicht z. B. wegen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (vgl. dazu auch Art. 33 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG - UnionsRL) verzögert, oder wenn nach Ausreise oder auch bereits erfolgter Abschiebung eine erneute Einreise ohne vorherige Aufhebung/Befristung des Aufenthaltsverbots erfolgt (VGH BW, U. v. 30.4.2014 - 11 S 244/14 - juris Rn. 103).

    Mit Aufhebung bzw. nach Ablauf der Befristung kann der Unionsbürger - anders als der Drittstaatsangehörige, bei dem eine Ausreisepflicht meist weiterhin gegeben sein wird und der, soweit er nicht Positivstaater ist, bereits für einen Besuchsaufenthalt zunächst eines Aufenthaltstitels bedarf - damit wieder uneingeschränkt von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen (VGH BW, U. v. 30.4.2014 - 11 S 244/14 - juris Rn. 111; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 10. Aufl. 2013, § 7 FreizügG/EU Rn. 42; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2013, § 7 FreizügG/EU Rn. 28; wohl auch Hoppe in HTK-AuslR, Stand: 11.8.2013, § 7 FreizügG/EU zu Abs. 2 Rn. 22 f.).

    Folge des Fristablaufs ist vielmehr, dass nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eingetretene tatsächlichen Umstände nicht mehr in die Befristungsentscheidung einbezogen werden dürfen, da eine die Frist missachtende Behörde eine dem Unionsbürger zustehende Rechtsposition nicht mehr nehmen kann (VGH BW, U. v. 30.4.2014 - 11 S 244/14 - juris; Kurzidem in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2015, § 7 FreizügG/EU Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2019 - 11 S 1794/19

    Prüfungskompetenz der für die Abschiebung und die

    Zwar sind in Baden-Württemberg für behördliche Maßnahmen und Entscheidungen, die auf Grundlage des Freizügigkeitsgesetzes/EU ergehen, gemäß § 4 Abs. 1 AAZuVO grundsätzlich die unteren Ausländerbehörden zuständig (dazu BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 22/14 -, juris Rn. 13), soweit nichts anderes bestimmt ist (etwa gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 AAZuVO; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 90).

    Dies hat zur Folge, dass die Abschiebung, auf die § 7 FreizügG/EU und teilweise ergänzend das Aufenthaltsgesetz anwendbar sind (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. 98 ff.), erst zulässig und durch das Regierungspräsidium Karlsruhe durchzuführen ist, wenn die zuständige Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AAZuVO) das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gemäß § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU; dies gilt auch bei einer wirksamen, aber missbräuchlich geschlossenen Scheinehe, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.02.2018 - 6 A 2148/16 -, juris).

  • VG Karlsruhe, 23.01.2023 - 19 K 4534/22

    Abschiebungsandrohung nach Stellung eines Asylfolgeantrags; Rückkehrentscheidung

    Insbesondere ist die hohe Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckungsvereitelung - hier der gesetzlichen Ausreisepflicht - hinreichend begründet, was nach dem LVwVfG auch erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 - InfAuslR 2014, 365; anders zum nordrhein-westfälischen VwVfG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2021 - 2 B 973/21 - NWVBl 2022, 113).
  • VG Düsseldorf, 31.01.2018 - 27 L 5743/17

    Isolierte Abschiebungsandrohung, bestandskräftige Verlustfeststellung, erneute

    vgl. ebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 11 TG 2475/07 -, juris, Rn. 3; a.A.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 -, juris, Rn. 98 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 28. April 2015 - W 7 K 14.659 -, juris, Rn. 19 ff.

    vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 11 TG 2475/07 -, juris, Rn. 3; a.A.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 -, juris, Rn. 98 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 28. April 2015 - W 7 K 14.659 -, juris, Rn. 19 ff.

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2021 - 13 ME 18/21

    Anhörung; Aufenthaltserlaubnis; einstweiliger Rechtsschutz; Fiktion

  • VG München, 16.12.2014 - M 4 K 13.3733

    Kroatischer Staatsangehöriger; bestandskräftige Ausweisung; EU-Beitritt Kroatiens

  • VG Freiburg, 26.10.2020 - 10 K 2573/20

    Feststellung des Verlusts eines Freizügigkeitsrechts; Abschiebungsandrohung und

  • VG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 K 8138/19

    Anforderungen an die Anhörung zum beabsichtigten Erlass einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2024 - 3 M 10/24

    Glücksspielrecht; zur vorherigen Anhörung in Vollstreckungsverfahren (hier:

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1880/19

    Erledigung des Rechtsstreits um Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis; Wechsel der

  • VG München, 21.04.2015 - M 4 K 14.4431

    Schwere Gefährdung durch persönliches Verhalten - Verlust des Rechts auf Einreise

  • VG München, 05.02.2015 - M 17 K 14.31195

    Zur Abschiebungsandrohung eines Unionsbürgers ohne Feststellung des

  • VG Stuttgart, 15.10.2014 - 12 K 1992/14

    Abschiebungsandrohung in die Ukraine - zum Einreiserecht mit einem ausländischen

  • VG Würzburg, 01.09.2014 - W 7 K 14.507

    Die nachträgliche Befristung der Wiedereinreise nach einer Abschiebung kann im

  • VG Regensburg, 18.04.2023 - RN 9 K 23.229

    Zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts

  • VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 95/15
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