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   VGH Baden-Württemberg, 10.02.1993 - 11 S 2532/92   

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VGH Baden-Württemberg, 10.02.1993 - 11 S 2532/92 (https://dejure.org/1993,9003)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.02.1993 - 11 S 2532/92 (https://dejure.org/1993,9003)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Februar 1993 - 11 S 2532/92 (https://dejure.org/1993,9003)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; achtjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; Minderjährigkeit; im Bundesgebiet geborene Ausländer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1992 - 11 S 1109/92

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: zur Ermessensausübung im Rahmen des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.1993 - 11 S 2532/92
    Eine Anwendung des § 7 Abs. 2 AuslG kommt nicht mehr in Betracht (vgl. Beschl. des Senats vom 2.6.1992 -- 11 S 736/92 -- und vom 24.9.1992 -- 11 S 1109/92 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.1992 - 11 S 736/92

    Zwangsweise Abschiebung eines Ausländers - vorläufiger Rechtsschutz; Ausweisung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.02.1993 - 11 S 2532/92
    Eine Anwendung des § 7 Abs. 2 AuslG kommt nicht mehr in Betracht (vgl. Beschl. des Senats vom 2.6.1992 -- 11 S 736/92 -- und vom 24.9.1992 -- 11 S 1109/92 --).
  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18

    Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung

    d) Ein über den Wortlaut hinausgehender Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG lässt sich auch aus einer Kontinuität zur Vorgängernorm des Ausländergesetzes (§ 26 AuslG 1990) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VGH Mannheim (Beschlüsse vom 10. Februar 1993 - 11 S 2532/92 - juris und vom 21. November 2001 - 13 S 1635/01 - juris) nicht herleiten (a.A. etwa Diesterhöft, HTK-AuslR, § 35 AufenthG - zu Abs. 1 Satz 1 Rn. 5 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 11 S 1646/18 - InfAuslR 2019, 189).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2019 - 11 S 1646/18

    Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG 2004 und 35

    Die persönlichen Anwendungsbereiche der Anspruchsgrundlagen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG  sind nicht anhand des Eintritts der Volljährigkeit eines Antragstellers voneinander abzugrenzen, sondern anhand des Zeitpunkts, zu dem der Mindestzeitraum von fünf Jahren vervollständigt worden ist (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - OVG 12 B 11.17 -, juris; Fortführung von VGH Mannheim, Beschluss vom 10.02.1993 - 11 S 2532/92 -, juris).

    Denn die vorstehend beschriebene Konzeption lag - auch nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats - bereits der Vorgängervorschrift des § 35 Abs. 1 und 3 AufenthG zugrunde (vgl. für § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 AuslG 1990 VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.1993 - 11 S 2532/92 -, juris, Rn. 3; darüber hinaus auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.11.2001 - 13 S 1635/01 -, juris, Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 12 B 11.17

    In Deutschland geborener, volljähriger Ausländer; Verlängerung einer

    Diese gesetzliche Konzeption lag schon der Vorgängervorschrift des § 26 AuslG 1990 zugrunde (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 24. Februar 1992 - 1 S 7/92 - DÖV 1992, 539, juris Rn. 3, vom 10. Februar 1993 - 11 S 2532/92 - Inf-AuslR 1993, 212, juris Rn. 3, und vom 21. November 2001 - 13 S 1635/01 - AuAS 2002, 74, juris Rn. 5; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 195).
  • VG Frankfurt/Main, 15.05.2002 - 1 E 5522/01

    D (A), Ausländer, Minderjährige, Eintritt der Volljährigkeit,

    Ausländer auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs noch minderjährig ist und auch die letzte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck erfolgte (vgl. Beschl. d. VGH Baden-Württemberg v. 10.02.1993, 11 S 2532/92, Inf.brief AuslR 1993 S. 212).

    Etwas anderes könnte vorliegend allerdings deshalb gelten, wenn eine den Zusammenhang mit dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Zweck auflösende Unterbrechung im Besitz der Aufenthaltserlaubnis eingetreten ist (vgl. Klösel/Christ, AuslR, § 26, Rn. 6; Beschl. d. VGH Baden-Württemberg v. 10.02.1993 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1993 - 11 S 1183/93

    Keine Umdeutung einer ermessensfehlerhaften Ausweisung in eine Versagung einer

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Antragsteller unter Berücksichtigung der Anrechnungsregelung des § 96 Abs. 3 Satz 1 AuslG die Voraussetzungen dieses Rechtsanspruchs erfüllen dürfte, wobei insoweit unerheblich ist, daß der Antragsteller mittlerweile volljährig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.2.1993 -11 S 2532/92 - InfAuslR 1993, 212).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.1994 - 11 S 2624/93

    Zum Verhältnis der Versagungsgründe für die Verlängerung einer

    Das Vorbringen des Antragsgegners, die (Wieder-) Einreise des Antragstellers am 1.4.1987 könne nicht zum Zwecke des Familiennachzuges erfolgt sein, dürfte in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung sein, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Beschluß des Senats vom 10.2.1993 - 11 S 2532/92 - (InfAuslR 1993, 212) hingewiesen, wonach § 26 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht verlangt, daß der in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichnete Zweck für alle Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis maßgebend war.
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