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   VGH Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 11 S 2637/20   

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VGH Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 11 S 2637/20 (https://dejure.org/2020,37365)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 (https://dejure.org/2020,37365)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. November 2020 - 11 S 2637/20 (https://dejure.org/2020,37365)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Ausweisungsinteresse: Überschreitung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen zur Erwerbstätigkeit bei Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; atypischer Fall

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 4a AufenthG, § 5 AufenthG, § 16b AufenthG, § 21 AufenthG, § 53 AufenthG, § 54 AufenthG
    Ausweisungsinteresse: Überschreitung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen zur Erwerbstätigkeit bei Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; atypischer Fall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2021, 228
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

    Die hierzu durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats entwickelten Kriterien sind erfüllt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 13, und vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 -, juris Rn. 31, vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 16 ff., und vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 -, juris Rn. 22 ff.).

    Demnach kommt ein Ausweisungsinteresse zum einen aus spezialpräventiven Gründen in Betracht (vgl. zum Erfordernis einer Wiederholungsgefahr im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.06.2021 - 11 S 19/21 -, juris Rn. 10 f., vom 08.06.2021 - 11 S 3759/20 -, juris Rn. 8, und vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 41 ff.).

    Zum anderen kann ein Ausweisungsinteresse grundsätzlich auch allein auf Gründen der Generalprävention beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 45, vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 30, vom 23.06.2020 - 11 S 990/19 -, juris Rn. 7, vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 37, und vom 07.10.2019 - 11 S 1835/19 -, juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 - 11 S 120/21

    Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus nach Ablauf seines

    Zu diesen Konsequenzen gehört insbesondere, dass die Annahme eines Ausweisungsinteresses der Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegensteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und die anderweitige Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch besondere Vorschriften (vgl. § 10 Abs. 3 AufenthG) ausgeschlossen sein kann (siehe VGH Bad.-Württ., 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 50 ff.).

    Dementsprechend werden bewusste Verletzungen aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen, die auf einen dem Ausländer nicht zustehenden Vorteil zielen, in der Regel nicht geringfügig sein (zum Gewicht dieser Bestimmungen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 58, m. w. N.; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 18.09.2020 - 10 CE 20.1914 -, juris Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2020 - 12 S 3065/20

    Bestehen eines Ausweisungsinteresses bei aktueller Strafverurteilung des

    Darüber hinaus bedarf es für die Versagung eines Aufenthaltstitels keiner von der Ausländerbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu leistenden konkreten Prognose, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (in Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris, und dem dort entschiedenen Fall eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wegen einer Ordnungswidrigkeit).

    Ein Ausnahmefall ist bei besonderen, atypischen Umständen gegeben, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh eine Titelerteilung geboten ist (BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 56; Axer in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 5 AufenthG, Rn. 12 ).

    Die Frage, ob bei einem Ausweisungsinteresse, das allein auf § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG gestützt wird, die gefahrenabwehrrechtliche Intention des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (ausnahmsweise) eine solche Feststellung erfordern kann (vgl. Hailbronner, AuslR, § 5 Rn. 31b ; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 41 ff. ), ist hier nicht relevant.

  • VG Karlsruhe, 20.10.2022 - 1 K 115/22

    Ausweisungsinteresse; Falschangaben; Vorsatz; Belehrungserfordernis;

    Auch wenn man davon ausgeht, dass allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen können (BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16/17 -, NVwZ 2019, 486 Rn. 16 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 29.06.2021 - 3 B 14/21 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 06.03.2020 - 10 ZB 19/2419 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 45; a.A. Albert, ZAR 2021, 95, m.w.N.), kann dies nicht in Fällen gelten, in denen generalpräventive Gründe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11-, NVwZ 2012, 1558, 17).

    Dies ist etwa der Fall, wenn der generalpräventiv begründete Zweck der Verhaltenssteuerung außer Verhältnis zu den damit verbundenen Belastungen für den bzw. die Betroffenen steht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, BeckRS 2020, 31765 Rn. 52).

    Dies gilt umso mehr, als das Aufenthaltsgesetz Ermessensentscheidungen (etwa nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) oder die Prüfung ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale (etwa nach § 5 Abs. 1 AufenthG: "in der Regel"), die der Berücksichtigung höher- und vorrangigen Rechts Raum geben, in bestimmten Fällen ausschließt (vgl. § 10 Abs. 3 AufenthG) (so: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, BeckRS 2020, 31765 Rn. 53).

    Nichts Anderes kann für die hier relevante Frage gelten, ob solche Gründe ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen und dem Anspruch auf Titelerteilung zum Zwecke des Familiennachzugs entgegengehalten werden können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, BeckRS 2020, 31765 Rn. 50, unter Berufung auf BVerfG, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 23 und vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, juris Rn. 24).

  • VG Karlsruhe, 09.01.2023 - 1 K 4351/21
    Erst die Gefährdung öffentlicher Interessen rechtfertigt aufenthaltsrechtliche Maßnahmen wie die Ausweisung oder die Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen eines bestehenden Ausweisungsinteresses und die daraus folgende Ausreisepflicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

    Dies gilt umso mehr, als das Aufenthaltsgesetz Ermessensentscheidungen (etwa nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) oder die Prüfung ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale (etwa nach § 5 Abs. 1 AufenthG: "in der Regel"), die der Berücksichtigung höher- und vorrangigen Rechts Raum geben, in bestimmten Fällen (vgl. § 10 Abs. 3 AufenthG) ausschließt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 -11 S 2637/20 -, juris Rn. 48, 53; ausführlich zum Begriff der Geringfügigkeit: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2022 - 1 K 115/22 -, juris Rn. 45 ff; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2022 - 19 K 1765/22 - vgl. auch Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022 i.E., § 54 Rn. 97).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 11 S 3759/20

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Aufbau einer familiären Gemeinschaft

    Es muss Wiederholungsgefahr bestehen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 42, m. w. N.; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 24.11.2020 - 2 L 104/18 -, juris Rn. 34 f.; unentschieden OVG Bremen, Beschluss vom 02.03.2021 - 2 B 328/20 -, juris Rn. 27; a. A. möglicherweise VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2020 - 12 S 2065/20 -, juris Rn. 14 ff.).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 oder Art. 2 Abs. 1 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRCh die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geboten ist (BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 56, und vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 20).

    Verfassungs-, unions- und völkerrechtliche Vorgaben sind bei der Auslegung des Ausländerrechts und auch bei der Anwendung der Bestimmungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2016 - 2 BvR 748/13 -, juris Rn. 13; zur verfassungskonformen Auslegung aufenthaltsrechtlicher Tatbestandsmerkmale siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.03.2021 - 11 S 120/21 -, juris Rn. 57, und vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 53).

  • VG Stuttgart, 14.01.2021 - 8 K 5605/20

    Unerlaubte Ausübung einer Beschäftigung; Recht zum Kurzaufenthalt; Erfüllung der

    Daher begründet die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich einen Rechtsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 - juris Rn. 58 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 04.04.2022 - 3 B 46/22

    Ausweisungsinteresse bei generalpräventiven Gründen; Verlängerung der

    Dabei können auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen (BVerwG, a. a. O. Rn. 16 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 29. Juni 2021 - 3 B 14/21 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschl. v. 6. März 2020 - 10 ZB 19/2419 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 45).

    Auf die Frage, ob in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. AufenthG ein Ausweisungsinteresse dann nicht anzunehmen ist, wenn ohne vernünftigen Zweifel feststeht, dass vom Aufenthalt des Ausländers keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und, ob es der positiven Feststellung des Bestehens einer Wiederholungsgefahr bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. November a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 8. März 2019 - 2 M 148/18 -, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 29. August 2016 - 10 AS 16/1602 -, juris Rn. 22; VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 41 f., und Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 12 S 3065/20 -, juris Rn. 14), kommt es bei einem auf generalpräventiven Erwägungen begründeten Ausweisungsinteresse denklogisch nicht an.

    Dem ist zumindest im vorliegenden Fall nicht entgegenzutreten, da die Prüfung des Vorliegens einer Abweichung vom Regelfall im Sinn des § 5 Abs. 1 AufenthG genügend Raum bietet, verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich insbesondere in Fällen von nur auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisungsanlässen insbesondere in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ergeben können bzw. bei auch nicht mit generalpräventiven Erwägungen zu begründenden Ausweisungsinteressen, hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 45 ff.).

    Allerdings versteht der Senat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so (anders: VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 47), dass grundsätzlich eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Abweichung vom Regelfall im Sinn des § 5 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018, a. a. O. Rn. 15; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 23).

    Ob Verhältnismäßigkeitserwägungen bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalls von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei Erfüllung des Tatbestands des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG insbesondere bei nur generalpräventiven Ausweisungsinteressen überhaupt anzustellen sind, braucht der Senat vorliegend aber nicht zu entscheiden, da beim Antragsteller ein generalpräventives Ausweisungsinteresse gegeben ist und es sich auch in Ansehung aller Umstände des Einzelfalls als verhältnismäßig erweist, ihm die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu versagen (vgl. zur Problematik insgesamt VGH BW, Beschl. v. 18. November 2020, a. a. O. Rn. 45ff.).

  • VG Würzburg, 01.12.2022 - W 7 S 22.1368

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Aufenthaltserlaubnis, selbständige

    Im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels benötigte der Antragsteller gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine Beschäftigungserlaubnis (vgl. VGH BW, B.v. 18.11.2020 - 11 S 2637/20 - juris Rn. 43).

    Mit Blick auf den oben dargestellten gesetzlichen Zweck, in Deutschland erfolgreich ausgebildeten akademischen Fachkräften sowohl in deren privatem als auch im öffentlichen Interesse eine berufliche Perspektive zu ermöglichen, dürfte eine ablehnende Entscheidung trotz erfüllter Tatbestandsvoraussetzungen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, wobei die gesetzgeberische Entscheidung zu berücksichtigen ist, die Selbständigkeit erfolgreicher Akademiker gerade nicht von den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG abhängig zu machen (VGH BW, B.v. 18.11.2020 - 11 S 2637/20 - juris Rn. 78 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2021 - 11 S 3421/20

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind;

    Die dem vorgelagerte Annahme, die wiederholten Straftaten der Antragstellerin zu 1 begründeten das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (dazu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.03.2021 - 11 S 120/21 -, juris Rn. 47 ff., und vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 41 ff.), wird in der Beschwerdebegründung dagegen nicht in Frage gestellt.

    Ein atypischer Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel bedingt, liegt bei besonderen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn Verfassungs-, Unions- oder Völkerrecht eine Einzelfallprüfung gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 56, und vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 20).

  • VG Karlsruhe, 24.11.2022 - 1 K 4351/21

    Antragsauslegung; Titelerteilungssperre; Ausweisungsinteresse;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2020 - 11 S 3717/20

    Vorliegen eines Ausweisungsinteresses wegen strafgerichtlicher Verurteilung; kein

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2021 - 11 S 19/21

    Ausweisungsinteresse für einen salafistischen Imam

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 11 S 2721/20

    Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten im

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 - 12 S 1800/20

    Prozesskostenhilfe; Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufrechterhaltung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2021 - 11 S 1547/20

    Verlängerung eines Aufenthaltsrechts bei Lebensunterhaltssicherung

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